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Auslandsaufenthalt eines Kindes: Kosten sind Sonderbedarf
OLG
Schleswig-Holstein
Az: 15 UF
134/05
Urteil vom
15.02.2006
Vorinstanz: AG Kiel – Az.: 53 F 104/05
In der Familiensache hat der 5.
Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Kiel vom 06. Juli 2005 geändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war in erster Ehe mit Frau C. Z. verheiratet. Diese Ehe ist durch
das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 24.01.1993 (Az.: 53 F 9/93) geschieden
worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter A. Z. geboren am 14.11.1986, -
die Klägerin dieses Verfahrens – und B. Z. , geboren am 25.07.1990,
hervorgegangen. Die Klägerin besucht das Gymnasium K. . Während des Schuljahres
2004/2005 hat sie über iSt Internationale Sprach- und Studienreisen GmbH an
einem offiziellen Exchange Visitor Program in den USA teilgenommen. Die Klägerin
verlangt vom Beklagten die Kosten für den Aufenthalt in den USA.
Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt. Er zahlt der Klägerin aufgrund des
Urteils des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az: 51 F 155/02) einen monatlichen
Unterhalt in Höhe von 547,80 €. Ferner zahlt er Unterhalt an seine geschiedene
Ehefrau und die Schwester der Klägerin. Der Beklagte hat erneut geheiratet. Aus
der Ehe ist das Kind M. Z. , geboren am 12.07.1995, hervorgegangen. Außerdem hat
der Beklagte die Tochter seiner Ehefrau I. , geboren am 30.09.1984, adoptiert.
Die Aufenthaltskosten in den USA betragen für ein Schuljahr 5.790 €, die Kosten
für die Versicherung und das Visum 635 €. Diese Kosten macht die Klägerin als
Sonderbedarf gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.425 € nebst Zinsen zu zahlen und die
Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat in I. Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 12.01.2004 (Az.:
51 F 155/02) dahingehend
abzuändern, dass er ab 01.12.2004 nicht mehr verpflichtet ist,
der Klägerin Unterhalt zu zahlen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.425 € nebst
Zinsen zu zahlen; es hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der zehnmonatige USA Aufenthalt mit dem
dortigen Schulbesuch für die schulische und nachschulische Laufbahn einer
Gymnasiastin sinnvoll sei und deshalb grundsätzlich einen zusätzlichen
Unterhaltsbedarf bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begründe. Es handele
sich dabei um einen neben dem laufenden Unterhalt zu deckenden Sonderbedarf. Der
Beklagte habe sein Einkommen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht vollständig
dargelegt. Mangels ausreichend konkreten Vortrag des Beklagten müsse davon
ausgegangen werden, dass er leistungsfähig sei.
Die Widerklage sei unzulässig, weil der Beklagte zu den Grundlagen des
abzuändernden Urteils nicht ausreichend vorgetragen und im übrigen seine
derzeitigen Einkommensverhältnisse nicht substantiiert dargestellt habe. - Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das erstinstanzliche Gericht hätte
darauf hinwirken müssen, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
alle erheblichen Tatsachen erklärten.
Seiner geschiedenen Ehefrau obliege eine volle Erwerbstätigkeit. Sie habe durch
die Scheidung ein Vermögen von über einer ½ Million kassiert und habe einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500 DM erhalten, der ab 01.08.2002 auf
994,35 € geändert worden sei. Von seinem Einkommen gehe auch der Unterhalt für
M. ab.
Selbst wenn man das extrem hoch geschätzte Einkommen von 5.000 € monatlich
zugrunde lege, verblieben nach Abzug von 3 x Kindesunterhalt je 547,80 € und
Geschiedenenunterhalt in Höhe von 994,35 € 2.362,25 €. Dabei seien die Alters-
und Risikovorsorgebeiträge und seine Verluste aus Vermietung und Verpachtung
noch nicht berücksichtigt. Ihm bleibe nichts, um den Wunsch der Klägerin, in den
USA Auslandserfahrungen zu sammeln, fördern zu können. Die Klägerin brauche den
Unterhalt auch nicht mehr, da sie ihn selbst bekommen habe. Er und seine Ehefrau
seien auch belastet durch die Unterhaltsansprüche seiner Adoptivtochter.
