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Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten
Oberlandesgericht Celle
Az.: 6 U
53/06
Urteil vom
06.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 12 O 309/05
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2006 verkündete Teilurteil
des Einzelrichters des 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Anspruch auf Auskunftserteilung über den fiktiven Nachlass der am 4. April 2004
verstorbenen V. (im folgenden: Erblasserin).
1. Sie kann von dem Beklagten als (Allein)Erben der Erblasserin Auskunft über
den Bestand des Nachlasses nicht gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin nicht Erbin der Erblasserin ist,
woran es fehlt. Auf die Ausschlagung des Erbes durch die Klägerin kommt es nicht
an. Diese verhalf ihr nicht zu einem Pflichtteilsanspruch, weil sie nicht durch
Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen war, § 2303 Abs. 1
Satz 1 BGB, und demzufolge ebenso wenig zur Geltendmachung von Hilfsansprüchen
zur Durchsetzung des Pflichtteils berechtigt war.
Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht
auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben
einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die Stellung
der Klägerin im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihr
Rechte einzuräumen, die ihr in ihrer Stellung als Miterbin nicht zustehen. Die
Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem
pflichtteilsberechtigten Miterben, welche das Gesetz vornimmt, darf nicht
dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen
mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681
BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen
unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit)Erben zu verschaffen. Insoweit
gebietet § 2314 BGB seine einschränkende Auslegung, dass er Auskunftsrechte nur
einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht
aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines
pflichtteilsergänzungsberechtigten Nicht mehr Erben wählt.
2. Ferner kann die Klägerin den Beklagten als Beschenkten nicht auf Auskunft
über unentgeltliche Zuwendungen seitens der Erblasserin an ihn in Anspruch
nehmen. Sie steht auch hier trotz der Ausschlagung nicht anders da als ein zur
Ergänzung des Pflichtteils berechtigter Miterbe, welchem der Anspruch nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) nur zusteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine
Schenkung vorliegen, der Beschenkte die Auskunft unschwer geben kann und der
Pflichtteilsergänzungsberechtigte sich die erforderliche Kenntnis nicht auf
andere ihm zumutbare Weise zu verschaffen vermag (vgl. grundlegend BGHZ 61, 180,
184; PalandtEdenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2314 Rn. 4).
Hieran fehlt es. Hinsichtlich der Veräußerung der Grundstücke X.weg in N. vom
12. Oktober 1995, dem einzigen Rechtsgeschäft, das Anhalt für eine gemischte
Schenkung bietet, kann die Klägerin sich durch Einsicht in den
Übertragungsvertrag, der sich bei den Grundakten des Amtsgerichts N. befinden
muss, in ihr zumutbarer Weise die erforderliche Kenntnis verschaffen. Einen
Erkenntnisvorsprung hat der Beklagte für die Berechnung möglicher
Pflichtteilsergänzungsansprüche hier nicht.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung nicht vorliegen.
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