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OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ Az.: 3 U 570/98 vom 13.10.1998 Vorinstanz: LG Koblenz Az.: 16 0 394/97 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.1998 für
Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.02. 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger verlangt von dem
Beklagten Rückzahlung eines Darlehensbetrages nach außerordentlicher Kündigung. Der Kläger gewährte dem Beklagten
aufgrund schriftlichen Vertrages vom 11. 10. 1994 ein Darlehen in Höhe von
50.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8 %. Der Darlehensbetrag sollte am
31. 12. 2000 zurückgezahlt werden. Unter der Überschrift
"Sicherheiten" enthält der Vertrag folgende Bestimmungen: ".Herr J
erhält die LV-Police der G.
Versicherung Nr. 85-
als Pfand. Diese wird bei Rückzahlung des Darlehens zurückgegeben. Herr
G ändert
außerdem die Bezugsberechtigung für diese
LV zu Gunsten von Herrn J Mit Schreiben vom 11.10.1994 veranlaßte
der Beklagte bei der G
Lebensversicherung a. G. für den bezeichneten Versicherungsvertrag eine
Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten des Klägers. Von der
Versicherungsgesellschaft vermerkt wurde allerdings nur eine widerrufliche
Bezugsberechtigung, was der Beklagte dem Kläger mitteilte. Nachdem die
Versicherungsgesellschaft dem Kläger auf entsprechende Anfrage unter dem
12.12.1996 mitgeteilt hatte, daß ihm keine Rechte an der Lebensversicherung
zustünden, kündigte dieser mit Schreiben vom 27.12.1996 den Darlehensvertrag
fristlos aus wichtigem Grund. Der Kläger hat als Gründe für
seine außerordentliche Kündigung vorgetragen, er sei vom Beklagten zum Abschluß
des Darlehensvertrages durch eine Täuschung über den Verwendungszweck bewogen
worden. Die Lebensversicherung des Beklagten reiche überdies nach ihrem Wert
als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht aus. Der Beklagte
habe ihn auch nicht darüber aufgeklärt, daß
die Versicherung beitragsfrei sei und daß eine Kündigung, Beleihung, Abtretung
und Verpfändung rechtlich nicht möglich sei. Außerdem habe ihm der Beklagte
.die vereinbarte Bezugsberechtigung entweder gar nicht erst Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben mit der Begründung, die Kündigung des Darlehensvertrages sei
wirksam, weil sich aus dem Schreiben der G Lebensversicherung ergebe, daß
der Beklagte nach der Darlehensgewährung anderweitig über die
Bezugsberechtigung verfügt habe, so daß das Vertrauensverhältnis zwischen den
Vertragsparteien zerrüttet sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Beklagte mit der Berufung. Er trägt weiterhin vor, die umstrittene
Bezugsberechtigung bestehe seit Beginn des Vertragsverhältnisses ununterbrochen
fort. Auch die übrigen von der Gegenseite angeführten Gründe rechtfertigten
eine fristlose Kündigung nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des
Urteils des Landgerichts abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im wesentlichen seinen
Vortrag aus der ersten Instanz. Hinsichtlich der fraglichen Bezugsberechtigung
beschränkt er seinen Sachvortrag darauf, daß der Beklagte diese nachträglich
wieder geändert habe. Der Kläger ist der Auffassung, die Wirksamkeit der Kündigung
ergebe sich aus den von ihm dargelegten Gesamtumständen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig
und auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf
vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu. Denn die von ihm am 27.12.1996
ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Darlehensverhältnisses ist
nicht wirksam. Der Darlehensvertrag vom 11.1.0.1994
sieht eine feste Laufzeit vor. Vereinbarungen über die Voraussetzungen einer
vorzeitigen Kündigung haben die Parteien nicht getroffen. In einem solchen Fall
ist - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - eine sofortige Kündigung nur
aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist
gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 1981,
S- 1666, 1667). Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan. Es stellt keinen Kündigungsgrund
dar, daß der Beklagte dem Kläger vor Gewährung des Darlehens - unstreitig -
vortäuschte, dieses werde von einem Dritten benötigt. Da der Darlehensvertrag
in jedem Fall mit dem Beklagten geschlossen werden sollte und der Kläger auch
nicht behauptet, dieser Dritte sei als besonders finanzkräftig oder vertrauenswürdig
geschildert worden, war es für den Kläger unerheblich, wer den Darlehensbetrag
verwenden wollte. Das gilt auch, wenn der Beklagte den Dritten, wie der Kläger
vorträgt, als "bekannten Politiker" bezeichnet haben sollte. In der Täuschung
liegt, da sie sich lediglich auf eine für die Darlehenshingabe unerhebliche
Tatsache bezog, keine so schwerwiegende Vertrauensverletzung, daß sie einer
Fortsetzung des Darlehensverhältnisses entgegenstünde. Es wird nicht behauptet, daß der
Beklagte bei den Verhandlungen über den Darlehensvertrag seine eigene Vermögenslage
falsch dargestellt hätte oder daß diesen bezüglich seiner Vermögenslage eine
Offenbarungspflicht getroffen hätte, weil sie bei Vertragsschluß außergewöhnlich
schlecht gewesen wäre. Für eine gefährliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Beklagten in der Folgezeit werden keine konkreten Tatsachen vorgetragen.
Unstreitig leistete der Beklagte die geschuldeten. Zinszahlungen bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt vereinbarungsgemäß. Der Kläger kann die Kündigung
nicht darauf stützen, daß seine Forderungen aus der Darlehenshingabe nicht
ausreichend abgesichert seien und daß der Beklagte ihn hierüber nicht aufgeklärt
habe. Der Beklagte räumte dem Kläger,
wie im Darlehensvertrag vereinbart, als Sicherheit die Bezugsberechtigung an
der dort bezeichneten Lebensversicherung ein. Dies geht aus den vorgelegten
Schreiben der G
Lebensversicherung vom 20.10.1994, 24.03.1997 und 08.10.1998 hervor und
wird vom Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr bestritten. Daß ihm
kein unwiderrufliches Bezugsrecht übertragen werden konnte, erfuhr der Kläger,
wie er selbst vorträgt, bereits aufgrund eines Schreibens der G Lebensversicherung vom 20.10.1994,
von welchem der Beklagte ihm Kenntnis gab. Mit der Widerruflichkeit der
Bezugsberechtigung kann die Kündigung vom 27.12.1996 also bereits wegen des
erheblichen Zeitablaufs nicht mehr begründet werden. Hinzukommt, daß die
Parteien kein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart hatten. Dadurch, daß der
Beklagte den Inhalt seines diesbezüglichen Schreibens an die G
Lebensversicherung vom 11.10.1994 Eine etwaige Untersicherung stellt
keinen Kündigungsgrund dar, weil der Vertrag eine Sicherheit in bestimmter Höhe
nicht vorsieht und auch nicht behauptet wird, daß während der
Vertragsverhandlungen über den Wert der Lebensversicherung des Beklagten
gesprochen worden sei. Aus den vorgelegten Schreiben der G
Lebensversicherung, u. a. vom 14.01.1997, ergibt sich, daß die
Lebensversicherung nicht völlig wertlos ist und daß aus ihr bereits
unverfallbare Ansprüche entstanden sind. Der Umstand, daß der Beklagte auf
die Lebensversicherung keine Beiträge zahlte, so daß eine geringere
Wertsteigerung zu erwarten war, mußte dem Kläger nicht offenbart werden. Es
wird nicht behauptet, daß die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien dem
Kläger Anlaß gegeben hätten, mit regelmäßigen Beitragszahlungen zu
rechnen. Zu Unrecht macht der Kläger
geltend, der Beklagte habe ihn darüber unterrichten müssen, daß im Todesfall
des Begünstigten dessen Begünstigung aus der Lebensversicherung erlösche. Da
nicht dargetan ist, daß die Rechtslage dem Beklagten vor Erhalt des Schreibens
der G Lebensversicherung
vom 20.10.1994 bekannt war, liegen insofern keine Täuschung und keine Störung
des Vertrauensverhältnisses vor. Da der Beklagte dem Kläger das Schreiben
unstreitig vorlegte, erhielt auch dieser frühzeitig Kenntnis von der
Rechtslage, so daß über zwei Jahre später eine Kündigung hierauf nicht mehr
gestützt werden konnte. Daß nach der Art der
Lebensversicherung deren Kündigung, Beleihung, Abtretung oder Verpfändung
gesetzlich ausgeschlossen ist, bringt - über den Ausschluß einer
unwiderruflichen Bezugsberechtigung hinaus - für den Kläger keine weiteren
Nachteile mit sich. Eine Verpfändung der Lebensversicherung war von den
Parteien nicht beabsichtigt . Laut Darlehensvertrag erhielt der Kläger zwar die
Lebensversicherungspolice "als Pfand". In dieser Vereinbarung ist
jedoch nicht die Bestellung eines Pfandrechts an den Rechten aus dem
Versicherungsvertrag zu erblicken. Da andererseits mangels Verwertbarkeit auch
nicht von einer Verpfändung der beweglichen Sache auszugehen ist, welche der
Versicherungsschein darstellt, ist die Vertragsbestimmung nach dem Willen der
Vertragspartner unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB)
als Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts zu deuten (vgl. dazu RG Z Bd. 51,
S. 83, 87): Zweck der Besitzübertragung an dem Versicherungsschein auf den Kläger
