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Autodiebstahl – Leistungsfreiheit der Versicherung – Schlüssel stecken lassen


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 203/99

Verkündet am 11.09.2002

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/25 O 272/99


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2002 für Recht erkannt:

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.515,99 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juli 1999 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Anspruchs wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung insoweit abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, denn dem Kläger steht aus der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung der geltend gemachte Anspruch auf Diebstahlsentschädigung zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Versicherungsfall, dessen Eintritt zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, so dass Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG nicht eingetreten ist.

Zwar stellt es objektiv in der Regel eine erhebliche Herabsetzung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsstandards und damit eine objektive Pflichtverletzung dar, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unverschlossen mit dem Schlüssel im Zündschloss verlässt, doch kann vorliegend dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen nicht beachtet hätte. Dies wäre der Fall, wenn er sein Fahrzeug unbeaufsichtigt dem Zugriff von jedermann in einer Weise preisgegeben hätte, die ein sofortiges Wegfahren des Fahrzeugs ermöglicht hätte. In einer solchen Situation hat der Kläger sein Fahrzeug indes nicht zurückgelassen, denn zum einen war es, als er sich zwecks Bezahlens der Tankrechnung entfernte, so zwischen davor, dahinter und daneben befindlichen Fahrzeugen eingekeilt, dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich war, zum anderen stand die Mutter des Klägers beaufsichtigend rechts neben dem Fahrzeug, so dass dieses weder unbeaufsichtigt, noch abfahrbereit zurückgelassen wurde.

Dass diese Umstände letztlich nicht ausreichten, einen Diebstahl des Fahrzeuges zu verhindern, begründet nicht den Vorwurf, der Kläger habe in schlechthin unentschuldigter Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt, denn entgegen der Einschätzung des Landgerichts konnte er nicht damit rechnen, dass durch das gerissene Zusammenwirken mehrerer Täter zwei an strategisch raffiniert ausgewählter Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich weggefahren würden und dadurch durch blitzartigen Zugriff die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Auf dieses Geschehen konnte die auf das Fahrzeug aufpassende Mutter des Klägers keinen Einfluss nehmen, so dass der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Mutter von dem links auf den Fahrersitz springenden Täter beiseite gestoßen wurde oder nicht, nicht weiter nachzugehen war.

Der danach von der Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungswert ist in dem sorgfältig und überzeugend erstatteten Gutachten des Sachverständigen Schönborn mit 15.000 DM festgestellt, Einwände hiergegen haben sich seitens der Parteien nicht ergeben, so dass dieser Betrag vermindert um den unstreitig vereinbarten Selbstbehalt von 300 DM umgerechnet in Euro mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Ziffer 10,713 ZPO zuzusprechen war. Da die Forderung bereits vor dem 01. Mai 2000 fällig geworden war, stehen dem Kläger Zinsen lediglich in der gesetzlichen Höhe des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. zu.


 

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