Autogasanlage
– Schadensersatzanspruch bei ungeeignetem Fahrzeug
OLG Frankfurt
Az: 8 U 211/05
Urteil vom
17.03.2006
Gründe:
I.
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte Schadensersatz zu leisten
hat im Zusammenhang mit dem Einbau einer Autogasanlage.
Die Beklagte baute im Januar 2003 eine solche Autogasanlage im Auftrag des
Klägers für 2.520 EUR in dessen als Taxi genutztes Fahrzeug A1 ein. Nachdem der
Kläger das Fahrzeug ohne von ihm beklagte Beeinträchtigungen des Fahrbetriebs
etwa 14.000 km gefahren hatte, ließ er am 26.2.2003 turnusgemäß eine Inspektion
des Fahrzeugs bei einer A-Vertragswerkstatt (Firma B) durchführen. Unmittelbar
darauf traten Betriebsstörungen auf. Versuche der Firma B, diese
Betriebsstörungen zu beheben, blieben ohne Erfolg. Am 17.3.2003 stellte ein
Techniker der Firma B fest, dass drei von vier Zylindern des Motors keine
Kompression hatten und der Motor repariert oder ausgetauscht werden müsse. Der
Kläger hat daraufhin den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen
Vertrag erklärt.
Der Kläger hat in erster Instanz vor allem vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf
Grund der Beschaffenheit des Motors nicht geeignet zum Einbau einer
Autogasanlage. Darüber hätte die Beklagte ihn aufklären bzw. den Einbauauftrag
ablehnen müssen. Die Beklagte sei ihm deswegen (gegen Rückgabe der
Autogasanlage) verpflichtet, das Entgelt für den Einbau (2.520 EUR) zu erstatten
und im einzelnen dargelegte Schäden in Höhe von 14.230,66 EUR zu ersetzen.
Ferner sei im Hinblick darauf, dass einige der Schadenspositionen auf
Schätzungen beruhten, auch eine Feststellung der Schadensersatzpflicht geboten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage der
Marke C ... an den Kläger 2.520 EUR zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.230,66 E zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
12.166,66 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus einem weiteren Betrag
von 2.064 EUR seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.3.2004;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen
weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger zukünftig noch dadurch
entstehen wird, dass die Beklagte in den Pkw-Kombi der Marke A1,
Fahrzeug-Ident-Nr. ... des Klägers eine Autogasanlage der Marke C im Dezember
2002 bzw. im Januar 2003 eingebaut hatte.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einbau der Autogasanlage sei ohne Bedenken möglich gewesen und werde vom
Hersteller des Fahrzeugs in keiner Weise ausgeschlossen. Die Beklagte habe
mangels eines solchen Ausschlusses darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug
des Klägers für einen solchen Einbau geeignet war. Bei der Inspektion durch die
Firma B seien Veränderungen im Motormanagement für den Benzinbetrieb vorgenommen
worden, die es erfordert hätten, auch das Management für den Autogasbetrieb neu
zu regeln. Geschehe dies nicht, so könne es zu einem Schaden der
streitgegenständlichen Art kommen. Die Beklagte hat in erster Instanz die
Einrede der Verjährung erhoben und einzelne Schadenspositionen, die der Kläger
vorgetragen hat, bestritten.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff, Bl. 232 - 238 d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen D Beweis erhoben und durch das angefochtene Urteil die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 2.520 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage
sowie 11.906,44 EUR nebst Zinsen als Sachschadensersatz zu zahlen, die begehrte
Feststellung ausgesprochen und die Klage im übrigen (weitergehende
Schadensersatzforderung) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs wird
auf den Tenor (Bl. 230 f) und wegen der das Urteil tragenden Erwägungen auf die
Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 238 - 245 d.A.) verwiesen, wobei das
Landgericht im wesentlichen eine Verletzung der Pflicht angenommen, den Kläger
darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug zum Einbau der Autogasanlage nicht
geeignet war (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Fahrzeug sei für diesen Einbau ungeeignet
gewesen. Wäre der Kläger hierüber aufgeklärt worden, hätte er den Auftrag zum
Einbau nicht erteilt. Daher sei er zum Rücktritt berechtigt, der zu den
zuerkannten Ansprüchen führe.
Die Berufung der Beklagten stützt sich im wesentlichen auf folgendes Vorbringen:
Das Landgericht habe aus dem Gutachten des Sachverständigen D falsche Schlüsse
gezogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Motor zum Einbau der
Gasanlage nicht geeignet gewesen sei. Außerdem sei im Rahmen der
Motorprogrammierungen (Inspektion) unbedingt eine Abstimmung zwischen dem
Benzinmotormanagement und dem Gassteuergerät erforderlich, um eine sichere und
störungsfreie Laufleistung des Motors zu gewährleisten. Eine solche Abstimmung
sei offenkundig nicht erfolgt. Die Firma B sei dazu, was die Gasanlage angehe,
auch nicht in der Lage. Die Firma B habe bei der Inspektion Zündkerzen mit zu
großem Kontaktabstand eingebaut. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis
gekommen, dass es auf Grund einer fehlerhaften Abstimmung zu den
Überhitzungsschäden gekommen sei. Die mangelnde Freigabe des Motors durch die
Herstellerin des Fahrzeugs (A) führe nicht zu der Annahme, dass der Motor für
den Einbau ungeeignet sei. Die Beklagte habe von der mangelnden Freigabe auch
keine Kenntnis gehabt. Die Herstellerin des Motors (E) habe, wie aus einem
Zeitungsartikel vom 5.8.2004 folge, in verschiedenen Veröffentlichungen
klargestellt, dass es keine Probleme mit dem Umbau ihrer Motoren auf
Erdgasbetrieb gebe. Die Bestellung der später eingebauten Anlage sei beim
Großhändler unter Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheins erfolgt. Dieser habe
keinen Hinweis erteilt, dass der Einbau in das Fahrzeug des Klägers nicht
freigegeben sei. Die Herstellerin der Autogasanlage sei überdies nach wie vor
der Auffassung, dass eine Freigabe der Firma A vorliege. Die Firma F (Herr H)
sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu einer Überhitzung des Motors oder
Verbrennen von Ein- bzw. Auslassventilen unmöglich beim Gasbetrieb gekommen sein
kann. Ferner komme es im Falle von Überhitzungen zu Warnmeldungen beim Betrieb
des Fahrzeugs, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger daraufhin
nicht sogleich die Beklagte oder eine andere Werkstatt aufgesucht habe. Auf
Grund ihrer Kenntnislage habe die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nach §
241 Abs. 2 BGB auch nicht verschuldet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens und bringt im wesentlichen vor:
Der Sachverständige D habe ausdrücklich die Ungeeignetheit des Fahrzeugs für den
Einbau der Autogasanlage im Hinblick auf die Materialbeschaffenheit der
Ventilsitzringe festgestellt. Der Vortrag der Beklagten zum zu großen
Kontaktabstand bei den Zündkerzen sei verspätet, überdies auch nicht geeignet,
die Berufung zu begründen. Der Sachverständige habe keinen zu großen, sondern
lediglich einen großem Kontaktabstand festgestellt und ausgeführt, dieser
"könne" zu Zünd- und Verbrennungsschäden führen. Soweit die Beklagte mit ihrem
diesbezüglichen Vortrag meine, dass auf Grund des Einbaus neuer Zündkerzen eine
Neuprogrammierung des Motormanagements erforderlich geworden wäre, sei dies
verspätet und werde bestritten. Tatsächlich habe die Firma B eine
Softwareaktualisierung nicht vorgenommen, dies sei - wie vom Landgericht
angenommen - jedenfalls nicht bewiesen. Dass die Firma B zur Abstimmung der
Gassteuerung nicht hin der Lage sei, sei neuer Vortrag und werde bestritten.
Dass dem Großhändler im Rahmen der Bestellung der Autogasanlage eine Kopie des
Fahrzeugsscheins übermittelt worden sei, werde als verspätet gerügt und
bestritten. Darauf, dass ihre Großhändlerin ihr nichts Gegenteiliges mitgeteilt
habe, habe sich die Beklagte im übrigen nicht verlassen dürfen. Dies hätte sie
allenfalls dann tun dürfen, wenn die Großhändlerin (oder die Herstellerin der
Autogasanlage) positiv die Eignung mitgeteilt hätte. Dass entsprechende
Überhitzungen angezeigt würden, werde bestritten und sei verspätet. Der Kläger
habe insofern (Warnlampen) vor dem ersten Auftreten der Probleme am 27.2.2003
und auch bei den anschließend gefahrenen 4.000 km nichts wahrgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die im
Berufungsrechtsstreits vorgelegten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen D.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung
vom 27.1.2006 verwiesen (Bl. 339 ff, Bl. 340 - 343 d.A.).
II.
Die Berufung, die sich lediglich mit der Frage der Haftung der Beklagten dem
Grunde nach befasst, ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung kann insoweit im wesentlichen
verwiesen werden (Bl. 238 ff d.A.). Vor dem Hintergrund der vom Senat
durchgeführten Beweisaufnahme ist klarzustellen bzw. zu ergänzen:
1. Das klägerische Fahrzeug war auf Grund der Materialbeschaffenheit der
Ventilsitzringe ungeeignet zum Betrieb mittels einer Autogasanlage. Dies hat der
Sachverständige D in Rahmen der mündlichen Anhörung zweifelsfrei klargestellt.
Er hat erläutert, dass die Ventilsitzringe nicht ausreichend hitzebeständig
sind, um den bei Gasbetrieb erhöhten Verbrennungstemperaturen unter Einschluss
der technisch erforderlichen Sicherheitsreserven dauerhaft zu widerstehen. Der
Senat schließt sich seiner Bewertung an, dass es für die technische Eignung zum
Betrieb einer Autogasanlage nicht genügt, wenn die Hitzebeständigkeit der
Ventilsitzringe unter idealen sonstigen Betriebsbedingungen unter Ausnutzung der
gegebenen Sicherheitsreserven gerade noch genügen könnte, diesen erhöhten
Verbrennungstemperaturen - auch dauerhaft - zu widerstehen. Dann nämlich stehen
keine weiteren Sicherheitsreserven für die im Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht
ungewöhnlichen Fälle zur Verfügungen, in denen die sonstigen Betriebsbedingungen
nicht ideal sind, sondern ihrerseits zu erhöhten Belastungsspitzen (etwa auch
auf Grund von hinzutretenden Zünd- oder Verbrennungsstörungen durch nicht
optimal eingestellte Elektrodenabstände der Zündkerzen) führen.
Der Sachverständige hat bei der mündlichen Anhörung auch klargestellt, dass er
die Nichteignung des klägerischen Fahrzeugs zum Einbau der Autogasanlage auf
Grund dieser technischen Zusammenhänge sieht und nicht etwa daraus ableitet,
dass der Hersteller des Fahrzeugs oder des Motors keine Freigabe erklärt hat.
Dass eine solche Freigabe nicht erklärt war, folgt eindeutig aus Mitteilung der
Firma A ... vom 19.2.2004 (Bl. 86 d.A.). Die insofern darlegungsbelastete
Beklagte hat es an weiterem Vortrag mangeln lassen, der Zweifel an der
Richtigkeit dieser Mitteilung hätte wecken können. Die überreichte und in Bezug
genommene Kopie eines Zeitungsausschnitts (wegen der Einzelheiten wird auf Bl.
272 d.A. verwiesen) genügt dazu nicht. Ungeachtet ihres Beweiswerts enthält sie
keinerlei konkrete Angaben dazu, wie es sich mit dem Motor verhält, der im
Fahrzeug des Klägers eingebaut war, bzw. mit dem Fahrzeug selbst.
In dem unstreitig eingetretenen Motorschaden hat sich das damit begründete
Risiko verwirklicht. Dabei ist es im Verhältnis zwischen den Parteien nicht
entscheidend, ob erste Schädigungen der Ventilsitzringe schon vor der Inspektion
bei der Firma B eingetreten sind oder erst danach, so dass es auch nicht
entscheidend ist, dass der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der (ersten
und sich später ausweitenden) Schäden keine Aussage treffen konnte. Wenn eine
Veränderung des Benzinmotormanagements (oder hinsichtlich der
Zündkerzeneinstellung) durch die Firma B ausschlaggebend gewesen sein sollte
dafür, dass im Gegensatz vorherigen Zustand nun keine idealen
Betriebsbedingungen mehr vorlagen, so hat dies genau den Bereich betroffen, in
dem nunmehr keine Sicherheitsreserven mehr gegeben waren, um die
Leistungsfähigkeit des Motors dennoch dauerhaft zu erhalten.
Der Sachverständige D hat sich auch mit der Äußerung des Herrn H befasst, der
(im Auftrag des Sachverständigen D) die Daten des Gassteuergeräts ausgewertet
hatte und bei dieser Gelegenheit geäußert hat, die Überhitzungsschäden könnten
unmöglich beim Gasbetrieb eingetreten sein. Der Sachverständige D hat für den
Senat überzeugend ausgeführt, dass und warum Herr H eine solche Aussage allein
auf Grund der Daten des Gassteuergeräts nicht fundiert treffen konnte. Der
Sachverständige D ist demgegenüber auf Grund eingehender Untersuchung sämtlicher
verfügbarer Motorteile und Lichtbilder zu seinen Feststellungen zum konkreten
Schadensfall gelangt. Angriffe gegen die Anknüpfungstatsachen, auf die sich der
Sachverständige D gestützt hat oder gegen seine Sachkunde werden letztlich auch
von der Berufung, insbesondere auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2006,
nicht geführt.
Der Sachverständige D hat schließlich nachvollziehbar und überzeugend auch
erklärt, dass und warum eine gegenüber dem Benzinbetrieb erhöhte und für die
Standfestigkeit der Ventilsitzringe kritische bzw. schädliche Betriebstemperatur
nicht zwangsläufig zu einer Warnanzeige wegen Motorüberhitzung führen muss. Dem
entspricht der Vortrag des Klägers, eine solche Warnanzeige nicht wahrgenommen
zu haben. Ob und zu welchem Zeitpunkt und zu wessen Erkenntnis andere
Diagnosesysteme im Zeitraum nach der Inspektion durch die Firma B
Fehlermeldungen abgegeben haben (in diese Richtung geht die Argumentation im
Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.2006), ist nicht entscheidungserheblich.
2. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger auf die Ungeeignetheit seines
Fahrzeugs zum Betrieb mittels einer Autogasanlage hinzuweisen bzw. auf die
Risiken, die mit einem Einbau verbunden waren. Sie nimmt für sich in Bezug auf
Autogasanlagen die besondere Sachkunde eines Spezialisten in Anspruch, die sie
einem Kunden gegenüber dann auch einzubringen hat. Dazu gehört es, dass sie sich
selbst über die Eignung eines Kundenfahrzeugs Sicherheit verschafft bzw. auf das
Risiko hinweist, wenn solche Sicherheit nicht besteht. Zumindest letzteres hat
die Beklagte zweifelsfrei schuldhaft versäumt. Soweit sie sich ferner darauf
beruft, dass bei entsprechenden Veränderungen - wie sie im Rahmen einer
Inspektion eintreten können - eine Abstimmung zwischen Benzin- und
Autogasmanagement stattzufinden habe, hat sie selbst nicht vorgetragen, den
Kläger auf diese Notwendigkeit hingewiesen zu haben. Dass die Mitarbeiter der
Firma B diese Notwendigkeit selbst hätten erkennen können oder müssen, entlastet
die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht, der über solches Wissen nicht
verfügte und zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihn
gegebenenfalls über derart wichtige Zusammenhänge beim Betrieb der Autogasanlage
informieren würde. Dass der Großhändler oder der Hersteller der Autogasanlage
seinerseits Anlass gehabt haben könnte, die Beklagte auf die Ungeeignetheit
hinzuweisen, entbindet die Beklagte nicht von ihren Pflichten gegenüber dem
Kläger.
Es ist zwischen den Parteien schließlich nicht im Streit, dass der Kläger von
dem Einbau der Autogasanlage bei gehöriger Aufklärung Abstand genommen hätte.
3. Die Höhe der von der Kammer zuerkannten Beträge war in der Berufung nicht
streitig. Gegenstand der Berufung war auch nicht die - zutreffende - Auffassung
des Landgerichts, dass die Klageforderung nicht verjährt ist. Auch der
Feststellungsausspruch als solcher wurde von der Berufung nicht angegriffen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Voraussetzungen einer
Revisionszulassung liegen nicht vor, denn die Entscheidung basiert auf einer
Bewertung der Umstände des Einzelfalles. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde
mangels Erreichens des Beschwerdewerts nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO),
ergehen keine Schuldnerschutzanordnungen (§ 713 ZPO).