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Ausweisung trotz bestehender Ehe mit
deutschem Staatsangehörigen
OVG Lüneburg
Az.: 13 ME 190/03
Beschluss vom 02.06.2003
Vorinstanz: VG Osnabrück, Az.:
5 B 20/03, Urteil vom 10.04.2003
Das OVG Lüneburg hat am 02.06.2003 beschlossen:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Auf die
Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin liegt in rechtlicher Hinsicht im
Wesentlichen neben der Sache und kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die
Antragstellerin verkennt insbesondere, dass der Ausweisungsbescheid der
Antragsgegnerin vom 7. Januar 2002 bestandskräftig geworden ist, weil sie gegen
den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 2. September 2002
ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Die Gründe, weshalb dies geschehen ist,
sind dabei rechtliche ohne Bedeutung, insbesondere kommt es auch nicht darauf
an, ob dies schuldhaft geschehen ist oder nicht. Selbst wenn zu Gunsten der
Antragstellerin unterstellt wird, dass die Ausweisungsverfügung wegen der am
29. Juli 2002 geschlossenen Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen
rechtswidrig wäre, hindert dies deren Vollziehbarkeit nicht. Zur Nichtigkeit der
Ausweisungsverfügung führt die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen
jedenfalls nicht; denn aus diesem Grunde leidet die Ausweisungsverfügung nicht
an einem derartig gravierenden Mangel, dass ihr „die Fehlerhaftigkeit
gewissermaßen auf die Stirn geschrieben erscheint". Dies folgt daraus, dass eine
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen die Abschiebung oder Ausweisung des
Ausländers nicht zwingend ausschließt.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin einen
ausdrücklichen Duldungsantrag gestellt hat oder nicht. Die Erteilung einer
Duldung nach § 55 AuslG steht hier nämlich im Ermessen der Antragsgegnerin, weil
die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen. Der Senat vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Abschiebung bei bestehender
Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nur dann rechtlich unmöglich ist, wenn
das Verbleiben des Ausländers im Bundesgebiet aus besonderen Gründen als
zwingend notwendig erscheint. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn einer der
Ehegatten des Beistands des Anderen unbedingt bedarf. Solche Gesichtspunkte sind
hier weder vorgetragen worden, noch ersichtlich.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Antragstellerin im Hinblick
auf Art. 6 Abs. 1 GG letztlich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland zustehen mag. Wegen der eingetretenen Bestandskraft der
Ausweisungsverfügung ist sie indessen verpflichtet, zunächst das Bundesgebiet zu
verlassen, um damit die Voraussetzungen für eine Befristung der Ausweisung
herbeizuführen.
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