Auskunftei –
Vertragspflichten und Haftung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 22 U
104/06
Urteil vom
26.06.2008
Gründe:
I.
Die Klägerin, die in Deutschland von ihrer holländischen Muttergesellschaft
hergestellte Kerzen vertreibt, begehrt von der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der
Auskunftei B, Ersatz des Schadens, welchen sie durch eine fehlerhaft erteilte
Wirtschaftsauskunft erlitten haben will. Die Parteien hatten einen Rahmenvertrag
über die Erteilung von Wirtschaftsinformationen abgeschlossen, wonach die
Beklagte verpflichtet war, alle verfügbaren bewertungserheblichen Daten zu
ermitteln, diese auf Verlässlichkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sachgerecht
auszuwerten und auf dieser Grundlage eine Abschätzung des Unternehmensrisikos
und der Insolvenzwahrscheinlichkeit eines abgefragten Unternehmens vorzunehmen.
Im Januar 2004 lieferte die Klägerin der unter "C" handelnden A, 01, Waren, die
sie mit 6.816,62 EUR in Rechnung stellte. Als im Februar eine weitere Bestellung
einging, fragte die Klägerin bezüglich "C" bei der Beklagten an und erhielt von
ihr am 20. Februar 2004 einen vertraulichen "Standardbericht" über eine
BGB-Gesellschaft D mit der Einschätzung des Insolvenzrisikos als gering (76% der
gespeicherten Unternehmen hätten ein höheres) und einem empfohlenen Kreditrahmen
von 14.572,- EUR (Bl. 15 - 17 d:A.). Tatsächlich war eine Firma C im
Gewerberegister der Stadt o2 nicht geführt, das Unternehmen wurde von A allein
betrieben, die zwei Jahre zuvor bei dem Amtsgericht Detmold die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hatte.
Die Klägerin lieferte am 27. Februar 2004 weitere Waren zu einem Preis von
12.437,63 EUR und am 4. Mai 2004 von 4.014,11 EUR. Zahlungen erfolgten nicht.
Die Vollstreckung der Klägerin gegen A aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts
Detmold vom 5. Oktober 2004 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November
2004 blieb erfolglos, da diese über keinerlei pfändbares Vermögen verfügte.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 14. März 2006 Bezug genommen, mit
dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die möglicherweise unrichtige
Wirtschaftsauskunft der Beklagten sei nicht ursächlich für den bei der Klägerin
eingetretenen Schaden gewesen, was sich daran zeige, dass sie bereits vor der
Anfrage bei der Beklagten die geschäftlichen Beziehungen mit C aufgenommen habe,
weshalb davon auszugehen sei, sie hätte die Weiterbelieferung auch unabhängig
vom Inhalt der später eingeholten Wirtschaftsauskunft vorgenommen.
Mit ihrer rechtzeitigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre
Schadensersatzansprüche als negatives Interesse weiter. Wäre ihr bekannt
gewesen, dass A die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hätte sie die
Belieferung mit Kerzen nicht fortgesetzt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
15.324,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf
14.282,34 EUR seit dem 17. Februar 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung
einer Teil-Hauptforderung in Höhe von 12.714,23 EUR nebst Zinsen aus 11.969,16
EUR seit dem 30. März 2004 und aus weiteren 745,07 EUR seit dem 5. Juni 2004,
jeweils bis zum 16. Februar 2005, tituliert zu Gunsten der Klägerin gemäß Urteil
des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2004 - 9 O 396/04 - in dem Verfahren der
Klägerin gegen Frau A, und in Höhe einer Kostenforderung von 212,- EUR gemäß dem
vorgenannten Urteil und in Höhe von weiteren 1.356,11 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz vom 15. Oktober 2004 bis 16. Februar
2005 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold in dem
vorgenannten Verfahren vom 3. November 2004 und festzustellen, dass sich die
Beklagte seit dem 17. Februar 2005 in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wonach die erteilte Auskunft für den bei
der Klägerin eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen sei, und hält an ihrer
Ansicht fest, sie sei aufgrund des Auskunftsvertrages mit der Klägerin nicht
verpflichtet gewesen, eigene Recherchen vorzunehmen und auch nicht bei
gerichtlichen Schuldnerkarteien oder der SCHUFA nachzufragen. Im Übrigen beruft
sie sich weiterhin auf den in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Haftungsausschluss.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Rahmen des
Berufungsverfahrens gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin hat im ausgesprochenen Umfang Anspruch auf Schadensersatz, weil
die Beklagte eine ihr aus dem Auskunftsvertrag obliegende Pflicht schuldhaft
verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann von der Beklagten
Schadensersatz in Höhe von 7.755,38 EUR (anteiliger Schaden aus der zweiten
Lieferungen an die Kundin A), 129,33 EUR (1/3 der der Klägerin im Verfahren 9 O
396/04 gegen A entstandenen außergerichtlichen Kosten) sowie 956,63 EUR (1/3 der
im Verfahren 9 O 396/04 entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten)
beanspruchen.
