Auskunftsanspruch des Architekten gegenüber dem Bauherrn
Kammergericht
Berlin
Az: 27 U
182/05
Urteil vom
21.12.2006
In dem Rechtsstreit hat der 27.
Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche
Verhandlung vom 05.12.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.
November 2005 mit der Geschäftsnummer 26 O 56/04 abgeändert:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die
Daten eines Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen
1.4, 3 und 4 der DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben K##### in
den ######, R##### Straße 42 in B##### erster Hof, linker und rechter
Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf die Angebote der
verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstleister zu erstrecken. Die
Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten, festgestellten
oder anerkannten Kostenpositionen, Aufträge und Rechnungen/Schlussrechnungen
vorzulegen sowie entsprechende Belege und Unterlagen beizufügen. Die Beklagte
hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei allen Kinos und Treppen bzw.
Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der historischen Fenster sowie
die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen der Baubehörde und über
alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante Absprachen, die die
Beklagte mit dem damaligen Eigentümer/Vermieter dieser Räume getroffen hat,
Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das
Bauvorhaben betreffende Unterlagen zu gewähren und ihr Unterlagen zu treuen
Händen für 10 Tage zur Durchsicht zu überlassen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000
Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
5) Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches und die Kosten des
Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Auskunft und Rechnungslegung über
abrechnungsrelevante Eckdaten zur Erstellung einer Schlussrechnung für
Architektenhonorar.
Die Klägerin ist Architektin. Gemeinsam mit dem Architekten Dipl.-Ing. Markus
K##### betreute sie im Rahmen einer Architekten GbR D####/K#### Baumaßnahmen in
den H##### für die Beklagte, die in den dort von ihr angemieteten Räumlichkeiten
Kinos betreibt, und für Eigentümerin Kommanditgesellschaft H##### B#### GmbH &
Co., (Unternehmergruppe Roland E#####). Die Beklagte nahm als Mieterin Einfluss
auf die Baumaßnahmen und beauftragte 1995 die Klägerin mit der Umsetzung ihrer
Nutzungs- und Gestaltungskonzepte. Die Eigentümer finanzierten die Beseitigung
der Bombenschäden, sowie Kosten betreffend Denkmalschutzauflagen und
bautechnische Auflagen. Über Auftrag und Ausführungsmodalitäten trafen die
Parteien keine schriftliche Vereinbarung. Die Beklagte vergab den größeren Teil
der Aufträge ohne Abstimmung mit der Klägerin direkt. Das Bauvorhaben endete
1996. Der Kinobetrieb wurde Ende 1995 aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Sach- und Abschlussbericht vom 26. November 1996 verwiesen (Anlage B5 =
Band I der Akten, Bl. 133ff).
Die Beklagte zahlte, 328.220,81 DM als Abschlag für den Zeitraum 28.06.1995 bis
27.11.1996, im Einzelnen
am 28.06.1995 8.050,00 DM,
am 25.08.1995 20.700,00 DM,
am 24.10.1995 24.170,81 DM,
am 07.11.1995 25.300,00 DM,
am 13.12.1996 20.000,00 DM,
am 28.12.1995 23.000,00 DM,
am 25.01.1996 23.000,00 DM,
am 07.03.1996 46.000,00 DM,
am 09.04.1996 23.000,00 DM,
am 14.05.1996 23.000,00 DM,
am 20.06.1996 23.000,00 DM,
am 02.08.1996 23.000,00 DM,
am 13.09.1996 23.000,00 DM,
am 17.10.1996 11.500,00 DM,
am 27.11.1996 11.500,00 DM.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 stellte die Beklagte fest, "bislang ist ja auch
keinerlei rechnerischer Abschluss von Eurer Seite erfolgt". Sie führte aus, dass
Baunachbetreuung keine aufregende Tätigkeit sei, aber nun einmal dazu gehöre.
Im Juli 2001 fanden Abrechnungsverhandlungen zwischen Klägerin und Beklagter
statt. In der Einladung zu einer Abrechnungsverhandlung durch die Klägerin vom
26. Juli 2001 führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus:
"Weil die Objektbetreuung und Dokumentation noch nicht vollständig abgeschlossen
ist, können wir eine Schlussrechnung noch nicht legen, die Möglichkeit einer
Teilschlussrechnung wurde nicht vereinbar. Deswegen treffen wir auf die
Situation, dass die Architekten eine weitere Abschlagsrechnung verlangen können.
