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Ausbildungskostenerstattung – Erstattungsanspruch erst bei
Arbeitsverhältnisbeendigung?
BAG
Az: 6 AZR
651/03
Urteil vom
18.11.2004
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
16. September 2003 - 19 Sa 993/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Ausbildung des
Beklagten zum Kfz-Prüfingenieur.
Der Beklagte war bei der Klägerin auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrags
vom 8. Januar 2001 als Kfz-Prüfingenieur beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurde
er ab dem 5. Februar 2001 von der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation
freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (KÜS) ausgebildet. Die
Ausbildungskosten trug die Klägerin. Nach dem Bestehen der Prüfung wurde das
Arbeitsverhältnis im November 2001 in Vollzug gesetzt. Am 27. Dezember 2001
kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 30. Juni 2002. Im
Arbeitsvertrag heißt es:
"§ 16
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
...
6. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers
oder aus Gründen beendet, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so sind die
Aus- und Weiterbildungskosten - soweit sie die Arbeitgeberin getragen hat - der
letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden nach folgender Staffelung von dem
Arbeitnehmer zu erstatten:
...
§ 21
Verfallfristen
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von dem
Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 Monaten seit ihrer Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei
binnen einer Frist von 2 Monaten einzuklagen."
In einem Schreiben vom 15. Mai 2002 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin,
dass mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2002 die Rückzahlung
der Ausbildungskosten iHv. 56.344,37 Euro fällig wird. In einem weiteren
Schreiben vom 14. Juni 2002 berücksichtigte die Klägerin die Beschäftigungszeit
des Klägers anspruchsmindernd und bat diesen, einen Betrag von 49.770,86 Euro
bis zum 1. Juli 2002 zu zahlen. Das lehnte der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten am 27. Mai 2002 und am 20. Juni 2002 schriftlich ab.
Am 18. Juli 2002 erstellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen an das
Arbeitsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids mit einer
Hauptforderung über 56.344,37 Euro. Das Antragsformular wurde aber so gefaltet,
dass im Adressfeld des Fensterumschlages Name und Anschrift des Beklagten
sichtbar waren. Dieser übergab das ihm von der Post zugestellte Antragsformular
seinem Prozessbevollmächtigten. Am 20. September 2002 erfuhr der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Grund einer Nachfrage beim
Arbeitsgericht, dass sein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids dort nicht
eingegangen ist. Daraufhin fertigte er noch am selben Tag einen neuen Antrag und
stellte zugleich per Fax den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Klägerin hat gemeint, ihr Erstattungsanspruch sei kein Anspruch aus dem
Arbeitsverhältnis und werde deshalb nicht von den im Arbeitsvertrag vereinbarten
Verfallfristen erfasst. Jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Im Übrigen sei die Verfallklausel unwirksam. Der Beklagte berufe
sich auch rechtsmissbräuchlich auf diese. Er sei verpflichtet gewesen, den ihm
zugestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückzusenden oder an das
Arbeitsgericht weiterzuleiten.
Die Klägerin hat beantragt
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 49.770,86 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab 31. Juli 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten
keine Rückzahlung der von ihr verauslagten Ausbildungskosten verlangen. Der
geltend gemachte Erstattungsanspruch iHv. 49.770,86 Euro ist verfallen. Die
Klägerin hat die zweite Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist versäumt.
Ob ein Anspruch nach Grund und Höhe bestanden hätte, braucht nicht entschieden
zu werden.
1. Die in § 21 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarte Ausschlussfrist
erfasst den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Die darauf gerichtete
Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach § 21 des Arbeitsvertrags sind alle Ansprüche, die sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben, von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von
sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle
der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten
einzuklagen. Ob die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. Januar 2001
enthaltenen Erklärungen atypische Willenserklärungen sind, deren Auslegung durch
das Landesarbeitsgericht nur einer beschränkten Nachprüfung durch das
Revisionsgericht unterläge (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2000 - 5 AZR 296/99
- BAGE 96, 237, 241 f. mwN), oder die Klägerin das Arbeitsvertragsformular in
einer Vielzahl von Fällen für Ingenieure verwendet, deren Ausbildung zum
Kfz-Prüfingenieur sie finanziert, und somit typische Willenserklärungen
vorliegen, die vom Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig
gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden könnten (st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar
2004 - 6 AZR 583/02 - AP MTA-O § 12 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b aa der Gründe mwN), kann dahingestellt
bleiben. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung von Ausbildungskosten ergebe sich aus dem Arbeitsverhältnis, hält
auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.
b) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der
wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn
des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle Begleitumstände der
Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könnten,
welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die
Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 3. April 2003 - 6 AZR 163/02
-, zu II 2 der Gründe; 26. September 2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10 =
EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe).
c) Danach hatte die Klägerin für die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Erstattung von Ausbildungskosten die Fristen der in § 21 des Arbeitsvertrags
vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist zu wahren. Das folgt bereits aus dem
Wortlaut der Verfallklausel, der alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben. Die sprachliche Ausgestaltung bezieht damit zwar
nicht alle zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche ein. Sie ergreift nur
solche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als
einheitlichem Lebensvorgang ergeben (vgl. BAG 26. April 1990 - 8 AZR 153/89 -
ZTR 1991, 26). Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt diese
Voraussetzung. Sein Rechtsgrund liegt im Arbeitsverhältnis der Parteien. Das
durch Vertrag vom 8. Januar 2001 begründete Arbeitsverhältnis war die Grundlage
dafür, dass die Klägerin die Kosten der Ausbildung des Beklagten zum
Kfz-Prüfingenieur getragen hat. Ohne eine darauf gerichtete und allein im
Arbeitsvertrag geregelte Rückzahlungsvereinbarung hätte die Klägerin schon keine
Erstattung der von ihr verauslagten Kosten verlangen können. Hinzu kommt die
Verknüpfung des Entstehungsgrundes der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten
mit der von ihm ausgesprochenen oder veranlassten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Selbst die Modalitäten der Rückzahlung stehen in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der
Parteien. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist der Erstattungsanspruch der
Klägerin gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der geltend gemachte
Rückzahlungsanspruch nach § 21 des Arbeitsvertrags verfallen ist.
a) Nach dieser Bestimmung sind alle Ansprüche, die sich aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben, von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von
sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle
der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von zwei Monaten
einzuklagen. Die Frist zur Wahrung der zweiten Stufe der Verfallklausel hat die
Klägerin versäumt.
aa) Schuldrechtliche Ansprüche entstehen regelmäßig mit Abschluss des
Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden
geregelt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Entstehenszeitpunkt nach der im
Vertrag zum Ausdruck kommenden Interessenlage der Parteien auf einen späteren
Termin festgelegt wird (BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620
Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29). Hier haben
die Parteien das Entstehen und die daran knüpfende Fälligkeit des
Erstattungsanspruchs der Klägerin an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gebunden. Dazu haben sie in § 16 Nr. 6 Satz 1 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass
die von der Klägerin getragenen Aus- und Weiterbildungskosten vom Beklagten zu
erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Eigenkündigung des
Beklagten oder aus Gründen beendet wird, die der Beklagte zu vertreten hat.
Damit haben sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung
zur Erstattung von Ausbildungskosten in einen unmittelbaren Zusammenhang
gebracht. Das entspricht dem Interesse des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer,
dessen Ausbildung er finanziert hat, möglichst lange an den Betrieb zu binden
und dem Interesse des Arbeitnehmers, einer Rückzahlungsverpflichtung durch
entsprechende Betriebstreue zu entgehen (BAG st. Rspr. 5. Dezember 2002 - 6 AZR
539/01 - BAGE 104, 125 mwN). Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die
Kündigung des Beklagten vom 27. Dezember 2001 nach Ablauf der in § 16 Nr. 2 des
Arbeitsvertrags vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende
zum 30. Juni 2002 aufgelöst worden. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist
damit erst am 1. Juli 2002 entstanden und an diesem Tag nach § 271 Abs. 1 BGB
zugleich auch fällig geworden. Die Vereinbarung der Parteien in § 16 Nr. 7 Satz
2 des Arbeitsvertrags, wonach die Aufwendungen der Klägerin für die ganztägige
Betreuung des Beklagten sowie die Kosten für die Benutzung von Geräten und
Materialien nach Aufforderung im Rahmen eines Rechtsgutachtens zu ermitteln
sind, bestimmt keinen davon abweichenden Fälligkeitszeitpunkt. Der
Regelungsgehalt dieser Vereinbarung beschränkt sich allein auf das Recht beider
Vertragsparteien, ein Rechtsgutachten über die Erstattungsfähigkeit bestimmter
Kosten nach Grund und Höhe verlangen zu können.
bb) Ob der Anspruch bereits vor seinem Entstehen und seiner Fälligkeit zur
Wahrung der ersten Stufe der Verfallklausel von der Klägerin wirksam geltend
gemacht werden konnte, wovon beide Parteien erkennbar ausgegangen sind, bedarf
keiner Entscheidung. Nach der von den Parteien in § 21 des Arbeitsvertrags
getroffenen Abrede schließt sich die zweimonatige Klagefrist nicht an die Frist
von sechs Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs an. Der
Wortlaut der zweiten Stufe ist eindeutig. Danach sind im Falle der Ablehnung
durch die Gegenpartei alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergeben, binnen einer Frist von zwei Monaten einzuklagen. Die zweite Stufe der
Verfallklausel ergreift damit alle von der Gegenpartei abgelehnten Ansprüche,
ohne dass es auf deren Fälligkeit ankommt. Für die Frage der Ablehnung durch die
Gegenpartei ist es nach der Verfallklausel auch ohne Bedeutung, ob der Anspruch
zuvor innerhalb der Frist der ersten Stufe wirksam angemeldet worden ist. Für
die zweite Stufe ist allein die Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei
maßgebend. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die
Senatsentscheidung vom 11. Dezember 2003 (- 6 AZR 539/02 - AP BMT-G II § 63 Nr.
1 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 170, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen) berufen. Danach setzt eine ordnungsgemäße
Geltendmachung eines Anspruchs nach § 63 Abs. 1 BMT-G II innerhalb der in dieser
Tarifvorschrift geregelten Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden war. Diese
Entscheidung ist zu einer einstufigen Ausschlussfrist ergangen, für deren Lauf
es nicht auf die Ablehnung durch die Gegenpartei ankommt.
cc) Der Beklagte hat den Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2002 sowie vom 20. Juni 2002 abgelehnt. Er
hat die von der Klägerin zunächst am 15. Mai 2002 schriftlich erhobene Forderung
iHv. 56.344,37 Euro in dem erstgenannten Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten als nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar dem
Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen. Im zweiten Schreiben hat er der
Klägerin mitgeteilt, dass eine Zahlung von 49.770,86 Euro gemäß der
schriftlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 14. Juni 2002 nicht erfolgen
wird.
dd) Allerdings hat die Frist von zwei Monaten, innerhalb der nach der
Verfallklausel im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei die Ansprüche
einzuklagen sind, noch nicht mit Zugang der Schreiben vom 27. Mai 2002 und 20.
Juni 2002 bei der Klägerin begonnen, sondern erst mit Fälligkeit des
Rückzahlungsanspruchs am 1. Juli 2002. Ebenso wie bei einer tariflichen
zweistufigen Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB
§ 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 2 a der Gründe)
läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung bei einer
arbeitsvertraglichen Verfallklausel nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Der
Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht darin, den Anspruchsteller zu
veranlassen, durch rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder
Nichtbestehen des Anspruchs zu schaffen. Ein solcher Zwang ist allerdings nur
sinnvoll, wenn der Anspruchsteller die in der zweiten Stufe geforderte Klage
auch durchsetzen kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht
möglich ist (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - aaO, zu II 2 a der
Gründe).
ee) Da der Rückzahlungsanspruch am 1. Juli 2002 fällig geworden ist, war gemäß §
187 Abs. 2 Satz 1 BGB der Beginn dieses Tages für den Anfang der Frist zur
Klageerhebung maßgebend. Nach § 188 Abs. 2 BGB ist die Klagefrist von zwei
Monaten damit am 31. August 2002 abgelaufen. Entgegen der Annahme des
Landesarbeitsgerichts war für den Fristbeginn nicht ein Ereignis oder ein in den
Lauf des 1. Juli 2002 fallender Zeitpunkt maßgebend (§ 187 Abs. 1 BGB), so dass
dieser Tag bei der Berechnung der Klagefrist von zwei Monaten mitzurechnen ist.
Mit dem erst am 20. September 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids hat die Klägerin die Frist zur gerichtlichen
Geltendmachung nicht gewahrt.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verfallklausel in § 21 des
Arbeitsvertrags wirksam. Verfallklauseln für abdingbare Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis können nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch in einem Einzelarbeitsvertrag wirksam vereinbart
werden (24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4
Ausschlussfrist Nr. 72, zu II 2 a der Gründe; 13. Dezember 2000 - 10 AZR 168/00
- BAGE 96, 371, 377; 27. Februar 2002 - 9 AZR 543/00 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 162 = EzA BGB § 138 Nr. 30, zu I 2 b (1) der Gründe). Sie
unterliegen dann einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB. Dieser Kontrolle hält
sie stand. Die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November
2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geregelten Vorschriften zur Inhaltskontrolle
(§§ 307 - 309 BGB nF) vorformulierter Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB nF) finden nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB vorliegend keine Anwendung (vgl.
BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der
Gründe mwN). Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Klägerin sich ohne
Rechtsmissbrauch auf eine Unwirksamkeit der von ihr formulierten
Vertragsbedingung berufen könnte oder sich damit entgegen dem Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde.
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr wegen der versäumten Klagefrist
nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Nach dieser Bestimmung ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert war, eine
Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der
Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§
621e, 629a Abs. 2 ZPO oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die
Klägerin hat keine Notfrist und auch keine andere der in § 233 ZPO genannten
Fristen versäumt, sondern eine vertragliche Verfallfrist und damit eine Frist
mit materiell-rechtlichem Charakter.
b) Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vertragliche Ausschlussfristen ist
nicht geboten.
aa) Die in § 233 ZPO geregelte Möglichkeit, im Falle unverschuldeter
Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, beruht auf
einer Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderung der
materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfG 25. November 1994 - 2 BvR 852/93 - NJW
1995, 711). Die Wiedereinsetzung dient somit unter Beachtung der
rechtsstaatlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes in bürgerlichen
Streitigkeiten (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 123) und
des von Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruchs der
Parteien auf ein faires Verfahren (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 -
VersR 2004, 1585) der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer
rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrensgestaltung. Das Recht der
Wiedereinsetzung will verhindern, dass einer Partei durch den Ablauf der in der
Vorschrift genannten gesetzlichen Fristen ein unwiederbringlicher Nachteil
entsteht, obwohl eine tatsächliche Möglichkeit zur Fristwahrung nicht bestanden
hat. Die Gerichte sind nach dem durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem
Rechtsstaatsprinzip verbürgten Recht der Parteien auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Anforderungen an das, was der
Betroffene zur Fristwahrung veranlasst haben muss, nicht zu überspannen (BVerfG
30. Mai 1997 - 1 BvR 200/96 - NJW 1997, 2941).
bb) Eine analoge Anwendung des § 233 ZPO würde nicht schon grundsätzlich an dem
Ausnahmecharakter der Vorschrift scheitern. Es ist anerkannt, dass auch
Ausnahmevorschriften in den Grenzen ihres Sinns und Zwecks der Analogie fähig
sind (BAG 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - BAGE 18, 159, 161 f.). Das
Bundesverfassungsgericht (6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 - BVerfGE 22, 83, 88) hat
dementsprechend entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 233 ZPO dann
nicht ausgeschlossen ist, wenn der objektive Sinn und Zweck des
Wiedereinsetzungsrechts das erforderlich macht.
cc) Aus der Beschränkung der Restitutionsmöglichkeit auf bestimmte gesetzliche
Fristen in § 233 ZPO wird allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber der
materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit nur bei Versäumung
gesetzlicher Fristen einräumen wollte. Daraus folgt zugleich, dass nach der
gesetzgeberischen Wertung eine Fristenrestitution bei vertraglichen Fristen
ausgeschlossen ist (BAG 10. November 1977 - 2 AZR 269/77 - BAGE 29, 358, 361).
Dementsprechend kommt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. Januar 1998 - 2
AZR 367/97 - BAGE 87, 352, 358 mwN) gegen die Versäumung einer
Vergleichswiderrufsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233
ZPO in Betracht. Denn bei vertraglich vereinbarten Fristen haben es die Parteien
in der Hand, die Dauer der Frist und die Modalitäten ihres Ablaufs so zu
bestimmen, dass einer unverschuldeten Versäumung vorgebeugt werden kann (BAG 10.
November 1977 - 2 AZR 269/77 - BAGE 29, 358, 361 f.). Das gilt auch für
vertragliche Verfallfristen. Mit der Vereinbarung von Ausschlussfristen räumen
die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit der
Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit ein. Dieser
Zielsetzung widerspräche es, bei einer Versäumung einer vertraglichen
Ausschlussfrist einer Partei auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Aus dem vertraglichen Charakter im Arbeitsvertrag
vereinbarter Verfallfristen ergeben sich so bedeutende Unterschiede zu den in §
233 ZPO genannten gesetzlichen Fristen, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten
ist.
dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des Fünften Senats
vom 8. März 1976 (- 5 AZR 361/75 - AP ZPO § 496 Nr. 4 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 26). Der Fünfte Senat hat in jenem Fall nicht einem Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Ausschlussfrist
stattgegeben. Er hat angenommen, dass ein Anspruchsteller in entsprechender
Anwendung von § 203 Abs. 2 BGB aF (§ 206 BGB nF) bis zur Grenze höherer Gewalt
die Gefahr trägt, dass die Klage innerhalb der Ausschlussfrist zugestellt wird,
wenn er vor Ablauf einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist Klage
einreicht, obwohl für die Wahrung der Frist ein einfacher Brief genügt hätte.
