Aufzugsunfall
Schadensersatz trotz Mitverschulden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 17 U
270/05
Urteil vom
16.04.2008
Vorinstanz: Landgericht Gießen, Az.: 5 O 166/05
Leitsatz:
Zur Gewichtung des Mitverschuldens
eines Monteurs, der zur Reparatur eines Aufzugs unter die ungesicherte Plattform
tritt und durch deren Herabstürzen verletzt wird.
Gründe:
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld,
Schadenersatz und die Feststellung des Zukunftsschadens wegen eines Unfalles, zu
dem es am 1.8.2002 auf einem Firmengrundstück des Beklagten gekommen ist. Der
Kläger, der als Elektromeister bei der Firma B … GmbH beschäftigt war, sollte
auftragsgemäß einen Schräglastenaufzug, der sich in einem Lagergebäude des
Einzelhandelsunternehmens des Beklagten befand, reparieren und begab sich zur
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Steuerung des Lastenaufzuges in den
Bereich des Aufzugsschachtes unter die hängen gebliebene Aufzugsplattform, als
diese plötzlich herab fiel. Das rechte Bein des Klägers wurde zwischen der
hinteren Betonwand der Aufzugsgrube und der Aufzugsplattform eingeklemmt und der
Kläger fiel kopfüber in die Aufzugsgrube, wobei er u.a. ein Schädel-Hirn-Träume
III. Grades und eines drittgradig offene Oberschenkelfraktur rechts erlitt.
Wegen der Folgen, insbesondere der monatelangen Krankenhausaufenthalte wird auf
die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Dem Rentenbescheid der
Berufsgenossenschaft vom 15. Juni 2005 zufolge (Anlage K 7), wurde eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % anerkannt, wobei insbesondere eine
organische Wesensveränderung mit ausgeprägten Schwächen des Wortgedächtnisses
und in der Wortflüssigkeit mit Aufmerksamkeitseinbußen sowie Herabsetzung in der
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit
Einblutungen berücksichtigt wurden, sowie ein Doppelbildersehen nach Lähmung des
3. und 4. Hirnnervs und operativ behandelter Schielstellung der Augen,
Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit funktioneller Beinverkürzung
rechts, unsicherem Gangbilds mit rechts betontem Hinken, Schädigung des
Wadenbeinnervs rechts, Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten
Unterschenkels sowie am rechten Fußrücken und fortgeschrittenen
Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk nach Schienbeinkopftrümmerbruch
rechts und hohem Wadenbeinbruch rechts mit Weichteilschäden und Hautdefekten.
Unstreitig war die 1957 in Betrieb genommene Schräglastenaufzuganlage nie
gewartet oder zu einer Überprüfung angemeldet worden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Kläger selbst
treffe das überwiegende grobe Verschulden, das eine Mithaftung des Beklagten
ausschließe. Der Kläger sei zur Reparatur des Fahrstuhles gerufen worden und
habe gewusst, dass dieser nicht ordnungsgemäß funktionierte, ohne den genauen
Defekt und die Auswirkungen zu kennen. Der Kläger habe wegen des erkennbar
veralteten Zustandes mit dem Abrutschen der Plattform rechnen müssen. Außerdem
sei auf diese Gefahr auch noch durch ein Warnschild hingewiesen worden. Der
Kläger habe sich aufdrängende Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen. Im
Übrigen sei der Kläger kein Dritter, dem die Gefahrenquelle habe offenbart
werden müssen. Der Kläger sei Fachmann und habe das Gefahrenpotential beurteilen
können.
Der Senat hat die Berufung nach einer Ergänzung des im Ermittlungsverfahren
gegen den Beklagten erstattete Sachverständigengutachten durch den
Sachverständigen SV1 in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung
zurückgewiesen, der Kläger habe sich in einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise
leichtfertig verhalten, als er sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht
begeben habe. Der ganz überwiegende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des
Klägers ergebe sich vor allem auch daraus, dass er trotz des in seinem
Arbeitsbereich befindlichen Hinweises „nicht unter die Plattform treten" in den
Fahrstuhlschacht getreten sei und obwohl dies entgegen seinem Vortrag nicht
zwingend erforderlich war, sondern leicht hätte vermieden werden können, indem
die Arbeiten unterhalb der Laufschiene vorgenommen wurden und damit jede
Gefährdung vermieden worden wäre.
