Aufstockungsunterhalt - Begrenzung
Oberlandesgericht Celle
Az: 17 WF
66/08
Beschluss vom
02.06.2006
In der Familiensache hier:
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der 17. Zivilsenat -
Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht konnte der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe
nicht mit der Begründung verweigern, dass die Antragstellerin in der Lage sei,
ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu bestreiten und
deshalb zwei Jahre nach der Trennung eine nachwirkende Mitverantwortung des
wirtschaftlich stärkeren Antragsgegners für ihren Unterhalt nicht mehr bestehe.
Nach § 1569 BGB obliegt es zwar jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für
seinen Unterhalt zu sorgen. nur wenn oder soweit er dazu außerstande ist, hat er
einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gemäß §§ 1570 ff. BGB. Das Maß des
Unterhalts bestimmt sich aber grundsätzlich weiter nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) und das Unterhaltsrechtsreformgesetz hat
den Unterhaltstatbestand des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB)
keineswegs abgeschafft. Wenn ein Ehegatte - wie es hier unzweifelhaft der Fall
ist - durch eine der eigenen beruflichen Qualifikation entsprechende angemessene
Erwerbstätigkeit seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen
Unterhalt nicht zu decken vermag, kann ihm ein nachehelicher
Aufstockungsunterhalt nicht bereits unter Hinweis auf das Prinzip der
Eigenverantwortung versagt werden.
Bereits aus diesem Grunde konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
haben. Da sich das Amtsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nicht
mit der Bedürftigkeit der Antragstellerin befasst hat, war die Sache zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
1. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich
unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten
zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den
Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind. solche Nachteile können sich vor
allem - aber nicht ausschließlich - aus der Dauer der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB
(a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich
eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils
darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des
bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September
2007 - XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 - XII ZR
16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195). Der Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bot deshalb schon nach altem Recht
keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie mehr. Ist
die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern
darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer
Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es
dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel
zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu
verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe
erreicht hätte.
2. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Antragstellerin gerade durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung
Erwerbsnachteile entstanden sind.
Die Antragstellerin verfügte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht über eine
abgeschlossene Berufsausbildung. sie war nach den zum Versorgungsausgleich
erteilten Auskünften vor der Ehe zwischen 1972 und 1979 zeitweise als
Fleischereiangestellte und Produktionsarbeiterin tätig gewesen. Bei ihrer
Eheschließung mit dem Antragsgegner im Jahre 1983 war die Antragstellerin 28
Jahre alt und alleinerziehende Mutter zweier acht und drei Jahre alter Kinder,
die nicht von dem Antragsgegner abstammten. Es ist zwar im Ausgangspunkt
richtig, dass die Übernahme der Betreuung der nicht gemeinschaftlichen Kinder
durch die Antragstellerin und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit
der von den Parteien praktizierten ehelichen Rollenverteilung entsprach und die
etwaigen nachteiligen Folgen dieser Berufspause für die Erwerbsbiographie der
Antragstellerin im Rahmen der nach § 1578b BGB geforderten Billigkeitsabwägung
zu berücksichtigen wären. Allerdings sind solche Nachteile nach der bisherigen
Aktenlage nicht ersichtlich. Zum einen ist die Antragstellerin bereits seit Juli
1979 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und es wäre zu erwarten gewesen,
dass die Antragstellerin auch ohne die Eheschließung mit dem Antragsgegner wegen
der Betreuung und Erziehung ihrer beiden vorehelich geborenen Kinder noch über
längere Zeit (weitere) Brüche in ihrer Erwerbsbiographie hätte hinnehmen müssen.
Zum anderen wird sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer
geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen ohnehin nur schwer die
Feststellung treffen lassen, dass ihnen nach dem Scheitern der Ehe
Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich
ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten
(vgl. auch OLG Bremen Beschluss vom 10. April 2008 - 4 UF 6/08 - veröffentlicht
bei juris. Schürmann FuR 2008, 183, 186).
Unter den obwaltenden Umständen rechtfertigt sich in Ermangelung sonstiger
ehebedingter Nachteile der Anspruch auf einen nachehelichen
Aufstockungsunterhalt für die Antragstellerin nur noch durch die mit zunehmender
Ehezeit steigende wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute und dem darauf
gegründeten Vertrauen, dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen versorgt
zu sein. Da dies allein aber einen unbefristeten nachehelichen
Unterhaltsanspruch in der Regel nicht mehr zu rechtfertigen vermag, wird das
Amtsgericht in einer umfassenden Billigkeitsprüfung die Länge der Übergangsfrist
zu bestimmen haben, an deren Ende sich die Antragstellerin auf einen
Lebensstandard ohne Unterhaltszahlungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen
einrichten muss. Die Dauer der Übergangsfrist wird sich in den meisten Fällen
nach einem Bruchteil der Ehezeit bemessen lassen. Als weitere Abwägungskriterien
für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist kommen insbesondere das Alter des
Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen,
die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie
die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht.
3. Ob und gegebenenfalls wie lange im Anschluss an die Übergangsfrist noch ein
weiterer - ggf. herabgesetzter - Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, weil der
unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinen eigenen Erwerbsmöglichkeiten nicht
einmal den eigenen angemessenen Unterhalt decken kann, bedarf hier derzeit
keiner Erörterung. Eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende
Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts käme allenfalls dann in Betracht,
wenn der Unterhaltsberechtigte mit den seinem vorehelichen Lebensstandard
entsprechenden Erwerbseinkünften voraussichtlich nicht einmal den eigenen
eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR nachhaltig decken könnte und
es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalls -
insbesondere des Alters des Unterhaltsberechtigten - als der Billigkeit
entsprechend erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft
zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLG
Bremen aaO m.w.N.). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist hier aber nicht zu
besorgen, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenem Vorbringen bereits jetzt
über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen
in Höhe von 1.120 EUR verfügt.