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Autoersatzschlüssel im verschlossenen Handschuhfach ist nicht grob fahrlässig!


OLG Koblenz

Az.: 2 U 1513/01

Urteil vom 28.08.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Einen Ersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach seines Fahrzeuges aufzubewahren stellt kein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Versicherungsrechts dar.


Sachverhalt: Ein Mieter eines Wohnmobils hatte den Ersatzschlüssel im Handschuhfach des Fahrzeugs aufbewahrt. Das Fahrzeug war aufgebrochen und dann mit diesem Ersatzschlüssel entwendet worden. Die Kaskoversicherung zahlte zwar dem Eigentümer des Wohnmobils den Wert des gestohlenen Fahrzeugs, verlangte aber von dem Mieter die Erstattung der Schadenssumme.

Entscheidungsgründe: Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Begründet wurde dies damit, dass ein Dieb ein Handschuhfach in der Regel ohne große Probleme aufbrechen kann, er hierfür jedoch „Energie und Zeit“ aufwenden muss. Daher ist es nicht als grob fahrlässig zu bewerten, wenn man einen Autoersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach deponiert.


 

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