1.1. Die Beklagte schuldete eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit
des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren bewertungserheblichen
Daten. Diese Pflicht hat sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung
mit einem "E" von 76 und die Empfehlung eines Kreditrahmens von 14.572,- EUR
falsch waren. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben
werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und
müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet war und die
abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, waren
öffentlich verfügbare Informationen. Eine Wirtschaftsauskunftei kann in
zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig
vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die
Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (siehe OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410
mit weiteren Nachweisen). Wenn die Beklagte hiervon im vorliegenden Fall (weil
"der entsprechende Mitarbeiter, entgegen der bis dahin mit ihm gemachten
Erfahrungen, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet hat" - Schreiben
der Beklagten vom 3. Dezember 2004 - Bl. 46 d.A.), keinen Gebrauch gemacht hat,
hat sie die Folgen einer solchen vermeidbaren Fehleinschätzung ihrer Mitarbeiter
zu vertreten (§§ 281 Abs. 1 Satz 2, 278 BGB).
Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Allein aus dem Hinweis in der Auskunft
vom 20. Februar 2004, dass die Beklagte keine Einsicht in die finanziellen
Verhältnisse des Unternehmens C hatte, konnte die Klägerin nicht den Rückschluss
ziehen, dass die Beklagte noch nicht einmal für den wirtschaftlichen Verkehr
notwendigen Informationen bezüglich C und ihrer Inhaber eingeholt hat, obwohl
ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Klägerin konnte darauf
vertrauen, dass die Beklagte, die ein "Frühwarnsystem" eingerichtet hatte, die
grundlegenden im Wirtschaftsverkehr unbedingt erforderlichen Informationen, wie
z. B. eine zwei Jahre zurückliegende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
durch einen Geschäftspartner, berücksichtigen werde.
Die falsche Risikoeinschätzung in der Auskunft vom 20. Februar 2004 und die
Empfehlung eines Kreditrahmens in Höhe von 14.572,- EUR haben zu einem Schaden
der Klägerin geführt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war eine
Mitursächlichkeit für den zweiten Vertragsschluss gegeben. Die Beklagte hat bei
der Klägerin den Eindruck erweckt, dass geschäftliche Beziehungen mit C im
Rahmen des angegebenen Limits nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen, wie dem
Ausfall von Forderungen, führen werden. Auch wenn die Klägerin die Belieferung
bereits vor der Auskunft vom 20. Februar 2004 begonnen hatte, entspricht es der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin dann keine weiteren Waren ohne
Vorkasse geliefert hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Inhaberin
ihrer Kundin die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Obwohl die
Klägerin bereits eine geschäftliche Beziehung begründet hatte, wollte sie durch
die Einholung einer Auskunft bei der Beklagten, mit der sie zu diesem Zwecke den
Rahmenvertrag geschlossen hatte, ihre finanziellen Risiken zu minimieren.