Es liegt jedoch nicht in unserem Interesse, eine Abschlagsrechnung in ihren
Verästelungen zu entwickeln, um zu einem späteren Zeitpunkt einen ähnlichen,
Abrechnungsaufwand für die Schlussrechnung vorzutragen. Vielmehr möchten wir uns
mit Ihnen auf eine bestimmte Summe einigen, für die wir die Zahlungsmodalitäten
abstimmen wollen." (Anlage K 2, Bl. 12, Band I). Dabei wurden drei Varianten als
Entwurf einer Abschlagsrechnung vorgestellt (Band I Bl. 21 d. A.).
Diese Abrechnungsverhandlungen blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 27.12.2001
bot die Beklagte die Zahlung von 7.500,00 Euro ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht an (Anlage B6 = Band I Bl.146f). Sie schrieb dazu, dass sie die
Leistungen der Architekten D##### und K#### "keineswegs als voll erbracht"
ansieht und beanstandete, dass jedwede ernsthafte Mängelverfolgung durchaus
nicht stattgefunden hat und unserem Unternehmen dadurch nachhaltig Schaden
entstanden ist". Mit Scheiben vom 05.02.2002 verlangte die Beklagte eine
prüffähige Schlussrechnung über die von der Beklagten schon Summe in Höhe von
343.734,21 DM und lehnte weitere Honorarverhandlungen ab. Mit Schreiben vom 15.
April 2002 gab die Klägerin an, dass die Zeit für eine Schlussrechnung noch
nicht gekommen sei und bat für eine Abschlagsrechnung noch einige Tage um Geduld
(Anlage B2 = Band I Bl. 42 d.A.). Mit Schreiben vom 24.04.2002 forderte die
Beklagte die Architekten-GbR auf, die Restarbeiten bis zum 22. Mai 2002
auszuführen und setzte eine Nachfrist für die Erstellung einer prüffähigen
Schlussrechnung bis zum 29.05.2002 (Anlage B 3 Band I Bl.43). Mit Schreiben vom
21. Juni 2002 ließ die Klägerin mitteilen, dass die Darstellung der
Kostenermittlung noch nicht ganz fertig sei und führte weiter aus, "Das
Beschleunigungsinteresse möchten wir dem Bemühen stellen, eine tendenziell
perfekte Rechnung vorzulegen". Mit Schreiben vom 21.12.2004 teilte die Klägerin
mit, dass die Honorarschlussrechnung erstellt werde.
Die Klägerin geht davon aus, dass sie keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die
Eigentümerin hat. Sie wendet sich daher mit ihrem Auskunftsanspruch gegen die
Beklagte.
Die Klägerin behauptet, eine prüffähige Schlussrechnung nicht erstellen zu
können, da ihr Informationen fehlen würden, um Kostenberechnungen durchzuführen
und anrechenbare Kosten als Grundlage ihres Honorars nicht vorlägen. Ihr fehlten
für zahlreiche Gewerke die Unterlagen und Daten, vgl wegen der Einzelheiten
Bl.148f d.A., Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2005.
Die Klägerin behauptet, die Architektensozietät K#####/D##### sei liquidiert,
alle diesbezüglichen Rechtsansprüche seien auf sie übergegangen. Sie verweist
auf eine Abtretungsvereinbarung zwischen der GbR, dem Zeugen K##### und ihr
(Anlage K 1 = Bl. 8f). Sie sei 1995 mit der Vollarchitektur beauftragt worden.
Die Leistungsphase 8 Objektüberwachung habe sie 1996 erbracht und danach die
Leistungsphase 9 Objektbetreuung, d. h. ab dem Bauende 1996 habe sie sich mit
der Mängelverfolgung, die bis 2001 der Verjährung unterlag, beschäftigt. Der
größere Teil der Schlussrechnung der Lieferanten und Werkleister sei nicht an
sie gegangen. Dabei handle es sich vermutlich um vom Eigentümer finanzierte
Maßnahmen, die an diese weitergeleitet und über Mieteinnahmen finanziert worden
seien. Eine Schlussrechnung sei bis 2001 nicht möglich gewesen, da die
Objektbetreuung noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei. Bis jetzt
würden ihr abrechnungsrelevante Eckdaten über Maßnahmen der Mieter und
anrechenbare Maßnahmen der Eigentümer für eine prüffähige Schlussrechnung
fehlen. Die Beklagten hätten Zugriff auf die Rechnungen der Eigentümer.
Nach ihrer Ansicht liegt keine Abnahme oder Teilabnahme der Architektenleistung
vor 2002 vor.
Die Klägerin meint, sie habe keinen Vertrag mit einer pauschalen
Honorarvereinbarung geschlossen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil, vom 23. November 2005 mit der
Geschäftsnummer 26 O 56/04 abgewiesen.
Gegen das ihr am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.
Dezember 2005 Berufung eingelegt und diese mit am 6. März 2006 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur
Begründung weiter vor:
Gegen eine Abnahme vor dem Jahr 2002 spreche, dass die Aktivitäten der
Verfolgung von Mängeln und ihrer Beseitigung noch innerhalb der
Gewährleistungsfrist, von fünf Jahren ab Fertigstellung, also bis jedenfalls dem
Jahre 2001 in Betracht kam. Deswegen sei in dieser Zeit eine Abnahme durch
schlüssiges Verhalten ausgeschlossen gewesen. Schon das Schreiben vom 27.12.2001
zeige, dass die Beklagte noch zu dieser Zeit nicht von einer Abnahme ausging.
Sie verweist darauf, dass sie mit dem Schreiben vom 15. April 2002 um einige
Tage Geduld für eine weitere Abschlagsrechnung und nicht etwa die
Schlussrechnung gebeten habe. Im Gegenteil habe sie darauf hingewiesen, dass es
für die Schlussrechnung zu früh sei, so dass keine entgegenstehendes Vertrauen
der Beklagten habe entstehen können.
Weder läge das Zeitmoment für eine Verwirkung ihrer Ansprüche vor, noch das
Umstandsmoment, da der Vortrag der Beklagten bezüglich des "Ausbuchens von
Forderungen" und des "Auflösens von Rückstellungen" zu ungenau sei, um
einlassungsfähig zu sein.
Sie behauptet, Rückstellungen für Honorarforderungen der Architekten seien in
den Jahresabschlüssen 2000 bis 2004 der Beklagten nicht enthalten.
Die Klägerin hat ihren Klagantrag zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am
5. Dezember 2006 dahin er gäret, dass sie das Wort "kostenrelevanten" vor das
Wort "Informationen" gestellt hat.
Sie beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über die
Daten eines Kostenanschlages und einer Kostenfeststellung zu den Kostengruppen
1.4, 3 und 4 der DIN 276 in der Fassung April 1981 für das Bauvorhaben K##### in
den H#####, R##### Straße 42 in B##### erster Hof, linker und rechter
Seitenflügel sowie Quergebäude. Die Auskunft hat sich auf die Angebote der
verschiedenen Bauunternehmen, Lieferanten und Dienstfeister zu erstrecken. Die
Beklagte hat eine geordnete Zusammenstellung der beauftragten, festgestellten
oder anerkannten Kostenpositionen, Auftrage und Rechnungen/Schlussrechnungen
vorzulegen sowie entsprechende Belege und Unterlagen beizufügen. Die Beklagte
hat im Hinblick auf die Rohbaumaßnahmen bei allen Kinos und Treppen bzw.
