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Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen – bei rechtskräftigem Schuldspruch
BGH
Az: 2 StE
8/03 - 2 (1/04)
Beschluss
vom 02.06.2005
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 304 Abs.
4 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugen H. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 26. April 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte den Beschwerdeführer sowie den damaligen
Mitangeklagten W. am 16. Dezember 2003 der Brandstiftung sowie der versuchten
Brandstiftung in je zwei Fällen schuldig gesprochen: Es hatte gegen den
Beschwerdeführer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten und gegen den damaligen Mitangeklagten W. auf eine Jugendstrafe von zwei
Jahren erkannt. Auf die von beiden eingelegten Revisionen ist die Verurteilung
des damaligen Mitangeklagten W. auf eine Verfahrensrüge in vollem Umfang
aufgehoben worden; hinsichtlich des Beschwerdeführers ist der Schuldspruch dahin
geändert worden, daß er der tateinheitlichen Brandstiftung in zwei vollendeten
und zwei versuchten Fällen schuldig ist, und der Strafausspruch - unter
Aufrechterhaltung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen
- aufgehoben worden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen worden (BGH NStZ 2005, 46). Nach Abtrennung
des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht diesen am
22. Februar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das
Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer anschließend in dem abgetrennten
Verfahren gegen den Angeklagten W. als Zeugen vernommen. Er hat dabei lediglich
die Frage beantwortet, ob er den Angeklagten W. kenne, und danach jede weitere
Aussage - etwa auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W. -
umfassend verweigert, weil die Beantwortung weiterer Fragen ihn der Gefahr der
Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat die einschränkungslose
Auskunftsverweigerung als unberechtigt angesehen. Es hat deswegen dem
Beschwerdeführer die durch seine Weigerung verursachten Kosten des Verfahrens
auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 ¤ - ersatzweise für den Fall der
Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von fünf Tagen - festgesetzt sowie zur
Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zur Beendigung des Verfahrens im ersten
Rechtszug, jedoch nicht über sechs Monate hinaus, angeordnet. Der hiergegen vom
Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde hat das Oberlandesgericht nicht
abgeholfen.
II.
1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist nur teilweise zulässig.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht statthaft,
soweit sie sich gegen die Kostenüberbürdung sowie die Festsetzung von
Ordnungsgeld (§ 70 Abs. 1 StPO) richtet; insoweit greift keiner der
Ausnahmetatbestände des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO ein. Anders verhält es
sich bezüglich der Anordnung der Erzwingungshaft. Hierin liegt eine Verhaftung
im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. BGHSt 36, 192 zu §
304 Abs. 5 StPO), so daß die Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist.
2. In dem danach zulässigen Umfang erweist sich die Beschwerde jedoch als
unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verneint und ihn daher zur
Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO in Haft genommen.
a) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die
Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in
§ 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur ausnahmsweise ist
er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in
Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder
ordnungswidrigen eigenen Verhalten in einem so engen Zusammenhang steht, daß im
Unfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne
die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
wahrheitsgemäß aussagen könnte (BGH NStZ 2002, 607).
Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne
des § 55 Abs. 1 StPO besteht dann nicht mehr, wenn eine Strafverfolgung des
Zeugen wegen des Lebenssachverhalts, zu dem er befragt werden soll, zweifelsfrei
ausgeschlossen ist, weil er insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde und
daher die Strafklage verbraucht ist (BGH NJW 1999, 1413). Besteht zwischen dem
Gegenstand, zu dem er befragt werden soll, und dem abgeurteilten Sachverhalt ein
Zusammenhang, ist daher abzugrenzen: Das Auskunftsverweigerungsrecht kann
grundsätzlich nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf
Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu dem abgeurteilten Geschehen andere Taten
im verfahrensrechtlichen Sinn des § 264 Abs. 1 StPO darstellen würden (vgl. BGH
NJW 1999, 1413, 1414) und der Zeuge hierfür möglicherweise durch eine -
wahrheitsgemäße - Aussage zumindest weitere Ermittlungsansätze gegen sich selbst
liefern müßte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379).
Besonderheiten bestehen dann, wenn wegen des Lebensvorgangs, zu dem der Zeuge
befragt werden soll, gegen ihn ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch
vorliegt, der Straf- bzw. sonstige Rechtsfolgenausspruch jedoch noch nicht
rechtskräftig geworden ist. In einem derartigen Fall besteht ein
Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, soweit er durch die Beantwortung der an
ihn gerichteten Fragen strafzumessungsrelevante oder für den sonstigen
Rechtsfolgenausspruch bedeutsame Umstände offenbaren müßte, die gegebenenfalls
zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden könnten (vgl. LG Darmstadt StV 1988,
101). Jedoch ist insoweit zu beachten, daß sogenannte doppelrelevante Tatsachen,
die sowohl für den Schuld- wie für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam sind,
durch die Rechtskraft des Schuldspruchs und der ihm zugrunde liegenden
Feststellungen für das weitere Verfahren gegen den Zeugen bindend geworden sind
(Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 353 Rdn. 20 m. zahlr. w. N.). Gleiches gilt
hinsichtlich der allein für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen
Feststellungen, die das Revisionsgericht bei Teilaufhebung des ersten gegen den
Zeugen ergangenen Urteils hat bestehen lassen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der
Beantwortung von Fragen, die sich mit diesen Feststellungen befassen, kann sich
der Zeuge nicht entziehen, da das Gericht, das noch über den
Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, an die bisher getroffenen
Feststellungen gebunden ist, so daß es dem Zeugen nachteiligere Umstände, die er
bei seiner Befragung insoweit eventuell offenbaren müßte, nicht mehr zu seinem
Nachteil verwerten dürfte.
b) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu
beanstanden. Zu Recht hat es angenommen, daß dem Beschwerdeführer kein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, das es ihm gestatten würde, auf
sämtliche Fragen des Gerichts und der weiteren Prozeßbeteiligten - abgesehen von
derjenigen nach seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten W. - zu schweigen.