Ein Fall höherer Gewalt liegt entgegen der Auffassung der Klägerin schon nicht
vor. Der Mahnbescheidsantrag ihres Prozessbevollmächtigten wurde nicht auf Grund
eines von der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zu
beeinflussenden Zustellungsfehlers der Post an den Beklagten fehlgeleitet. Der
Antrag war so gefaltet, dass im Adressfeld des Fensterumschlags Name und
Anschrift des Beklagten sichtbar waren. Das schließt den von der Klägerin
behaupteten Zustellfehler der Post aus.
5. Die zweite Stufe der vertraglichen Ausschlussfrist ist entgegen der
Auffassung der Klägerin auch nicht in analoger Anwendung von § 167 ZPO als
gewahrt anzusehen. Diese Bestimmung regelt, dass die Wirkung der Zustellung
bereits mit dem Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die
Zustellung demnächst erfolgt, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt
werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gehemmt werden soll. Die Vorschrift bezweckt einen Ausgleich
zwischen den Interessen des Zustellungsadressaten und den des
Zustellungsbetreibers, der das Zustellungsverfahren weitgehend nicht
beeinflussen kann (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 1). Die rückbezogene
Rechtswirkung soll eine vom Gericht verursachte Verzögerung der Zustellung im
Interesse des Zustellungsbetreibers ausgleichen. Das gilt im Interesse des
Zustellungsadressaten aber nur zeitlich begrenzt. Die Zustellung muss
"demnächst", also in einem nicht allzu erheblichen zeitlichen Abstand zum
Fristablauf erfolgen. Diese Zwecksetzung des § 167 ZPO verbietet eine
entsprechende Anwendung der Vorschrift, wenn ein Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids erst nach Ablauf einer Ausschlussfrist zur gerichtlichen
Geltendmachung bei Gericht eingeht. In einem solchen Fall beruht eine Zustellung
nach Fristablauf nicht auf einer vom Gericht verursachten Verzögerung.
6. Die Berufung des Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist ist nicht
nach § 242 BGB treuwidrig.
a) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §
242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist
dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten
der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG
§ 4 Ausschlussfristen Nr. 167, zu II 2 c aa der Gründe; 10. Oktober 2002 - 8 AZR
8/02 - BAGE 103, 71, 77; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36, zu 2 a
der Gründe; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151
= EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133, zu I 3 der Gründe; 22. Januar 1997 - 10
AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125, zu II 1
der Gründe). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung des Beklagten auf die
zweistufige Verfallklausel setzt damit voraus, dass dieser die Klägerin von
einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat.
b) Daran fehlt es. Der Beklagte hat bei der Klägerin nicht den Eindruck erweckt,
diese brauche die vereinbarten Fristen zur Geltendmachung des
Rückzahlungsanspruches nicht einzuhalten. Er hat die Forderung der Klägerin
unmissverständlich dem Grunde und der Höhe nach zurückgewiesen und mitgeteilt,
dass eine Zahlung nicht erfolgen wird.
c) Weder der Beklagte noch sein Prozessbevollmächtigter mussten den dem
Beklagten zugestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an die Klägerin
zurück oder an das zuständige Arbeitsgericht weiterleiten. Das von der Klägerin
insoweit geltend gemachte pflichtwidrige Unterlassen setzt eine entsprechende
Rechtspflicht zum Handeln voraus. Ein solche Verpflichtung bestand nicht. Sie
ergibt sich nicht auf Grund einer nachvertraglichen Treuepflicht des Beklagten.
Dieser musste nicht seinen eigenen Interessen zuwider die Durchsetzung eines aus
seiner Sicht ungerechtfertigten gegen ihn gerichteten Anspruchs der Klägerin
fördern. Auch sein Prozessbevollmächtigter durfte den ihm vom Beklagten
übergebenen Mahnbescheidsantrag in dessen Interesse behalten. Ob bei einer
Weiterleitung des Antrags der Tatbestand des Parteiverrats erfüllt gewesen wäre,
wie das der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat geäußert hat, braucht nicht entschieden zu werden. Der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte nicht den Rückzahlungsanspruch der
Klägerin durchzusetzen. Der Beklagte hatte ihn zur Abwehr dieses Anspruchs
beauftragt. Das schließt eine Verpflichtung zur Zurück- oder Weiterleitung des
Antrags aus.
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