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Ausbildungskosten – Rückzahlungsvereinbarung - Zweideutigkeit
LAG
Niedersachsen
Az: 13 Sa
1765/03
Urteil vom
11.05.2004
In dem Rechtsstreit hat die 13.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom
11.05.2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom
04.09.2003, 12 Ca 807/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.260,74 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für ein
Fachhochschulstudium in Höhe von 38.260,74 Euro. Die Parteien streiten
insbesondere darüber, ob Erziehungsurlaubszeiten als geleistete Dienstzeit zu
bewerten sind.
Der Kläger ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der zu den
Bedingungen des BAT Tarifangestellte und außerdem Dienstordnungsangestellte
beschäftigt. Nach Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten war die
Beklagte ab 31.07.1993 als BAT-Angestellte beschäftigt, zuletzt nach
Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages
der Vergütungsgruppen VI b/V c.
Vom 01.09.1997 bis zum 21.10.1999 (Bestehen der Prüfung) absolvierte die
Beklagte eine Fachhochschulausbildung an der Hochschule der gesetzlichen
Unfallversicherung. Gemäß Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997 (§ 2) trug der
Kläger die Fortbildungskosten, insbesondere die Kosten der Schulung und
Unterweisung, der Lehr- und Lernmittel sowie die Reise- und Verpflegungskosten.
Außerdem hat der Kläger für die Zeiten der Freistellung die BAT-Vergütung
fortgezahlt. Die in § 4 der Fortbildungsvereinbarung getroffene
Rückzahlungsklausel lautet:
Frau H. verpflichtet sich, nach Beendigung der erfolgreich abgeschlossenen
Fortbildung mindestens zwei Jahre im Dienst des G...-verbandes zu verbleiben.
Ein Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Dienst kann aus dem Bestehen der
Fortbildungs-Abschlussprüfung nicht hergeleitet werden.
Bei Ausscheiden auf eigenen Antrag oder aufgrund einer besonderen Entlassung
verpflichtet sie sich, für jedes nicht voll abgeleistete Dienstjahr, die Hälfte
der von dem G...verband aus Anlass der Fortbildung gemachten Aufwendungen
innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997,
Bl. 46 d.A..
Ab 01.01.2000 wurde die Beklagte im Dienstordnungsverhältnis als
Verwaltungsinspektorin z.A., Besoldungsgruppe A9 beschäftigt. Vom 29.07.2000 bis
zum 28.10.2000 befand sie sich im Mutterschutz und vom 29.10.2000 bis 31.12.2001
im Erziehungsurlaub ohne Arbeitsleistung. Ab 01.01.2002 folgte eine
Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden während
des Erziehungsurlaubs. Auf Antrag der Beklagten vom 22.07.2002 endete das
Dienstordnungsverhältnis zum Kläger am 31.07.2002. Mit Dienstvertrag vom
19.07.2002 hatte die Beklagte ein Dienstverhältnis zu einem anderen Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.08.2002 begründet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Erziehungsurlaubszeit, in der die
Beklagte keine Tätigkeit erbracht habe, sei nicht als Verbleib im Dienst bzw.
als abgeleistetes Dienstjahr zu bewerten. Aufgrund der getroffenen wirksamen
Fortbildungsvereinbarung sei die Beklagte deshalb zur Rückzahlung der Hälfte der
Ausbildungskosten verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.260,74 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.09.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Erziehungsurlaubszeiten in vollem Umfange
zu berücksichtigen seien, deshalb bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung. Im
Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Fortbildungsvereinbarung habe ein
Gespräch mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des Klägers stattgefunden.
Dieser habe erläutert, dass längere Krankheitszeiten auf die zwei Jahre
angerechnet würden und auch Erziehungszeiten. Die Beklagte müsse sich im Fall
einer Schwangerschaft keine Gedanken machen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung trägt der Kläger vor, die getroffene Rückzahlungsvereinbarung sei
nicht auslegungsbedürftig. Sinn der Regelung sei es gewesen, dass er für die
aufgewendeten Ausbildungskosten eine Gegenleistung in Höhe von zweijähriger
Tätigkeit erhalten sollte. Während des Erziehungsurlaubs habe die Beklagte über
mehr als 1 Jahr keine Gegenleistung erbracht. Das Vertragsverhältnis habe
geruht. Die Ruhenszeiten könnten nicht als abgeleistete Dienstzeiten bewertet
werden. Eine Äußerung des ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführers,
Erziehungszeiten würden angerechnet, bestreitet der Kläger. Ergänzend wird Bezug
genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz des Klägers vom
20.04.2004.
Der Kläger beantragt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom
04.09.2003, AZ: 12 Ca 807/02 Ö, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 38.260,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 17.09.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung habe zwischen den
Parteien ein Arbeitsverhältnis nach BAT bestanden. Deshalb müsse die
Formulierung in der Rückzahlungsklausel "mindestens 2 Jahre im Dienst" als
Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT gewertet werden. Bei der Dienstzeit seien aber
Erziehungsurlaubszeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen stelle die
Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten eine Benachteiligung von
Frauen dar, die nach Artikel 6 GG und § 16 Abs. 2 Niedersächsisches
Gleichstellungsgesetz nicht erfolgen dürfe. Schließlich verweist die Beklagte
auf die von ihr behauptete Äußerung des ehemaligen stellvertretenden
Geschäftsführers des Klägers. Zur Höhe der Klageforderung macht sie geltend,
dass es zweifelhaft sei, ob nach dem Text der Fortbildungsvereinbarung
Vergütungszahlungen überhaupt zurückgefordert werden könnten. Zumindest habe der
Kläger anteiliges Urlaubsgeld und anteilige Sonderzuwendung unzulässigerweise
mit eingerechnet. Keinesfalls zulässig sei es auch, die VBL-Umlage in die
Rückforderung mit einzuberechnen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die
Berufungserwiderung und den Beklagtenschriftsatz vom 29.04.2004.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung
ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die
Beklagte hat nach der Prüfung mehr als 2 Jahre in einem Dienstverhältnis zum
Kläger gestanden, so dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht. Zu
berücksichtigen ist die Tätigkeit ab 22.10.1999 einschließlich Mutterschutzzeit
bis 28.10.2000 = 12 Monate. Die Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs
im Jahre 2002 ist mit 7 Monaten anzurechnen. Darüber hinaus ist aber auch der
Erziehungsurlaub ohne Arbeitsleistung mit einzubeziehen.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, in denen sich ein Arbeitnehmer zur
Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, soweit er vor Ablauf einer
bestimmten Frist das Vertragsverhältnis beendet, sind grundsätzlich zulässig.
Die damit verbundene Bindung des Arbeitnehmers darf aber nicht zu einer
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Grundrechts auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes nach Artikel 12 Abs. 1 GG führen. Nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) muss die Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass sie für den Arbeitnehmer
zumutbar ist und den zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitgebers
entspricht. Rückzahlungsklauseln müssen nach Grund und Umfang eindeutig
ausgestaltet sein. Genügt die Klausel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, so
ist sie unwirksam (z.B. BAG vom 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002
Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG vom 16.01.2003, 6 AZR 384/01, EzA § 611 BGB 2002
Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).
Die von den Parteien vereinbarte Bindungsdauer von 2 Jahren ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit der von ihm finanzierten
Fachhochschulausbildung die Beklagte für den gehobenen Dienst qualifiziert und
ihr damit einen erheblichen beruflichen Vorteil gewährt. Die gewählte
Bindungsdauer ist angesichts der entstandenen Aufwendungen eher maßvoll.
Fraglich ist insoweit allenfalls, ob auch die in den Freistellungsphasen
gewährte Vergütung von der Rückzahlungsverpflichtung umfasst wird. Die Vergütung
ist in § 2 der Fortbildungsvereinbarung nicht aufgeführt. Unter Berücksichtigung
der Bestimmtheitsanforderungen könnte damit die Vergütungsfortzahlung von der
Erstattungspflicht ausgenommen sein. Diese Frage musste aber nicht abschließend
entschieden werden, weil die Beklagte unter Anrechnung des Erziehungsurlaubs
mehr als 2 Jahre im Dienst des Klägers verblieben ist.
Wie sich Zeiten der Nichtbeschäftigung auf die Berechnung der Bindungsdauer
auswirken, ob Erziehungsurlaub, lange Krankheit oder etwa unbezahlter Urlaub zur
Verlängerung der Bindungsdauer führt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wortlaut
und Sinn und Zweck der Rückzahungsvereinbarung führen nach Auffassung der Kammer
nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.
Im ersten Absatz der Rückzahlungsvereinbarung ist formuliert, dass die Beklagte
2 Jahre im Dienst des Klägers verbleiben muss. Die Formulierung deutet darauf
hin, dass auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses, nicht auf die
tatsächliche Arbeitsleistung abgestellt wird. Weil Erziehungsurlaub nur zum
Ruhen des Vertragsverhältnisses führt, das Vertragsverhältnis aber rechtlich
fortbesteht, wäre die entsprechende Zeit anzurechnen. Die Formulierung in Absatz
2 der Rückzahungsklausel "voll abgeleistete Dienstjahre" spricht dagegen eher
dafür, dass tatsächliche Arbeitsleistung erfolgen muss, Ruhenszeiten dagegen
unberücksichtigt bleiben.
Zu einer zwingenden Auslegung führt nicht die Parallele zur Dienstzeitregelung
nach § 20 BAT. Zwar ist die Erziehungsurlaubszeit als Beschäftigungszeit nach §
19 BAT zu bewerten und damit Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT (BAG vom
16.07.1997, 5 AZR 309/96, AP Nr. 23 zu § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz). Mit den
Begriffen "Dienst" und "Dienstjahre" ist in der Rückzahlungsklausel aber nicht
die Terminologie des BAT übernommen. Erkennbar wird vielmehr abgestellt auf ein
Dienstverhältnis nach Dienstordnung. So sind die die Rückzahlungspflicht
auslösenden Tatbestände formuliert, in denen nicht Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern Ausscheiden auf eigenen Antrag oder aufgrund
besonderer Entlassung enthalten ist.
Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck ist maßgebend, dass Rückzahlungsklauseln
der vorliegenden Art eine Gegenleistung für die Ausbildungskosten gewähren
sollen. Eine Gegenleistung erhält der Arbeitgeber aber nur in einem vollzogenen
Vertragsverhältnis, nicht bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes. Andererseits
beruht die Beschränkung der Bindungsdauer auf Artikel 12 Abs. 1 GG. Zum Schutz
der freien Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers muss die Bindung zeitlich begrenzt
werden. Dies spricht dagegen, die Bindungsdauer durch Erziehungsurlaubszeit zu
verlängern.
Im Ergebnis regelt die Rückzahlungsklausel nicht eindeutig, wie sich
Erziehungsurlaub auswirkt. Sie genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen für
Rückzahlungsklauseln, so dass der Kläger auf die mögliche Auslegung -
rechtlicher Bestand des Vertragsverhältnisses ist ausreichend, Ruhenszeiträume
sind anzurechnen - verwiesen werden muss. Damit wird auch der freien
Arbeitsplatzwahl nach Artikel 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen, die eine zeitlich
überschaubare Bindung verlangt. Gerade bei mehrfacher Inanspruchnahme von
Elternzeit/Erziehungsurlaub kann nämlich anderenfalls die Bindungsdauer
übermäßig verlängert werden.
Zur Anrechnung des Erziehungsurlaubs führt auch die Wertentscheidung des Artikel
6 Absatz 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie verlangt. Bindungsklauseln
sind in ihrer Wirksamkeit nach Treu und Glauben zu bewerten. Im Rahmen
zivilrechtlicher Generalklauseln sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen
zu berücksichtigen. So hat das BAG entschieden, die gesetzliche Ausgestaltung
von Elternzeit/Erziehungsurlaub sei Ausdruck der auf Artikel 6 GG beruhenden
Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates. Sie solle die Ausübung des
Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes erleichtern. Müsste der
Arbeitnehmer damit rechnen, dass Erziehungsurlaub/Elternzeit bei der Bemessung
von Sozialplanabfindungen nicht als Beschäftigungszeit zähle, könne dadurch die
Freiheit der Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme von
Elternzeit/Erziehungsurlaub eingeschränkt werden. Sozialplanregelungen, die
Erziehungsurlaubszeiten nicht als Betriebszugehörigkeit werten, seien deshalb
unwirksam (BAG vom 12.11.2002, 1 AZR 58/02, AP Nr. 159 zu § 112 BetrVG 1972; BAG
vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).
Diese Rechtsprechung ist auf Bindungsklauseln der vorliegenden Art zu übertragen
und führt dazu, dass die Nichtberücksichtigung des Erziehungsurlaubs gegen § 242
BGB verstößt. Zumindest muss hier eine verfassungskonforme Auslegung der
Rückzahlungsvereinbarung erfolgen mit dem Ergebnis, dass auch Erziehungsurlaub
ohne Arbeitsleistung als Dienstzeit zu bewerten ist.
Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des
Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes
beruht auf § 3 ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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