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Autobahn – Auffahrunfall bei Einfahrvorgang

Oberlandesgericht München

Az: 10 U 2965/09

Urteil vom 09.10.2009


In dem Rechtsstreit erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 folgendes ENDURTEIL

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 07.05.2009 wird das Endurteil des LG Landshut vom 24.04.2009 (Az. 74 O 2610/08) in Nr. 1. und II. abgeändert wie folgt:

1. I.

Die Beklagten werden über Ziffer I. des Endurteils des LG Landshut vom 24.04.2009 hinaus verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 2 794,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2008 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 371,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2008 zu bezahlen.

1. II.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten samtverbindlich 2/3 und die Klägerin 1/3.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich 85% und die Klägerin 15%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beklagten haben einen in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2009 geschlossenen, bis 25.09.2009 widerruflichen Vergleich mit beim Oberlandesgericht am 23.09.2009 eingegangenem Schriftsatz widerrufen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 540 II, 313a 11 ZPO i. Verb.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Nachdem die Beklagten den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich form- und fristgerecht widerrufen haben, war über die Berufung der Klagepartei zu entscheiden. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Das Landgericht ist zu Unrecht von einer überwiegenden Haftung der Klagepartei und einer Mithaftung der Beklagten von nur 20% ausgegangen und hat darüber hinaus den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unzutreffend berechnet.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme aus der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen.

I. 1.

Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) durch dieses beschädigt wurde, kommt grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 7 I StVG und, da ein Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt, aus § 823 I BGB in Betracht. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Andererseits liegt auch ein Verkehrsverstoß der Klägerin vor.

I. 1. a.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung (das sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945 = DAR 2005, 441; Senat in stRspr., etwa Urt.v. 01.12.2006 – 10 U 4707/06 m.w.N.) vorgetragen werden. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen ( BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O.; Senat a.a. Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung besteht nicht.

Im Einzelnen:

Das Landgericht hat sich nach durchgeführter Beweisaufnahme, wobei es zutreffend das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO zugrundegelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet hat, die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin mit dem Einfahrvorgang in die Autobahn bereits nach 50 m Fahrt auf der Beschleunigungsspur begann und bei Ende des Spurwechsels der Abstand zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen noch etwa 65 m betrug. Auf Grund der Angaben der Klägerin, ihres Beifahrers, des unbeteiligten Zeugen G. und den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. gelangte das Landgericht weiter bei einer Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin zu Beginn des Einfahrvorganges von ca. 80 km/h und – insoweit ausgehend von den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) – einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 160 km/h des Beklagten zu 1) zu dem Ergebnis, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen bei erkennbarem Beginn des Wechsels von der Beschleunigungs- auf die rechte Fahrspur 100 m – 130 m betrug und bis zur Kollision noch 5,7 sek. bis 6,7 sek. vergingen.

I. 1. b.

Nach § 18 III StVO hat der auf einer BAB Fahrende grundsätzlich Vorrang vor dem auf einer Beschleunigungsspur Einfahrenden. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:

Das sog. Reißverschlussverfahren nach § 7 IV StVO gilt nicht ( OLG Köln NZV 2006, 420 = DAR 2006, 324 = VRS 110 [2006] 181 = VerkMitt 2006 Nr. 37 = SP 2006, 163 = OLGR 2006, 183).

Der Wartepflichtige darf nur dann auf die bevorrechtigte Straße auffahren, wenn auch nur die Möglichkeit der Besorgnis des Bevorrechtigten, sein Vorrecht werde verletzt, ausgeschlossen ist (OLG Köln VRS 28 [1965] 143 [145]). Das Verhalten des Wartepflichtigen muss deshalb so sein, dass er schon bei Annäherung an die bevorrechtigte Straße erkennen lässt, dass er der Wartepflicht genügen wird (OLG Köln a.a.O.). Alle Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern ( OLG Köln VerkMitt 1998, 87; NZV 2006, 420= DAR 2006, 324 = VRS 110 [2006] 181 = VerkMitt 2006 Nr. 37 = SP 2006, 163 = OLGR2006,183).

