Skip to content

Welche Aussagepflichten haben ein Fuhrparkleiter oder der Chef eines Betriebes, wenn einer der Mitarbeiter mit dem Firmenwagen einen Verkehrsverstoß begeht?

Zunächst bekommt die jeweilige Firma in der Regel einen Anhörungsbogen zugesandt. Der Anhörungsbogen ist eine Form der Anhörung. Die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens hat bereits eine verjährungsunterbrechende Wirkung, auf den Zugang kommt es nicht an.

Grundsätzlich besteht nach dem Erhalt des Anhörungsbogens die bußgeldbewährte Pflicht gemäß § 111 OWiG (Achtung: bei Nichtvornahme Bußgeld bis zu DM 2.000) zur Angabe der Personalien. Dies gilt allerdings nur, wenn die Personalien nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Die Personalien sollen die Feststellung der Identität ermöglichen. Es genügt deshalb die Angabe von Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname, Ort und Zeit der Geburt, sowie die Angabe der Anschrift.

 

Sind die notwendigen Personaldaten der ermittelnden Behörde bekannt, so besteht keine Pflicht zur Rücksendung. Nach dem Urteil des OLG Hamm in NJW 1988 auf Seite 274 f. soll in erster Linie rechtliches Gehör gewährt und nicht die Identität festgestellt werden. Nach § 55 Abs.1 OWiG genügt es, wenn dem Betroffenen im Wege der mündlichen Anhörung oder durch Übersendung eines von ihm auszufüllenden Anhörungsbogens Gelegenheit gegeben wird sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine förmliche Vernehmung ist insoweit entbehrlich.

 

Im Ausgangsfall muss der Zeuge jedoch einer Ladung der ermittelnden Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs.2 OWiG Folge leisten und aussagen. Die Verfolgungsbehörde hat im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu § 46 Abs.2 OWiG und unten).

Der Zeuge muss im Zweifel auch eine eventuelle Gegenüberstellung (vgl. § 58 StPO) dulden. Private und berufliche Pflichten haben grundsätzlich, gegenüber der staatsbürgerlichen Pflicht vor Gericht etc. zu erscheinen, zurückzutreten. Notfalls muß der Zeuge eine Geschäfts-, oder Urlaubsreise verlegen oder vorzeitig abbrechen.

 

Im Normalfall ermittelt jedoch die Polizei. Dabei ist zu unterscheiden:

 

1. einfache Vernehmung durch die Polizei:

Für die Vernehmung durch die Polizei gilt für den Zeugen ebenso wie für den Beschuldigten, daß keine Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage besteht (BGH in NJW 1962, 1020 f.). Bei der Vorladung eines Zeugen durch die Polizei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung. Deshalb hat die Polizei mangels gesetzlicher Grundlage keine Zwangsmittel (also z.B. polizeiliche Vorführung etc.), um eine Anwesenheit des Zeugen zu Aussagezwecken zu erzwingen.

Zur Rücksendung eines ihm überlassenen Zeugenfragebogens ist er nicht verpflichtet.

 

Der Rechtsanwalt hat bei einer polizeilichen Vernehmung eines Zeugen kein Anwesenheitsrecht mangels rechtlicher Grundlage. Selbstverständlich steht es dem Vernehmungsbeamten jedoch frei, die Anwesenheit eines Verteidigers des Beschuldigten bei der Zeugenvernehmung zuzulassen ‑ was in der Praxis jedoch nur selten passiert.Jedoch kann der Zeuge in jedem Stadium des Verfahrens ein Recht auf anwaltlichen Beistand haben (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 38, 105).

 

2. Gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft gilt folgendes:

Bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft hat ein Zeuge die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 161 a Abs. 1 S. 1 StPO.

Daraus folgt, daß bei unentschuldigtem Fernbleiben des ordnungsgemäß geladenen Zeugen sowohl die polizeiliche Vorführung als auch die Auferlegung der Kosten bzw. die Verhängung eines Ordnungsgeldes die Folge sein können. Dies steht jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Auch bei dieser Zeugenvernehmung hat der Rechtsanwalt kein Anwesenheitsrecht.

