Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Auskunftsersuchen zum

Versorgungsausgleich durch das Gericht


Ehegatten sind verpflichtet, einem gerichtlichen Auskunftsersuchen zum Versorgungsausgleich Folge zu leisten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der dem Versorgungsausgleichsverfahren zugrunde liegende Scheidungsantrag begründet ist oder nicht.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

Az.: 6 WF 34/01

Beschluss vom 17.04.2001

Vorinstanz: AG Saarlouis Az.: 22 F 465/00 VA


In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Auskunft zur Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 17. April 2001 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 2. März 2001 - 22 F 465100 VA - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: bis 600 DM

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich zum Scheidungsverfahren der Antragsgegnerin aufgegeben, zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht aus § 11 VAHRG den ausgefüllten Fragebogen V 1 mit den danach erforderlichen Unterlagen einzureichen; zugleich hat es der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000 DM für den Fall angedroht, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung binnen drei Wochen nicht nachkommt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Auskunftspflicht mit der Begründung in Abrede stellt, das Scheidungsbegehren des Antragstellers sei mangels Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen unbegründet.

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VAHRG sind die Ehegatten verpflichtet, einem gerichtlichen Auskunftsersuchen zum Versorgungsausgleich Folge zu leisten. Zur Durchsetzung kann das Gericht gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Hiervon ist das Familiengericht für seine Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für den Bestand der Auskunftsverpflichtung und deren Durchsetzung nicht darauf an, ob der dem Versorgungsausgleichsverfahren zugrunde liegende Scheidungsantrag begründet ist oder nicht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1984, 1111; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1-330; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 300, 301; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 11 VAHRG, Rz. 2; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 925; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 14 a). Der abweichenden Auffassung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 618 f) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 2 VAHRG hängt nur vom Vorliegen eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ab. Dies folgt aus § 53 b Abs. 2 FGG, dessen Ergänzung § 11 VAHRG dient (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 53 b FGG, Rz. 19); auch für die in § 53 b Abs. 2 FGG normierte Auskunftspflicht der Versorgungsträger gegenüber dem Familiengericht ist allein maßgebend, dass ein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet ist (OLG Köln, a.a.O.). Die Annahme, für die Auskunftsverpflichtung sei zudem die Begründetheit des Scheidungsantrags erforderlich, lässt unberücksichtigt, dass es für die Frage der Begründetheit des Scheidungsbegehrens ausschließlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ankommt (Borth, a.a.O.), so dass das einen verfrühten Scheidungsantrag abweisende Urteil des Familiengerichts nicht bestätigt werden kann, sofern während des Berufungsverfahrens die Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB eintreten (vgl. BGH, FamRZ 1997, 347 f).

Der Kostenausspruch beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen