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Aufhebungsvertrag – Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 5 U 719/05

Urteil vom 19.07.2006


1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 30/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.161,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.161,56 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I.
Der Kläger begehrt als Mitversicherter Versicherungsschutz aus einer von seiner Ehefrau mit Wirkung zum 20.6.2003 für die Dauer von 5 Jahren bei der Beklagten unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeits-Rechtsschutz umfasst (§§ 2 b, 21 Abs. 1,3 ARB 94) und eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro je Rechtschutzfall vorsieht. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz (in allen anderen Fällen) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll (Bl. 14 d.A.).

Der Kläger verlangt die Erstattung von Anwaltskosten für die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten aus Anlass einer von seiner Arbeitgeberin angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im August 2004 wurde dem Kläger, dessen Arbeitsvertrag mit der Fa. C. GmbH, München, im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Fa. R. übergegangen war, von der Geschäftsleitung eröffnet, dass seine Stelle als Vertriebsleiter (Parfum) zum 1.2.2005 ersatzlos gestrichen und von anderen Direktoren übernommen werde; zugleich wurde ihm ein erster Entwurf eines Aufhebungsvertrages vorgelegt (Bl. 69 ff d.A.), den der Kläger nicht unterzeichnete. Nach Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten kam es zu Verhandlungen mit der Arbeitgeberin des Klägers, die am 24.8.2004 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages führten. In der Präambel des Aufhebungsvertrages wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum Personalabbau gezwungen sei und in diesem Zusammenhang auch die Stelle des Klägers wegfalle; ferner wies der Aufhebungsvertrag zahlreiche Änderungen gegenüber dem Entwurf auf (Bl. 44 ff d.A.).

Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine Arbeitgeberin ihn bei der Vorlage des Vertragsentwurfs zur Vertragsunterzeichnung gedrängt und erklärt habe, dass unabhängig von einer Vertragsunterzeichnung das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zum 31.1.2005 beendet werde, dass der Betriebsrat gehört und nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Kündigung ausgesprochen werde. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz erfüllt.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass allein das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aber auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung den Versicherungsfall nicht ausgelöst habe. Im Übrigen seien in den Aufhebungsvertrag Positionen eingeflossen, die nicht im Streit gewesen seien und habe ein Verhandlungsspielraum bestanden, so dass es auch aus diesem Grund an einem Rechtsschutzfall fehle. Auch werde der Umfang der in Rede stehenden anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c ARB deshalb nicht vorlägen, weil der Arbeitgeberin des Klägers ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht vorzuwerfen sei.

Allein das Bestreben, einen Vertrag zu beenden, sei nicht als Verstoß gegen eine rechtlich gebotene Verhaltensregel zu werten; vielmehr sehe das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, alle rechtlichen Bindungen legal zu beenden, wie z.B. durch Kündigung oder Rücktritt. Dass die Arbeitgeberin des Klägers hierbei die Grenzen des Erlaubten überschritten habe, sei nicht ersichtlich. Der Hinweis auf eine betriebsbedingte Kündigung genüge – im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung – insoweit nicht. Im Übrigen sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Inanspruchnahme von anwaltlichem Beistand für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eines Arbeitsverhältnisses nicht unter den Bereich der Rechtschutzversicherung falle. Dem sei zuzustimmen, weil die vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht auf die Sinnhaftigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abstellten, sondern ausschließlich darauf, ob der Inanspruchnahme der anwaltlichen Hilfe ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu Grunde liege.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich die von dem Landgericht getroffene Differenzierung zwischen betriebsbedingter und verhaltensbedingter Kündigung verbiete, zumal auch der Kläger als Laie nicht beurteilen könne, ob die betriebsbedingte – wie im Übrigen auch die verhaltensbedingte – Kündigung rechtmäßig sei. Im Übrigen genüge es, wenn der Arbeitgeber -wie hier- eine Kündigung als feststehend ankündige. Deshalb müsse dem Arbeitnehmer auch in solchen Fällen drohenden Rechtsverlustes zugebilligt werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen statt – wenn er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt- die Kündigung abzuwarten. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der ARB, weil die Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz bieten will, sobald die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig werde. Diese trete immer dann ein, wenn sich die Rechtsposition des Versicherungsnehmers ohne rechtliche Maßnahmen verschlechtern könnte. Dies sei hier anzunehmen, weil der Kläger ohne anwaltlichen Beistand einen für ihn ungünstigeren Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätte.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2005, 12 O 30/05, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.161,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Die Beklagte ist verpflichtet, die für die Interessenwahrnehmung des Klägers im Rahmen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages des Arbeitsvertrages erforderlichen Kosten zu tragen. Denn es liegt ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB, bei dem ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht, vor.

Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles (in allen anderen Fällen) von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Regelung entspricht weitgehend der des § 14 Abs. 3 S. 1 ARB 75.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsfall bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorliegt, ist umstritten. So wird von der noch vorherrschenden Instanzrechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages keinen Rechtsverstoß darstellt und das bloße Aushandeln einer Abfindungsvereinbarung und die Einholung anwaltlichen Rates hierfür von der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst sind (vgl. Harbauer-Maier, ARB, 7. Aufl., ARB 75 § 14, Rdnr. 53, m.z.w.N.) . Soweit es um die Androhung einer Kündigung gehe, sei zwischen verhaltens- und betriebsbedingter Kündigung zu differenzieren. Werde eine verhaltensbedingte Kündigung so angedroht, dass an der Ernsthaftigkeit der Drohung kein Zweifel bestehe oder werde der Ausspruch der Kündigung als sicher dargestellt, sei der Verstoß des Versicherungsnehmers der maßgebliche Hintergrund und sei ein Rechtsschutzfall zu bejahen (Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.). Demgegenüber liege in der Ankündigung oder Androhung einer betriebsbedingten Kündigung noch kein Verstoß seitens des Arbeitgebers, so dass hier ein Versicherungsfall frühestens mit dem Ausspruch der Kündigung eintreten könne (Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.). Von daher löse auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages den Versicherungsfall nicht aus, weil es an einem Verstoß gegen Rechtspflichten fehle (AG Hannover, RuS 1998, 336; AG München, NJW-RR 1997, 219; AG Köln, RuS 1995, 68; AG Frankfurt, RuS 1995, 304; siehe auch LG Berlin, NVersZ 2002, 579).

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Standpunkt, der Verstoß könne frühestens im Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gesehen werden, wird dem Zweck des § 4 Abs. 1 c) ARB nicht gerecht, dem Versicherungsnehmer umfassenden Rechtsschutz auch für sich bereits abzeichnende rechtliche Auseinandersetzungen, die bereits im Keim angelegt sind, zu gewähren.

Für den einen Rechtsschutzfall auslösenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 c) ARB genügt nämlich jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt; der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert“ (BGH, Urt. v. 28.9.2005, IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684, m.w.N.). Dies ist nicht nur bei der Androhung einer verhaltensbedingten, sondern auch bei der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung zweifellos der Fall. Denn damit bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er an den durch den Vertrag begründeten Leistungspflichten, nämlich dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeit bereit zu stellen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611, Rdnr. 118, m.w.N.; BAG Großer Senat, Urt. v. 27. Februar 1985, GS 1/84NJW 1985, 2968), nicht mehr festhalten, sondern das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beenden will. Dies gilt erst Recht, wenn -wie hier- die betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Weigerung des Arbeitnehmers, einem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zuzustimmen, erfolgt, und der Arbeitgeber ohnehin entschlossen ist, das Vertragsverhältnis zu beenden.

