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Aufsichtspflichtverletzung bei einem fünfjährigen Kind § 832 BGB OLG Hamm Az.: 6 U 92/98 Urteil vom 1.10.1998 Sachverhalt
(vereinfacht): Der damals 5jährige Kläger (Kl.) war mit seiner Mutter zu
Besuch bei deren Schwester, der Beklagten (Bekl.). Er spielte in der Küche mit
deren etwa gleichaltrigem Sohn T auf dem Boden mit Legosteinen. Die Mutter des
Kl. saß zunächst am Küchentisch, während die Bekl. auf der Arbeitsplatte
in unmittelbarer Nähe des Spielortes der Kinder Kartoffeln schälte. Als sie
fertig war, ließ sie das scharfe und spitze Schälmesser auf der Arbeitsplatte
liegen und nahm die Kartoffeln zur gegenüberliegenden Spüle mit. Die Bekl. wußte,
daß T seit einiger Zeit darauf erpicht war, selbst einmal ein Messer in die
Hand zu bekommen. Die Bekl. verließ dann die Küche, um auf die Toilette zu
gehen, und bat zuvor die Mutter des Kl., auf die Speisen zu achten, die auf dem
Herd standen. Diese wandte daraufhin den Kindern den Rücken zu. Kurz darauf
stand der Sohn der Bekl., ohne daß die Mutter des Kl. es bemerkte, vom Fußboden
auf, ergriff das immer noch auf der Arbeitsplatte liegende Messer und warf es
nach dem Kl. Dieser wurde in erheblichem Umfang am rechten Auge verletzt. Das
Landgericht hat dem Kl. antragsgemäß Schmerzensgeld i. H. v. 60.000,- DM sowie
Ersatz des materiellen Schadens i. H. v. 682,92 DM zuerkannt und die
Feststellung getroffen, daß die Bekl. sämtliche noch entstehenden materiellen
und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen habe. Die Berufung der
Bekl. führte zur Reduzierung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf 50.000,- DM;
im übrigen blieb sie erfolglos. Leitsätze: 1. Ein zum Kartoffelschälen benutztes Schälmesser
darf auch bei nur kurzfristiger Abwesenheit nicht in der Nähe spielender fünfjähriger
Kinder liegenbleiben, auch dann nicht, wenn zwar eine weitere
aufsichtspflichtige Person anwesend ist, diese aber mit anderen Aufgaben beschäftigt
ist und evtl. nichts von der Gefahrenlage weiß. Verletzt ihr Sohn in ihrer
Abwesenheit einen gleichaltrigen Spielkameraden mit dem Messer, ist die Mutter
zum Schadenersatz verpflichtet. 2. Ein etwaiges Mitverschulden der anwesenden Mutter des verletzten Kindes kann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, weder unter dem Gesichtspunkt der Zurechnungseinheit noch unter dem gestörten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern. 3.
Bei nahezu vollständiger Erblindung auf einem Auge kann - unter Berücksichtigung
dessen, daß einerseits die Genugtuungsfunktion weitestgehend zurücktritt, daß
andererseits eine Privathaftpflichtversicherung besteht |
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