Unter Hinweis auf das Fehlen des Hinweises auf die - tatsächlich erfolgte
ausführliche - Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Anschluss an die
Protokollierung der Aussage des Sachverständigen hat der Kläger im Rahmen der
Revisionsbeschwerde vorgetragen, nach der Protokollierung der Aussage des
Sachverständigen sei zu dem Ergebnis die Beweisaufnahme nicht mehr verhandelt
worden. Es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, bestimmte Gesichtspunkte
vorzutragen. Der Bundesgerichthof hat das Urteil des Senats vom 5.7.2006
daraufhin wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurück verwiesen.
Der Kläger macht weiterhin insbesondere geltend, er sei nicht auf die
unfachmännische Reparatur des Zugseiles hingewiesen worden. Der Kläger habe
immer bestritten, sicherheitstechnische Fachkenntnisse zu haben. Der
Wartungszustand sei nur bei genauerer Untersuchung erkennbar gewesen und es habe
an einer von Seiten des Beklagten zu stellenden Abstützvorrichtung für die
Plattform gefehlt. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die
Wartung den Unfall nur „möglicherweise" verhindert habe. Weiter vertritt der
Kläger unter Hinweis auf § 618 Abs. 1 BGB die Auffassung, wegen des Verstoßes
gegen Unfallverhütungsvorschriften hafte der Beklagte allein. Das Verschulden
des Beklagten liege nicht allein im Unterlassen von Wartungsarbeiten. Mit dem
Reißen des Seiles und der unsachgemäßen Reparatur seien Mängel zutage getreten,
die zwangsläufig zu einem neuen Reißen hätten führen müssen. Er habe, wie der
Sachverständige bestätigt habe, nicht erkennen können, dass die Aufzugsanlage
nicht gewartet sei, dass die Fangvorrichtung nicht funktionierte und habe im
Übrigen auch die Flickstelle des Zugseiles nicht sehen und ihre Bedeutung nicht
erfassen können.
Wie in erster Instanz beantragt der Kläger auch in zweiter Instanz, den
Beklagten unter Abänderung des am 9.11.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts
Gießen zu verurteilen,
1. an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 30.000,00 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
dem 23.8.2005 zu zahlen,
2. dem Kläger €18.131,41
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §
247 BGB zu zahlen,
3. festzustellen, dass der
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher materieller und
immaterieller Schäden, die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom
1.8.2002 entstanden sind, bzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche in dieser Höhe nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, verteidigt das
angefochtene Urteil und betont weiterhin, der Lastenaufzug sei nur ausnahmsweise
noch einmal benutzt worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Aufzug
defekt und nicht funktionsfähig gewesen sei. Der Kläger habe die
Reparaturarbeiten grob fahrlässig ausgeführt. Der Beklagte habe sich auch nicht
anders verhalten können, wenn er die Absicht gehabt hätte, die
Unfallschutzvorschriften zu erfüllen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das
angefochtene Urteil und den beiderseitigen Parteivortrag, insbesondere auch auf
die Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderungsschrift und die beiden
nach dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewechselten Schriftsätze
vom 21.1.2008 und 31.1.2008 Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf das
durch den Sachverständigen SV1 vom TÜV … im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
erstattete Gutachten vom 4.1.2002 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 7.6.2006 über die in zweiter Instanz erfolgte Anhörung des Sachverständigen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und
begründet worden. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis zum Teil Erfolg und führt zur
Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 €, zur Zahlung von 1/3
der materiellen Schäden und zu einer entsprechenden Feststellung bezüglich der
noch nicht mit der Klage geltend gemachten Schäden.
Der Senat hat zwar in seinem wegen eines Verfahrensfehlers - der Nichtaufnahme
einer tatsächlich ausführlich erfolgten Erörterung des Sach- und Streitstandes
nach Anhörung des Sachverständigen in das Protokoll der mündlichen Verhandlung -
das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, den
Kläger selbst treffe ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, dass
die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zurücktreten müssten
und der Beklagte von jeder Haftung freigestellt sei. Die nach der
Zurückverweisung gebotene, an die Beurteilung der ersten Entscheidung nicht
gebundene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
führt - nach entsprechendem Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und
ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung – durch eine stärkere
Gewichtung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrage des Beklagten und der
Verletzung der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Schutz- und
Verkehrspflichten zu einer Mithaftung des Beklagten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 des ihm durch den Unfall
entstandenen Schadens.