 

3. Gibt die Staatsanwaltschaft die Sache an das zuständige Gericht, so gilt folgendes:

Bei der Vernehmung eines Zeugen durch ein Gericht hat dieser eine Pflicht zum Erscheinen. Die Vernehmung wird von der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO zum Zwecke der besonderen Beweissicherung beantragt. Solche Vernehmungsersuchen werden von der Staatsanwaltschaft immer dann gestellt, wenn zu erwarten bzw. zu befürchten ist, daß der zu vernehmende Zeuge bis zur Hauptverhandlung für längere Zeit oder sogar dauerhaft im Ausland sein wird. Nach § 161 a Abs. 1 S. 1 StPO besteht für den Zeugen eine Pflicht zum Erscheinen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben des ordnungsgemäß geladenen Zeugen wird sowohl die polizeiliche Vorführung als auch die Auferlegung der Kosten bzw. die Verhängung eines Ordnungsgeldes die Folge sein können. Dies steht jedoch im Ermessen des Richters.

Das Gericht braucht einen Zeugen über seine Pflicht zu schweigen nicht zu belehren.

Im Gegensatz zu den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen hat der jeweilige Rechtsanwalt als Verteidiger ‑ ebenso wie der Beschuldigte – bei richterlichen Vernehmungen ein gesetzliches Anwesenheitsrecht gemäß § 168 c Abs. 2 StPO.

II. Auskunftsverweigerungsrecht:

1. Gefahr der Strafverfolgung:

Droht einem Zeugen oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen (Verlobte, Ehegatte – selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht, in erster Linie verwandt oder verschwägert, in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, kann er gem. § 55 StPO die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern.

Das Recht, die Aussage zu verweigern, besteht selbstverständlich auch dann, wenn weder der Zeuge, noch sein Angehöriger die Tat tatsächlich begangen haben. Voraussetzung ist lediglich, daß der Zeuge sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Es genügt bereits, wenn im Falle der Aussage der begründete Anfangsverdacht einer Straftat droht.

2. Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes:

Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht bezüglich sämtlicher Fragen, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen – unter Umständen hat man sogar das Recht die Aussage insgesamt zu verweigern. Das Zeugnisverweigerungsrecht endet mit einem feststehenden Verfahrenshindernis die Straftat zu verfolgen.(z. B. Verjährung).

3. Halter als Zeuge:

In Ordnungswidrigkeiten‑Sachen kann oft schon anhand des Frontfotos festgestellt werden, daß der Halter nicht der Fahrer gewesen sein kann (z. B. zeigt das Foto eine Frau, während der Halter ein Mann ist).

In solchen Fällen versuchen immer mehr Bußgeldbehörden, den Halter richterlich vernehmen zu lassen. Das gilt insbesondere auch, wenn der Verstoß mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde. Zudem in den Fällen, in denen der Halter (voraussichtlich) kein Aussage‑ oder Auskunftsverweigerungsrecht hat.

Selbst der nicht unmittelbar der Tatbegehung verdächtige Halter kann ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, wenn er der Tatbeteiligung verdächtigt werden könnte. Ein solcher Anfangsverdacht kann schon dann bestehen, wenn der Halter sein Fahrzeug einer Person überlassen hat, um dessen Verkehrsverstöße (Parkverstöße reichen aus) er Kenntnis hat und dessen Wiederholung er unter Umständen durch die Überlassung des Fahrzeugs in Kauf genommen hat.

Immer öfter wird der Versuch unternommen, den Halter ‑ zumal wenn er in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestritten hatte, Fahrer gewesen zu sein‑ nach Einstellung des Verfahrens als Zeugen in der Erwar­tung zu vernehmen, daß er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen könne. Einem solchen Zeugen steht aber ‑ so lange er nicht definitv als Täter auszuschließen ist ‑ trotz der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach wie vor das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO zu. Es darf hier nach einem Beschluss des BVerfG (Az.: 2 BvR 510/96 vom 16.11.1998) auch keine Beugehaft angeordnet werden, um die Auskunftspflicht zu erzwingen, da deren Auferlegung gegen Grundrechte verstößt. Ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verlängerung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen ist unzumutbar und mit der Menschenwürde unvereinbar. Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs.1 StPO ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos