Aufstockungsunterhalt bei Gütergemeinschaft
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 13 UF
52/09
Urteil vom
13.07.2009
In der Familiensache hat der 13.
Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 23.06.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Nordhorn vom 02.04.2009 im Ausspruch zum nachehelichen
Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) geändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die
Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt
in Höhe von 195,00 EUR, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 5.Werktag jeden
Monats, zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 65 %, der
Antragsteller zu 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zahlung
nachehelichen Unterhaltes in Anspruch. Die Parteien haben am 07.08.1992
geheiratet, sind seit dem 09.06.2009 rechtskräftig geschieden.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 2008 in ... mit
24 Stunden in der Woche als kaufmännische Angestellte in einem .... Sie arbeitet
nach Absprache mit einer in Vollzeit tätigen Kollegin an 2 Nachmittagen pro
Woche, teilweise auch samstagvormittags.
Die beiden am 06.01.1996 und 09.02.2000 geborenen Kinder der Parteien leben mit
der Antragsgegnerin in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Eigenheim. Das
ältere Kind ... besucht die 10,42 km vom Wohnort entfernte Realschule ... in
.... Unter Nutzung der bestehenden Busverbindungen ist sie von 7:20 bis 14:00
Uhr außer Haus. Von einer täglich bis 14.45 Uhr angebotenen
Hausaufgabenbetreuung der Schule macht sie keinen Gebrauch, weil sie dann
aufgrund schlechter Busverbindungen nicht vor 16.30 Uhr zuhause wäre. Auch
Arbeitsgemeinschaftsangebote an der Schule nimmt sie nicht wahr. Sie erhielt
bislang an 2 Nachmittagen zuhause stundenweise Nachhilfeunterricht. Das jüngere
Kind ... besucht die 3. Klasse der Grundschule am Wohnort. Er nutzt ein
schulisches tägliches Betreuungsangebot bis 15.00 Uhr, nimmt danach montags an
einer Zirkusarbeitsgemeinschaft und dienstags an einem Lauftraining teil. In
Zeiten beruflicher Abwesenheit der Mutter gibt es als Anlaufstelle für die
Kinder eine Nachbarin.
Die Parteien hatten in der Ehe Gütergemeinschaft vereinbart. Eine
Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist bisher nicht erfolgt. Die
Antragsgegnerin trägt für das -von ihr bewohnte Eigenheim anfallende Hauslasten
und verbrauchsunabhängige Nebenkosten in Höhe von monatlich 840,74. Der im Haus
verbliebene Hausrat wurde nicht geteilt.
Der Antragssteller ist .... er arbeitet in .... Er zahlt monatlichen
Kindesunterhalt von 307 EUR und 232 EUR. Auf zwei nach der Trennung aufgenommene
Kredite zur Neuanschaffung von Möbeln zahlt er monatlich insgesamt 248,22 EUR.
Die Antragsgegnerin hat im Verbundverfahren beantragt,
den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht Familiengericht Nordhorn hat durch sein wegen aller Einzelheiten
nach § 540 ZPO in Bezug genommenes Verbundurteil vom 02.04.2009 unter Abweisung
der Unterhaltsklage im Übrigen den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zu
Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 530 EUR verurteilt.
Mit seiner Berufung macht der Antragsteller geltend, das Amtsgericht habe für
ihn ein zu hohes Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Mit
Rechtskraft der Scheidung reduziere sich sein Bruttoeinkommen um den
Verheiratetenzuschlag von monatlich 108,34 EUR, seine Krankenversicherungskosten
betrügen monatlich 38,28 EUR. Die trennungsbedingten Anschaffungskosten für
Möbel seien rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihm müsse der ihm
zustehende Selbstbehalt verbleiben. Da beide Kinder sich in der
Übermittagsbetreuung befänden, bestehe eine Vollerwerbsverpflichtung der
Antragsgegnerin. Im Übrigen stünden die Großeltern mütterlicherseits zur
Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der der Antragsgegnerin zuzurechnende
Wohnwert des 1997 erbauten Hauses bei einer Wohnfläche von 128 qm, einem 1159 qm
großen Grundstück betrage mindestens 840 EUR, decke also die Hauslasten ab. Die
Antragsgegnerin habe unterhaltsverwirkend verschwiegen, schon seit Monaten
mindestens 1100 EUR netto monatlich an Einkünften erzielt zu haben.
Der Antragsteller beantragt,
das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht zu Ziff. III
betreffend die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ab Mai 2009 habe sich ihr monatliches Bruttoeinkommen auf
1.445,00 EUR erhöht. Sie erhalte einmal jährlich eine Sonderzahlung,
wahrscheinlich in Höhe von 500,00 EUR. Ihr Arbeitsplatz liege 21 km vom Wohnort
entfernt. Eine Aufstockung ihrer Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei
nicht möglich, eine Vollzeittätigkeit sei ihr aufgrund der Betreuungssituation
der Kinder und der von ihr zu leistenden Hilfe bei der Pflege der Mutter auch
nicht zumutbar. Ihre in unmittelbarer Nähe wohnenden Eltern stünden alters und
gesundheitsbedingt nicht zur Betreuung der Kinder zur Verfügung. Der objektive
Nutzwert des Hauses betrage maximal 640 EUR.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat ab Rechtskraft der Scheidung, mithin seit dem
09.06.2009, Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Absatz 2
BGB in Höhe von monatlich 140 EUR.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht solange und soweit ein
geschiedener Ehegatte, der keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572
BGB hat, keine ihm angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Absatz
1 BGB) oder aus einer angemessenen Tätigkeit erzielte Einkünfte zum vollen
Unterhaltsbedarf nicht ausreichen (§ 1573 Absatz 2 BGB).
Der Senat geht, ebenso wie das angefochtene Urteil, davon aus, dass der
Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zusteht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung
eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt
verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit
dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die
bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies
unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit
in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Absatz 1
Satz 2, 3, Absatz 2 BGB). Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den
nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei
Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit
verlängert werden kann.
Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers
kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen
Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes
gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Zugleich hat der
Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem
unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von
drei Jahren hinaus auferlegt. Kind oder elternbezogene Gründe, die zu einer
Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten
Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom
Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen
Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den
Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten
Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BverfG FamRZ 2007, 965, 969 ff).
Dabei hat der Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und
Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch
einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern dabei behilflich
sein soll, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren
zu können (vgl. BGH FamRZ 2006, 1362). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme
einer kindgerechten Fremdbetreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo
diese Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei
öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder
Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist. In dem Umfang, in dem das Kind nach
Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter
Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil also regelmäßig nicht mehr auf die Notwendigkeit einer
persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung
über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der
individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf
andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden
könnte. Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es erst dann nicht mehr
an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeitweise sich selbst
überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen
Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Soweit demgegenüber in Rechtsprechung
und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB
abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell
anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter
abhängig machen (vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und Borth FamRZ 2008, 1, 6),
sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar
(BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 114/08).
Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder können
allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. Krankheiten, die im
Rahmen einer Betreuung in kindgerechten Einrichtungen nicht aufgefangen werden
können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und damit für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit sind stets die individuellen
Umstände des jeweiligen Falles zu beachten. Aus kindbezogenen Gründen ist dem
betreuenden Elternteil deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die
Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen
sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch
noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall nicht substantiiert dargelegt, dass
eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie selbst unter Berücksichtigung
der persönlichen Belange der Kinder, etwa aufgrund ihres Gesundheits- oder
Entwicklungsstandes, etwaiger Verhaltensauffälligkeiten erforderlich ist und
eine Fremdbetreuung der Kinder mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.
Einer Fremdbetreuung der Kinder stehen hier keine Gründe entgegen, tatsächlich
erfolgt diese bereits zeitweise. ... nimmt das schulische Ganztagsangebot
täglich bis 15.00 Uhr in Anspruch, geht an zwei Nachmittagen anschließend seinen
Hobbys außer Haus nach. Für ... besteht eine schulische Betreuungsmöglichkeit,
die derzeit nicht genutzt wird. An zwei Nachmittagen, an denen sie bisher
stundenweise Nachhilfe erhielt, wurde ihre Betreuung für die Zeit der
Nachhilfestunden letztlich durch die Nachhilfelehrerin, eine ältere Schülerin,
gewährleistet. Soweit darüber hinaus an den beiden Nachmittagen, an denen die
Mutter schon berufstätig ist, eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten ist,
erfolgt dies nach Absprache durch eine Nachbarin, nach Rückkehr von der Schule
gehen die Kinder zuvor kurz zu den in unmittelbarer Nähe wohnenden Großeltern.
Um einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu können, wäre die Antragsgegnerin
gehalten, weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder zu nutzen.