Es gäbe keinen Sonderbedarf, mit dem ein schöner Auslandsaufenthalt bestritten
werden solle. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern
umfasse nicht den Auslandsaufenthalt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei
über Jahre hinweg so üppig bemessen, dass Rücklagen hätte gebildet werden
können, um ihr den USA - Aufenthalt zu ermöglichen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kiel vom
06.07.2005 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert, der Beklagte sei seiner Verpflichtung, Gewinn- und
Verlustrechnungen und Steuerbescheide, zumindest Steuererklärungen der letzten 3
Jahre einzureichen, nicht nachgekommen.
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle würden nicht den Sonderbedarf für
einen Auslandsaufenthalt und Klassenfahrten abdecken. Die hier
streitgegenständlichen Kosten für den USA-Aufenthalt seien überraschend und der
Höhe nach weder für ihre Mutter noch für sie abschätzbar gewesen, da sich über
die Firma iSt überraschend ein Platz in einer amerikanischen Familie in San
Diego (Kalifornien) ergeben habe. Die fortlaufenden Kosten im Haushalt ihrer
Mutter seien weitergelaufen, die über den „normalen" Unterhalt abgedeckt worden
seien, den der Beklagte im Rahmen seiner Unterhaltspflicht entrichtet habe. Die
Rechtsansicht, dass die Kosten für Klassenfahrten vom fortlaufenden Unterhalt zu
bestreiten seien, sei lebensfremd.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für den
Auslandsaufenthalt der Klägerin zu tragen. Bei den Kosten für den USA-Aufenthalt
handelt es sich nach § 1613 Abs. 2 BGB um einen unregelmäßigen Bedarf, der
außergewöhnlich hoch ist und über den Rahmen des laufenden Bedarfs hinausgeht
(BGH FamRZ 1982, 145, 147; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091 ff.; OLG Naumburg
FamRZ 2000, 444 ff.). Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete sich
an Leistungen für einen Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB zu beteiligen hat,
ist, dass die Sonderbedarfskosten aus Sicht eines objektiven Betrachters als
notwendig erscheinen. Bei den Leistungen zum Sonderbedarf muss es sich um die
Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, nicht anders als beim laufenden
Bedarf (OLG Naumburg a.a.O., Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, RdNr.: 278). Dass es sich um notwendige
Lebensbedürfnisse handeln muss, ist allerdings nicht in der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ausgeführt. Jedoch kann aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes nicht entnommen werden, dass die Voraussetzung nicht gegeben
sein muss. Denn der Bundesgerichtshof war mit Krankheitskosten befasst, bei
denen es sich von selbst versteht, dass diese erforderlich waren.
Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, der Aufenthalt in den USA habe ihr auf
spielerische Art und Weise perfekte englische Sprachkenntnisse vermittelt, die
für ihren späteren beruflichen Lebensweg von außerordentlicher Nützlichkeit und
Notwendigkeit seien. - Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die
Kosten des Auslandsaufenthaltes den angemessenen Ausbildungsbedarf der Klägerin
überschreiten.
Es soll nicht bestritten werden, dass der Aufenthalt eines Schülers eines
Gymnasiums für ein Schuljahr in den USA der persönlichen Entwicklung und dem
Erlernen der englischen Sprache dient. Dass ein Schüler ein Schuljahr im Ausland
verbringt, ist aber nicht unabweisbar (wie z.B. krankheitsbedingter Mehrbedarf)
oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbarer Begleitumstände
unterhaltsrechtlich ohne weiteres berechtigt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 960). In
Deutschland erhalten Schüler eines Gymnasiums eine gute Schulausbildung. Aus den
PISA – Studien geht nach Kenntnis des Berufungsgerichts auch nicht hervor, dass
die Schüler deutscher Gymnasien im englischen Sprachunterricht nicht gut
gefördert werden. Die Schüler, die an längerfristigen Auslandsaufenthalten in
den USA, Kanada oder Australien teilnehmen, stellen auch gegenwärtig noch immer
die Ausnahme dar, auch wenn nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klasse von 15
Schülern 9 Schüler ein Jahr in einem englischsprachigen Land gewesen sind. Die
Klägerin hat neben der Möglichkeit in der Schule, sich dort insbesondere der
englischen Sprache zu widmen, auch außerschulisch die Möglichkeit, ihre
Englischkenntnisse zu vertiefen, z.B. auf der Volkshochschule in Kiel, die
verschiedene Kurse in der englischen Sprache anbietet.
Die Klägerin hat in ihrem Zeugnis für das 2. Halbjahr der Jahrgangstufe 11 eine
befriedigende Note im Englischen, wie auch in der Mehrzahl der anderen Fächer
erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Aufenthalt in den USA für die Dauer
eines Schuljahres notwendig war, um ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen. Sie war
bereits 2003 für 3 Wochen in den Vereinigten Staaten gewesen, um ihre
Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Die Teilnahme an einem Schuljahr auf einer
High School in den USA ist in der Regel keine notwendige Voraussetzung auch nur
für das Erreichen einer Englischnote im oberen Notenbereich. Aus der
Bescheinigung der Schule vom 09.06.2004 ergibt sich auch nicht, dass die
Schulleitung des Gymnasiums K. den USA-Aufenthalt der Klägerin als notwendig
erachtet hat. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bescheinigung nur, dass die
Klägerin beurlaubt worden ist.
Die Teilnahme an einem Schüleraustausch dient im Regelfall zwar nicht nur der
Förderung der Sprachkenntnisse der teilnehmenden Schüler; er birgt aber auch für
weniger leistungsstarke Schüler schon angesichts unterschiedlicher Lehrpläne
durchaus auch Risiken für das Bestehen in anderen Fächern. Die Finanzierung
eines Auslandsaufenthalts stellt sich zwar als gute, jedoch nicht als allgemein
übliche und gebotene schulische Forderung dar. Im Rahmen des Unterhalts kann
jedoch nicht eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung verlangt werden,
wie sie in aller Regel allenfalls von weit überdurchschnittlich gestellten
Eltern geboten wird. Die Finanzierung des Aufenthalts in den USA wäre eine
überobligatorische Leistung, zu welcher der Beklagte nicht verpflichtet ist (OLG
Naumburg a.a.O.; so im Ergebnis auch OLG Schleswig OLG Report 2005, 646 ff.).
Anderes mag bei Kindern weit überdurchschnittlich gestellter Eltern gelten. Ein
solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Senat ist in seinem Urteil vom
01.07.2002 (Az.: 15 UF 182/01) von einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten
in Höhe von 5.543,72 € ab Januar 2002 ausgegangen. Die Klägerin hat vorgetragen,
die Einkommensverhältnisse des Beklagten seien gleich geblieben; sein
monatliches Nettoeinkommen liege nach wie vor wesentlich über 6.000 €. Im Jahr
2005 hat das Finanzamt St. Goarshausen-St. Goar dem Beklagten und seiner
jetzigen Ehefrau mit Schreiben vom 21.03.2005 Steuern in Höhe von 10.973,42 €
gestundet. Der Beklagte zahlt Unterhalt an die Klägerin in Höhe von 547,80 €.
Für ihre Schwester B. sind ebenfalls 547,80 € tituliert, für seine geschiedene
Ehefrau 994,35 €. Er ist ferner seinem Sohn M. und seiner Adoptivtochter I. Z. ,
die studiert, zum Unterhalt verpflichtet. Die Mutter der Klägerin erzielt nur
ein Arbeitseinkommen in Höhe von 340 €. Auch wenn der Beklagte seine
Einkommensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt und belegt hat, kann nicht
von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern ausgegangen werden.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Finanzierung ihres in den USA
verbrachten Schuljahres.
Der Beklagte ist nicht teilweise seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
Wieweit das amtsgerichtliche Urteil durch die Berufung angefochten wird, ergibt
sich erst aus den Berufungsanträgen. Der Berufungskläger kann die Anfechtung auf
einen Teil des Streitgegenstandes beschränken.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs.
2 ZPO. Soweit ersichtlich, ist die Frage des Sonderbedarfs wegen eines
Schuljahres im Ausland relativ selten zu entscheiden. Diese Entscheidung des
Berufungsgerichts weicht auch nicht, wie oben dargelegt, von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 91 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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