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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Az.: 8 U 2-72/97 Verkündet am 7.Mai 1999 Vorinstanz: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9.April 1999 für Recht
erkannt: I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2.Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 28.Januar 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst: Unter Abweisung der Klage im
Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 280.500 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 16.8.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der von dem Kläger
am 4. und 8.Oktober 1993 erworbenen Fokker-Anleihen an die Beklagte. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II.
Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen
sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
300.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann
durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Großbank,
einer Sparkasse des öffentlichen Rechts oder einer Raiffeisen- oder Volksbank
mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden. Tatbestand; Der Kläger begehrt von der
Beklagten Schadensersatz in Höhe von 300.000 DM mit der Begründung, dieser
Schaden sei ihm dadurch entstanden, dass die Beklagte ihm die Anlage eines
Betrages von 300.000 DM in Fokker-Anleihen empfohlen habe, ohne ihn über die
mit dieser Anleihe zusammenhängenden Risiken aufzuklären. Die Anlage ist in
Verfall geraten. Die Parteien streiten darüber,
ob der Vertreter der Beklagten bei dem Beratungsgespräch erklärt habe, die
Fokker-Anleihen seien ohne jegliches Risiko und so gut wie mündelsicher. Die Beklagte weist darüber
hinaus darauf hin, dass der Kläger in Anlagefragen nicht unerfahren sei und darüber
hinaus früher Lufthansa-Anteile besessen habe. Auch habe er aufgrund zweier
unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen am 4.Oktober 1993 und am 8.Oktober
1993 erworben. Dem Kläger sei es darum gegangen, eine höhere Rendite zu
erwirtschaften, als sie mit Festgeldanlage gegeben gewesen sei. Bei der Auswahl
der Anleihe habe er nicht gewünscht, dass diese mündelsicher zu sein habe. Darüber
hinaus sei er auf das Risiko einer Industrie-Anleihe hingewiesen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger
mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und
ergänzen ihn. Der Senat hat Beweis erhoben
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 9.April 1999 Bezug genommen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie
auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen. Entscheidungsgründe
; I. Die
Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. l. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Ersatz des Schadens, der ihm durch die unzureichende Beratung vor dem Kauf der
"Fokker-Anleihe" entstanden ist, Zug um Zug gegen Übertragung der
Anteile. a) Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines
Beratervertrages, als der Kläger mit dem Anliegen an die Beklagte am 4.Oktober
1993 herantrat, er suche eine neue Anlage für den Betrag in Höhe von 300.000
DM, der zuvor in Luxemburg als Festgeld angelegt worden war (BGHZ 100, 117). Diese Beziehung verpflichtete
die Beklagte zur sorgfältigen Beratung und Erteilung von umfassenden Auskünften
unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers und einer möglichst
umfassenden Aufklärung über die sachlichen Gesichtspunkte der empfohlenen
Anlage (OLG Düsseldorf WM 1994, 1468; OLG Braunschweig WM 1994, 59; BGHZ 123,
126). Dabei muss die Beratung durch
die Bank sachlich richtig, klar und vollständig sein. Dieser Verpflichtung muss
die Bank von sich aus nachkommen, d.h. auch ohne vom Kunden, konkret dazu
aufgefordert worden zu sein (BGHZ 74, 103, 106). Insbesondere hat bei der Anlageberatung die Bank den
Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen
Risikobereitschaft zu berücksichtigen (anliegergerechte Beratung), das von
ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen
(objektgerechte Beratung) . Diesen Kriterien wird die
Beratung durch den als Zeugen vernommenen Angestellten der Bank, E
