Geschwindigkeitsüberschreitung - Augenblicksversagen
Oberlandesgericht Dresden
Az: Ss (OWi)
779/07
Beschluss vom
18.12.2007
Vorinstanz: AG Auerbach, Az.: 4 OWi 440 Js 2482/06
1. Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 22. Juni 2007
dahingehend abgeändert, dass das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot
entfällt.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 09. Juni 2006 war der Betroffene wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 125,00 EUR sowie einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat
verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 29.
Januar 2007 auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde
des Betroffenen vorbezeichnetes Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und
die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
Auerbach zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hat das Amtsgericht Auerbach den Betroffenen wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt. Des Weiteren hat es ein Fahrverbot für die
Dauer von einem Monat gegen ihn verhängt.
Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht
Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht mit der Verfahrens- sowie der
Sachrüge begründet. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Auerbach im Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt mit der Sachrüge zum Wegfall des vom
Amtsgericht verhängten Fahrverbotes.
1. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 04.
Dezember 2007 wie folgt ausgeführt:
"Das Urteil hält insoweit einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand,
als es trotz der Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
29.01.2007 weiterhin ausreichende Schilderungen vermissen lässt, warum der
Betroffene hier davon ausgehen musste, dass er sich innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft befand und sich deshalb nicht auf ein
Augenblicksversagen berufen kann. Die prozessordnungsgemäße Bezugnahme auf die
61 von der Polizei von der Fahrstrecke gefertigten Lichtbilder, die sich bei der
Akte befinden, reicht allein nicht aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht die
Prüfung zu ermöglichen, ob sich das Gericht ausreichend mit der Einlassung des
Betroffenen auseinandergesetzt hat. Die in Bezug genommenen Lichtbilder zeigen
in ihrer Vielfalt eine unterschiedlich dichte Randbebauung und -begrünung sowie
einen nicht einheitlichen Straßenverlauf, der verschiedene Rückschlüsse zulässt.
Hier hätte es zumindest einer knappen Beschreibung einzelner Lichtbilder
bedurft, die die Innerörtlichkeit belegen, wie zum Beispiel die Ablichtung des
Hinweisschildes über das Parkleitsystem Abbildung 23 Bl. 95 d. A., um dem
Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Überzeugungsbildung zu ermöglichen.
Erst durch die Schilderung des Aussagegehaltes der Abbildung wird die Abbildung
als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und damit dem Rechtsbeschwerdegericht
eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
20.10.1988, 5 OWi [Ss] 12/88). Die vom Tatgericht gewählte Darstellungsform
erfordert vom Rechtsbeschwerdegericht selbst eine Interpretation der
Lichtbilder, diese Bewertung und Interpretation steht aber nur dem Tatgericht zu
und kann von diesem nicht delegiert werden. Auf Grund des vorstehend
beschriebenen sachlich-rechtlichen Mangels ist das Urteil aufzuheben."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
2. Der dargelegte Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch führt zur Aufhebung
desselben, jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der
Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden.
Da der dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits am 05. August 2005
begangen worden ist, zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils am 27. Juni 2007
somit etwa ein Jahr und elf Monate vergangen waren, bei Aufhebung der Sache und
Zurückverweisung an das Amtsgericht eine Frist von nunmehr mehr als zwei Jahren
seit dem Vorfall verstrichen sein wird, kann der Senat selbst entscheiden, da
aufgrund Zeitablaufs die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend nicht mehr in
Betracht kommt. Nach mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung
allgemein anerkannter Ansicht verliert ein Fahrverbot seinen Sinn als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt
(hier mehr als zwei Jahre), der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht
verursacht und er sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl.
hierzu OLG Dresden, NStZ-RR 2003, 279; DAR 2005, 226; KG Berlin Verkehrsrecht
aktuell 2007, 219). Vorliegend werden - wie bereits angeführt - bei einer
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat und Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht bis zu einer Neuentscheidung weit mehr als zwei Jahre
seit dem Verkehrsverstoß vergangen sein. Die bislang verstrichene
Verfahrensdauer hat der Betroffene nicht zu vertreten. Ausweislich der
Feststellungen im angegriffenen Urteil sind im Verkehrszentralregisterauszug vom
12. Juni 2007 keine Eintragungen für den Betroffenen ersichtlich. Der Senat geht
daher davon aus, dass sich der Betroffene auch bislang verkehrsgerecht verhalten
hat. Nach alledem ist die Verhängung eines Fahrverbotes bereits aufgrund
Zeitablaufs nicht mehr geboten.
Der Senat sieht allerdings die Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen
Regelgeldbuße in Höhe von 125,00 EUR für angemessen und erforderlich an (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 BKat).
Da der Betroffene mit seiner auf den Rechtsfolgen- ausspruch beschränkten
Rechtsbeschwerde vollen Erfolg hatte, waren die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO).