Aufhebungsvertrag – Steuern auf Rentenminderungsausgleich
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 1 Sa
170/07
Beschluss vom
27.02.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.05.2007 - 2 Ca 2294/06 - wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.785,58 EUR netto nebst fünf
Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, wer von ihnen die Steuern auf einen
Rentenminderungsausgleich, den die Beklagte zugunsten der Klägerin im Rahmen
eines Aufhebungsvertrages gezahlt hat, zu leisten hat.
Die Klägerin hatte sich in dem Aufhebungsvertrag unter § 4 verpflichtet, diesen
Ausgleich in Höhe von 11.365,81 EUR brutto nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses direkt an die BfA zu überweisen. Steuern auf diesen Betrag
führte die Beklagte bei der Abrechnung des Aufhebungsvertrages zunächst nicht
ab. Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte sie der Klägerin mit, dass sie nach
nochmaliger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts habe feststellen müssen,
dass die Zahlungen teilweise der Steuerpflicht unterlägen und sie deshalb eine
entsprechende Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt machen müsse, damit dort
gegebenenfalls eine Nachversteuerung erfolge. Die Nachversteuerung ergab eine
zusätzliche Steuerlast für die Klägerin in Höhe von 2.785,58 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.02.2007 unter anderem
ausgeführt:
Die Klägerin hat darauf vertraut, dass dieses Angebot fundiert und fachlich
durchdacht war, so dass die Auskünfte, die die Klägerin sodann von der
zuständigen Mitarbeiterin Frau Thxxx, Abteilungsleiterin Personal, in einem
Beratungsgespräch am 26.03.2004 zu den Einzelfragen erhielt, auch rechtlich
korrekt sind. Die Frage der Steuerfreiheit des Rentenminderungsausgleiches wurde
sogar von Frau Thxxx direkt angesprochen und dahingehend unstreitig beantwortet.
Die Klägerin hatte keinen Anlass, diesen Punkt in Eigeninitiative zu
hinterfragen.
Eine Klage auf Zahlung in Höhe von 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Arbeitsgericht Rostock
durch Urteil vom 03.05.2007 - 2 Ca 2294/06 - abgewiesen und die Kosten des
Verfahrens der Klägerin auferlegt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, in dem
Aufhebungsvertrag hätten die Parteien hinsichtlich des
Rentenminderungsausgleichsbetrages keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Die
Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, kompetente Beratung in Anspruch zu
nehmen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, ohne besondere Umstände von
einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auszugehen. Im Übrigen wird auf
die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Klägerin am 21.05.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen
Berufung eingelegt, die am 20.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Die Berufungsbegründung ist am 12.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sich ihr gegenüber
schadensersatzpflichtig gemacht. Entschließe sich der Arbeitgeber, eine Auskunft
über eine Versorgungsregelung zu erteilen, so müsse diese Auskunft richtig sein,
anderenfalls mache er sich schadensersatzpflichtig. Nachdem die Klägerin von der
Beklagten entsprechende Auskünfte erhalten habe, hätte es für sie keinen Anlass
gegeben, sich um weitere Auskünfte zu bemühen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.05.2007 - 2 Ca 2294/06 -
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.785,58 EUR netto nebst fünf
Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den
Grundsätzen positiver Vertragsverletzung in Höhe der Steuern, die die Klägerin
als Nachzahlung für den Rentenminderungsausgleich erbringen musste.
Bereits die Berufung weist auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hin, wonach der Arbeitgeber sich bei Fragen des
Arbeitnehmers hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden
muss, ob er die Frage beantworten will oder nicht. Entschließt sich der
Arbeitgeber die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von
Fehlern, die ihm dabei unterlaufen (BAG, 8 AZR 421/85). Dies gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte der Klägerin selbst mit Schreiben
vom 05.03.2004 angeboten hat, Rückfragen zur Zahlung und Versteuerung zu
beantworten.
Aufgrund des Schweigens der Beklagten zum Vortrag der Klägerin im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.02.2007 ist davon auszugehen, dass die
Beklagte der Klägerin objektiv fehlerhaft mitgeteilt hat, der
Rentenminderungsausgleich sei steuerfrei. Dass die Beklagte anfänglich auch
dieser Rechtsauffassung war, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt
sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.09.2006. Damit steht fest, dass
die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Auskunft gegeben hat und zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der
Rentenminderungsausgleich in der Vereinbarung als Bruttobetrag ausgewiesen ist.
Bei der Frage der Steuerpflicht auf derartige Beträge handelt es sich um einen
komplizierten Vorgang. Wenn die Beklagte der Klägerin zunächst die Auskunft
erteilt, der Betrag werde steuerfrei geleistet, kann sie sich nach Treu und
Glauben nicht anschließend darauf berufen, in der Vereinbarung sei der Betrag
als Bruttobetrag ausgewiesen.
Angesichts der vorangegangenen Auskunft hätte sie im vorliegenden Fall
jedenfalls die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der vorliegende
Vertragstext von der vorangegangenen mündlichen Vereinbarung abweichen soll.
Weil sie dies nicht getan hat, kann sie sich auf die entsprechende Formulierung
als Bruttobetrag nicht berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.