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Aufsichtspflichtverletzung über Kind im Ladenlokal

LG Coburg

Az.: 32 S 163/01

Urteil vom 16.11.2001

Vorinstanz: AG Lichtenfels – Az.: 1 C 198/01


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 20.07.2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r u n d e

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Eerfolg.

Das Amtsgericht Lichtenfels hat die Klage zu Recht und mA treffender Begründung abgewiesen.

Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtene Entscheidung und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu Eigen. Von einer nochmaligen Darstellung der Rechtslage wird deshalb abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich ergänzend zu bemerken:

Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Die Frage, was an Aufsichtsmassnahmen konkret geboten war, ist reine Rechtsfrage, auf die die Beweisvermutung des § 832 Abs. 1, Satz 2, 1. Alt. BGB keine Anwendung findet (Staudinger, BGB, Rdzif. 54, 143 zu § 832 BGB).

ihre Beantwortung bemisst sich im Ausgangspunkt nach der konkreten Vorhersehbarkeit von Schäden. Dieses Kriterium ist gleichbedeutend mit der Frage, ob ein entsprechender Aufsichtsanlass gegeben war. Ein solcher ist Voraussetzung dafür, dass sich die allgemeine Aufsichtspflicht überhaupt konkret zu einem bestimmten Handlungsgebot für den Aufsichtspflichtigen verdichtet (Staudinger, a.a.O. Rdziff. 55 zu § 832 BGB). Ein solcher Aufsichtsanlass lag hier nicht vor. Zum Einen handelt es sich bei dem Verkaufsraum einer Apotheke um keinen besonders gefahrenträchigen Aufenthaltsort. Zum anderen war auch für die Beklagte in keiner Weise vorhersehbar, dass sich hinter der Verkauftheke der Hauptschalter für die EDV-Anlage -frei zugänglich und ungesichert – befand, der ihr damals gut 2-jähriger Sohn betätigen und damit einen Schaden dieses Ausmaßes herbeiführen könnte. Vielmahr hätte es dem Kläger selbst oblegen, entsprechende Vorsorge gegen diese Gefahrensituation, die ihm aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Beklagten bereits früher einmal hinter die Verkaufstheke gelaufen ist, um sich dort einen Bonbon aus dem Bonbonglas abzuholen, bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, zu treffen.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.

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