Au-Pair-Tätigkeit des Kindes –
Steuerliche Berücksichtigung
BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 74/01
Urteil vom 22. Mai 2002
Vorinstanz: FG des Landes
Brandenburg – Az.: 6 K 1806/99 KG - Urteil vom 07.03.2001
Leitsätze:
1. Leistungen der Gasteltern für
eine Au-pair-Tätigkeit des Kindes sind Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Soweit diese in freier Unterkunft und Verpflegung bestehen, sind sie nach der
Sachbezugsverordnung zu bewerten.
2. Anforderungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung
(Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden können nicht
entsprechend R 43 Abs. 5 LStR 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich
beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf
abgezogen werden.
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter
der im März 1979 geborenen Tochter S, die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war
und sich in der Zeit vom 4. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 im Rahmen
eines Au-pair-Verhältnisses in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an
drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste
mindestens zehn Wochenstunden.
Während ihres Au-pair-Aufenthaltes erhielt S freie Kost und Unterkunft sowie ein
Taschengeld in Höhe von 139 Dollar pro Woche.
Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hob mit Bescheid vom 28. Januar
1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Februar 1999 auf. Der
Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin bei der Berechnung
der Einkünfte und Bezüge der Tochter Werbungskosten für eine zeitlich
beschränkte doppelte Haushaltsführung geltend machte, statt (Entscheidungen der
Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1059).
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4
Sätze 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der im Streitjahr
1999 gültigen Fassung).
Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Klägerin stand für die Zeit von Februar bis einschließlich Dezember 1999
kein Kindergeld zu.
a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das
18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, dann
berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzung
ist hier erfüllt. Auch ein Sprachunterricht während eines Au-pair-Aufenthalts
kann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht hinreichend
gründliche Sprachkenntnisse vermittelt und grundsätzlich wöchentlich mindestens
zehn Unterrichtsstunden umfasst (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, und vom 19. Februar
2002 VIII R 83/00, zur Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2002, 979). Es ist
unter den Beteiligten nicht mehr streitig, dass diese Anforderungen im
Streitfall erfüllt sind.
b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt der Kindergeldanspruch jedoch zusätzlich
voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung
des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den
Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM im Jahr 1999 nicht überschreiten (§ 52 Abs. 22 a
Satz 2 Buchst. b EStG 1997). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6
EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei
der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag
überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und
Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.
Der Januar 1999 ist wegen der dem Ausbildungsverhältnis vorausgehenden
Arbeitslosigkeit der S kein Kürzungsmonat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG); die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind damit teils wegen der
Arbeitslosigkeit, teils wegen der Berufsausbildung der S während des ganzen
Jahres 1999 erfüllt.
c) Die Bezüge der S im Jahr 1999 überschreiten jedoch den Jahresgrenzbetrag.
aa) Leistungen der Gasteltern für eine Au-pair-Tätigkeit sind Bezüge des Kindes
i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das gilt sowohl für die Sachleistungen als
auch für die Geldleistungen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind (vgl. u.a. Greite in Korn,
Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 68; Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz,
Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 32 EStG Rz. 116, 117; Jachmann
in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 32 Rz. 17; Dienstanweisung zur
Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- Tz. 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 9 und
Tz. 63.4.2.7, BStBl I 2000, 639, 676, 681). Soweit es sich um die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung handelt, sind sie nach der auf § 17 Abs. 1 Nr. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beruhenden Verordnung zur Bewertung der
Sachbezüge (Sachbezugsverordnung --SachBezV--) zu ermitteln, die zwar nach § 8
Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG unmittelbar nur für Einnahmen von Arbeitnehmern gilt,
die aber auch für die im Rahmen anderer Ausbildungsverhältnisse gewährten
Sachleistungen eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellt, soweit sie nicht
offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom
15. Oktober 1999 VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79, unter II. 2. c
der Gründe). Die amtlichen Werte werden jährlich angepasst; sie betragen 1999
für Unterkunft monatlich (70 v.H. von 352 DM =) 246,40 DM und für Verpflegung
monatlich 361 DM (BGBl I 1998, 3822, BStBl I 1998, 1629 i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 SachBezV, BStBl I 1995, 42). Das ergibt für das
Jahr 1999 Sachbezüge in Höhe von insgesamt 7 248,30 DM (bei Ansatz von jeweils
28/30 für den Monat Januar, § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 SachBezV).
Hinsichtlich des von S bezogenen Taschengeldes in Höhe von wöchentlich
139 Dollar ist davon auszugehen, dass es zur Bestreitung der Bedürfnisse des
Alltags in den USA ausgegeben wurde. Es ist also auf die Kaufkraft dieser Bezüge
in den USA abzustellen. Der Senat lässt offen, ob das Taschengeld unter diesem
Gesichtspunkt nicht ebenso wie die im Ausland gewährten Sachbezüge für
Unterkunft und Verpflegung, die stets nach der SachBezV zu bewerten sind (vgl.
DA-FamEStG, Tz. 63.4.2.7. und Tz. 63.4.2.10, BStBl I 2000, 639, 681, 686), im
Verhältnis 1:1 oder entsprechend der in § 32 Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG
getroffenen Regelung nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs umzurechnen
ist.
Auch bei einer Umrechnung im Verhältnis 1:1 übersteigt der Gesamtbetrag der
Bezüge von 14 476,30 DM (Sachbezüge 7 248,30; Taschengeld 52 x 139 = 7 228 DM)
abzüglich der Kostenpauschale von 360 DM den Jahresgrenzbetrag von 13 020 DM um
1 096,30 DM.
bb) Die Bezüge sind nicht um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu kürzen.
aaa) Bei der Ermittlung der Bezüge bleiben gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1
EStG solche Bezüge außer Ansatz, die "für besondere Ausbildungszwecke bestimmt
sind". Das gilt auch für nicht zweckgebundene Bezüge, wenn sie tatsächlich für
Ausbildungszwecke verwendet werden (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97,
BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. b, cc der Gründe).
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind keine Aufwendungen für solche
besonderen Ausbildungszwecke (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE
193, 457, BStBl II 2001, 495, unter 2. b der Gründe). Vielmehr wird die
Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder
auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen
Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des
Jahresgrenzbetrages hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 21. Juli 2000
VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 2. e der Gründe; in
BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2. a der Gründe). Das gilt auch für
Kinder, die ihre Ausbildung im Ausland erhalten, jedenfalls dann, wenn ihnen
Unterkunft und Verpflegung gestellt wird und diese Bezüge nach der SachBezV
bewertet werden.
Wie die Unterkunft und Verpflegung gehört auch die Verwendung des von S
bezogenen Taschengeldes nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen,
soweit es nicht nachweislich für besondere Ausbildungszwecke verwendet wurde.
Dafür ist hier nichts vorgetragen.
bbb) Die Klägerin kann auch keine Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf (Miete
und Verpflegung) als ausbildungsbedingten Mehrbedarf abziehen, wie dies R 43
Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 bei auswärtig beschäftigten
ledigen Arbeitnehmern zulässt.
Der VI. Senat des BFH hat zwar in seinem Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001,
491 (dort unter 2. c der Gründe) entschieden, dass die Abgrenzung aller
ausbildungsbedingten Mehraufwendungen von den Lebensführungskosten in der Weise
vorgenommen werden könne, wie dies im Rahmen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den
Werbungskosten geschieht. Das gelte aus Gründen der Gleichbehandlung und zur
leichteren Handhabung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das würde
grundsätzlich den Abzug von Mehraufwendungen wegen einer zeitlich beschränkten
doppelten Haushaltsführung nach den dafür vorgesehenen (Auslands-)Pauschbeträgen
einschließen (zu diesen BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176,
32, BStBl II 1995, 186; R 43 Abs. 5 LStR 1999; offen gelassen im Urteil vom
13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375). Der VI. Senat hat
aber für einen ledigen und auswärts untergebrachten Auszubildenden auch
entschieden, dass dieser keine Unterbringungs- und Verpflegungsmehraufwendungen
abziehen dürfe, weil diese Aufwendungen typischerweise bereits mit dem
Jahresgrenzbetrag abgegolten seien, soweit der Auszubildende nicht ausnahmsweise
einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG führe (BFH-Urteil
vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, Deutsches
Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 1333). Er hat damit auch
entschieden, dass Aufwendungen für eine zeitlich beschränkte doppelte
Haushaltsführung bei Ledigen im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zu
berücksichtigen sind (MIT in DStRE 2001, 1334). Der erkennende Senat schließt
sich dieser Beurteilung an.