Die Haftung des Beklagten ergibt sich sowohl aus der Verletzung der dem
Beklagten als Auftraggeber auch gegenüber dem Kläger als unselbständigem
Arbeitnehmer obliegenden Schutzpflichten aus dem mit dem Arbeitgeber des Klägers
abgeschlossenen Werkvertrag (vgl. hierzu BGHZ 26, 365; BGHZ 65, 269; Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 618 Rn. 2; MüKo/Lorenz, BGB, 4. Aufl. § 618 Rn. 89, 101), als
auch aufgrund der Verletzung der in § 836 BGB geregelten besonderen
Verkehrspflicht des Beklagten als Besitzer des Gebäudes, in das der
Schräglastenaufzug, dessen Plattform auf den Kläger gestürzt ist, fest eingebaut
war, sowie aus der Verletzung der Allgemeinen Verkehrspflicht gegenüber dem mit
Reparaturarbeiten an der von dem Beklagten betriebenen Aufzugsanlage befassten
Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB.
Dem Beklagten muss insbesondere zur Last gelegt werden, dass er nicht die nach §
19 der Aufzugsverordnung vorgesehene Wartung hat durchführen lassen, die
jährlich zu erfolgen hat und offenbar seit Errichtung der Anlage im Jahre 1957
nie erfolgt waren. Den Beklagten entlastet insoweit auch nicht, dass er den
Betrieb erst wenige Monate zuvor von seinem Vater übernommen hat, weil er
verpflichtet und in dem überschaubaren Betrieb auch durchaus in der Lage gewesen
wäre, sich über alle betrieblichen Anlagen und die insoweit bestehenden
Wartungs- und Untersuchungspflichten zu informieren. Dies muss sich bei
gefährlichen Anlage wie Aufzügen regelrecht aufdrängen und erschien im konkreten
Fall im Hinblick auf den erkennbar schlechten Zustand des Aufzuges noch
dringender. Der schlechte Zustand der verschmutzten und verrosteten Anlage war -
wie sich bereits aus den Lichtbildern des Sachverständigengutachtens deutlich
ergibt - nicht nur für den Kläger, der zu einer Reparatur herbei gerufen worden
war, sondern in gleicher Weise für den Beklagten deutlich erkennbar. Im Übrigen
hätte der Beklagte sich auch über die Einzelheiten einer derartigen technischen
Anlage informieren lassen müssen und muss sich auch die Kenntnisse der insoweit
eingesetzten bzw. einzusetzenden Mitarbeiter zurechnen lassen.
Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, der Aufzug sei nur noch in
Ausnahmefällen in Betrieb genommen worden, wogegen im Übrigen bereits die auf
den Lichtbildern erkennbaren Aktenordner mit dem Aufdruck des Jahres 2000
sprechen - kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die grundsätzlich auch in
gewartetem Zustand betriebsbereite Aufzugsanlage zur Verfügung stand und
tatsächlich - gleich in welchem Umfang - genutzt wurde. Der Beklagte wäre
verpflichtet gewesen, diese Anlage bis zur Durchführung von Wartungsarbeiten und
der erforderlichen Untersuchungen stilllegen zu lassen und dafür Sorge zu
tragen, dass diese Anlage auch in Ausnahmefällen nicht mehr benutzt wurde.
Darüber hinaus hätte der Beklagte - wie der Sachverständige überzeugend
dargelegt hat - für das Vorhandensein einer Abstützvorrichtung Sorge tragen
müssen, mit der die Plattform hätte abgestützt werden und damit dem Schutz der
an der Anlage arbeitenden Personen und den insoweit erlassenen
Schutzbestimmungen hätte Genüge getan werden können.
Auf die technischen Einzelheiten des Zustandes der Anlage, die Folge der
unterlassenen Wartung sind, kommt es im Hinblick auf die schwerwiegende
Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung der Wartung und der
Hauptuntersuchung nicht mehr entscheidend an. Insbesondere die unfachmännische
Reparatur des Zugseiles, deren Bedeutung den Beteiligten nicht bekannt war, als
auch die nicht funktionierende Fangvorrichtung wären nämlich bei Durchführung
der gebotenen Wartungen und Untersuchungen entdeckt und vor dem weiteren Betrieb
der Anlage ordnungsgemäß repariert worden, so dass die unterlassene Wartung im
Vordergrund der Pflichtverletzungen steht und mit ihr die übrigen Gesichtspunkte
erfasst werden können.
Die verletzten Pflichten bestehen auch gerade dem Kläger gegenüber, weil er als
Monteur durch den Reparaturauftrag in besonderem Umfang mit der bereits für
jeden Benutzer gefährlichen Anlage in Berührung kommen musste.
