Austauschkündigung – Tätigkeitsübertragungen auf Dritte
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 2 Sa
193/08
Urteil vom
19.11.2008
Leitsatz:
Werden die
bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten nicht zur
selbständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen, liegt eine unzulässige
sogenannte Austauschkündigung vor (vgl. BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 66/04).
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom
06.05.2008 - 3 Ca 2107/07 wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 12.12.2007 nicht beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängeren als Elektriker
seit 1971 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 9,27 EUR bei 40
Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmer. Sie bietet Wohnungsrenovierungen und Dienstleistungen rund um das
Wohnungsgebäude an.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum
31.07.2008. Die hiergegen bei Gericht am 20. Dezember 2007 eingegangene Klage
hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 06.05.2008 - 3 Ca 2107/07 -
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Geschäftsführer
der Beklagten habe sich im Dezember 2007 entschlossen, keine Elektroarbeiten
mehr auszuführen, sondern diese zukünftig durch Fremdfirmen erledigen zu lassen.
Aus dem derzeitigen Verhalten der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass der
Beschluss nicht umgesetzt werde. Alle Elektriker seien zum 31.07. oder früher
gekündigt worden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug
genommen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 05.06.2008 zugestellt worden. Er hat dagegen
Berufung eingelegt, die am 17.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen
Antrages bis zum 05.09.2008 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung
am 02.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei allein auf Grund seiner Person
ausgesprochen worden. Am 11.12.2007 sei er vom Geschäftsführer der Beklagten in
sein Büro gerufen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Stellungnahme
zu einer Abmahnung vom 06.12.2007 noch nicht abgegeben habe. Das habe dem
Geschäftsführer offensichtlich missfallen.
Am darauf folgenden Tage sei er erkrankt und am 13.12.2007 habe er die Kündigung
erhalten. Nach Beendigung der Krankschreibung Anfang Januar 2008 sei er zunächst
nur noch mit einfachen Abräum-, Aufräum- und Hofarbeiten beschäftigt worden. Er
sei auch nach Ausspruch der Kündigung durch einen neuen Mitarbeiter - Herrn H -
ersetzt worden. Die beiden anderen bei der Beklagten beschäftigten Elektriker
Herr H und Herr L seien zum 01.08. bzw. 01.06.2008 von der Firma S-E
Elektrosystem GmbH, Feldstraße 8 in 09366 Niederdorf (wie Blatt 72 d. A.),
eingestellt worden. Beide Mitarbeiter würden nahtlos ihre Tätigkeit fortführen,
die sie auch als Angestellte der Beklagten verrichtet hätten. Sie würden auf
einer größeren Baustelle in Sch eingesetzt.
Der Kläger beantragt:
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 12.12.2007 nicht beendet ist;
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines
Fortsetzunsvertrages zu den bisherigen Bedingungen unter Anrechnung der
Betriebszugehörigkeit seit dem 24.04.1971 anzunehmen und ihn
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Sie behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe am 12.12.2007 beschlossen,
keine Elektroarbeiten mehr durchzuführen. An sich sei die Beschäftigung für
Elektriker weggefallen. Dass der Kläger früher als Herr H gekündigt worden sei,
hing mit den Kündigungsfristen zusammen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die angegriffene Kündigung nicht
gerechtfertigt.
Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall darauf berufen, dass sie zukünftig
keine Elektroarbeiten mehr ausführen, sondern diese durch Fremdfirmen erledigen
lassen wolle. Die Entscheidung über die Vergabe von bisher im Betrieb
durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen, ist eine von den
Arbeitsgerichten grundsätzlich zu akzeptierende bindende unternehmerische
Entscheidung und kann ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine
betriebsbedingte Kündigung darstellen (BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 66/04 - m. w.
N. unter Rn. 27). Allerdings müssen diese Arbeiten in anderen Unternehmen zur
selbständigen Durchführung übertragen werden. Werden die bislang von den
Arbeitnehmern des Betriebes ausgeführten Tätigkeiten hingegen nicht zur
selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen, so führt eine solche
organisatorische Gestaltung noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen
Arbeitsplätze. Es liegt vielmehr eine unzulässige Austauschkündigung vor (vgl.
BAG a. a. O.).
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die beiden Mitarbeiter H
und L, die von der Beklagten zu der Firma S-E Elektrosystem GmbH gewechselt
hätten, würden ihre Tätigkeit, nämlich Elektroarbeiten für die Beklagte auf
einer größeren Baustelle in Sch, nahtlos fortsetzen.
Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergab, dass diese Mitarbeiter ihre
Weisungen von dem Geschäftsführer der Beklagten erhalten, der gleichzeitig
Geschäftsführer der S-E Elektrosystem GmbH ist. Schon auf Grund des Umstandes,
dass die S-E Elektrosystem GmbH sich keines eigenen Leitungsapparates zur
Durchführung der Elektroarbeiten in Rostock, sondern des Geschäftsführers der
Beklagten in Rostock bedient, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsvolumen der
Elektroarbeiten der vorgenannten Gesellschaft nicht zur selbständigen Erledigung
übertragen ist. Es wäre wahrscheinlich auch unwirtschaftlich, einen Mitarbeiter
extra zur Überwachung und Anweisung von dem Sitz der S-E Elektrosystem GmbH in
Niederdorf nach Rostock zu entsenden.
Das Gericht geht davon aus, dass entscheidend für die Leitungsmacht des
Geschäftsführers der Beklagten auch hinsichtlich der Elektroarbeiten nicht der
Umstand ist, dass dieser "zufälligerweise" auch gleichzeitig Geschäftsführer der
S-E Elektrosystem GmbH ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Aufträge von der
Beklagten direkt angenommen worden sind und sie auch im Gegensatz zu der
beauftragten Firma direkt vor Ort ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.