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Regelung über die Abrechnung von Auslandsgesprächen oder Bei D2 ist die Insel Usedom schon Ausland!? Berechnung von Gesprächen auf der Insel Usedom als Auslandsgespräche rechtmäßig? Amtsgericht Düsseldorf Geschäfts-Nr.:
3 8 C 13 9 3 4 / 9 8 Verkündet
am 2 3 . 2 . 19 9 9 URTEIL hat das Amtsgericht Düsseldorf im
schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß bis zum 2.1.1999 für R e c h t
erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 156,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1998 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden
der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen. E n t s c h e
i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte Anspruch auf Zahlung von 156,65 DM aufgrund einer ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 812 BGB) der Beklagten. Die Beklagte hat von der Klägerin
zu Unrecht 156,65 DM erlangt, weil die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen
Vereinbarung mit der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsbeschreibung nicht berechtigt war, der Klägerin für die Anrufe, die
sie während ihres Aufenthalts Usedom in der Bundesrepublik Deutschland erhalten
hat Gebühren für ankommende Verbindungen im Ausland in Rechnung zu stellen. In der Leistungsbeschreibung der Beklagten (B1. 51 d.A.) heißt
es zwar unter Telefonieren im Ausland im letzten, Satz: "Wenn Sie die
Mobilfunkdienstleistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nehmen, werden die
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife ,der ausländischen
Netzbetreiber berechnet, zzgl. des von hierfür festgelegten
Bearbeitungsaufschlags. Dies kann aber keine Grundlage für die von der
Beklagten vorgenommene Berechnung sein. , Der Hinweis steht, wie angegeben
wurde, unter der Rubrik Telefonieren im Ausland. Unter den weiteren Erläuterungen
zu "Bitte beachten Sie" wird dann auch eine klare Einteilung der
Tarife nach Verbindungen im Ausland und nicht nach Netzbetreibern vorgenommen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verträgt so auszulegen sind, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB)
ist hier davon auszugehen, daß die Beklagte die Gebühren nur nach In- und
Ausland und nicht nach der Benutzung eines bestimmten Netzes vornehmen kann. Der Hinweis, daß bei
Inanspruchnahme der Dienstleistungen anderer Netzbetreiber die zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme gültigen Tarife der ausländischen Netzbetreiber berechnet
werden, kann nach Auffassung des Gerichts nur die Höhe der Gebühren bei
Auslandsgesprächen betreffen. Wenn die Beklagte die Tarife nach der Benutzung
der Netze einteilen will, muß sie dies entsprechend eindeutig in ihre
Leistungsbeschreibung aufnehmen. Im übrigen fällt auf, daß auch in der
Rechnung (B1. 15 d.A.) die hier streitigen Gebühren unter "ankommende
Verbindungen im Ausland" aufgeführt werden. Die Beklagte differenziert
daher auch in der Rechnung selbst nicht nach dem Netzbetreiber. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ist das Gericht hier unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände
auch davon überzeugt, daß die Klägerin die hier strittigen Anrufe auf Usedom
und nicht in Polen erhalten hat. Wie der Zeuge bei seiner Vernehmung am 16.12.1998 vor dem Amtsgericht
Berlin glaubhaft bestätigt hat, hat sich die Klägerin in der Zeit vom 31.5.
bis zum 12.6. zur Durchführung einer Kur auf Usedom aufgehalten. Wie sich aus
den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt, hatte sie dort ein
intensives Kurprogramm durchzuführen. Auch wenn die eine oder andere Maßnahme
zeitlich verlegt oder sogar ausgefallen wäre, ist davon auszugehen, daß die Klägerin
aufgrund der intensiven Kurmaßnahmen sich in der Reha-Klinik Usedom aufhalten
mußte. Es ist im übrigen auch gerichtsbekannt, daß Kuren streng durchgeführt
werden. Das Gericht hat daher keine Zweifel
daran, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten ankommenden Verbindungen im
Ausland tatsächlich während ihres Kuraufenthaltes auf Usedom im Inland
erhalten hat. Daß die Klägerin ihre D2-Karte
anderen Personen übergeben haben könnte, die damit Anrufe in Polen erhalten
haben könnten, hält das Gericht für eine reine Spekulation. Der Höhe nach ist die Berechnung
der Forderung der Klägerin nachvollziehbar. Der Höhe nach wurde der Anspruch
von der Beklagten auch nicht bestritten. Der Zinsanspruch der Klägerin
beruht auf § 291 BGB. Die prozessualen
Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. |
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