1.2. Die Klägerin kann verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie
gestanden hätte, wenn die Empfehlung der Beklagten zutreffend gewesen wäre (§
249 BGB). Da die Beklagte der Klägerin einen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,-
EUR für die geschäftlichen Beziehungen mit C empfohlen und die geschäftlichen
Kontakte als weitgehend risikolos dargestellt, hat die Klägerin im Vertrauen
hierauf die geschäftliche Beziehung fortgesetzt. Die Klägerin kann
Schadensersatz hinsichtlich der zweiten Lieferung an C gemäß der Rechnung von
27. Februar 2004 in Höhe von 7.755,38 EUR (14.572,- EUR abzüglich 6.816,62 EUR)
beanspruchen.
Die über einem Betrag in Höhe von 14.572,- EUR abzüglich der bereits im Januar
2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von 6.816,62 EUR liegenden Ausfälle stellen
keinen ersatzfähigen Schaden dar. Wegen der bereits im Januar 2004 gemäß der
Rechnung vom 29. Januar 2004 im Wert von 6.816,42 EUR gelieferten Waren war
insoweit die empfohlene Kredithöhe bereits ausgeschöpft. Diese frühere Lieferung
kann nicht auf der erst später von der Beklagten erteilten Auskunft vom 20.
Februar 2004 beruhen. Von dem empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- EUR
sind daher die bereits im Januar 2004 erbrachten Lieferungen in Höhe von
6.816,62 EUR in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin den von der Beklagten
empfohlenen Kreditrahmen in Höhe von 14.572,- EUR bereits bei der zweiten
Lieferungen an C und später nochmals bei der Lieferung im Mai 2004 überschritten
hat, geschah dies auf eigenes Risiko und war nicht durch das Vertrauen auf die
Richtigkeit des empfohlenen Kreditrahmens gedeckt, zumal zum Zeitpunkt der
Lieferung vom 4. Mai 2004 Rechnungsbeträge von 19.250,25 EUR offenstanden und
die Zahlungsziele bereits weit überschritten waren.
Darüber hinaus kann die Klägerin jedoch die anteilige Zahlung der ihr zur
Geltendmachung der Forderungen entstandenen Verfahrens- und Vollstreckungskosten
beanspruchen. Diese Kosten waren erforderlich, um im vorliegenden Verfahren
belegen zu können, dass ihre Forderungen gegen A nicht beizutreiben sind. Die
Klägerin hat insoweit belegt, dass ihr im Verfahren gegen A außergerichtliche
Kosten in Höhe von 388,- EUR (Gewerbeamtsanfrage 25,- EUR zuzüglich
Anwaltskosten 363,- EUR) entstanden sind. Hinzu kommen die im Verfahren des
Landgerichts Detmold 9 O 396/04 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November
2004 auf 2.187,80 EUR festgesetzten Verfahrenskosten. Zudem sind im
Vollstreckungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von 235,80 EUR zuzüglich 37,80 EUR,
Kosten für eine Unpfändbarkeitsbescheinigung in Höhe von 15,50 EUR und für
Einholung einer Abschrift des Protokolls der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherungen bezüglich A in Höhe von 15,- EUR, mithin insgesamt 2.481,90 EUR,
entstanden. Da die Beklagte nur für einen Teil der von der Klägerin vor dem
Landgericht Detmold gegen A geltend gemachten Forderung einstandspflichtig ist
(1/3), hat sie der Klägerin auch nur 1/3 der entstandenen Verfahrens- und
Vollstreckungskosten zu ersetzen.
1.3. Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch nicht der
Haftungsausschluss in Abs. 3 der allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten
entgegen. In der vorgenannten Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten wird bereits nicht klargestellt, ob die Beklagte lediglich die
Haftung für von Dritten erhaltene, für sie nicht überprüfbare Informationen oder
auch für eigenes schuldhaftes Fehlverhalten bei der Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten ausschließen will.
Sollte die Beklagte lediglich die Haftung für die Richtigkeit der von Dritten
erhaltenen Informationen ausschließen wollen, würde der Haftungsausschluss
ohnehin nicht eingreifen, da die Haftung der Beklagten im vorliegenden Verfahren
nicht auf falschen an ihre Kunden weitergegebenen Informationen, sondern auf
einer ohne entsprechende Tatsachengrundlage erteilten Auskunft, was für die
Klägerin nicht erkennbar war, und der auf Empfehlung eines Kreditrahmens ins
Blaue hinein beruht.
