Mietsache –
Vornahme von Veränderungen durch Mieter - Aufwendungsersatz
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
387/04
Urteil vom
13.06.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Görlitz - 2.
Zivilkammer - vom 22. September 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
Görlitz vom 24. Februar 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 hatten die Kläger von der Beklagten ein
Einfamilienhaus in Görlitz gemietet. Das Mietverhältnis war für die Zeit der
Beschäftigung des Klägers zu 2 bei dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus
geschlossen und endete mit der Pensionierung des Klägers zu 2 zum 31. März 2003.
Die zum Gebäude gehörenden Freiflächen - die zu Beginn des Mietverhältnisses
unbepflanzt waren - durften die Kläger gemäß § 2 Nr. 3 des Mietvertrages nach
individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten.
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der von ihnen während der Mietzeit auf den
Freiflächen gepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder
ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, auf Zahlung von 2.623,55 EUR
nebst Zinsen in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Abweisung der Klage.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt:
Bei den von den Klägern auf dem Grundstück der Beklagten gepflanzten und nicht
mehr umpflanzbaren Bäumen und Sträuchern handele es sich um Aufwendungen auf die
Mietsache, deren Wert im Sinne des derzeitigen Verkehrswertes von 2.623,55 EUR
die Beklagte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 539
Abs. 1, § 670, § 683 Satz 1 BGB) zu ersetzen habe. Die Bepflanzung der
Freifläche sei jedenfalls auch im Sinne der Beklagten erfolgt, da die Begrünung
von zu einem Einfamilienhaus gehörenden Freiflächen immer auch eine
Wertsteigerung bedeute und im Regelfall kein Vermieter ein Interesse daran haben
könne, dass das zu seinem Haus gehörende Grundstück verwildere.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Kläger können von der Beklagten wegen der von ihnen während der Mietzeit
angepflanzten und zum Ende der Mietzeit nicht mehr umpflanzbaren Bäume und
Sträucher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Aufwendungsersatz
beanspruchen.
1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht danach
unterschieden hat, ob die Bäume und Sträucher vor oder nach dem Beitritt der
Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober
1990 gepflanzt worden sind. Nur wenn die Bäume und Sträucher nach dem Beitritt
gepflanzt worden sind, ist die Frage der Ersatzpflicht - wie das
Berufungsgericht angenommen hat - nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu
beurteilen. Sind die Bäume und Sträucher hingegen vor dem Beitritt gepflanzt
worden, bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Zivilgesetzbuch (vgl. BGHZ 134,
170, 175; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136, unter
3). Darauf kommt es letztlich aber nicht an.
2. Die danach in Betracht kommenden Ansprüche aus § 539 Abs. 1, § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2, § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. aus § 30 Abs. 1 Satz 3, § 112 Abs. 3
Satz 1 ZGB sind schon deshalb nicht begründet, weil eine Auslegung des
Mietvertrages ergibt, dass die Parteien Ansprüche auf Aufwendungsersatz für die
Gestaltung der Freiflächen abbedungen haben (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober
1959 - VIII ZR 193/58, WM 1959, 1369, unter I 2). Der Senat kann den Mietvertrag
selbst auslegen, da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere
tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; BGH,
Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 3).
Der Mietvertrag regelt in § 2 Nr. 3 nur, dass der Mieter die zum Gebäude
gehörenden Freiflächen nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den
Grundstücksnachbarn gestalten darf. Er sieht aber nicht vor, dass der Mieter den
Ersatz von Aufwendungen für die Gestaltung der Freiflächen verlangen kann.
Lediglich hinsichtlich baulicher Veränderungen durch die Mieter bestimmt § 5 Nr.
1 Satz 3 des Mietvertrages, dass der Mieter die Anlagen bei Auszug dem Vermieter
oder dem nachfolgenden Mieter gegen angemessene Werterstattung übergibt oder sie
aus der Mietsache entfernt. Bei den Anpflanzungen auf den Freiflächen handelt es
sich nicht um bauliche Veränderungen im Sinne dieser Regelung. Denn darunter
sind - ebenso wie bei den Bestimmungen der §§ 111 und 112 ZGB über bauliche
Veränderungen durch den Mieter, deren Wortgebrauch die Regelung in § 5 Nr. 1 des
Mietvertrages übernimmt - nur Veränderungen am Baukörper der Wohnung zu
verstehen (vgl. Kommentar zum ZGB [1985], § 111 ZGB Anm. 1; Zivilrecht, Lehrbuch
[1981], S. 305).
Dass der Mietvertrag dem Mieter die Gestaltung der Freiflächen nach seinen
individuellen Wünschen gestattet, insoweit aber - im Gegensatz zu baulichen
Veränderungen - keinen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz vorsieht,
lässt bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ
152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) auf den Willen der Parteien schließen, dass
die Kläger die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen selbst tragen und
Ansprüche der Kläger auf den Ersatz von Aufwendungen insoweit ausgeschlossen
sein sollen. Denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der
Vermieter, der dem Mieter erlaubt, die Mietsache nach dessen individuellen
Wünschen und in dessen eigenem Interesse zu verändern, auch noch verpflichtet
sein soll, dem Mieter die Aufwendungen hierfür zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daraus, dass - wie das
Berufungsgericht meint - die Begrünung von zu einem Einfamilienhaus gehörenden
Freiflächen immer auch eine Wertsteigerung bedeute und im Regelfall kein
Vermieter ein Interesse an der Verwilderung des zu seinem Haus gehörenden
Grundstücks haben könne, nicht geschlossen werden, dass die Bepflanzung der
Freiflächen durch die Kläger jedenfalls auch "im Sinne" der Beklagten erfolgte.
Die Revision macht zutreffend geltend, dass dieser Gedanke schon deshalb nicht
tragfähig ist, weil das Fehlen einer Bepflanzung nicht mit einer Verwilderung
eines Grundstücks gleichgesetzt werden kann und weil nicht jede Begrünung den
Grundstückswert steigert, da die von dem einen Nutzer als schön empfundene und
damit als wertvoll angesehene Pflanzung von dem anderen Nutzer als unansehnlich
und damit wertlos oder sogar den Wert des Grundstücks mindernd angesehen werden
kann.
III.
Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist
zur Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht
bedarf. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.