Treppenhäuser, den Einbau bzw. die Rekonstruktion der historischen Fenster sowie
die Maßnahmen für die Umsetzung der Brandschutzauflagen der Baubehörde und über
alle kostenrelevanten Informationen und kostenrelevante Absprachen, die die
Beklagte mit, dem Eigentümer/Vermieter getroffen hat, Auskunft zu erteilen. Die
Beklagte hat die Klägerin Einsicht in alle das Bauvorhaben betreffende
Unterlagen zu gewähren und ihr die Unterlagen zu treuen Händen für 10 Tage zur
Durchsicht zu überlassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift
zu zahlen, der sich aus der Auskunft nach vorstehend 1) ergeben wird und den sie
noch beziffern werde.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Honorar für
Leistungen der Objektplanung für Gebäude, raumbildende Ausbauten sowie Wasser-
und Heizungstechnik nach der Maßgabe der HOAI in der Fassung 1991 für das
Bauvorhaben K##### in den H#####zu zahlen.
Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 114.000,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe, von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift
zu zahlen
vorsorglich beantragt die Klägerin außerdem,
die Beklagte zu verurteilen, die vorstehenden Leistungen an die
Architektensozietät Angelika D##### & Markus K##### erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Sie bestreitet
weiterhin mit Nichtwissen, dass die Architekten GbbR D#####/K##### beendet ist,
dass die Klagansprüche wirksam abgetreten sind oder dass die Voraussetzungen
einer wirksamen Prozessstandschaft vorliegen.
Im Jahre 1996 habe die überwiegende Tätigkeit der Klägerin geendet. Durch die
Klägerin sei keine Leistungsphase 8, Objektüberwachung, und 9, Dokumentation,
erbracht worden, eine Baunachbetreuung habe nicht stattgefunden. Seit 15. April
2002 habe sie bis Ende Dezember 2004 nichts mehr von der Klägerin gehört und sei
davon ausgegangen, die Klägerin wolle keine weiteren Forderungen mehr stellen.
Eine Zugriffsmöglichkeit auf Unterlagen/Rechnungen der Eigentümer bestünde
nicht. Sie habe der Klägerin aber sämtliche Rechnungen von Bauunternehmen und
Lieferanten zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe die bestrittene Forderung
inzwischen ausgebucht und ihren Geschäftsbetrieb entsprechend ausgerichtet.
Die Beklagte meint, es gäbe keine Beauftragung der Vollarchitektur gemäß § 15
HOAI. Sie habe das Angebot zum Abschluss eines Pauschalvertrages der Architekten
K#####/D##### vom 10.12.1999 durch Zahlung des dort veranschlagten
Gesamthonorars in Höhe von 300.586,00 DM angenommen. Ein Schreiben vom 29. Juli
1997 drücke mithin die, Aufforderung zur Schlussrechnung aus. Die Beklagte
meint, die Klägerin habe ihren Honoraranspruch verwirkt, da sie seit 1997 keine
Rechnung gestellt habe. Die Klägerin habe, indem sie sich seit 2002 zur
Erstellung einer Schlussrechnung nicht mehr äußerte, einen Vertrauenstatbestand
dahin geschaffen, dass die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei, die
bestrittenen Forderungen auszugleichen. Sie meint, alle Forderungen beglichen zu
haben und erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur
Begründung weiter vor:
Die Klägerin habe ihre Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1997 beendet.
Wegen des späteren Wechsels von Eigentümer und Hausverwaltung des Objektes
"H#####" werde die Beklagte dem Auskunftsverlangen kaum nachkommen können.
Sie bleibt bei ihrer Ansicht, Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung lägen
vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat in der Sache Erfolg, soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif
ist.
Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin als erste Stufe ihrer
Stufenklage Auskunft begehrt, da ihr der entsprechende Anspruch gemäß § 242 BGB
zusteht.
Bei der Ergänzung des Klagantrages zu 1) um das Wort "kostenrelevanten" handelt
es sich um eine rein redaktionelle Änderung, salbst bei Einordnung als sehr
geringfügige teilweise Klageänderung wäre Sachdienlichkeit im Sinne des § 533
Nummer 1 ZPO gegeben.
Im einzelnen gilt folgendes;
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt, da sie eine Abtretungsvereinbarung
vorgelegt hat, in der sowohl der Zeugen Architekt K##### als auch die GbR ihre
Ansprüche an die das annehmende Klägerin abgetreten haben. Das bloße Bestreiten
der Beklagten erweckt an der Wirksamkeit dieser Abtretung keine Zweifel, der
Wirksamkeit entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Die Ansicht der Beklagten ist nicht nachzuvollziehen, warum die Abtretung des
Anspruches an die Klägerin nur das Innenverhältnis der GbR betreffen soll, eine
Abtretung bezweckt gerade Außenwirkung.
Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte verlangen.
Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen Architekten die für die
Kostenfeststellung maßgebenden tatsächlichen Baukosten nicht kennen (Kniffka/Koeble
Kompendium des Baurechts 2: Auflage 12, Teil Rn. 207). Dabei müssen für die
Leistungsphasen 8 und 9 die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt Werden, die
sich in der Kostenfeststellung niederschlagen. § 10 Absatz 2 Nr.3 HOAI, stellt
bei LP 8 ausdrücklich auf die Kostenfeststellung ab, um das Honorar zu
berechnen. Zugrunde zu legen ist auch bei Teilaufträgen oder bei Kündigung die
Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten und nicht nur der Anteil der Kosten, mit
denen der Architekt befasst war. Die Kostenermittlungen nach DIN 276 befassen
sich immer mit den Gesamtkosten des Objekts. Kostenermittlungen für einzelne
Gewerke oder Teile des Bauwerks gibt es nicht. Abgesehen davon, dass es nach DIN
276 nur eine Gesamtkostenermittlung gibt, wäre der Ansatz von Teilkosten für den
Auftraggeber auch nachteilig. Die Degression der Honorartafel würde nämlich dazu
führen, dass im Ergebnis ein höheres Honorar abgerechnet werden könnte. Die
richtige Korrektur findet bei den Prozentsätzen für die erbrachten Leistungen
statt und hier sind natürlich nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu
berücksichtigen. Eine solche Situation kann sich auch bei einer Kündigung oder
auch während der Durchführung des Projekts ergeben, wenn der Architekt aus
bestimmten Arbeiten einfach "ausgeklinkt" wird. Auch hier sind die gesamten
anrechenbaren Kosten maßgebend und es ist zu prüfen, ob und inwieweit eine
Ersparnis bei den erbrachten Leistungen (Prozentsätze des § 15 HOAI) eingetreten
ist (Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.200). Dem Architekt steht in solchen Fällen ein
Anspruch auf Auskunftserteilung zur Verfügung, um die tatsächlichen Zahlen für
die Kostenfeststellung ermitteln zu können (BGH NJW 1995 S.401). Dieser
Auskunftsanspruch kann auch im Wege der Klaue geltend gemacht werden. Neben dem
Auskunftsanspruch steht dem Architekten nicht nur ein Anspruch auf Einsichtnahme
in die Originalunterlagen zu, sondern auch auf Herausgabe der geordneten
Originalbelege für einen kurzen Zeitraum wie dem im vorliegenden Fall begehrten
(vgl. KG NJW-RR 1995 S.536f, Kniffka/Koeble a.a.O. Rn.211).
Entsprechend steht der Klägerin im vorliegenden Fall ein Auskunftsanspruch
bezüglich der erforderlichen Informationen für den Kostenanschlag zu.
Der Klägerin stand zwar auch offen, die Kostenermittlung durch Schätzung
anzufertigen (vgl. BGH NJW 1995 Seite 401). Das schließt aber die Möglichkeit,
den Auskunftsanspruch geltend zu machen, nicht aus (Kniffka/Koeble a.a.O. 12.
Teil Rn. 212, Werner/Pastor 11. Auflage Rn.855).
Die Angabe der Beklagten, alle Rechnungen zur Verfügung gestellt zu haben, ist
viel zu ungenau, um den Anspruch der Klägerin auszuschließen und für erfüllt
anzusehen. Die Klägerin hat dazu im Einzelnen erwidert (Band I Bl. 148f d.A.),
ohne dass die Beklagte dargelegt hat, welche dieser Unterlagen sie an die
Klägerin übergeben haben will.
Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Auskunftsanspruchs ist ferner,
dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach festgestellt werden kann (KG BauR
2002 S.1576).
Die Beklagte hat zwar einen Vertragsschluss mit den Architekten K#####/D#####
über die Vollarchitektur gemäß § 15 HOAI bestritten. Eine Auftragserteilung an
sich für dieses Projekt ist aber unstreitig, die Beklagte hat der Klägerin über
328.000 DM an Abschlägen gezahlt: Die Zusammenarbeit bei einem Projekt bedeutet
noch nicht die Übertragung der Vollarchitektur, ohne konkrete Umstände besteht
keine Vermutung für einen Gesamtauftrag (Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts
2. Auflage 12.Teil Rn.9 und 31). Nach der Tätigkeit und dem Fortschritt des
Bauvorhabens kann nach dem unstreitigen Sachverhalt aber vorliegend nur der Teil
der Beauftragung bezüglich der Leistungsphasen 8 und 9 in Frage stehen.
Anderweitig hat sich auch die Beklagte nicht geäußert.
Auch wenn nach Vortrag der Beklagten die Rechnungsprüfung der einzelnen Gewerke
und Lieferanten nicht erfolgt ist, so gehören auch Abnahme der Bauleistungen und
die Feststellung von Mängeln zur Leistungsphase 8 im Sinne des § 15 HOAI. Es
kommt für den Auskunftsanspruch außerdem nicht darauf an, ob die Architekten
K#####/D##### die Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht haben,
entscheidend ist allein die Auftragserteilung. Die Objektbetreuung war nach
diesem Sachvortrag aber von den Architekten K#####/D##### zu erbringen.
Einen nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum trotzdem ein Auftrag insoweit nicht
erteilt werden soll, hat die Beklagte nicht erbracht.
Der Vortrag der Beklagten, dass sämtliche Rechnungen zur Verfügung gestellt,
spricht auch für eine Auftragserteilung zumindest bis Leistungsphase 8, ist aber
zu ungenau, um den Auskunftsanspruch als erfüllt anzusehen. Obwohl die Klägerin
im Einzelnen dargelegt hat, für welche Lieferungen und Gewerke sie die
Rechnungen nicht erhalten hat, hat die Beklagte nicht erklärt, Welche Rechnungen
sie den Architekten K#####/D##### wie und wann hat zukommen lassen.
Die Beklagte hat ferner selbst mit Schreiben vom 29. Juli 1997 bestätigt, dass
sie die Architekten K#####/D##### mit Baunachbetreuungsaufgaben beauftragt
hatte. Sie hat sie damit selbst zur Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten
der Leistungsphase 9 aufgefordert, so dass auch von einem diesbezüglichen
Auftrag auszugehen ist.
In welchem Umfang die Architekten die Arbeiten ausgeführt haben, ist dann in der
Schlussrechnung angemessen zu berücksichtigen, spielt aber für die Frage des
Auskunftsanspruches keine Rolle.
Der Senat schließt sich der zutreffenden Ansicht des Landgerichts an, dass die
Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht festgestellt werden kann. Dagegen
spricht, dass die Formvorschrift des § 4 HOAI nicht Genüge geleistet wurde.
Außerdem ist eine Annahme des Schreibens des Architekten K##### vom 10. Dezember
1995 (Anlage B 4 = Bl.44) von Seiten der Beklagten nicht ersichtlich oder
vorgetragen. Den späteren einzelnen Zahlungen kann kein Inhalt entnommen werden,
der als entsprechende Annahme ausgelegt werden kann.
Eine Verjährung von Auskunfts- und Leistungsanspruch der Klägerin ist nach der
zutreffenden Ansicht des Landgerichts nicht eingetreten. Der Lauf der
Verjährungsfrist im Sinne der §§ 199, 196 BGB begann frühestens mit der
Aufforderung der Beklagte zur Erteilung der Schlussrechnung im Jahr 2002 (vgl.
BGH NJW-RR 2001 Seite 1383), so dass sie Ende 2005 noch nicht abgelaufen war,
aIs bereits die vorliegende Klage erhoben war, die Ende 2004 eingereicht und der
Beklagten demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden war.
Eine Verwirkung des Anspruches kommt entgegen der Ansicht des Landsgerichts
nicht in Betracht, die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Es fehlt am Vorliegen des entsprechenden Zeitmoments. Verjährt ein Anspruch in
relativ kurzer Zeit, also z.B. in zwei oder drei Jähren, so kommt eine weitere
Abkürzung dieser Verjährungsfristen durch Verwirkung nur noch unter ganz
besonders gravierenden Umständen in Betracht (MüKo/Roth 4. Auflage Rn.321 zu §
242 BGB).
Im vorliegenden Fall kommen zwei Zeiträume für das Zeitmoment in Frage. In den
Jahren 2001/2002 fanden Verhandlungen zwischen den Parteien betreffend die
Abrechnung der streitgegenständlichen Forderungen statt. Die Zeit ab Ende des
Jahres 1996 scheidet hier aber als Zeitraum aus, für den eine Verwirkung
angenommen werden könnte, da schon nach eigenem Vortrag der Beklagten auch in
den Jahren danach noch die Frage der Objektbetreuung bezüglich der Mängel im
Raum stand. Insoweit war es nicht treuwidrig, dass die Architekten K##### und
D##### in diesem Zeitraum keine Rechnung mehr erstellt haben. Nachdem in den
Jahren 2001/2002 noch Verhandlungen über das Honorar stattgefunden hatten,
verging nur noch ein kurzer Zeitraum von ungefähr 2 1/4 Jahren, der zur Bejahung
des Zeitmomentes nicht genügt.
Auch Tatsachen, die ein Umstandsmoment für eine Verwirkung begründen könnten,
sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
In ihrem Schreiben vom 15. April 2002 hat die Architekten-GbR nur eine
Abschlagsrechnung "in wenigen Tagen" in Aussicht gestellt, da noch Arbeiten
vorzunehmen waren, und eben noch nicht die Erstellung der Schlussrechnung
angekündigt. Eine Treuwidrigkeit des Verhaltens ist darin nicht zu sehen. Auch
irrübrigen ist in der gesamten Zeit danach ein Verhalten aus dem die Beklagte
hätte schießen können, dass die Klägerin ihren Anspruch auf weiteres Honorar
nicht mehr geltend machen wird, nicht ersichtlich, keine einzige Handlung der
Klägerin brachte zum Ausdruck, dass sie keine Forderung mehr stellen wird.
Für die Annahme, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hätte, dass die
Klägerin oder der Architekt K##### keine diesbezüglichen Ansprüche mehr geltend
machen würde, spricht hier ebenfalls nichts. Der Vortrag bezüglich des
Ausbuchens von Forderungen" und des "Auflösens von Rückstellungen" ist viel zu
ungenau, um einlassungsfähig zu sein bas Tätigen von Investitionen schließlich
wäre selbst bei näherer Darlegung, wie viel wann Wofür ausgegeben wurde,
unerheblich, solange nicht dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden
kann, dass diese Investitionen unterblieben werden wäre, wenn noch mit einer
Honorarforderung der Klägerin zu rechnen gewesen wäre.
Da dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben wurde, bedurften die Hilfsanträge
nicht mehr der Entscheidung.
Eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.
Dezember 2006 wurde der Beklagten nicht gegeben, da dieser keine neuen
entscheidungserheblichen Vortrag bezüglich des Teilurteils enthielt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin nach der Entscheidung über den
Auskunftsanspruch den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch
zurückverwiesen, da die andere Stufe des Rechtsstreites nicht entscheidungsreif
ist § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das
erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das
Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch stattgibt (BGH NJW 2006 Seite
2626f). Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
zulässig (vgl. Baumbach/Hartmann 65. Auflage 2007 Rn.22 zu § 538 m.w.N.). Die
Sachaufklärung hat im vorliegenden Fall noch weitestgehend stattzufinden und es
ist der Klägerin nicht zuzumuten, bezüglich der weiteren Stufe Instanz zu
verlieren. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer
Zurückverweisung.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708
Nr.10 und 711 ZPO.
Die Revision wurde gemäß § 543 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen. Es sind keine
Argumente ersichtlich öder vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche
Bedeutung des Rechtsstreites erkennen ließe oder eine Zulassung der Revision in
Hinblick auf die Forderung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten wäre. Abweichungen von anderweitiger Rechtsprechung,
insbesondere "zur Frage der Verwirkung, liegen nicht vor.