Sollte die Beklagte hingegen jegliche Haftung auch für die ordnungsgemäße
Erbringung der ihr vertraglich obliegenden Leistungen ausschließen wollen, wäre
die Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB - auch im
gewerblichen Bereich - unwirksam, da der sich auf die vertraglich geschuldeten
Pflichten (ordnungsgemäße und unmissverständliche Erteilung einer Auskunft)
beziehende Haftungsausschluss den Vertragspartner unangemessen - entgegen dem
Gebot von Treu und Glauben - benachteiligt. Aus dem Auskunftsvertrag schuldet
die Beklagte die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auf Basis
der ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Kardinalpflicht. Hiervon kann
sie sich nicht freizeichnen (vgl. BGH ZIP 2001, 108).
1.4. Entsprechend ihrem Antrag ist die Verurteilung zum Schadensersatz auf
Zug-um-Zug gegen die Abtretung der gegen A titulierten Ansprüche zu beschränken.
1.5. Nicht beanspruchen kann die Klägerin den Ersatz des bezüglich der Kundin A
entstandenen Zinsschadens. Hätte die Klägerin bei Erteilung einer vollständigen
und zutreffenden Wirtschaftsauskunft von dem Geschäft mit der Kundin A Abstand
genommen, wären ihr keine Zinsen auf die nicht entstandene Kaufpreisforderung
zugeflossen.
1.6. Die Beklagte hat die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von
insgesamt 8.841,34 EUR gemäß §§ 291, 288 BGB ab dem 11. Mai 2005, dem Tag nach
der Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren, mit 5% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
Ein früherer Zinsbeginn nach den allgemeinen Verzugsregeln scheidet - auch
soweit die Klägerin die entstandenen Zinsen beziffert hat - aus, da die Klägerin
die Beklagte zwar zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 2005 unter Setzung einer
Frist bis zum 16. Februar 2005 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hat,
die vorgerichtlich geltend gemachte Forderung in Höhe von 23.268,36 EUR lag
jedoch weit über dem der Klägerin tatsächlich zustehenden Anspruch in Höhe von
8.841,34 EUR. Aus den ihr vor der Klageerhebung vorliegenden Unterlagen konnte
die Beklagte vorgerichtlich die Höhe des tatsächlich von ihr zu leistenden
Schadensersatzes nicht sicher bestimmen. Die Beklagte ist daher mit Ablauf der
ihr mit Schreiben vom 9. Februar 2005 gesetzten Frist nicht in Verzug geraten.
Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist, dass der Schuldner den
geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann. Der Gläubiger kann aus der
Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend
macht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 286 Rn 20; BGH NJW 2006, 3271).
2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet. Da die
Beklagte die von ihr zu leistende Schadenersatzforderung nicht hinreichend
sicher bestimmen konnte und die Forderung der Klägerin den ihr zustehenden
Betrag um das dreifache überstieg, ist die Beklagte nicht in Annahmeverzug
geraten. Ein den Annahmeverzug begründendes ordnungsgemäßes Angebot mit
zutreffender Bezifferung der von der Beklagten zu erbringenden
Schadensersatzleistungen und der von der Klägerin Zug um Zug abzutretenden
Forderungen gegen A im Sinne der §§ 294 ff. BGB liegt nicht vor.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92
Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren den Parteien gemäß der Quote des Obsiegens und
Unterliegens anteilig aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 15.524,65 EUR festzusetzen.
Dabei waren der Wert des bezifferten Zahlungsantrags in Höhe von 15.324,65 EUR
und des Feststellungsantrags zu addieren. Bezüglich des Feststellungsantrags hat
der Senat das Kosteninteresse der Klägerin an der Feststellung des
Annahmeverzugs auf 200,- EUR geschätzt (siehe Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, §
3 Rn 16 "Annahmeverzug"; OLG Frankfurt MDR 1991, 159).