... befindet sich in einem Alter, in dem eine Hortbetreuung ohne Weiteres
möglich sein dürfte. Dass ortsnahe Betreuungsmöglichkeiten für ... in einer
kindgerechten Einrichtung (Hort, Kindertagesstätte) nicht bestehen, hat die
Antragsgegnerin nicht dargelegt. ... ist die Nutzung des schulischen
Betreuungsangebotes zuzumuten. Dass schlechte Busverbindungen bestehen, die
Nutzung des schulischen Angebotes für sie deshalb mit einem verhältnismäßig
hohen Zeitaufwand bis zur Rückkehr nach Hause verbunden ist, steht dem nicht
entgegen. Wartezeiten wird ..., die von der Antragsgegnerin als sehr selbständig
beschrieben wird, ohne Aufsicht überbrücken können. Aufgrund ihres Alters und
ihrer hohen Selbständigkeit geht der Senat zudem davon aus, dass ... bereits
zeitweise, zumindest stundenweise, sich selbst überlassen werden kann und einer
durchgehenden Betreuung nicht mehr bedarf. Soweit Betreuungsmöglichkeiten für
die Kinder in Einrichtungen nicht bestehen, sind private Betreuungsmöglichkeiten
zu nutzen. Bei Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit der Antragsgegnerin auf eine
Vollzeittätigkeit würde an den Tagen, an denen ... seinen Hobbys nachgeht, für
ihn ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für wenige Stunden entstehen, an den
übrigen Nachmittagen, an denen nicht bereits wie bisher die Betreuung durch die
Nachbarin erfolgt, wäre seine Betreuung für die Zeit ab 15.00 Uhr
sicherzustellen. ... könnte, soweit ihre Betreuung noch erforderlich ist, durch
die Betreuungsperson mitbetreut werden. Kindbezogene Gründe stehen danach einer
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht entgegen.
Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer
kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Elternteils aber auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (BGH
FamRZ 2008, 1739). Diese elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts beruhen auf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist
dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte
Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BTDrucks.
16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der
Erwerbstätigkeit zur Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Die
ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit darf neben dem nach der Erziehung und
Betreuung in Tageseinrichtungen (oder durch Fremdpersonen) verbleibenden Anteil
an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden
Elternteils führen, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das
Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer
kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was dem betreuenden
Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumt,
ergibt sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf,
dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336,
337). Deshalb ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die
Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der
anderweitigen Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.
Darlegungs- und beweispflichtig für elternbezogene Verlängerungsgründe ist
wiederum der Unterhaltsberechtigte. Die Antragsgegnerin war bereits während der
Ehe in ihrem Beruf teilzeittätig, hat ihre berufliche Tätigkeit nicht im
Vertrauen auf eine bestimmte Rollenteilung aufgegeben sondern lediglich
eingeschränkt. Die Ausübung ihres Berufes wird ihr weiterhin möglich sein. Dass
die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung
ihrerseits führen würde, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt.
Dass die Antragsgegnerin neben der Betreuung der Kinder Pflegeleistungen für
ihre eigene Mutter erbringt, kann bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht des
Antragsstellers ihr gegenüber keine Rolle spielen.
Ein weiterer Betreuungsaufwand für die Kinder ist nicht dargelegt. Soweit die
Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit anfallender Arztbesuche mit den Kindern
etc. verwies, stellt dies keinen besonderen Betreuungsaufwand dar, der einer
Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entgegensteht. Jede beruflich
vollzeittätige Mutter ist gehalten, unter Beachtung ihrer eigenen Arbeitszeiten
entsprechend den Bedürfnissen der Kinder Arztbesuche etc. zu organisieren. Den
normalen Umfang überschreitende Betreuungsaufgaben sind nicht erkennbar. Ein
Betreuungsunterhaltsanspruch besteht danach nicht. Das Amtsgericht hat im
Ergebnis zutreffend einen Aufstockungsunterhaltsanspruch bejaht.
Gemäß § 1573 Absatz 2 BGB hat ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf
Aufstockungsunterhalt, wenn er eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Einkünfte
daraus aber zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Entsprechendes gilt auch,
wenn der Berechtigte sich um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend
bemüht, die ihm deshalb anzurechnenden fiktiven Einkünfte aber seinen vollen
Unterhalt nicht decken würden (BGH FamRZ 1985,265). Das für den
Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des vollen Unterhaltes bestimmt sich gemäß
§ 1578 Absatz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der eheliche
Lebensstandard wird insbesondere durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten
geprägt. Dass die Parteien in ihrer Ehe Gütergemeinschaft vereinbart hatten,
steht der Einstellung der beiderseits erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte in
die Unterhaltsberechnung nicht entgegen. Die gesetzlichen Vorschriften über den
nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von dem früheren Güterstand, in dem
die Parteien lebten. Bis zur Scheidung fielen Einkünfte der Parteien in das
Gesamtgut und waren vorrangig für den Unterhalt der Familie einzusetzen (§ 1420
BGB). Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht mehr in das Gesamtgut
(Wendl-Dose, Unterhaltsrecht, 7.Aufl. 2008, § 6 Rn.413). Es kann nach den
allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt
sich also nach den allgemeinen Regeln.
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst auf die Jahresbruttoeinkünfte des
Antragstellers in 2008 gemäß Lohnsteuerbescheinigung für 2008 (Bl. 181 Bd.1 des
Verfahrens 13 UF 41/09) in Höhe 36.789 EUR abgestellt. Zu berücksichtigen ist
der Wegfalls des Verheiratetenzuschlages von monatlich 108,34 EUR mit
Rechtskraft der Scheidung. Das zu erwartende Jahresbruttoeinkommen des
Antragstellers reduziert sich danach auf rd. 35.490 EUR. Bei Steuerklasse 1 und
einem Kinderfreibetrag von 1,0 errechnet sich ein voraussichtliches
Jahresnettoeinkommen von ca. 27.970,00 EUR. Aus dem Verfahren der Parteien zum
Trennungsunterhalt (AZ. 13 UF 41/09 OLG Oldenburg) ist dem Senat bekannt, dass
dem Antragssteller in 2008 an Steuererstattungen für 2006 und 2007 insgesamt
827,49 EUR zuflossen. Der Erhalt einer entsprechenden Steuererstattung für 2009
ist aber nicht prognostizierbar. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des
Antragstellers ergibt sich weiter, dass dieser monatlich als Nachzahlung
steuerfreie Bezüge in variierender Höhe erhält. Aus den zum Parallelverfahren
vorgelegten Gehaltsnachweisen für 2007 (dort Bl.13 ff Hauptakte, 20 ff EAPKV)
errechnen sich bezogen auf den Jahreszeitraum 2007 durchschnittlich erhaltene
steuerfreie Nachzahlungen von monatlich 135,00 EUR. diese schreibt der Senat
fort. An Krankenversicherungskosten entstehen dem Antragssteller seit 2009
monatlich 38,28 EUR, an Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, wie im erstinstanzlichen
Urteil angesetzt und in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, 228,00 EUR.
Ein Unterhaltspflichtiger darf von seinen Einkünften grundsätzlich neben der
gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form
einer Kapitallebensversicherung - betreiben, die unterhaltsrechtlich beim
Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2004, 792, FamRZ
2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH FamRZ 2005,
1817, FamRZ 2007, 793) betragen kann. Danach sind die Beiträge zu der 1996
abgeschlossenen Lebensversicherung des Beklagten bei der ... in Höhe von 124,26
EUR abzuziehen.
Die zur Neuanschaffung von Möbeln aufgenommenen Verbindlichkeiten des
Antragsstellers hat das Amtsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen.
Gesetzlich ist nicht geregelt, ob und inwieweit bei der Bedarfsermittlung
Schulden zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof hat früher den Abzug auf
ehebedingte Verbindlichkeiten beschränkt. Diese Rechtsprechung hat er
zwischenzeitlich geändert. Abzugsposten sind nicht nur Schulden aus der Zeit des
Zusammenlebens, sondern auch nach der Trennung/Scheidung entstandene
Verbindlichkeiten, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig
eingegangen wurden. Da es keine Lebensstandartgarantie gibt, nimmt der
Unterhaltsberechtigte auch an Einkommensminderungen durch nicht vorwerfbare
Einkommensreduzierungen oder neue Ausgaben teil (Wendl-Gerhardt,
Unterhaltsrecht, a.a.O., § 1 Rn. 616, 622. BGH FamRZ 2006,683, FamRZ 2008,968).
Die Aufnahme der Kredite hätte durch eine Teilung des vorhandenen Hausrates
vermieden werden können, war nicht unumgänglich.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragstellers beläuft sich danach auf
monatlich ca. 2.076 EUR.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ermittelt sich unter Vorwegabzug des
Unterhaltsbedarfes der minderjährigen Kinder nach hälftiger Anrechnung des
Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB. Die Zahlbeträge für die Kinder betragen nach
der jeweiligen Altersstufe (2 bzw.3) gemäß Einkommensgruppe 3 333,00 EUR bzw.
273,00 EUR.
Das verbleibende Einkommen ist um einen Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel
auf 1260 EUR (ger.) zu bereinigen.
Den Einkünften des Ehemannes sind die Einkünfte, die die Antragstellerin bei
Ausübung einer Vollzeittätigkeit aus einer ihr angemessenen Tätigkeit erzielen
könnte, gegenüberzustellen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht um eine
Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bemüht. Darauf, dass eine Ausdehnung ihrer
Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich ist, kann sie sich nicht
zurückziehen. Sie erzielt seit Mai 2009 aus Teilzeittätigkeit als kaufmännische
Angestellte im ... bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden ein
Bruttoeinkommen von monatlich 1445,00 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung ab 2009
von jährlich 500,00 EUR brutto. Ihr Bruttoeinkommen wird danach ab Mai 2009
17.840,00 EUR jährlich, durchschnittlich 1486,66 EUR monatlich betragen. Die
Beschäftigung erfolgt zu einem Stundenlohn von ca. 14,40 EUR. Bei Ausübung einer
Vollzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte zu einem entsprechenden
Stundenlohn wäre bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ein monatliches
Bruttoeinkommen von 2353 EUR (=38 h x 14,40 EUR x 4,3), netto ca. 1550 EUR
erzielbar. Der Senat hält ein entsprechendes Einkommen auf dem Arbeitsmarkt
objektiv für erzielbar.
Die der Berechnung zugrunde gelegten tatsächlichen Einkünfte vermag die
Antragsgegnerin nur unter Zurücklegung eines Fahrtweges von 21 km einfacher
Strecke zum Arbeitsplatz zu erzielen. Entsprechende Fahrtkosten dürften auch bei
Ausdehnung der beruflichen Tätigkeit entstehen. Nach Abzug der Fahrtkosten (hier
ausnahmsweise in Höhe der konkreten Kosten von 231 EUR) sowie Zurechnung eines
Erwerbstätigkeitsbonus von einem Siebtel errechnet sich ein bereinigtes
Einkommen von ca. 1130 EUR für die Antragsgegnerin.
Mit Ausdehnung der Vollerwerbstätigkeit wird eine weitergehende, zumindest
stundenweise Fremdbetreuung der Kinder erforderlich. Hierfür erforderliche
Aufwendungen sind fiktiv einkommensmindernd gegenzurechnen. Aufgrund des Alters
und des Gesundheitszustandes der Großeltern ist eine kostenlose Betreuung der
Kinder durch diese nicht möglich. Die Eltern der Klägerin sind 80 und 83 Jahre
alt, die Mutter ist seit einem Schlaganfall im Jahre 2006 pflegebedürftig, der
Vater nach einer schweren Operation im Jahre 2007 nur eingeschränkt einsetzbar.
Auch die Nachbarin, die bislang entgeltlos die Betreuung der Kinder in Zeiten
beruflicher Abwesenheit der Kinder übernahm, steht nach Angaben der
Antragsgegnerin nicht für eine weitergehende Betreuung zur Verfügung. Die für
eine Privatperson, die stundenweise die Betreuung der Kinder gewährleistet,
aufzubringenden monatlichen Kosten schätzt der Senat auf 150,00 EUR. Nach deren
Abzug verbleibt ein (fiktives) Einkommen von ca. 980,00 EUR.
Der Antragsstellerin ist ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen in dem den
Parteien gehörenden Eigenheim zuzurechnen, der jedoch durch die von ihr
getragenen Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten in Höhe von ca.
840,00 EUR aufgezehrt wird.
Bei einer Einkommensdifferenz von 280 EUR errechnet sich dementsprechend ein
ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von 140 EUR.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen Verschweigens vorhandener
Einkünfte nach § 1579 Nr.5 BGB ist nicht anzunehmen. Denn die Antragsgegnerin
hat ihre ab November 2008 gestiegenen tatsächlichen Einkünfte erstinstanzlich
mit Schriftsatz vom 17.03.2009 offenbart und über diese nicht getäuscht.
Eine Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruches nach §
1578 b BGB aus Billigkeitsgründen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorzunehmen.
Eine Herabsetzung oder Befristung hat zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches auch unter
Berücksichtigung der Belange der einem Unterhaltsberechtigten zur Erziehung und
Pflege anvertrauten gemeinsamen Kinder unbillig wäre, wobei zu berücksichtigen
ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des
Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Derzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die gemeinsamen Kinder der Parteien, ihr
schulischer Werdegang, ihr Betreuungsbedarf, die Betreuungskosten entwickeln.
Auch mit welchem Ergebnis die Gütergemeinschaft der Parteien auseinandergesetzt
werden wird, ob die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Übernahme des
Eigenheimes unter welchen finanziellen Belastungen in diesem verbleiben kann,
ist nicht prognostizierbar. Angesichts der insoweit bestehenden
Unsicherheitsfaktoren kann eine der künftigen Entwicklung gerecht werdende
Billigkeitsabwägung nicht vorgenommen werden. Eine Anpassung des Titels an
eintretende Veränderungen muss deshalb der Abänderungsklage vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 97 Absatz 1 ZPO (vgl. Zöller-Philippi,
ZPO, 27. Aufl., § 629a, Rn. 10). die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.