|













































| |
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank – unterbliebene Widerrufsbelehrung
BGH
Az: XI ZR
204/04
Urteil vom
19.09.2006
Leitsätze:
a) Ein die
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem
Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts
auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen
Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des
Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH,
Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vorgesehen).
b) § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu
verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei
Vertragsschluss zur Folge haben kann.
c) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2
HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
d) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen
unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer
konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden
ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich
widerrufen hätte.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. September 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen
die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen
Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 56 Jahre alter Oberstleutnant a.D., und seine Ehefrau,
eine damals 53 Jahre alte selbständige Krankengymnastin, wurden im Jahre 1993
von ihrem Sohn, der nebenberuflich für einen Immobilienvermittler tätig war,
geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in
einer Appartementwohnanlage in D. zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs der
Eigentumswohnung erteilten sie der G. Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden:
Treuhänderin) mit notarieller Urkunde vom 18. Mai 1993 im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die
über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, sollte unter
anderem den Kaufvertrag abschließen sowie zur Bestellung der dinglichen und
persönlichen Sicherheiten befugt sein.
Am 15./18. Mai 1993 schlossen sie persönlich mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung des Kaufpreises und der
Erwerbsnebenkosten einen Darlehensvertrag über 193.200 DM mit einer
Gesamtlaufzeit bis 30. Mai 2023 und einem festen Zinssatz bis 30. Mai 1998 ab.
Der formularmäßige Darlehensvertrag enthielt in Ziffer 8.1 unter anderem die
Verpflichtung, der Beklagten eine Grundschuld in Darlehenshöhe nebst dinglicher
Vollstreckungsunterwerfung zu bestellen und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Eine
Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) erfolgte nicht. Am 15.
Mai 1993 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau außerdem eine an die
Beklagte gerichtete Zweckerklärung, wonach u.a. die Grundschuld an dem
Grundbesitz und die Rechte der Beklagten aus einer übernommenen Haftung als
Sicherheit für alle der Beklagten gegen sie zustehenden Ansprüche dienen
sollten.
Am 2. Juni 1993 erwarb die Treuhänderin für den Kläger und seine Ehefrau mit
notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag eine Eigentumswohnung nebst
Doppelparker zum Preis von 110.580 DM. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage
bestellte die Verkäuferin der Eigentumswohnung der Beklagten eine nach § 800 ZPO
vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 194.000 DM. Zugleich übernahm die
Treuhänderin für den Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten die
persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarf sie der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Die Beklagte überwies die Darlehensvaluta am 16. Juni 1993 abzüglich eines
Damnums sowie zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen in einer Höhe von 173.481,52
DM auf ein bei ihr geführtes Konto des Klägers und seiner Ehefrau.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau ihre
auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter
Hinweis auf § 1 HWiG mit der Behauptung, zur Abgabe der Erklärungen in einer
Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Da sie ihre Zahlungsverpflichtungen
aus dem Darlehensverhältnis nur bis Anfang Januar 2002 erfüllten, forderte die
Beklagte sie mit Schreiben vom 19. April 2002 unter Androhung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Zahlung der rückständigen Beträge auf.
Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993. Er macht geltend, die durch die
Treuhänderin erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei
als Vollstreckungstitel unwirksam, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die in
ihm enthaltene Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig
seien. Darüber hinaus macht er materiell-rechtliche Einwendungen gegen den
titulierten Anspruch geltend. Der Beklagten stehe kein
Darlehensrückzahlungsanspruch zu, da der Darlehensvertrag wirksam widerrufen
worden sei. Auch habe die Beklagte, die dauerhaft und eng mit dem Bauträger, dem
Vermittler und der Treuhänderin zusammengearbeitet habe, nicht hinreichend über
die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Insbesondere habe sie
gewusst, dass der Verkehrswert der Immobilie nur 41% des Kaufpreises betragen
habe. Hilfswiderklagend macht die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der
ausgereichten Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne
Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der
Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - im
Wesentlichen ausgeführt:
Die auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gestützte prozessuale
Gestaltungsklage analog § 767 ZPO sei unbegründet. Die dingliche
Unterwerfungserklärung sei wirksam, da sie von der damaligen Eigentümerin und
nicht vom Kläger erklärt worden sei. Auf eine etwaige Unwirksamkeit der
persönlichen Unterwerfungserklärung wegen Nichtigkeit der Vollmacht gemäß § 134
BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG könne sich der Kläger jedenfalls
nach § 242 BGB nicht berufen, da sich aus Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages eine
Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung ergebe. Ein Recht zum Widerruf
des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe dem Kläger nicht zu. Selbst
wenn man trotz gravierender Bedenken unterstelle, dass der Abschluss des
Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt sei, sei diese der
Beklagten weder nach § 123 Abs. 1 BGB, noch nach § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen.
Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf könne der Kläger dem
Darlehensvertrag nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten, da es
sich um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gehandelt habe.
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO sei ebenfalls unbegründet. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens der Beklagten bei
Vertragsschluss sei nicht gegeben. Es liege keine der Fallgruppen vor, bei denen
die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht der Bank annehme.
Insbesondere genüge der Vortrag des Klägers zum sittenwidrigen Missverhältnis
zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und dem Kaufpreis sowie zur Kenntnis der
Beklagten davon nicht den Anforderungen an schlüssige Darlegungen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wird durch die
Begründung des Berufungsurteils nicht getragen. Wenn der Abschluss des
Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgt ist, wovon das
Berufungsgericht ausgegangen ist, unterliegt die titulierte Forderung der
Bereicherungseinrede (§ 821 BGB).
a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der
Kläger der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf
nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG schon deshalb nicht entgegenhalten kann, weil
diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die -
wie hier - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen
gewährt worden sind, keine Anwendung findet. Das gilt, wie der Senat in seinem
erst nach Abfassung der Revisionsbegründung ergangenen Urteil vom 25. April 2006
(XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f., für BGHZ vorgesehen), auf das Bezug
genommen wird, ausführlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das
Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst bestellt hat. An seiner abweichenden
Rechtsprechung (BGHZ 159, 294, 307 f.), auf die sich die Revision maßgeblich
stützt, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest.
Zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom
16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ vorgesehen) näher
ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte
und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass.
b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten
entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei
Vertragsschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende
Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur
Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die
Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder
sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und
Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus
den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall
sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie
einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,
wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als
auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl.
etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteil vom 16. Mai 2006
- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
Eine solche Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht bei den von ihm
geprüften, möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei verneint.
Entgegen der Ansicht der Revision traf die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt
eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspflicht.
(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des
Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil
vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise
in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus
anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses
zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das
ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung
knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa
Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23.
März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1200, für BGHZ vorgesehen).
Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden
Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis
zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung
(Senat, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt
es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.
(2) Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung
habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt D. zum Stichtag 2. Juni
1993 mit 38.800 DM im Verhältnis zum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 41%
betragen, wovon die Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen
Einwertung Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen
substantiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie nicht. Der
Kläger hat weder die Anfrage noch die Stellungnahme des Gutachterausschusses
inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so dass Angaben zu den
wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. Darüber hinaus hat die Beklagte das
Übernahmeprotokoll für den Kredit sowie das Sicherheitenblatt vorgelegt, aus
denen sich ergibt, dass sie die Wohnung mit einem Verkehrswert von 127.000 DM
und einem Beleihungswert von 114.000 DM angesetzt hat. Soweit der
Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hat, dass nach seinen eigenen
Schlussfolgerungen der Wertermittlungsbogen seitens der Beklagten verfälscht
worden sei, hat dies das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen als
unbeachtlich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers, die
Beklagte habe die streitgegenständliche Wohnung selbst mit lediglich 41% des
tatsächlichen Wohnungskaufpreises eingewertet, als unbeachtliche Behauptung aufs
Geratewohl zu werten. Es fehlt danach, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, auch an der Kenntnis der Beklagten von einem erheblichen
Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung.
bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM
2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der
Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen
und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt
werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
(WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum
Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von
Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine
Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in
diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein anderes Ergebnis.