, nicht gerecht. b) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger
betont habe, dass er eine sichere Anlage wünsche. Die Zeugin L, bekundete, der
Kläger habe bei jedem Gespräch betont, dass dieser Betrag letztendlich seiner
Altersversorgung diene und daher sicher angelegt werden müsse. Demgegenüber
erklärte der Zeuge E
, es sei nicht darüber gesprochen worden, welchem Zweck die Anlage
dienen sollte. Das hätte jedoch für den Zeugen E
Veranlassung sein müssen, den Kläger vor der Beratung über seine
Risikobereitschaft in diesem Fall zu befragen. Der Zeuge hat daher schon
insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er dem Kläger eine Anlage empfohlen hat,
ohne sich darüber Gewissheit zu verschaffen, welche Art von Anlage der Kläger
wünschte. Dabei kann es offen bleiben,
ob der Mitarbeiter der Beklagten die Fokker-Anleihen als so gut wie mündelsicher
und so sicher wie ein "holländischer Bundesschatzbrief" hingestellt
hat, wie die Zeugin L bekundete,
denn schon nach den eigenen Angaben der Beklagten und der Aussage des Zeugen E
über den Inhalt des Beratungsgesprächs liegen Versäumnisse nicht nur bei der
Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers, sondern auch bei der Abklärung
der Bonität des Emittenten Fokker und der Aufklärung des Klägers hierüber
vor. Der Zeuge E
erklärte auf Befragen, dass er dem Kläger Laufzeit und Rendite der
Anleihe erklärt habe. Darüber hinaus habe er darauf hingewiesen, dass es sich um eine
Industrieanleihe handele, bei der die Rückzahlung von der Geschäftslage,
also der Solvenz des Unternehmens, abhänge. Des Weiteren habe er auch gesagt,
weil Daimler-Benz als Mehrheitsaktionär eingestiegen sei und im Übrigen der
niederländische Staat beteiligt sei, sei das Risiko tragbar. Der Kläger wurde also nicht
über das allgemeine Insolvenzrisiko hinaus auf die besonderen Verhältnisse
der Emittentin hingewiesen. Die Beratung durch die
Beklagte durfte sich nicht in der Mitteilung des Ergebnisses eigener
Beurteilung, nämlich der Anlage als sicher, und des Umstandes erschöpfen, dass
Daimler-Benz und der niederländische Staat hinter der Emittentin stünden.
Sie hätte vielmehr auf weitere Bewertungsfaktoren hinweisen müssen. Die wirtschaftliche Lage der
Fokker wurde zum damaligen Zeitpunkt trotz des Einstiegs der DASA in der einschlägigen
Fachpresse als alles andere als unproblematisch beurteilt. Nach den damaligen
Berichten war mit dem DASA-Einstieg der Sanierungsfall Fokker noch nicht gelöst,
sondern nur ein erster Schritt in diese Richtung getan. Bezeichnend für eine
fortbestehende Skepsis musste insbesondere sein, dass die DASA ihr Risiko
deutlich begrenzt und mit Übernahme der industriellen Führung davon abgesehen
hatte, für die bestehenden Verpflichtungen von Fokker irgendwelche eigenen
Einstandspflichten einzugehen. Darüber hinaus bestand für
die Fokker-Anleihe kein offizielles Rating. Die Beklagte wäre daher
verpflichtet gewesen, wenigstens die für eine Bewertung wesentlichen Faktoren
dem Kläger mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als die Banken in ihrem
Bewertungssystem die Fokker-Anleihe gerade wegen des Fehlens eines offiziellen
Ratings nach ihren eigenen Kennzeichnungssystem als Y-Anleihe bezeichneten, was
einem offiziellen Rating von B, also nicht risikofrei, spekulativ, gleichkam. Die Beklagte hätte bei der
Beratung vor Ort darauf hinweisen müssen, dass sich die Emittentin noch Anfang
1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden hatte, ja ein Sanierungsfall
war, und dass diese Krise im Wesentlichen auf der Entwicklung des
Flugzeugmarktes in den Bereichen, in denen die Fokker AG tätig war, beruhte.
Eine Hoffnung auf Besserung stützte sich allein auf die Erwartung, dass sich
die Lage auf dem Flugzeugmarkt verbessern werde. Die Beurteilung der Fokker AG
war also zum damaligen Zeitpunkt spekulativ. Insbesondere hatten weder die DASA
noch Daimler-Benz eigene Einstandspflichten übernommen. Die Investitionen von DASA
und der niederländischen Regierung beseitigten zunächst nur die unmittelbaren
Liquiditätsschwierigkeiten. Die weitere Entwicklung musste abgewartet werden.