Rechtsgrundlage eines Beschäftigungsanspruchs und – der hiermit korrespondierenden Beschäftigungspflicht – ist der Arbeitsvertrag (§ 611 BGB). Der Anspruch beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zum Schutz der Persönlichkeit ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers. Das Bestreiten oder gar die Loslösung von diesen Leistungspflichten begründet folglich einen Verstoß gegen Rechtspflichten.

Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Arbeitgeberin des Klägers der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungspflicht unter keinen Umständen mehr nachkommen wollte. Wie sich der Präambel des Aufhebungsvertrages entnehmen lässt, hat sich der Kläger mit einer betriebsbedingten Kündigung konfrontiert gesehen für den Fall, dass er das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht annimmt. Ferner ist der Präambel zu entnehmen, dass auf jeden Fall die Stelle des Klägers (Verkaufsleiter Parfum) wegfallen wird und ein anderweitiger freier und zumutbarer Arbeitsplatz für diesen nicht zur Verfügung steht, der Arbeitgeber des Klägers also zu einer Beendigung des Arbeitsvertrages auf jeden Fall entschlossen war. Die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung und die Entschlossenheit des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden und notfalls eine solche deshalb auszusprechen, genügt für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne des § 4 Abs. 1 c) ARB. Mit dieser nach außen bekundeten Haltung, deren Ernsthaftigkeit sich schon aus der in der Präambel niedergelegten Begründung ergibt, an dem Vertragsverhältnis unter keinen Umständen mehr festzuhalten zu wollen, beginnt sich – objektiv feststellbar- die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die – spätere – Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender kostenträchtiger Rechtsstreit ist danach kein noch versicherbares Risiko mehr (BGH, aaO). Mit Erklärungen, wie sie die Arbeitgeberin des Klägers abgegeben hat, verlässt ein Arbeitgeber den geschützten Bereich der inneren Willensbildung, in dem er noch keinen Rechtsverstoß begeht, selbst wenn er für sich die Entscheidung schon getroffen haben sollte. Der Versicherungsnehmer und damit auch der Kläger hatte jetzt Anlass erhalten, für die Durchsetzung seiner Rechte auch kostenauslösende Maßnahmen, wie etwa die Konsultation eines Rechtsanwaltes, zu ergreifen. Dagegen hat er sich versichert (vgl. BGH, aaO; siehe auch Harbauer-Maier, aaO, Rdnr. 45, m.w.N.; LG Baden-Baden, NJW-RR 1997, 790; LG Stuttgart, VersR 1997, 446; LG Darmstadt, VersR 2000, 51).

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Soweit die Instanzrechtsprechung darauf verweist, dass das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Verbindung mit der Absicht, andernfalls eine Kündigung auszusprechen, Ausdruck der Privatautonomie sei und deshalb einen Rechtsverstoß nicht begründen könne, wird verkannt, dass sich für den Versicherungsnehmer in diesem Fall die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bereits verwirklicht hat. Verwirklicht hat sich die Beeinträchtigung der Rechtsposition nämlich bereits dadurch, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, seiner sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Beschäftigungspflicht nicht mehr nachzukommen. Auch macht es aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der nicht über versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verfügt, keinen Unterschied, ob die Kündigung bereits ausgesprochen ist oder ernsthaft droht oder das Problem der Wirksamkeit der Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgangen werden soll. Eine Verschlechterung seiner Rechtsposition hat sich für den Kläger als Versicherungsnehmer aus dessen Sicht auf der Grundlage der nach außen getragenen Willenserklärungen seiner Arbeitgeberin zumindest subjektiv realisiert. Nach der ersichtlich ernst gemeinten und ernst zu nehmenden Erklärung seiner Arbeitgeberin, dass seine Stelle betriebsbedingt wegfalle und auch eine anderweitige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme, stellte sich die konkrete Vertragsbeendigung nur noch als formale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung dar. Ein Rechtsverstoß stand deshalb nicht nur ernstlich bevor, sondern war bereits eingetreten.

