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Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund altersbedingten Ausfallentscheidungen


VERWALTUNGSGERICHT STADE

Az.: 1 B 143/04

Beschluss vom 09.02.2004


In der Verwaltungsrechtssache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Stade -1. Kammer - am 9. Februar 2004 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe:

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vom 13. Januar 2004 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Es besteht auch in der Sache keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, liegt regelmäßig vor, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel soweit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen während des Zeitraums bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung durch seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ernstlich gefährden (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn gegenwärtig besondere Umstände eine Gefährlichkeit begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage und im gegenwärtigen Erkenntnisstand hat der Rechtsbehelf des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Es überwiegen außerdem die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, wonach, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Ungeeignetheit in diesem Sinne besteht insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder der Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung insbesondere die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen (§ 11 Abs. 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV).

Die Anordnung des Antragsgegners vom 5. November 2003, der Antragsteller habe ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, war nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage geboten. Sind Zweifel an der Kraftfahrereignung durch vorliegende Tatsachen begründet, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 FeV Ermessen auszuüben, ob von der Anordnung Gebrauch gemacht wird, die Beibringung eines Gutachtens zu fordern. Fehler bei der Handhabung dieses Ermessens sind dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Zwar können die Zweifel nicht allein auf das Alter des 77-jährigen Antragstellers und das häufig damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit allein zurückgeführt werden, das Verlangen einer Begutachtung kann aber gerechtfertigt sein, wenn sich zu dem Alter Umstände gesellen, die das Vorliegen greifbarer Ausfallerscheinungen von Gewicht möglich erscheinen lassen (Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 15b StVZO RDnr.8; Himmelreich / Hentschel, Fahrverbot/Führerscheinentzug, 5.Aufl. Rdnr. 436; VGH Bad.Würt. NJW 1991, 315). So liegt es hier. Schon aus dem zur Akte gelangten Polizeibericht vom 14. Mai 2003 geht deutlich hervor, dass Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller dem Verkehrsgeschehen noch folgen kann. In seiner ersten Erklärung gegenüber dem Polizeibeamten hatte der Antragsteller geäußert, er habe die Ampel zwar rot gesehen, die Fußgänger seien jedoch noch nicht gegangen, so dass er nicht einsehen könne, dass er hätte anhalten sollen. Der Polizist äußerte bereits in diesem ersten Bericht, dass er den Eindruck hätte, der Antragsteller könne dem Verkehrsgeschehen nicht mehr vollständig folgen. Diese Zweifel haben sich durch die von dem Antragsgegner veranlasste amtsärztliche Untersuchung nicht entkräften lassen. Die Amtsärztin des Antragsgegners hat vielmehr unter Berücksichtigung der augenärztlichen Untersuchung und unter dem Eindruck eines ausführlichen Gespräches, das nach einer während des Laufes dieses Verfahrens am 24. September 2003 erfolgten Augenoperation am 3. November stattgefunden hat, eine Untersuchung des Antragstellers durch ein Verkehrspsychologisches Institut empfohlen. Die Amtsärztin hatte den Eindruck, dass der Antragsteller dem heutigen Verkehrsgeschehen nicht mehr gewachsen sei. Der Antragsteller hat einer Untersuchung durch eine Begutachtungsstelle nicht zugestimmt.

Zu Recht zieht der Antragsgegner aus dieser Weigerung den nahe liegenden Schluss, dass die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers im Wesentlichen weiter bestehen. Da das Verhalten des Antragstellers keinen Rückschluss auf einen ganz bestimmten geistigen oder körperlichen Mangel gestattet, der sich einem bestimmten Fachgebiet zuordnen lässt, und nachdem sich die Amtsärztin zu einer abschließenden Bewertung nicht in der Lage sah, war es sachgerecht, den Antragsteller aufzufordern, ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Dienstes einzuholen.

Da der Antragsteller sich weigert, dieses Eignungsgutachten erstellen zu lassen, war der Antragsgegner berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Widerspruchsverfahren und eine anschließende Anfechtungsklage werden nach gegenwärtiger Einschätzung zu einer Bestätigung dieser Maßnahme führen.

In dieser Lage ist es gerechtfertigt, dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entziehungsverfügung ein geringeres Gewicht als den Belangen der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, beizumessen. Eine Ausnahme für den Gebrauch von Personenkraftwagen kommt nicht in Betracht, da weder das Krankheitsbild noch dessen Auswirkungen auf das Fahrverhalten des Antragstellers bekannt sind und nur durch ein Eignungsgutachten geklärt werden könnten.

Aus den gleichen Gründen war auch die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren an der erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt (§114 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht dem halben Wert der Hauptsache.


 

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