Der Zeuge durfte daher auf gar keinen Fall wegen der Beteiligung von
Daimler-Benz und der niederländischen Regierung das "Risiko" als
tragbar bezeichnen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass Daimler-Benz nicht als Mehrheitsaktionär eingestiegen war.
Vielmehr war die DASA zu 78 % an der Fokker Holding beteiligt, die ihrerseits
wieder 51 % vom eigentlichen Unternehmen MBV Fokker hielt. Die faktische
Beteiligung der DASA an MBV Fokker betrug damit 39,78 %. Da Daimler-Benz selbst
nur zu 85 % an der DASA beteiligt war, betrug die indirekte Beteiligung dieses
deutschen Unternehmens an Fokker nur 33,813 %. Die Angabe des Zeugen E
, Daimler-Benz sei Mehrheitsaktionärin, entsprach nicht den Tatsachen. c) Der dargestellte Pflichtverstoß des Mitarbeiters,
dessen Versäumnisse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss,
ist auch fahrlässig schuldhaft und für die letztlich schädliche Anlage des Klägers
ursächlich. Das schuldhafte Verhalten der
Beklagten liegt bereits darin, dass sie nach eigenen Angaben und den Aussagen
des Zeugen E fehlerhaft beraten hat. Dass der Kläger die Anlage
bei ausreichender Beratung gleichwohl gezeichnet hätte, schließt der Senat
aus. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen solchen Verlauf vorzutragen
und zu beweisen (BGH WM 1997, 811). d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger
habe aufgrund zweier unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen, nämlich am
4.10.1993 und 8.10.1993 erworben. Zwar erklärte der Zeuge E , er habe dem Kläger ein
Splitting empfohlen, woraufhin der Kläger unstreitig am 4.10.1993 zunächst
einen Betrag von 195.000 DM in Fokker-Anleihen anlegte. Darüber hinaus erklärte
der Zeuge E
aber, dass der Kläger dann in Luxemburg gewesen sei, wo ihm erklärt
worden sei, dass die Fokker-Anleihen "etwas Gutes" seien. Daraufhin
habe er sich entschlossen, auch den Restbetrag in Fokker-Anleihen anzulegen. Aufgrund des ersten
Beratungsgespräches, bei dem der Kläger bereits einen Betrag von 195.000 DM
anlegte, war der Kläger überzeugt, eine gute Anlagemöglichkeit gefunden zu
haben. Als man ihm dann in Luxemburg nicht davon abriet, sondern die Aussagen
des Zeugen E
bestätigte, legte er auch den Restbetrag von 105.000 DM in
Fokker-Anleihen an. Durch das Gespräch in Luxemburg wurde die Kausalitätskette
nicht unterbrochen. Darüber hinaus wurden beide Kaufaufträge am 4. und
8.Oktober 1993 von dem Zeugen E
für den Kläger getätigt . 2. Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre
der zum Schadensersatz verpflichtende. Umstand nicht eingetreten. Er kann
nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Empfehlung richtig
gewesen. Das bedeutet, dass er den investierten Betrag zurückverlangen kann,
Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage, da der Totalverlust der Anlage von der
Beklagten bestritten wird. Darüber hinaus kann der Kläger
den erzielten Zinsgewinn nicht behalten, da er so zu stellen ist, als hätte er
die schädliche Anlage nicht vorgenommen. Dies führt dazu, dass der Klagebetrag
um 19.500 DM zu kürzen ist, nämlich die Zinsen von jährlich 6,5 % aus 300.000
DM für die Jahre 1993/94 und 1994/95. Welche Zinsen der Kläger mit
einer sicheren Geldanlage für 3 Jahre erreicht hätte, hat er nicht
vorgetragen. Demgegenüber hat er mit der Klage nur den gesetzlichen Zinssatz ab
Rechtshängigkeit geltend gemacht. Dieser war dem Kläger zuzusprechen. In Höhe der dargestellten
Abstriche hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, im Übrigen ist das
klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern. II. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer für
die Beklagte beträgt: 280.500 DM. Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt:
19.500 DM. Der Streitwert für die
Berufungsinstanz wird auf 300.000 DM festgesetzt. |
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