Insbesondere schwere oder sonst beschleunigungsschwache Fahrzeuge müssen den Beschleunigungsstreifen in vollem Umfang ausnutzen ( BGH Beschl.v. 30.11.1993 – VI ZR 79/93 in Bestätigung von OLG Koblenz VRS 86 [1994] 429 = VersR 1994, 361).

Der auf der rechten Fahrspur fahrende Bevorrechtigte darf und soll auch die rechte Spur durch Wechseln auf die Überholspur freimachen ( BGH Beschl.v. 30.11.1993 – VI ZR 79/93 in Bestätigung von OLG Koblenz VRS 86 [1994] 429 = VersR 1994, 361; OLG Köln VRS 28 [1965] 143 [145]; Janiszewski/Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, § 18 StVO Rz. 12), er ist aber hierzu nicht verpflichtet (OLG Köln VRS 28 [1965] 143 [145]; OLG Düsseldorf, Urt.v. 13.12.2004 – I – 1 U 135/04 […] = VA 2005, 24 [nur red. Ls.]). Der Einfahrende darf auf eine solche Fahrweise aber nicht vertrauen (BGH a.a.O.; OLG Koblenz VRS 86 [1994] 429 = VersR 1994, 361; OLG Düsseldorf, Urt.v. 13.12.2004 – I – 1 U 135/04 [[…]] = VA 2005, 24 [nur red. Ls.]; KG VRS 113 [2008] 413 [417 für Einfädelnlassen]; Janiszewski/Heß a.a.O. Rz. 12), auch nicht, wenn der Bevorrechtigte den linken Blinker gesetzt hat ( OLG Hamm VersR 1994, 952).

Gegen den Einfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Koblenz VRS 86 [1994] 429 = VersR 1994, 361; OLG Hamm VersR 2001, 654 [655]; KG KGR 2001, 176 = MDR 2001, 986 = VerkMitt 2001, Nr. 88 = VersR 2002, 628 f.; VRS 113 [2008] 413 ff.; OLG Köln NZV 2006, 420 = DAR 2006, 324), nicht gegen den Bevorrechtigten ( BGH NJW 1982, 1595; KG VersR 2002, 628).

I. 1. c.

Vorliegend war der Beklagte zu 1) für die Klägerin bei Beginn ihres Einfahrvorganges erkennbar und es liegt ein Verstoß gegen § 18 III StVO vor, da es ohne eine mehr als unwesentliche Bremsung des Beklagten zu 1) oder einem Wechsel auf die Überholspur zu einem Auffahren des Bevorrechtigten kam.

I. 1. d.

Andererseits ist durch die Beweisaufnahme auch der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung widerlegt, die Klägerin sei so knapp vor dem Beklagten zu 1) eingefahren, dass dieser nicht mehr habe reagieren können. Deshalb und weil der Beklagte zu 1) schon nach eigenen Angaben die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritt und den bei deren Einhaltung sich ergebenden Geschwindigkeitsüberschuss noch leichter hätte abbauen können (es hätte dann bereits ein Gaswegnehmen mit einer Verzögerung von 1 m/sek.2 genügt, um den Unfall zu vermeiden, da der Beklagte zu 1) dann bereits nach höchstens 73 m den Geschwindigkeitsüberschuss abgebaut hätte) ist den Beklagten der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 III StVG nicht gelungen und die unfallrelevante erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 II StVG mit der Betriebsgefahr zu Lasten auch des ansonsten schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu berücksichtigen ( BGH VersR 1992, 714; OLG Hamm NZV 2000, 43 u. 373; Senat, Urt.v. 27.03.1998 – Az. 10 U 4504/97; Senat, DAR 2007, 465). Im Rahmen der Abwägung ist weiter das – nachgewiesene verschulden des Beklagten zu 1) einzustellen. Dieser fuhr nämlich nach Angaben des Zeugen G. reaktionslos auf das Fahrzeug der Klägerin auf, was angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit zwischen Erkennbarkeit des Einfahrvorganges und der Kollision von mindestens 5,7 sek. in Verbindung mit der eigenen Angabe des Beklagten zu 1), dass er überhaupt kein Fahrzeug wahrnahm (Protokoll vom 24.04.2009 S. 2 = Bl. 37 d.A.), nur auf eine grobe Unaufmerksamkeit schließen lässt. Zudem war nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klagepartei die linke Spur frei und auch der Zeuge G. gab an, dass keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe waren.

I. 1. e.

Bemessung der Haftungsquote:

Das OLG Celle ( DAR 1992, 219 = r+s 1992, 158, vom BGH mit Beschl.v. 07.01.1992 – VR ZR 202/91 gebilligt) ging bei einer gleichgelagerten Kollision im Zusammengang mit einem Einfahrvorgang in die Autobahn von einer Haftung des Bevorrechtigten mit 60% aus, da er mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist und vor ihm zwei andere Fahrzeuge nach links auf die Überholspur ausweichen konnten. Allerdings war dort die Kollisionsgeschwindigkeit des Einfahrenden mit 53 km/h sehr niedrig.

Der Senat hielt in seiner in VersR 1978, 651 veröffentlichten Entscheidung eine Quote von 1/3 (Auffahrender): 2/3 (Einfahrender) für angemessen, nachdem der Auffahrende nicht rechtzeitig gebremst hat und der Einfahrende etwa 100 m vor dem mit 80 km/h auf der rechten Spur herannahenden Lkw mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bis 20 km/h aus einem Parkplatz in die Autobahn einfuhr.

Das OLG Karlsruhe ging in der in NZV 1996, 319 veröffentlichten Entscheidung von einer vollen Haftung des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Bevorrechtigten aus, da er durch leichtes Gaswegnehmen (bei einem Abstand zum Einfahrenden von 300 m) oder leichtes Bremsen (Entfernung zum Einfahrenden 130 m) den Unfall hafte vermeiden können.

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Angesichts des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 1), der mindestens 5,7 sek. nicht reagierte bzw. diese Zeit gleichsam „verschlief liegt auf Grund der Besonderheit des vorliegenden Falles der überwiegende Verschuldensbeitrag auf Seiten des Vorfahrtberechtigten, weshalb eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten angemessen erscheint. Abweichend von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des OLG Karlsruhe zu Grunde lag, konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1) bei Beginn des Spurwechsels mehr als 100 m entfernt war; auch war die Differenzgeschwindigkeit vorliegend weit höher, wobei der Beklagte zu 1) zwar die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritt, ihm aber ein Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last liegt. Da für Klägerin die schnelle Annäherung des Beklagten zu 1) bei gehöriger Beobachtung erkennbar und vorhersehbar gewesen wäre, dass es wegen der hohen Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge alsbald zu einer Kollision kommt, wenn der Beklagte zu 1) nicht bremst oder auf die Überholspur wechselt und die Klägerin gleichwohl schon zu Beginn des Beschleunigungsstreifens mit dem Einfahren auf die rechte Spur begann, kommt eine Alleinhaftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Klägerin hat sich offensichtlich ohne weitere Beobachtung des bevorrechtigten Verkehrs darauf verlassen, dass der Beklagte zu 1) sie schon „einfädeln lassen“ wird, was trotz des groben Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) angesichts der klaren Regelung des § 18 III StVO eine Mithaftung von 1/3 erfordert.

I. 2.

Ausgehend von dem in zweiter Instanz nicht mehr streitigen Gesamtschaden in Höhe von 5 984,67 EUR ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 3 991,76 EUR, so dass der Klägerin abzüglich der bereits zugesprochenen 1 196,94 EUR weitere 2 794,82 EUR nebst Zinsen wie tenoriert zuzusprechen waren. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer unter Ansatz einer 1,3 Gebühr bei einer berechtigten Forderung von 3 991,76 EUR insgesamt 402,81 EUR, so dass sich abzüglich der bereits zugesprochenen 31,06 EUR weitere 371,75 EUR zuzüglich Zinsen wie tenoriert ergaben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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