Der Unfall wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten auch vermieden worden. Der
Kläger rügt insoweit zu Recht, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der
Unfall sei nur „möglicherweise" durch die von dem Beklagten zu veranlassenden
Wartungsarbeiten verhindert worden. Aus dem Gutachten des TÜV … ergibt sich
vielmehr, dass es bei „regelmäßig durchgeführten Wartungen und Prüfungen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu diesem Unfall gekommen" wäre.
Dem Gutachten zufolge wären die vorhandenen erheblichen sicherheitstechnischen
Mängel frühzeitig erkannt worden und hätten beseitigt werden können.
Insbesondere wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten mit Sicherheit das
unfachmännisch geflickte, durch den Gebrauch geschwächte und verrostete Zugseil
ausgetauscht und die Funktion der Auffangvorrichtung wieder hergestellt worden.
Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft, weil er die längst fälligen
Wartungsarbeiten und Untersuchungen nicht hat durchführen lassen, deren
Erfordernis dem Beklagten bekannt sein mussten. Darauf, dass das Verschulden im
Übrigen jedenfalls im Hinblick auf seine Haftung als Gebäudebesitzer im Rahmen
seiner Haftung nach § 836 BGB vermutet wird, kommt es danach nicht mehr an.
Die Haftung des Beklagten ist aber durch das überwiegende Mitverschulden des
Klägers im Sinne des § 254 BGB auf 1/3 gemindert. Entgegen der vom Kläger
vertretenen Auffassung, gilt die haftungsmindernde Regelung des § 254 BGB
grundsätzlich für alle Haftungsfälle, soweit keine ausdrückliche abweichende
Regelung vorliegt, so dass auch eine dem Sozialversicherungsrecht entnommene
Beschränkung dieses Einwandes nicht gerechtfertigt ist (vgl. MüKo/Lorenz, a.a.O.,
§ 618 Rn.93,101;). Zwar wird bei der Abwägung der Gesichtspunkt der Verletzung
von Arbeitsschutzbestimmungen regelmäßig eine besondere Berücksichtigung finden.
Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte sich ohne besondere Weisung oder Druck
und ohne einen wegen einer offen zu Tage liegenden gefahrlosen Alternative
zwingenden Grund ein großes Risiko eingeht, vor dem auch noch durch ein Schild
gewarnt wird. Dem entsprechend wird in der Rechtsprechung auch bei
vergleichbaren Fallgestaltungen ein Mitverschulden des Geschädigten
Arbeitnehmers auch im Hinblick auf fahrlässiges Verhalten geprüft (vgl. BAG, NJW
71, 957; BGH NJW 02, 1263; OLG Hamm, VersR 86, 974; vgl. Kühne, VersR 73, 207
f.).
Den Kläger trifft das überwiegende Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer
Acht gelassen hat, die nicht nur einem Monteur oder Fachmonteur, sondern jedem
verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Der Kläger hat
grob fahrlässig in einer nicht mehr nachvollziehbar leichtfertigen Weise
gehandelt und sich selbst einer offen zu Tage liegenden schwersten Gesundheits-
und Lebensgefahr ausgesetzt, als er unter die Fahrstuhlplattform getreten ist,
um Reparaturarbeiten vorzunehmen und versucht hat, die hängengebliebene
Plattform in Gang zu setzen. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Parteien ist
davon auszugehen, dass weder der Kläger, noch der Beklagte oder seine
Mitarbeiter die technischen Mängel in ihrer Bedeutung nicht erkennen und als
besonders gefahrerhöhend einordnen konnten. Zu Recht hat daher das Landgericht -
entgegen den Angriffen des Klägers - auch nicht etwa auf besondere
Fachkenntnisse eines auf Fahrstühle spezialisierten Monteurs oder auch nur eines
Elektromonteurs abgestellt, sondern darauf, dass „jeder vernünftig handelnde
Mensch" die Gefahrensituation erkannt und vermieden hätte. Bereits unabhängig
von jeder Kenntnis über den Zustand eines Aufzuges verbietet es sich aufgrund
des gesunden Menschenverstandes, sich einer derartigen Lebensgefahr auszusetzen.
Hier kommt hinzu, dass die Anlage einschließlich des Zugseiles ausweislich der
Lichtbilder verschmutzt und verrostet war und einen unzuverlässigen Eindruck
vermittelte. Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die
Plattform begibt, verhält sich unabhängig von Kenntnissen über den Wartungs- und
Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig. Anders als in den von
Seiten des Klägers zitierten Fallgestaltungen (OLG Celle, BauR 92,251 u. OLG
München, VersR 84, 342) war der geschädigte Kläger auch gerade zur
Wiederherstellung der Funktion des Aufzuges herbei gerufen worden und musste
deshalb wissen, dass die Anlage aus einem unbekannten Grund nicht funktionsfähig
war.
Zugunsten des Klägers kann insoweit allerdings berücksichtigt werden, dass er
den ihm von seinem Arbeitgeber erteilten Auftrag schnell erledigen und den
Arbeitnehmern des Beklagten die Fortsetzung ihrer durch den defekten Aufzug
unterbrochenen Arbeiten ermöglichen wollte.
Erschwerend bei der Beurteilung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrages des
Klägers kommt hinzu, dass er trotz des in seinem Arbeitsbereich befindlichen
Hinweises „Nicht unter die Plattform treten" (Lichtbilder Bl. 13, 16 der
Lichtbildmappe) in den Fahrstuhlschacht trat. In gleicher Weise erschwerend
hinzu kommt, dass dieses außergewöhnlich selbstgefährdende Verhalten entgegen
dem Vorbringen des Klägers leicht hätte vermieden werden können. Wie sich aus
den Lichtbildern (Bl. 14 Ermittlungsakte) ergibt und der Sachverständige
ausdrücklich bestätigt hat, war es für die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten
nicht zwingend erforderlich, unter die Plattform zu treten. Der Kläger hätte die
Arbeiten an dem Schaltkasten ohne Weiteres auch unterhalb der Laufschienen in
gebückter Haltung und damit ohne jede Gefährdung für seine Gesundheit und sein
Leben vornehmen können.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist
demgegenüber das Unterlassen der Wartungsarbeiten mit allen dargestellten Folgen
für die Anlage zu berücksichtigen und damit ein an der Grenze zur groben
Fahrlässigkeit liegendes Verschulden des Beklagten und die Tatsache, dass nicht
wenigstens die gerade für eine derartig veraltete und nicht gewartete Anlage
erforderliche Abstützvorrichtung vorhanden war. Insoweit muss zu Lasten des
Beklagten offen bleiben, ob der Kläger nicht, wenn sich ihm eine derartige
Gelegenheit geboten hätte, diese auch tatsächlich erkannt und wahrgenommen
hätte. Letzterer Gesichtspunkt darf allerdings deshalb nicht überbewertet
werden, weil eine Absicherung den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auch
durch jeden Balken oder eine herbei geholte Leiter leicht hätte beschafft werden
können.
Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen
Verschuldens führt unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer
Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers, nicht aber zu
einer völligen Freistellung des Beklagten von jeder Haftung.
Damit sind die gegenwärtigen und auch die zukünftigen materiellen
Ersatzansprüche, die der Kläger noch nicht beziffern konnte und die nicht auf
Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen nur in einem
Umfang von 1/3 gerechtfertigt.
Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB.
Dabei steht insbesondere die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die eine
Schmerzensgeldzahlung zu erfüllen hat und damit die erlittenen Verletzungen und
die gesamten Nachteile, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Insbesondere
soll dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, sich Erleichterungen zum Ausgleich
für die Verluste zu verschaffen, die er durch die Verletzungen erlitten hat. Zu
berücksichtigen sind auch die in vergleichbaren Fällen festgesetzten
Schmerzensgeldzahlungen unter Beachtung der weiteren wirtschaftlichen
Entwicklung und das oben näher dargelegte mitwirkende Verschulden des Klägers im
Sinne des § 254 BGB.
Aufgrund der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere auch
des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft vom 15. Juni 2005 (Anlage K 7)
steht fest, dass der Kläger erhebliche bleibende psychische und physische
Beeinträchtigungen erlitten hat. Dabei steht aufgrund des erlittenen
Schädel-Hirn-Traumas III. Grades eine organische Wesensveränderung mit
ausgeprägten Schwächen des Wortgedächtnisses und in der Wortflüssigkeit dar mit
Aufmerksamkeitseinbußen und einer Herabsetzung der
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit im Vordergrund. Eine ebenso starke
Beeinträchtigung folgt aus dem Doppelbildersehen, welches trotz der
Schieloperationen noch fort besteht und in der Bewegungseinschränkung im rechten
Kniegelenk sowie dem bleibenden unsicheren Gangbild mit einem rechtsbetonten
Hinken als Folge einer funktionellen Beinverkürzung sowie Sensibilitätsstörungen
im Bereich des rechten Unterschenkels und am rechten Fußrücken. In gleicher
Weise als Unfallfolgen feststehen wie bereits jetzt fortgeschrittenen
Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk nach Schienbeinkopftrümmerbruch
und hohen Wadenbeinbruch. Unstreitig sind ebenfalls die Versteifung des linken
unteren Sprunggelenkes und beginnende Verschleißerscheinungen im linken oberen
und unteren Sprunggelenk. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der
beschriebenen Unfallfolgen zu 70 % erwerbsgemindert ist und seinen Beruf nicht
mehr ausüben kann. Der Kläger war nach dem Unfall vom 1.8.2002 bis zum 8.10.2002
in stationärer Behandlung, an die sich ein vollstationärer Aufenthalt in einer
Rehabilitationsklinik bis zum 1.1.2003 und sodann eine Teilstation ihrer
Behandlung bis zum 30.4.2003 anschloss. Wegen der Einzelheiten wird auf die
durch die Sachverständigengutachten belegte Darstellung des Klägers in der
Klageschrift Bezug genommen. Unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung aller
Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers und der
Rechtsprechungstendenz in vergleichbaren Fällen erscheint die Festsetzung eines
Schmerzensgeldes von 15.000,00 € angemessen.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 der ihm
entstandenen materiellen Schäden.
Dabei schätzt der Senat die entstandenen Fahrtkosten des Klägers selbst unter
Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für das
Hinbringen und Abholen des Klägers zu den Behandlungen durch dessen Ehefrau
unter Zugrundelegung von 0,30 € je gefahrenen Kilometer und der Besuche der
Ehefrau während der Kliniksaufenthalte unter Zugrundelegung von 0,20 € pro
gefahrenen Kilometer wie vom Kläger geltend gemacht auf insgesamt 8.528,80 €.
Auch bezüglich des Verdienstausfalles konnte eine Schätzung in Höhe der geltend
gemachten Beträge vorgenommen werden, nachdem der Senat in der mündlichen
Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er diese als unstreitig ansieht bzw.
eine Schätzung in der entsprechenden Höhe vornehmen werde.
Soweit der Kläger auch die Fahrtkosten für die Besuche seiner Ehefrau und den
durch Arbeitgeberbescheinigungen belegten Verdienstausfall seiner Ehefrau als
eigenen Schaden geltend macht, sei noch darauf hingewiesen, dass diese als
Herstellungskosten der Gesundheit des Klägers und damit als Kosten anzusehen
sind, die der Schädiger nach § 249 Abs. 2 zu ersetzen hat, soweit es sich um
unvermeidbare, auch medizinisch notwendige Besuche handelt und der notwendig
entstehende, hier aufgrund insbesondere auch der Wesensveränderungen
erforderlich erscheinende Verdienstausfall einer nahen Angehörigen, der nicht
durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann (vgl. BGH NJW 1991, 2340,
2341; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdn. 9).
Aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung vom 11.2.2005 (Anlage K 13) steht auch zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehefrau des Beklagten einen
Verdienstausfall der geltend gemachten Höhe erlitten hat.
Zu berücksichtigen sind weiter die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und der
nicht bestrittene Wert beschädigter Kleidungsstücke von 150,00 €.
Der dem Kläger insgesamt entstandene Schaden setzt sich daher wie folgt
zusammen:
Fahrtkosten
8.528,80 €
Verdienstausfall 18.493,30 €
beschädigte Kleidungsstücke 150,00 €
Kostenpauschale 25,00 €
27.197,10 €.
Von diesem Betrag stehen dem Kläger
als Schadenersatz 1/3 und damit 9.065,80 € zu.
Die Kostenentscheidung folgt im beiderseitigen Anteil des Obsiegens und
Unterliegens nach § 92 ZPO. Es war zu erwägen, die nach der Zulassungsbeschwerde
entstandenen Kosten wegen falscher Sachbehandlung durch den entscheidenden
Richter niederzuschlagen, weil die tatsächlich erfolgte Erörterung nach
Durchführung der Beweisaufnahme nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist.
Dies hatte aber - nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Erörterung -
zu unterbleiben, weil die Zulassungsbeschwerde und ihr Erfolg allein darauf
beruhte, dass der Klägervertreter das Fehlen des entsprechenden
Protokollvermerks für den inhaltlich falschen Vortrag ausgenutzt hat, die
streitige Verhandlung sei - entsprechend der Protokolllage - auch tatsächlich
nicht erfolgt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind aufgrund der Einzelfall bezogenen
Entscheidung nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).