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Verkehrsunfall beim Ausfahren aus einem Grundstück - Anscheinshaftung


Oberlandesgericht Celle

Az.: 14 U 239/02

Urteil vom 22.05.2003

Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 4 O 158/02


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 3.788,44 €

Gründe:

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.

I.

Der Kläger kann Schadensersatz von den Beklagten weder aus § 7 StVG noch aus § 823 BGB (jeweils i. V. m. § 3 PflVG) verlangen.

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass den Beklagten zu 1 ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls traf. Er hat auch den gegen ihn als Ausfahrenden aus einem Grundstück bei Kollision mit dem fließenden Verkehr sprechenden Anschein des Alleinverschuldens (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 10 StVO, Rn. 11 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) nicht entkräften können. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 - ohne auf das einfahrende Fahrzeug des Klägers zu achten - auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist. Vielmehr spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Zusammenstoß auf dem linken Fahrstreifen der … Straße ereignet hat.

Die Zeugin …, die Ehefrau des Klägers, hat zwar, wie schon bei ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren (Bl. 22 BA), die Darstellung des Klägers bestätigt, dieser sei exakt auf den rechten Fahrstreifen der … Straße eingefahren, der Beklagte zu 1 hätte deshalb ungehindert auf der linken Fahrspur weiterfahren können. An der Richtigkeit dieser Aussage bestehen aber so erhebliche Zweifel, dass ihr nicht gefolgt werden kann. Denn die Zeugin … hat erkennen lassen, dass sie nur bedingt auf den Verkehrsvorgang geachtet hat. Auf zahlreiche Nachfragen hat sie geantwortet, dass sie selbst nicht Fahrerin gewesen sei und daher auf Einzelheiten nicht geachtet habe. Zudem hat sie - wie im Übrigen auch der Kläger selbst - deutlich gemacht, dass sie die Verkehrslage für klar und ein Einfahren auf die … Straße für unproblematisch möglich hielt, nachdem auf dem rechten Fahrstreifen ca. 20 bis 30 Meter entgegen der Fahrtrichtung ein Lkw angehalten hatte. Besondere Vorsicht hielten dabei weder der Kläger noch die Zeugin … für erforderlich, da man - wie es der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst formulierte - den rechten Fahrstreifen durch den haltenden Lkw für freigehalten hielt. Es spricht daher alles dafür, dass die Zeugin … auf weitere Einzelheiten des Auffahrvorgangs nicht mehr geachtet hatte, was sie letztlich auch selbst eingeräumt hat. Schließlich hat sich die Zeugin … hinsichtlich der Frage, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1 tatsächlich auf den rechten Fahrstreifen hinübergekommen war und wo dieses letztlich zum Stehen kam, ebenfalls unsicher gezeigt. Zunächst hat sie erklärt, der Wagen des Beklagten zu 1 habe schon auf dem rechten Fahrstreifen gestanden. Dies hat sie im weiteren dahingehend relativiert, dass der Pkw des Beklagten zu 1 jedenfalls mit dem zerbeulten Teil auf der rechten Spur gewesen sei. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass die sich aus der Verkehrsunfallanzeige ergebende Endposition des Pkw des Beklagten zu 1 zutreffend ist. Danach stand dieser auf dem linken Fahrstreifen, bereits in die Gegenfahrbahn hineinragend. Dies hat auch der Zeuge … der in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter den Unfall aufgenommen hat, bestätigt. Zu dieser Position kann es nicht gekommen sein, wenn sich der Zusammenstoß so ereignet hätte, wie der Kläger behauptet, was der Senat als Straßenverkehrssenat selbst beurteilen kann. Hinzu kommt, dass es für den Beklagten zu 1 auch keinen vernünftigen Grund gab, im Bereich der Unfallstelle vom linken auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Wie er glaubhaft geschildert hat, wollte er nach Hause in die …straße. Dazu hätte er in Kürze nach links abbiegen müssen. Es war daher nur nahe liegend, wenn der Beklagte zu 1 auf dem linken Fahrstreifen weiterfuhr. Dagegen gibt es durchaus objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beim Auffahren auf die … Straße auf den linken Fahrstreifen gelangt ist. So ist es nicht unwahrscheinlich, dass beim Auffahren aus der Grundstückseinfahrt auf die … Straße (die Örtlichkeiten sind dem Senat bekannt) mit einem Fahrzeug, wie es der Kläger benutzte (Mercedes Benz Lim. E 280), aufgrund des engen Radius ein Hineinragen des Fahrzeugs in den linken Fahrstreifen stattfand. Außerdem wollte der Kläger nach Bekundung seiner Ehefrau in Richtung Stadtmitte zurückfahren. Auf die Frage, welchen Fahrweg sie für die Weiterfahrt zurück in die Stadtmitte denn benutzen wollten, erklärte die Zeugin … spontan, man könne auf der … Straße bei nächster Gelegenheit wenden. Das würde allerdings voraussetzen, dass zunächst der linke Fahrstreifen der … Straße in stadtauswärtiger Richtung benutzt wird.

Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 entgegen der allgemeinen Rücksichtnahmeregel des § 1 Abs. 2 StVO auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Es verbleibt daher dabei, dass Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall spricht.

Nicht entschieden werden muss, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 unabwendbar i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG a. F. war. Denn die Betriebsgefahr seines Pkw tritt hinter dem Verschulden des Klägers, entgegen § 10 StVO beim Einfahren aus einem Grundstück eine Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht ausgeschlossen zu haben, zurück (vgl. Hentschel, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.


 

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