Skip to content

Aufklärungspflicht: Arzt muss Eltern auf eine Behinderung des Kindes hinweisen

 BGH

Az.: VI ZR 136/01

Urteil vom 18.06.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ein Arzt hat die Pflicht, eine Schwangere auch über erkennbare Gefahren für die Gesundheit des ungeborenen Kindes aufzuklären.


Sachverhalt:

Die Medizinerin hatte in den pränatalen Untersuchungen fahrlässig Fehlbildungen des Embryos übersehen. Das Kind war mit zwei Armstummeln und verkümmerten Beinen auf die Welt gekommen. Die Eltern führten an, der 1996 geborene Junge brauche rund um die Uhr Betreuung und sei bereits mehrmals operiert worden. Die Eltern hatten geltend gemacht, sie hätten sich bei Kenntnis von den Schädigungen für eine Abtreibung entschieden. Die beklagte Ärztin hatte zudem geltend gemacht, ein Embryo könne ab der 22. Woche auch außerhalb des Mutterleibs überlebensfähig sein und äußerte Bedenken, ob zu diesem Zeitpunkt eine Abtreibung noch verfassungsgemäß sein könnte. Im vorliegenden Fall hätten die Fehlbildungen erst vier Monate vor der Geburt entdeckt werden können.

Entscheidungsgründe:

Die Richter gaben der Klage eines Ehepaars gegen eine Frauenärztin auf Ersatz des Unterhalts für ihr behindertes Kind sowie auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM (10.226,00 €) für die Mutter statt. Die Richter stellten zum einen fest, dass die Beklagte durch den Beratungsvertrag auch verpflichtet gewesen wäre, die Eltern über mögliche Fehlbildungen des Embryos aufzuklären. Diese Pflicht habe sie verletzt. Fraglich war ferner, ob der Behandlungsvertrag zwischen der Mutter und der Ärztin lediglich den Schutz der Mutter bezweckt oder auch die Aufklärung über erkennbare Gefahren für den Nasciturus umfasst. Eine Abtreibung, so der VI. Zivilsenat, wäre im vorliegenden Falle nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßig gewesen. In Anbetracht der schweren Behinderungen des Kindes seien sowohl ein Suizidversuch als auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen der Mutter zu befürchten gewesen. Die tatsächlich eingetretenen Depressionen hätten eindeutig Krankheitswert erlangt. Der Rechtsprechung des BVerfG sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Verfassung eine Befristung der embryopathischen Indikation verlange. Bei einer Abtreibung ist im Zweifelsfalle eine Güter- und Interessenabwägung zwischen Mutter und Kind durchzuführen. Die Mutter muss nicht um des Schutzes des ungeborenen Lebens Willen selbst schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit tragen, wenn diese nicht anders abzuwenden sind. In die Abwägung kann zwar auch die Dauer der Schwangerschaft einfließen, doch geht es hier vom Sachverhalt her nicht um eine Spätabtreibung in den letzten Wochen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos