Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt - Abgrenzung
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
131/07
Urteil vom
26.11.2008
Leitsätze:
a) Zur
Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt
nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 -
XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789).
b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB.
Die Revision gegen das Urteil des
3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 15. August 2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners wegen
einer höheren Unterhaltsforderung als 285 EUR monatlich für die Zeit von drei
Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt
und dessen Befristung.
Die Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es die
zweite Ehe. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgegner
47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte Haushalte.
Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen. Kinder sind aus der
Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der
Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als
Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und
bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente.
Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil
geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend ihrem
Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 EUR Geschiedenenunterhalt verurteilt und den
Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. Des weiteren
hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf den
Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstellerin zu einem
Zugewinnausgleich von 6.000 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Antragsgegners
gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das Berufungsgericht den Unterhalt
auf monatlich 285 EUR erhöht, es allerdings bei der Befristung belassen.
Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, der eine
Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf § 1573 Abs.
5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschiedenenunterhalt
nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2 BGB angesehen. Zwar werde in
Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass allein ein Anspruch
nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an
einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur teilweisen Erwerbstätigkeit beim Betreuungsunterhalt
ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt seinen Rechtsgrund darin
finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilweise an einer
Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf Fälle übertragen
werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert
sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befristung keinen Grund, dem
Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§
1570 bis 1572 BGB zu gewähren, während der Unterhaltsanspruch eines
Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhalte, in dem er
seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (offenbar gemeint: seinen
Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens) nur
deshalb nicht decken könne, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein könne. Der
Anspruch eines Nichterwerbstätigen unterliege im Gegensatz zu dem des teilweise
Erwerbstätigen nicht der Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.).
Auf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeute dies, dass der Unterhalt
wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin finde, dass der
Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne und deshalb das nach seinen
persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erziele. Darüber hinaus
gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 BGB. Dem Antragsgegner
würden mit seinen - aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten - Rentenbezügen
1.449 EUR zur Verfügung stehen, während aufgrund seines zuletzt erzielten
Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Werbungskosten und eines
Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen
wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens habe der
Antragsgegner nicht dargelegt.
Der - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungsunterhalt
sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei
Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei hat das
Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt ("weder lang noch ungewöhnlich
kurz") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit
des Antragsgegners sei hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür
genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden
Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft"
mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs (auch hier offenbar
gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshindernis erzielbaren Einkommens)
lasse sich aber nicht feststellen. Die Ehe habe nicht den Charakter gehabt, dass
einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die
Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu
berücksichtigen.
Die Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung des vom
Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung
zugesprochenen Geschiedenenunterhalts begehrt. Denn insoweit hat das
Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu der Frage
zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners
ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden Frage der Befristung des nachehelichen
Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne
Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare Teile des
Streitgegenstandes. Aus der Zulassung ist aber hinreichend deutlich erkennbar,
dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Befristung
zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige Vorfrage
miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Unterhalt in
zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zulassung der
Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ
1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. Büttner).
Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der Anspruch
teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch zwischen
der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision anhängigen Teil
und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen ist. Denn die
Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt werden, wie der
Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278
; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 ). Eine
Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der Befristung liegenden Zeitraum
wäre wirksam.
Die Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weiteren
Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der
Scheidung geltend macht.
Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen
Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von
Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung
(Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war nicht zulässig. Denn
der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts allein aus § 1572 BGB, so dass - bis zum 31. Dezember 2007
- eine Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht möglich war. Auch für die
seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es nicht dahingestellt bleiben,
auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch beruht, selbst wenn die in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall bei der Frage der Befristung zum
selben Ergebnis führen (a.A. OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch
Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.).
a)
Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet kann sich der
Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 BGB ergeben.
Der Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wegen
Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 BGB nicht zu einer Erwerbstätigkeit
in der Lage. Damit besteht auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein
Bedarf in Höhe der durch das Erwerbshindernis verursachten Einkommenseinbuße.
Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemessenen Lebensbedarf nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB überein (vgl. Hahne FamRZ
1986, 305, 309; zum entsprechenden Maßstab beim Unterhalt nach § 1615 l BGB s.
Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.).
Dem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des angemessenen
Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners ohne
Erwerbshindernis) und seinem tatsächlich erzielten Renteneinkommen ein Fehler
unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbuße herangezogene
hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten
ermittelt werden. Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines
Erwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Praxis
üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maßstab für den
hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist vielmehr das
Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur
Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um seinen
Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen
verwenden.
Ausgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der Antragsgegner ohne
Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Werbungskosten ein Einkommen
von 1.651 EUR erzielen. Demgegenüber beläuft sich sein Renteneinkommen auf 1.449
EUR. In Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen (202 EUR) ergibt sich der
Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allein aus §
1572 BGB.
b)
Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehenden Unterhalt von
83 EUR (= 285 EUR ./. 202 EUR) zuerkannt hat, ist die Anspruchsgrundlage dafür §
1572 BGB und nicht § 1573 Abs. 2 BGB.
aa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der
Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB und
aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden
Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen
ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493
f. - zu § 1570 BGB; vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 -
zu § 1572 BGB -und vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 -
zu § 1571 BGB). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit
vollständig gehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570
bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch
das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen
Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer
lediglich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung
des Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten
Einkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573
Abs. 2 BGB.
bb)
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung Abstand
zu nehmen.
Allerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts -
gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt worden, dass die
sachlichen Gründe für die Abgrenzung des Aufstockungsunterhalts vom Unterhalt
wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen würden, wenn das Hindernis
eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe (W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510).
Der Aufstockungsunterhalt spiegelt danach nur den Teil des Lebensbedarfs wider,
der auf dem in der Ehe erhöhten Lebensstandard beruht. Dieses Argument trifft
zwar zu, zwingt allerdings - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung -
nicht dazu, die Unterscheidung zwischen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff.
BGB weiter zu verfeinern.
Die Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1.
Eherechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift, wenn dem
Unterhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist
(vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24).
Auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von 1986, durch das die
Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, beruht offenbar
auf diesem Verständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf
generell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die
gleichzeitig eingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.)
im Bereich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bedürfnis gegeben,
weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre.
Ob im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinderbetreuenden
Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise geboten sein kann,
bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch für die bis zum 31.
Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Berufungsgericht gewählten
Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stand eine
gesetzliche Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch auf den Unterhalt
wegen Krankheit nach § 1572 BGB anwendbar war und - abgesehen von dem oben
aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des angemessenen Bedarfs - zu demselben
Ergebnis hätte führen können. Eine Herabsetzung auf den angemessenen
Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unterhalts führen, soweit der angemessene
Lebensbedarf durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten gedeckt war
(BT-Drucks. 10/2888 S. 19).
c)
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs nach § 1573
Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unterhalt wegen
Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis zum 31. Dezember 2007 geltende
Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befristungsmöglichkeit nicht
vorsah.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass
die Revision zurückzuweisen ist ( § 561 ZPO). Die Befristung des Unterhalts auf
drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist im Ergebnis aufgrund von § 1578 b
Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
a)
Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen Befristung nach
§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfsmaßstabs gemäß § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte beschränken können, bedarf in Anbetracht deren
eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geänderten Gesetzeslage keiner
Entscheidung. Denn die durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eingeführte
Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB lässt nunmehr auch beim Krankheitsunterhalt
nach § 1572 BGB eine zeitliche Begrenzung zu.
b)
Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht
anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO).
Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der Rechtskraft der Scheidung, die
laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli 2007 eingetreten
ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Gesetzeslage wirksam
wird, ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Recht maßgebend.
c)
Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte Sachverhalt
rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre ab
Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten Bewertung nach dem angemessenen
Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn das
Berufungsgericht diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Gegenüberstellung
des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypothetisch erzielbaren
Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit einer abweichenden
tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der Senat abschließend
entscheiden kann.
Der Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu
begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die
Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2
Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz
2, 3 BGB.
aa)
Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Gestaltung von
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie aus
der Dauer der Ehe ergeben.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) als auch
nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 BGB (vgl. Dose FamRZ
2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe,
insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten,
für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 28.
November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 586).
Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der
Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. Seine
Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der
Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erkrankung des
Antragsgegners nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil
sie während der Ehe eingetreten ist.
Ehebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der
Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend
für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hätte. Insoweit
entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB
(vgl. Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 159). In die Betrachtung
einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedlicher
Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den
die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden
(Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f.
und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). Im vorliegenden
Fall sind dem Antragsgegner im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der
Antragstellerin in Höhe von insgesamt 39,46 EUR übertragen worden, die zu einer
Erhöhung der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung geführt
haben. Hierdurch hat der Antragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen
Ausgleich ehebedingter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht
dazu geführt, dass die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften
geschmälert worden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren
Versorgungsstandard der Antragstellerin teil.
Das Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des § 1578 b Abs. 1
Satz 3 BGB nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der beiderseitigen
Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008,
1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). Die Ehedauer betrug etwa
elf Jahre. Für die Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die
Zeit von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis zur Zustellung des
Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 -
IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche Verflechtung ist hier
nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch seinen eigenen
Haushalt. Auch als sie zusammengezogen waren, wirtschafteten sie im wesentlichen
getrennt.
bb)
Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehebedingt sein.
Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt - bei
Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsläufig zu befristen wäre.
Dass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Einfluss auf
die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im Rahmen der
Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu fordernde Maß
an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung (ähnlich OLG Celle
FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Legitimation des
Krankheitsunterhalts schon bei den Beratungen zum 1. Eherechtsreformgesetz nicht
frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es sich bei der Krankheit
und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine
schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung
des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe
stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen.
Die Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforderten
nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner exakten
Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten Nachteilen getrennte
Billigkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere
Laufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht
dem Antragsgegner zugebilligt hat.
Der Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung zum
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere Bedeutung
hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches Gewicht zu. Der Antragsgegner
war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für ihn um die
zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der
Unterhaltsverpflichtung wurde durch die Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die
Parteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.
Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antragsgegners
aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhaltsverpflichtung
der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließlich mit
seinen beiden Renten über ein - teils durch den Versorgungsausgleich erhöhtes -
Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden
Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Unterhaltspflicht
für die Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer Lebensführung
nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch weitere Faktoren,
wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin gezahlten
Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt.
Auch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts erst
aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Gesetzeslage
zulässt, kann daraus ein besonderer Vertrauensschutz nicht hergeleitet werden.
Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte Altfälle bewusst
abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die ab dem 1. Januar 2008
entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt (BT-Drucks. 16/1830 S.
32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene rechtskräftige
Entscheidungen, errichtete Titel oder Unterhaltsvereinbarungen enthält § 36 Nr.
1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausreichenden
Vertrauensschutz und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit abhängig.
Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom
Berufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechtskraft
der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2008 geänderten
Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. Auch
wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzutreffenden
Voraussetzungen ausgegangen ist, stellt dies die Angemessenheit der Befristung
im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeitraum von etwa
einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach dem
Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die anstehenden
Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz waren zu diesem Zeitpunkt
der Öffentlichkeit bereits bekannt und hinsichtlich der Befristung nach § 1578 b
BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur Befristung ist von der
Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im Berufungsverfahren gemacht
worden. Da der weitaus überwiegende Teil der Frist in die Geltung der neuen
Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tatrichterliche Würdigung somit
fernliegend.
Die Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechtskraft der
Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage)
erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen des § 1578 b Abs. 2 BGB, so
dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist.