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Augenblicksversagen:
Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen
OLG HAMM
Az: 3 Ss OWi 276/03
Beschluss vom 22.04.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. November 2002 gegen das Urteil
des Amtsgerichts Minden vom 20. November 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2003 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und
ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Zu dem Verkehrsverstoß hat es folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene hat eingeräumt, am 13.02.2002 um 10.52.49 Uhr auf der BAB 2, Bad
Oeynhausen, km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund zulässiger
Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h die zulässige Geschwindigkeit
gemessene Geschwindigkeit 152 km/h mit dem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F,
Zulassungszeichen 18.11/84.64, geeicht 18.01.2002 bis 31.12.2003 unter Beachtung
einer Toleranz von 5 km/h um 47 km/h überschritten zu haben."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zunächst die Einlassung des Betroffenen
in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. November 2002 wörtlich
wiedergegeben und sodann den Inhalt dieser Erklärung als wahr unterstellt.
Danach soll sich der von dem Betroffenen eingeräumte Verkehrsverstoß als
einmaliges Versehen dargestellt haben. Der als Strafverteidiger tätige
Betroffene verfüge über eine 40-jährige Fahrpraxis mit einer Fahrleistung von
jeweils 35.000 km in den letzten 25 Jahren. Bei dem Vorfall vom 13. Februar 2002
habe der nicht verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene die die zulässige
Höchstgeschwindigkeit begrenzende Beschilderung schlichtweg übersehen. Ein
Fahrverbot würde für den Betroffenen zudem eine besondere Härte darstellen. Als
überregional tätiger Strafverteidiger sei der Betroffenen auf die Nutzung seines
Pkw angewiesen. Er müsse gegebenenfalls mehrmals täglich zu verschiedenen
Gerichten oder Justizvollzugsanstalten fahren, so dass er nicht auf öffentliche
Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Ein Fahrer sei für die zum Teil spontan
anzutretenden Fahrten nicht zu finden. Aufgrund seiner starken beruflichen
Belastung könne der Betroffene auch nicht länger als zwei Wochen Urlaub machen.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Alle Angaben sprachen nicht dafür, vom Regelfall abzuweichen. Die
Einkommenslage allein dürfte dabei als Grund ausreichen, das einmonatige
Fahrverbot durch Einstellung eines Fahrers zu überbrücken.
Ein besonderes Augenblicksversagen lag nicht vor. Die Beschilderung reicht aus,
jeden Führer vom Messbereich in Kenntnis zu setzen. Besondere Umstände, die den
Betroffenen an dessen Einsichtnahme hinderten, waren nicht ersichtlich."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete
Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dass Urteil aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat einen zumindest vorläufigen Erfolg und
führt zur Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen und
zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden.
1. Allerdings greift die mit der Rechtsbeschwerde erhobene formelle Rüge der
unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags nicht durch.
Eines Beschlusses in der Hauptverhandlung bedurfte es entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde insoweit nicht. Das Amtsgericht hat zutreffend über den
Beweisantrag in seinem Urteil vom 20. November 2002 entschieden, denn der
Beweisantrag war ausdrücklich hilfsweise gestellt worden (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., § 244, RdNr. 44a m.w.N.). Im Übrigen hat das Amtsgericht zu
Recht aufgrund eigener Sachkunde entschieden, da mit dem Hilfsbeweisantrag keine
Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, die der besonderen Sachkunde eines
Sachverständigen bedurft hätten.
2. Die Rechtsbeschwerde hat aber Erfolg, soweit sie mit der weiteren
Verfahrensrüge geltend macht, das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Urteil
gegen die Grundsätze der Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
verstoßen.
Das Amtsgericht hat die von ihm in seinem Urteil zitierten Angaben des
Betroffenen zu den Folgen der Verhängung eines Fahrverbotes für ihn insgesamt
als wahr unterstellt. Es hat dabei insbesondere auch als wahr unterstellt, dass
sich ein Aushilfsfahrer für die speziellen beruflichen Bedürfnisse des
Betroffenen nicht finden lässt. Dennoch hat es zur Begründung seiner
Fahrverbotsentscheidung darauf abgestellt, dass die Einkommenslage des
Betroffenen als Grund ausreiche, das einmonatige Fahrverbot durch Einstellung
eines Fahrers zu überbrücken. Da die vom Amtsgericht insoweit angegebene
widersprüchliche Begründung der maßgebliche Gesichtspunkt dafür war, nicht vom
Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abzuweichen, beruht das angefochtene
Urteil auch auf diesem Rechtsfehler und war insgesamt aufzuheben.
3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Generalstaatsanwaltschaf hat dazu ausgeführt:
"Zutreffend rügt der Betroffene indes, dass das Amtsgericht sich nicht mit der
Frage auseinandergesetzt hat, ob das festgestellte Fehlverhalten eine grobe
Pflichtverletzung im Sinne von § 25 StVG darstellt, die die Verhängung des
Fahrverbots gebietet. Ausweislich ist das Gericht von der als wahr unterstellten
Einlassung des Betroffenen ausgegangen, er habe ,,die
Geschwindigkeitsbeschränkung schlicht weg übersehen" und auch sonstige darauf
hinweisende Umstände seien nicht vorhanden gewesen. Danach bestand die
Möglichkeit, dass es sich bei dem Verkehrsverstoß um ein auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhendem Augenblicksversagen gehandelt haben könnte, das noch
nicht den Vorwurf besonders verantwortungslosen Verhaltens begründet (BGHSt, 43,
241 ff.; 5. a. OLG Hamm in VRS 95, 230 f.).
In diesem Falle hätte es dem Gericht oblegen, im Rahmen einer Gesamtabwägung
anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild von dem
erfahrungsgemäß vorkommenden Durchschnittsfall so gravierend abweicht, dass ein
Fahrverbot unangemessen wäre (s. OLG Düsseldorf, ZfSch 2000, 364 f.).
Maßgeblich für diese Beurteilung sind auch die äußeren Umstände, die auch bei
Unkenntnis der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung Rückschlüsse auf das Maß
der Pflichtverletzung zulassen. Von Bedeutung kann dabei sein, ob z. B. das
angeordnete Verkehrszeichen vor der Messstelle mehrfach wiederholt worden war
oder ein die Höchstgeschwindigkeit stufenweise herabsetzender
"Geschwindigkeitstrichter" vorausgegangen war (s. BGH, a. a. O.).
Die dahingehenden notwendigen Feststellungen lässt das angefochtene Urteil
vermissen.
Dem Senat ist daher nach hiesiger Auffassung eine eigene Sachentscheidung
verwehrt."
Dem tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die Vorinstanz
zurückzuverweisen. Der Senat hält es für angemessen, dass das Verfahren von
einer anderen Abteilung des Amtsgerichts fortgeführt wird.
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