war es, eine Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten vor Rückzahlung
des Darlehens zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Einer solchen Abrede
steht das für die Lebensversicherung geltende Verpfändungsverbot nicht
entgegen. Die Kündigung ist schließlich auch
nicht durch einen etwaigen Vertrauensbruch des Beklagten nach Empfang des
Darlehens gerechtfertigt. Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß der Beklagte
die ihm verschaffte Bezugsberechtigung nachträglich wieder rückgängig gemacht
habe. Aus dem in seiner Wahrheit vom Kläger
nicht angezweifelten Schreiben der G Lebensversicherung vom
24.03.1997 ging bereits hervor, daß die Bezugsberechtigung des Klägers
fortbestand. Hierzu steht das Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom
12.12.1996 nicht in Widerspruch, worin festgestellt wird, daß dem Kläger keine
Rechte aus der Lebensversicherung zustehen. Denn gemäß § 166 Abs. 2 VVG gibt
eine widerruf liehe Bezugsberechtigung vor Eintritt des Versicherungsfalls
noch kein Recht auf die Leistung des Versicherers (vgl. BGH NJW 1966, S. 1071,
1072). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten
Schreiben der G Lebensversicherung vom 08.10.1998 ist nunmehr klargestellt, daß
die Berechtigung des Klägers seit dem 11.10.1994 nicht abgeändert wurde.
Hiergegen werden vom Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Es
kann daher ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß der Beklagte keine
vertragswidrigen Verfügungen über die Bezugsberechtigung des Klägers vornahm. Auch soweit der Kläger seine Kündigung
mit den aufgeführten Umständen in ihrer Gesamtheit begründet, ist ihm nicht
zu folgen. Wenngleich die vom Beklagten gegebene Sicherheit in mehrfacher
Hinsicht unzureichend ist, so muß doch berücksichtigt werden, daß der Kläger
sich freiwillig darauf einließ, das Darlehen in Höhe von 50.000 DM gegen eine
dem Umfang nach völlig Ungewisse Sicherheit zu gewähren. Insbesondere wurde
er hierzu - mit Ausnahme der unbedeutenden Lüge über den Verwendungszweck -
nicht durch ein täuschendes Verhalten des Beklagten bewegt. Auch als dem Kläger
kurz nach Vertragsschluß Tatsachen mitgeteilt wurden, die die
Sicherungsfunktion der Lebensversicherung für ihn weiter einschränkten, hielt
er an dem Vertrag etwa zwei Jahre lang fest. Danach stellten die erstmals mit
Schreiben der G. Lebensversicherung
vom 14.01.1997 mitgeteilten Einzelheiten bezüglich Verfügbarkeit, Übertragbarkeit
und Verpfändbarkeit der
Lebensversicherung keine so schwerwiegenden Umstände dar, daß sie "das Faß
zum Überlaufen bringen" mußten. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen (vgl. dazu auch BGH NJW 1986, S. 1928, 1929), so
auch des jahrelangen Vertrauens des Beklagten in den Bestand des Darlehens, für
den Kläger nicht unzumutbar, den Vertrag fortzuführen. Die Kündigung des
Darlehens ist daher unwirksam. Ein Anerkenntnis der vom Kläger
geltend gemachten Forderung durch den Beklagten liegt nicht vor. Ein solches ist
in dem an die Rechtsanwälte des Klägers gerichteten Schreiben des Beklagten
vom 30.12.1996 nicht enthalten. Die Ankündigung, sich um die Ermöglichung
einer sofortigen Rückzahlung des Darlehens bemühen zu wollen, stellt nicht die
Erklärung dar, hierzu verpflichtet zu sein. Nach den vorausgegangenen Ausführungen
war das angefochtene Urteil dahin
abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Die Nebenentscheidungen beruhen auf
den §§ 91 Abs. l, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert wird für das
Berufungsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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