Arbeitgeber
muss keine Sozialversicherungsbeiträge für Aushilfskraft mit mehreren Minijobs
nachzahlen
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 5 R
2125/07
Entscheidung 09.04.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Konstanz, Az.: S 8 R 842/06, Entscheidung vom
28.02.2007
Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.2.2007 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird
zugelassen.
Der Streitwert wird auf 101,61 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber,
ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die Beigeladene wegen mehrfacher geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse (bei der Klägerin und bei einem anderen Arbeitgeber)
sozialversicherungspflichtig geworden ist.
Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Ab dem 1.7.2004 beschäftigte sie die
Beigeladene, eine Studentin, mit einem Entgelt von monatlich 350 EUR. Das
Beschäftigungsverhältnis wurde der Beklagten gemeldet. Während der Zeit vom
14.9.2004 bis 21.1.2005 arbeitete die Beigeladene außerdem in der Metzgerei K.
für ein Monatsentgelt von durchschnittlich 113,67 EUR. Auch dieses
Beschäftigungsverhältnis war der Beklagten gemeldet worden.
Auf Nachfrage der Beklagten (Schreiben vom 21.1.2005), teilte die Klägerin unter
dem 2.2.2005 mit, sie habe die Beigeladene seinerzeit nicht schriftlich nach
weiteren Beschäftigungsverhältnissen gefragt.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 14.6.2005 (ein gleichartiger
Bescheid erging an die Metzgerei K.) stellte die Beklagte fest, die Beigeladene
sei in der Zeit vom 14.9.2004 bis 21.1.2005 versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen und müsse bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Nach
ihrem (der Beklagten) Kenntnisstand übe sie mehrere geringfügige Beschäftigungen
aus, wobei das Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400
EUR im Monat überschreite (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB
IV). In solchen Fälle trete Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV
zwar erst mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung ein. Das
gelte allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig
versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung
aufzuklären. Hier liege Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin
die Beigeladene nicht schriftlich nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen
gefragt habe. Maßgebend für den Beginn der Versicherungspflicht sei deshalb der
14.9.2004.
Den dagegen (ohne Begründung) eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2006 als unzulässig zurück; der
Bevollmächtigte der Klägerin habe trotz Aufforderung eine Vollmacht nicht
vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 3.3.2006
(Eingangsstempel ihres Prozessbevollmächtigten auf der Ausfertigung des
Widerspruchsbescheids SG-Akte S. 5) zu.
Am 27.3.2006 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz. Sie trug vor,
im Widerspruchsverfahren sei Vollmacht mit Schreiben vom 9.1.2006 vorgelegt
worden. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit könne man ihr nicht vorwerfen. Sie
habe die Beigeladene bei Arbeitsbeginn im Mai (2004) gefragt, ob sie weitere
Beschäftigungen ausübe; diese müssten ggf. gemeldet werden, auch wenn sie erst
später aufgenommen würden. Die Beigeladene habe seinerzeit nicht andernorts
gearbeitet und habe später eine weitere Beschäftigung auch nicht angegeben. Erst
auf Nachfrage der Beklagten (mit Schreiben vom 21.1.2005) habe sie von der
zweiten Arbeitsstelle erfahren. Sie könne die Beigeladene nicht laufend nach
etwaigen Zusatzbeschäftigungen befragen.
Die Beklagte trug vor, die im Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorgelegte
Vollmacht sei versehentlich nicht an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden.
In der Sache bleibe man aber dabei, dass die Klägerin die ihr als Arbeitgeberin
gem. §§ 28a, 28e SGB IV obliegende Pflicht zur Aufklärung bzw. Beurteilung der
Versicherungsverhältnisse der Beigeladenen grob fahrlässig verletzt habe. Denn
sie habe eine schriftliche Versicherung der Beigeladenen, keine weiteren
geringfügigen Beschäftigungen auszuüben, nicht eingeholt.
Die Beigeladene gab unter dem 17.7.2006 (SG-Akte S. 22) an, die Klägerin habe
sie bei Arbeitsbeginn nicht nach anderen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gefragt. Die Beschäftigung bei der Metzgerei K. habe
sie nicht mitgeteilt, da dies für sie einmalig und beendet gewesen sei.
Mit Urteil vom 28.2.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2006 auf. Die
Berufung wurde zugelassen.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klage sei zulässig,
insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem der Widerspruchsbescheid der Klägerin
erst am 3.3.2006 zugegangen sei. Die Klage sei auch begründet, die angefochtenen
Bescheide seien rechtswidrig.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der seit 1.4.2003 geltenden Fassung des Gesetzes
vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) liege eine geringfügige (nicht kurzfristige)
Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht
übersteige. Zur Feststellung der Geringfügigkeit sei das Arbeitsentgelt mehrerer
geringfügiger Beschäftigungen zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Ergebe sich dabei, dass Geringfügigkeit nicht mehr vorliege, trete
Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV erst mit dem Tag der
Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der
Rentenversicherung ein.
Die Beigeladene habe mit den Beschäftigungen bei der Klägerin und der Metzgerei
K. (unstreitig) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Versicherungspflicht
sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV allerdings erst mit dem Tag der Bekanntgabe
des dies feststellenden Bescheids vom 14.6.2005 eingetreten. Da die
Doppelbeschäftigung der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt bereits wieder beendet
gewesen sei, müsse die Beschäftigung bei der Klägerin insgesamt als geringfügig
eingestuft werden.
Die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV sei zum 1.4.2003 eingeführt worden, um
Arbeitgeber vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen zu schützen,
wenn Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen oder eine geringfügige
Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausübten. Die Versicherungspflicht
solle deshalb erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Einzugsstelle
eintreten, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu motivieren, die fraglichen
Beschäftigungen der Sozialversicherung zu melden und aus der Illegalität
herauszuführen (BT-Drs. 15/26, S. 23).
Die restriktive Auslegung der Beklagten, wonach Versicherungspflicht (weiterhin)
rückwirkend eintreten solle, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob
fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht aufzuklären, finde im Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV
keine Stütze. Dort sei vielmehr einschränkungslos Versicherungspflicht erst mit
Wirkung für die Zukunft vorgesehen. Auf Verschulden des Arbeitgebers stelle das
Gesetz nicht ab. Die Auffassung der Beklagten sei auch mit dem Zweck des
Gesetzes, Beschäftigungen aus der Illegalität herauszuführen, nicht vereinbar.
Der Arbeitgeber könne dies nämlich nur dann leisten, wenn er um die
Mehrfachbeschäftigung seines Arbeitnehmers wisse. Gerade für Fälle der
vorliegenden Art habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3
SGB IV einen Anreiz schaffen wollen, wenigstens für die Zukunft
Sozialversicherungspflicht herzustellen. Die Richtlinien für die
versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen
(Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 25.2.2003, auf die sich die Beklagte für ihre
Rechtsansicht berufe, seien mit dem Gesetz daher nicht vereinbar und für das
Gericht nicht verbindlich.
Davon abgesehen könne man der Klägerin grobe Fahrlässigkeit ohnehin nicht
vorwerfen. Sie habe die Beigeladene bei Arbeitsaufnahme zwar nicht zu weiteren
Beschäftigungsverhältnissen befragt. Die Zweitbeschäftigung (bei der Metzgerei
K.) sei aber erst später (am 14.9.2004) aufgenommen worden und hätte deshalb gar
nicht angegeben werden können. Das Unterlassen regelmäßiger (täglicher oder
wöchentlicher) Nachfragen, ob nunmehr möglicherweise eine weitere Beschäftigung
vorliege, begründe den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht; es sei Sache
des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber entsprechend zu informieren.
Auf das ihr am 13.4.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.4.2007
Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die gesetzliche Bestimmung in § 8 Abs. 2 Satz
3 SGB IV sei nach Maßgabe der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.2.2003
einschränkend auszulegen. Dies sei nach dem Gesetzeszweck auch gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber habe die Schwarzarbeit bekämpfen und deswegen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer motivieren wollen, Beschäftigungen aus der Illegalität
herauszuführen. Das setze aktives Handeln zur Feststellung der
Versicherungspflicht voraus. Arbeitgebern oder Beschäftigten, bei denen die
Versicherungspflicht ohne deren Beteiligung, etwa durch Meldeabgleich oder eine
Betriebsprüfung gemäß § 28b SGB IV, festgestellt werde, solle der mit der
Neuregelung geschaffene Schutz vor Beitragsnachforderungen nicht zu Gute kommen.
Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die Haftungsfreistellung nur dann, wenn sich
ergebe, dass die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung nicht mehr
bestünden. Sie greife deshalb nicht ein, wenn die sorgfältige Prüfung der
Arbeitnehmereigenschaft bereits bei Beginn der Beschäftigung unterblieben sei.
Insoweit sei der Arbeitgeber als in Dienst genommener Privater zur umfassenden
Ermittlung- und Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse
verpflichtet.
Die Klägerin müsse als Arbeitgeberin gem. § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden
Beschäftigten, auch für geringfügig Beschäftigte, getrennt nach Kalenderjahren
Lohnunterlagen in deutscher Sprache führen und bis zum Ablauf des auf die letzte
Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufbewahren. Die
Lohnunterlagen müssten die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von
der Versicherungspflicht maßgeblichen Angaben vollständig, richtig, und in
zeitlicher Folge geordnet enthalten. Aufzeichnungspflichtig seien alle für die
Beurteilung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsberechnung,
Beitragsabrechnung und das Meldeverfahren bedeutsamen Tatbestände. Bei der
Zusammenlegung der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO, vgl. § 2 Abs. 1) und
der Beitragszahlungsverordnung zum 1.7.2006 sei zusätzlich unter § 8 Abs. 2 Nr.
7 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) festgelegt worden, dass auch die Erklärung
des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige
Beschäftigungen im Kalenderjahr zu den Beitragsunterlagen zu nehmen sei.
Die Aufzeichnungspflicht solle es der Einzugsstelle ermöglichen zu prüfen, ob
der Arbeitgeber bei nicht gemeldeten Personen zutreffend Versicherungsfreiheit
angenommen habe. Gem. § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV würden Verstöße gegen die
Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Lohnunterlagen als Ordnungswidrigkeit
geahndet. Die Klägerin habe insoweit grob fahrlässig gehandelt, als sie
Unterlagen für die Beurteilung der Versicherungspflicht der Beigeladenen
entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht aufbewahrt bzw. erst gar nicht angelegt
habe. Der Verschuldensvorwurf beziehe sich darauf, dass sie den Sachverhalt zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht aufgeklärt habe.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung folge aus dessen
Meldepflicht gem. § 28a Abs. 1 und 9 SGB IV und § 28c SGB IV i. V. m. § 13 DEÜV.
Die Erfüllung dieser Meldepflichten setze voraus, dass der Arbeitgeber zuvor den
Sachverhalt für die zu beurteilende Beschäftigung ermittle. Zwar gelte dies
zunächst nur für die Verhältnisse bei Beschäftigungsbeginn; der Arbeitgeber
dürfe jedoch vom Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen erneut entsprechende
Erklärungen einfordern und ihn danach fragen, ob er (zwischenzeitlich) eine
weitere Beschäftigung ausübe, die möglicherweise zum Überschreiten der
Geringfügigkeitsgrenze führe. Andernfalls könne er seiner Verpflichtung aus §
28a Abs. 1 Nr. 5 SGB IV zur Mitteilung meldepflichtiger Veränderungen nicht
nachkommen. Das Fragerecht stehe ihm nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
23.2.1988, 12 RK 43/87) auch zu, um sich vor Irrtümern über die
Versicherungspflicht zu schützen und das Risiko der alleinigen Beitragstragung
nach § 28g Satz 2 SGB IV zu begrenzen.
Insgesamt stelle das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV damit eine
Ausnahmeregelung zu dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Versicherungspflicht
mit dem Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen entstehe, dar und gelte nur
für Arbeitgeber und Beschäftigte, die an der Feststellung der
Versicherungspflicht mitwirkten und keine Melde- oder Aufzeichnungspflichten
verletzt hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Sozialgerichts Konstanz vom 28.2.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des
Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gem.
§§ 143, 144 SGG statthaft, was bereits aus der Zulassung der Berufung durch das
SG folgt. Der Berufungszulassung durch das Sozialgericht hätte es allerdings
nicht bedurft, da die Klage keine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, sondern das
Bestehen von Versicherungspflicht betrifft. Dies wurde mit den angefochtenen
Bescheiden hinsichtlich der von der Beigeladenen bei der Klägerin ausgeübten
Beschäftigung festgestellt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die
wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits angesichts geringer Beitragslasten
im Ergebnis den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (500 EUR) nicht
übersteigen wird; hierauf stellt das Gesetz nicht ab. Die Berufung ist auch
sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bescheide der
Beklagten zu Recht aufgehoben; sie sind rechtswidrig. Wird die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch Zusammenrechnung
mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV
überschritten und tritt infolge dessen Versicherungspflicht ein, beginnt diese
gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nämlich erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die
Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen
Träger der Rentenversicherung. Der rückwirkende Eintritt von
Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn dem
Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein
sollte. Die davon abweichenden Anordnungen in den Richtlinien der
Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der
Bundesagentur für Arbeit für die versicherungsrechtliche Beurteilung von
geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richlinien, dort Nr. B 5.3 Satz
3) sind mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht
vereinbar und von den Gerichten nicht anzuwenden. Daraus folgt die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.
Die Regelung in § 8 SGB IV legt zunächst allgemein fest, wann eine geringfügige
Beschäftigung vorliegt. Das ist gem. § 8 Abs. 1 SGB IV der Fall, wenn das
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht
übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf
längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein
pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, sie wird
berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 EUR im Monat (Nr. 2). Diese
Vorschriften bestimmen den Inhalt des Rechtsbegriffs "geringfügige
Beschäftigung", den das Gesetz in §§ 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III) sowie - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 SGB IV - in § 7
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und in § 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI) verwendet, um abweichend vom Regelfall der
Versicherungspflicht entgeltlicher Beschäftigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
i.V.m. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI)
Versicherungsfreiheit anzuordnen. Ergänzende Bestimmungen (insbesondere) für den
Fall, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden, trifft § 8 Abs.
2 Satz 1 SGB IV. Danach werden bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB IV mehrere
geringfügige Beschäftigungen (vorbehaltlich von Sondervorschriften, wie § 27
Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Satz 2 SGB V oder § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI)
zusammengerechnet mit der Folge, dass bei Überschreiten der Entgeltgrenze des §
8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400 EUR im Monat Geringfügigkeit der
zusammengerechneten Beschäftigungen nicht mehr vorliegt und es deshalb nach
Maßgabe der einschlägigen Vorschriften beim Regelfall der Versicherungspflicht
zu den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung bleibt.
Enthalten die Vorschriften in § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV danach nur
konkretisierende Bestimmungen zum Gesetzesbegriff "geringfügige Beschäftigung",
ist Gegenstand des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sowie der hier streitigen Regelung
des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV der Eintritt der Versicherungspflicht. Hierfür gilt
allgemein, dass Versicherungspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung gem.
§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI und § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind (KassKomm-Seewald,
SGB IV § 8 Rdnr. 30a), insbesondere also eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt (vgl. auch etwa § 186 SGB V). Demgegenüber kommt es nicht
darauf an, wann dieser Sachverhalt von den zuständigen Stellen festgestellt wird
oder hierüber ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt (§ 31
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) ergeht. § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach
eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt, sobald die Voraussetzungen
des Absatz 1 entfallen, bestätigt die grundsätzliche Maßgeblichkeit der
tatsächlichen Verhältnisse und schließt mit der Wendung "sobald" außerdem aus,
eine zu Beginn geringfügig ausgeübte Beschäftigung wegen nachträglichen Wegfalls
der Geringfügigkeitsvoraussetzungen insgesamt, also von Anfang an und
rückwirkend vom Anwendungsbereich des § 8 SGB IV auszunehmen.
Würde sich der Eintritt von Versicherungspflicht auch bei Ausübung mehrerer
geringfügiger Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV allein nach den
genannten Rechtsgrundsätzen bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV richten, träte
sie (unbeschadet ggf. erforderlicher weiterer Voraussetzungen) ein, sobald bei
Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV
die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und deshalb Geringfügigkeit nicht
mehr vorliegt. Würde sich daher erst im Nachhinein herausstellen, dass der
Beschäftigte die Geringfügigkeitsgrenze bei Zusammenrechnung mehrerer
geringfügiger Beschäftigungen bereits in der Vergangenheit überschritten hatte,
träte Versicherungspflicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit ein.
Der Gesetzgeber hat es bei dieser Rechtsfolge der allgemeinen Vorschriften bzw.
des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV jedoch nicht belassen, sondern mit § 8 Abs. 2 Satz
3 SGB IV für die hier maßgebliche Fallgestaltung eine davon abweichende
Sonderregelung getroffen. Danach tritt die Versicherungspflicht, wenn bei der
Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgestellt wird, dass die
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, erst mit
dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle (§ 28h SGB IV)
oder einen Träger der Rentenversicherung (§ 28p SGB IV) ein. Mit der Wendung
"Bekanntgabe der Feststellung" nimmt das Gesetz ersichtlich auf die Bestimmung
des § 37 SGB X über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten Bezug, so dass über die
Versicherungspflicht regelmäßig ein feststellender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X)
zu ergehen hat (vgl. einschränkend KassKomm-Seewald a. a. O. Rdnr. 30b -
Verwaltungsakte (jedenfalls in Schriftform) nicht zwingend, aber ders., a. a.O.
Rdnr. 30d). Er legt deren Eintritt rechtsverbindlich fest. Maßgeblich für den
Beginn der Versicherungspflicht ist deshalb nicht, wann die tatsächlichen
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem Gesetz erfüllt sind oder
waren, sondern die hierüber im Verwaltungsakt (wirksam) getroffene (Einzelfall-)Regelung.
Bei ihr bleibt es nach Maßgabe der Grundsätze über die Bestandskraft von
Verwaltungsakten auch dann, wenn sie auf einer unrichtigen Anwendung des
Gesetzes beruhen sollte.
Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht bei der Zusammenrechnung
mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV
ist danach ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigten oder
Arbeitgebern im Einzelfall vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
vorzuwerfen sein sollte. Mit Gesetzeswortlaut, Gesetzessystematik und
Gesetzeszweck der maßgeblichen Vorschriften ist anderes nicht vereinbar. Die
Bestimmung unter Nr. B 5.3 Satz 3 der Geringfügigkeits-Richtlinien, wonach § 8
Abs. 2 S. 3 SGB IV (Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des
Bescheids der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers) nicht gilt,
wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den
Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären,
widerspricht daher dem Gesetz. Als die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nur -
fehlerhaft - auslegende Verwaltungsvorschrift ist sie von den Gerichten nicht
anzuwenden.
In § 8 SGB IV ist schon dem Wortlaut nach vom rückwirkenden Eintritt der
Versicherungspflicht nicht die Rede. Im Gegenteil ordnet § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB
IV ausdrücklich Versicherungspflicht nur mit Wirkung für die Zukunft - erst ab
Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers
- an. Da es sich bei dieser Vorschrift nach dem Gesagten um eine
Ausnahmeregelung handelt, ist sie (erst recht) eng nach dem Gesetzeswortlaut
auszulegen.
Im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers
zeigt die Bestimmung des § 7b Nr. 3 SGB IV außerdem, dass der rückwirkende
Eintritt der Versicherungspflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten im SGB IV als Regelungsmodell durchaus vorgesehen, freilich auf
bestimmte Fallgestaltungen beschränkt ist. Gem. § 7b Nr. 3 SGB IV tritt die
Versicherungspflicht dann, wenn der Versicherungsträger außerhalb des
Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV das Vorliegen einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung feststellt, (ebenfalls) grundsätzlich mit dem Tag der Bekanntgabe
dieser Entscheidung ein, es sei denn, der Beschäftigte oder der Arbeitgeber sind
vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.
In diesem Fall bleibt es bei der Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse
und damit beim rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht. Hätte man bei
der versicherungsrechtlichen Beurteilung mehrfacher geringfügiger Beschäftigung
Ähnliches gewollt, wäre das im Gesetz so festgelegt worden und hätte auch
ausdrücklich so festgelegt werden müssen (zu diesem Gesichtspunkt mit Recht auch
SG Freiburg, Urt. v. 13.9.2007, - S 2 KNR 6092/06 -).
Indessen wollte der Gesetzgeber eine der Regelung des § 7b Nr. 3 SGB IV
vergleichbare Einschränkung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV mit Rücksicht auf den mit
dieser Vorschrift verfolgten Zweck ersichtlich nicht. Wie aus der Begründung des
Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Zweiten Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/26, S. 23 zu Nr. 3)
hervorgeht, soll die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV den Arbeitgeber
nämlich vor möglicherweise erheblichen Beitragsnachforderungen schützen, wenn
Beschäftigte mehrere geringfügige Beschäftigungen oder neben einer geringfügigen
Beschäftigung noch eine Hauptbeschäftigung ausüben. Aus diesem Grund soll die
Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe des Bescheids der Einzugsstelle
eintreten. Dadurch werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers Arbeitgeber und
Beschäftigte motiviert, eine Beschäftigung der Sozialversicherung zu melden und
aus der Illegalität herauszuführen. Mit beiden Zielsetzungen des § 8 Abs. 2 Satz
3 SGB IV, dem Schutz vor Beitragsnachforderungen wie dem Herausführen
geringfügiger Beschäftigungen aus der Illegalität ("Schwarzarbeit"), wäre es
aber nicht zu vereinbaren, müsste der Arbeitgeber u.U., etwa beim Vorwurf grob
fahrlässigen Verhaltens, mit rückwirkender Versicherungspflicht und
rückwirkender Beitragslast rechnen (gegen einen rückwirkenden Eintritt der
Versicherungspflicht auch KassKomm-Seewald, SGB IV § 8 Rdnr. 30c, 30e).
Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt eine andere Sicht der Dinge nicht.
Weder im Gesetzestext noch in der Begründung des Gesetzesentwurfs findet sich
ein Anhalt für ihre Annahme, Arbeitgebern oder Beschäftigten, bei denen der
Eintritt der Versicherungspflicht ohne deren Zutun, etwa durch Meldeabgleich
oder bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, solle die Schutzwirkung des §
8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht zu Gute kommen. Auch auf die in § 28f SGB IV
festgelegten Pflichten des Arbeitgebers zur Führung und Aufbewahrung von
Lohnunterlagen - einschließlich einer Erklärung kurzfristig Beschäftigter zu
weiteren kurzfristigen Beschäftigungen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV) - oder auf
die dem Arbeitgeber gem. § 28a SGB IV obliegenden Meldepflichten kann sich die
Beklagte für ihre Rechtsauffassung nicht stützen. Dem Arbeitgeber sind bei der
Feststellung des Sachverhalts für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
der bei ihm begründeten Beschäftigungsverhältnisse mit den genannten
Bestimmungen weitreichende Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Verletzung ggf.
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV). Für den
Eintritt der Versicherungspflicht im Allgemeinen und die Auslegung der
Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV im Besonderen besagt all das indessen
nichts. Außerdem zeigt die Regelung des § 28o 2. Halbsatz SGB IV, wonach der
Beschäftigte bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgeber die zur
Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben
machen muss, dass der Gesetzgeber die Verantwortung insoweit deutlich dem
Arbeitnehmer und weniger dem Arbeitgeber zugeordnet hat (dazu Buddemeier, Anm.
zu SG Freiburg, Urt. v. 13.9.2007, a. a. O. in jurisPR-SozR 25/2007).
Soll bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers daher
auch im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (Zusammenrechnung mehrer geringfügiger
Beschäftigungen) Versicherungspflicht rückwirkend eintreten, muss § 8 Abs. 2
Satz 3 SGB IV, etwa nach dem Vorbild des § 7b Nr. 3 SGB IV, geändert werden. Das
ist allerdings Sache des Gesetzgebers und nicht der für den Erlass der
Geringfügigkeits-Richtlinien zuständigen Stellen.
Bei dieser Rechtslage kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der
Klägerin im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Beigeladenen Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Der Senat kann dies daher offen
lassen und braucht Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht hierzu nicht zu
treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162
Abs. 3 VwGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), die Versicherungsträger wollen bis zu einer Entscheidung
des BSG an der in den Geringfügigkeits-Richtlinien festgelegten Verfahrensweise
festhalten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.