(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen des
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer
oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit
Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung
der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des
Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder
Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die
Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich
vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten
Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise
zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder
Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten
Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des
Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des
Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass
sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu
verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200
f., für BGHZ vorgesehen).
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es bisher an
ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige
Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete
Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv
nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder
marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123
Rdn. 5; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 65.
Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank
auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen
Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche
unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus.
Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Vortrag des Klägers.
Danach hat der Vermittler fälschlich angegeben, es handele sich um eine
risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer
Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf der Immobilie nach ca. 5 bis
10 Jahren sei verlustfrei möglich auf Grund der üblichen Wertentwicklung und
damit auch eine Rückführung des Darlehens. Bis auf einen monatlichen
Geringst-Betrag würden die Kosten des Erwerbs der Wohnung aufgefangen durch
Mieteinnahmen und Steuervorteile. Insbesondere die falsche Zusicherung, eine
Immobilie ohne Eigenmittel erwerben zu können, die hervorragend zur
Altersvorsorge und zum Steuersparen geeignet sei, habe den Kläger überzeugt.
Bei diesen Aussagen des Vermittlers handelt es sich lediglich um subjektive
Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch
unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die verwandten Attribute und
unbestimmten Formulierungen wie etwa "risikolose" Immobilie, die ihren Wert "mit
großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere" und "hervorragend" zur
Altersvorsorge und Steuerersparnis "geeignet" sei sowie einen verlustfreien
Verkauf bei "üblicher" Wertentwicklung ermögliche, haben ersichtlich werbenden
Charakter. Es fehlt an der Darlegung konkreter wertbildender Merkmale der
Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den
versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, welche objektiv nachprüfbar und
einem Beweis zugänglich wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des - wie
dargelegt - substanzlosen Vorbringens des Klägers zur sittenwidrigen
Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert. Im Übrigen
liegt die Annahme einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben hier auch
deshalb fern, weil es sich bei dem Vermittler um den Sohn des Klägers handelt.
Erst recht kann angesichts der allgemeinen anpreisenden Aussagen des Vermittlers
zu dem Anlageobjekt keine Rede davon sein, dass die vom Kläger behauptete
Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe
sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das
Berufungsgericht ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 1 Abs. 1 HWiG verneint
hat, weil die von ihm unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als
gegeben anzusehende Haustürsituation der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Das
Berufungsurteil entspricht insoweit zwar der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 159, 280, 285 f.; BGH, Urteile vom 12.
November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,
ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523).
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, wie er bereits in seinen
Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni
2006 (XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher
dargelegt hat, veranlasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005
(WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest. Danach bedarf es einer
gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 BGB, die das
Berufungsgericht für notwendig erachtet hat, nicht.
Das Berufungsgericht hat deshalb - von seinem Standpunkt aus konsequent - noch
keine Feststellungen getroffen, ob es sich bei dem streitigen Darlehensvertrag
um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG handelt. Das wird
nachzuholen sein.
2. Auch die Abweisung der gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels
gerichteten prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO lässt sich danach mit
der gegebenen Begründung nicht halten.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass gegen die
Wirksamkeit der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993
enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in die
Eigentumswohnung keine Bedenken bestehen. Denn diese Unterwerfungserklärung
wurde nicht von der Treuhänderin, sondern von der damaligen Eigentümerin und
Grundschuldbestellerin erklärt und lässt die Vollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zu.
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die
prozessuale Gestaltungsklage sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die
Wirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das
gesamte persönliche Vermögen des Klägers richtet.
aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass diese
Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. Juni 1993
unwirksam ist, da der Kläger von der Treuhänderin nicht wirksam vertreten worden
ist. Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Verstoßes gegen
Art. 1 § 1 RBerG unwirksam. Nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells
für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier -
ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartigen
umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die der
Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung, deren Nichtigkeit mit Hilfe der §§
171, 172 BGB nicht überwunden werden kann (st.Rspr.; BGHZ 154, 283, 287 f.;
Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21.
Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw.).
bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es dem Kläger nach dem in der
Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt jedoch nicht nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariell
beurkundeten Unterwerfungserklärung zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn
der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der
Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (st.Rspr.;
Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701, vom 15.
März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04,
WM 2005, 1520, 1521 f., jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Verpflichtung hat das
Berufungsgericht zu Unrecht angenommen.
Aus dem Darlehensvertrag von 1993 ergibt sich zwar die Verpflichtung des
Klägers, das Darlehen durch eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme
zuzüglich Zinsen abzusichern und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen zu unterwerfen. Der Kläger könnte sich deshalb nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Nichtigkeit der persönlichen
Vollstreckungsunterwerfung vom 2. Juni 1993 nicht berufen, wenn er an den
Kreditvertrag vom 15./18. Mai 1993 gebunden wäre. Von der Wirksamkeit des
Kreditvertrages aus dem Jahre 1993 kann aber entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger - wie
dargelegt (II. 1. c) - nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden
Sachverhalt seine zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen hat.
Auch die Zweckerklärung vom 15. Mai 1993 begründet keine entsprechende
Verpflichtung des Klägers. Eine Verpflichtung, sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache
nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Dieses wird nunmehr Beweis darüber zu erheben haben, ob die Behauptung des
Klägers zutrifft, er und seine Ehefrau hätten den Darlehensvertrag in einer
Haustürsituation, also im Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossener Verträge (ABl. Nr. L 372/31;
Haustürgeschäfterichtlinie), abgeschlossen.
2. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger und seine Ehefrau den
Darlehensvertrag gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen haben, stünde der
Beklagten der mit der Hilfswiderklage zu b) geltend gemachte Anspruch aus § 3
HWiG auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen
marktübliche Verzinsung zu (Senat BGHZ 152, 331, 338 f.; Senatsurteile vom 26.
November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR
263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846,
847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 m.Nachw., für BGHZ
vorgesehen).
a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194,
1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht
dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, dass der
Verbraucher nach Ansicht des EuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den
Folgen der in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. -
Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken
von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer
ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden
können.
b) Aufgrund der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 könnte jedoch ein
Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen
unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG in Betracht kommen, den
der Kläger ggf. dem Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG entgegenhalten könnte.
aa) Nach den vorgenannten Entscheidungen enthält die Haustürgeschäfterichtlinie
eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser für
nationale Gerichte bindenden Auslegung ist auch § 2 HWiG - dessen Wortlaut die
Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht ausschließt - richtlinienkonform als
Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche
zur Folge haben kann. Wie bereits das OLG Stuttgart ausgeführt hat (NJW-RR 1988,
558, 559 und NJW 1988, 1986, 1987), will das Gesetz mit der Belehrung über das
Widerrufsrecht den Kunden vor allem über Existenz, Inhalt und Bedeutung seines
Widerrufsrechts informieren, damit er überhaupt erst in die Lage versetzt wird,
seine Rechte auszuüben und sich auf die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages
zu berufen. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn eine Pflicht zur
Belehrung besteht.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss
wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG setzt zwingend ein
Verschulden der Beklagten voraus. Die Annahme eines evtl. vom Berufungsgericht
festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtums könnte allerdings bei dem
vorliegenden Fall aus dem Jahre 1993 zweifelhaft sein. Einer
verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen
Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte
allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei
schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1
BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt
war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen
Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier
jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in
Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten
Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz
gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von
sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114,
238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).
cc) Darüber hinaus wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens der
Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes Feststellungen zu
treffen. Es genügt nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau bei ordnungsgemäßer
Belehrung die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages
auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip
des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum
Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß
ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar (siehe bereits
Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, für BGHZ
vorgesehen). Der Kläger muss vielmehr konkret nachweisen, dass er und seine
Ehefrau den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich
widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätten. Auf die so genannte Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Kläger, anders als etwa das
Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen.
Diese Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über sein
Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ
160, 58, 66 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da
nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks vom Kläger
innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle
NJW 2006, 1817 f.; OLG München NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth WM 2004, 1505,
1509).
|