Dass, ohne dass es nach vorstehenden Ausführungen hierauf noch entscheidend ankäme, dem Kläger noch ein Gestaltungsspielraum zur Abwendung der Kündigung verblieben wäre, was nach der Instanzrechtsprechung ebenfalls gegen einen Verstoß gegen Rechtspflichten des Arbeitgebers sprechen soll (vgl. Harbauer-Maier, aaO, Rdnr. 45, m.w.N.), kann im Hinblick auf die in der Präambel niedergelegten Erklärungen ebenfalls nicht festgestellt werden.

2.

Hat sich mithin das in § 4 Abs. 1 c) ARB versicherte Risiko realisiert, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung zu.

Art und Umfang der Tätigkeit und damit die Höhe der Kosten gemäß Rechnung vom 8.9.2004 (Bl. 24 d.A.) hat der Kläger im Schriftsatz vom 11.5.2005 (Bl. 40 ff d.A.) und auf Einwendungen der Beklagten hin ergänzend im Schriftsatz vom 20.10.2005 (Bl. 65 ff d.A.) dargelegt, ohne dass die Beklagte dem erneut entgegen getreten ist.

Der Versicherungsschutz ist, entgegen der in der Instanzrechtsprechung und auch vom OLG Nürnberg vertretenen Auffassung (vgl. Harbauer-Maier, aaO, m.w.N.; OLG Nürnberg, ZfS 1991, 200), nicht auf die Kosten beschränkt, die durch die angedrohte Kündigung ausgelöst werden, sondern umfasst auch diejenigen eines etwaigen Aufhebungsvertrages mit Abfindung.

Das einen Rechtsverstoß begründende Verhalten der Arbeitgeberin des Klägers zielte darauf ab, den Kläger nicht mehr weiter zu beschäftigen und das Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden. Im Zusammenhang mit diesem Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB durften die von dem Kläger beauftragten Rechtsanwälte diesen im Rahmen der notwendigen Interessenwahrnehmung aus dem Arbeitsverhältnis (§§ 1 Abs. 1, 2 b) ARB) zur Abwendung der Kündigung auch hinsichtlich der Gestaltung und des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages – wie von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der geäußerten Absicht, das Vertragsverhältnis (aus betriebsbedingten Gründen) auf jeden Fall zu beenden und den Kläger nicht weiterbeschäftigen zu wollen (s.o.), angeboten – beraten, so dass die hierauf entfallenden Kosten gemäß § 5 Abs. 1 a) ARB (§ 2 Abs. 1 a) ARB 75) von der Beklagten zu erstatten sind.

Wegen des in der Androhung der Kündigung seitens der Arbeitgeberin des Klägers liegenden Versicherungsfalles (s.o.) ist die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages von dem dem Kläger zustehenden Rechtsschutz umfasst. Der Rechtsschutz kann im Hinblick auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht unter dem Aspekt der Verfolgung rein wirtschaftlicher Interessen ausgeschlossen werden. Soll der Anwalt in einem Fall wie dem vorliegenden die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu den bestmöglichen Bedingungen erreichen, kommt es nicht darauf an, dass die geplante Aufhebung nicht selbst der Versicherungsfall ist. Vielmehr erstreckt sich die notwendige und gebotene Interessenwahrnehmung gerade auch darauf, besonders günstige Möglichkeiten für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auszuhandeln. Dass es in Folge der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht zu einer Kündigung und einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kommt, vermag an der Natur der Interessenwahrnehmung und damit am Vorliegen einer den Versicherungsschutz auslösenden Voraussetzungen nichts zu ändern. Von daher ist auch ohne Belang, dass, worauf die Beklagte verweist, in den geschlossenen Aufhebungsvertrag Positionen eingeflossen sein sollen, die nicht im Streit gewesen seien (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 14.9.2005, IV ZR 145/04, VersR 2005, 1725).

Demzufolge ist auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

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