Dies versteht sich zunächst von selbst, soweit das Oberlandesgericht durch die
Befragung des Beschwerdeführers die persönlichen Verhältnisse des - auch
insoweit schweigenden - Angeklagten W. aufzuklären sucht. Es ist nicht
ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer durch die Beantwortung entsprechender
Fragen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem ihm und dem Angeklagten W.
vorgeworfenen oder sonstigem denkbaren strafbaren Verhalten stehen, dem Risiko
strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in Gefahr geraten könnte, für die
Bemessung der gegen ihn noch nicht rechtskräftig verhängten Strafe Umstände
nachteiligen Inhalts offenbaren zu müssen. Die entsprechende Behauptung des
Beschwerdeführers entbehrt jeden sachlichen Gehalts. Sie verkennt namentlich,
daß alle maßgeblichen, den Beschwerdeführer betreffenden
Strafzumessungstatsachen, die im Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember
2003 festgestellt wurden, für das weitere Verfahren verbindlich sind, da der
Senat die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Beschwerdeführer nicht auf die
zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt hat. Selbst wenn vor diesem
Hintergrund noch einzelne Fragen denkbar sein sollten, deren Beantwortung in
Ergänzung der bindenden Feststellungen weitere für die Bemessung der Strafe
gegen den Zeugen relevante, nachteilige Tatsachen aufdecken könnte, würde dies
den Zeugen allein berechtigen, auf derartige Fragen die Auskunft zu verweigern,
nicht indessen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu den persönlichen
Verhältnissen des Angeklagten W. begründen.
Aber auch bezüglich der dem Angeklagten W. und dem Beschwerdeführer vom
Generalbundesanwalt vorgeworfenen Tat (im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO) steht dem
Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht mehr zu. Die
Verurteilung des Beschwerdeführers ist im Schuldspruch rechtskräftig. Die den
Schuld- wie den Strafausspruch betreffenden doppelrelevanten Tatsachen sind für
das weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer ebenso bindend wie die im
Urteil des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2003 getroffenen Feststellungen,
die allein für den Strafausspruch relevant sind (s. oben). Soweit der
Generalbundesanwalt ursprünglich den weiteren Vorwurf erhoben hatte, der
Beschwerdeführer habe tateinheitlich mit den abgeurteilten
Brandstiftungsdelikten als Rädelsführer eine terroristische Vereinigung
gegründet und sich an ihr mitgliedschaftlich beteiligt, steht aufgrund des
insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlandesgerichts vom 16.
Dezember 2003 weiterhin fest, daß der Beschwerdeführer hierfür nicht bestraft
werden kann, weil ihm der persönliche Strafaufhebungsgrund nach § 129 a Abs. 5,
§ 129 Abs. 6 Halbs. 2 StGB aF zu Gute kommt. Damit ist insoweit nicht nur die
Strafklage verbraucht; vielmehr kann dem Beschwerdeführer die Gründung der
terroristischen Vereinigung sowie die mitgliedschaftliche Beteiligung an ihr
auch nicht mehr strafschärfend angelastet werden (BGH NStZ 2005, 46, 47). Der
durch das oberlandesgerichtliche Urteil bewirkte Strafklageverbrauch geht
indessen noch weiter. Er erstreckt sich auch auf alle mit der Straftat nach §
129 a Abs. 1 und 2 StGB aF möglicherweise außer den abgeurteilten
Brandstiftungstaten tateinheitlich verwirklichten weiteren Delikte, soweit sie
wegen der für sie angedrohten Höchststrafe nicht schwerer wiegen als das
Verbrechen nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB aF (vgl. BGHSt 29, 288, 293 ff.).
Der Beschwerdeführer darf daher allgemein weder Fragen nach dem Bestehen und der
Tätigkeit der terroristischen Vereinigung noch nach der möglichen Beteiligung
des Angeklagten W. hieran unbeantwortet lassen. Anders liegt es nur, soweit er
hierdurch eventuell gleichzeitig ergänzende Umstände offenbaren müßte, die ohne
Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des oberlandesgerichtlichen Urteils
vom 16. Dezember 2003 für die Bemessung seiner Strafe für die tateinheitlichen
vier Brandstiftungsdelikte strafschärfende Bedeutung erlangen könnten. Ebenso
steht ihm § 55 Abs. 1 StPO zur Seite, soweit Fragen an ihn gerichtet werden,
deren Beantwortung ihn der Gefahr aussetzen würde, wegen möglicher schwererer,
vom Strafklageverbrauch nicht erfaßter Delikte verfolgt zu werden, und sei es
auch nur, weil die Ermittlungsbehörden aus seinen Angaben weitere
Ermittlungsansätze gewinnen könnten. Daß das Oberlandesgericht diese
Einschränkungen der Zeugnispflicht respektieren will, hat es in dem
angefochtenen Beschluß deutlich zum Ausdruck gebracht.
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