Autopanne –
Versäumung eines Gerichtstermins
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa
1270/07
Urteil vom
14.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die 12.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
14.11.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts
Solingen vom 14.06.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein "zweites
Versäumnisurteil" des Arbeitsgerichts Solingen - Gerichtstag Leverkusen -. Nach
Stattgabe der Zahlungsklage des Klägers durch Teilversäumnisurteil vom
15.03.2007 und fristgerecht eingelegtem Einspruch des Beklagten bestimmte das
Arbeitsgericht neuen Verhandlungstermin auf den 14.06.2007, 9.30 Uhr. Als der
ordnungsgemäß zum Termin geladene Beklagte bis 10.02 Uhr nicht erschienen war
und von ihm auch keine Verhinderungs- oder Verspätungsanzeige vorlag, erließ das
Gericht zweites Versäumnisurteil.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung i.S.v. § 514 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen habe, und trägt vor: Am
14.06.2007 habe er um 7.00 Uhr einen Handwerkertermin in I. wahrgenommen. Um
8.00 Uhr sei er mit seinem Pkw Chrysler Cabriolet abgefahren, um - weil die Zeit
ausreichte - zunächst die Prozessunterlagen in seinem Betrieb in C. abzuholen
und dann zum Amtsgerichtsgebäude in Leverkusen weiterzufahren. Kurz vor der
Abfahrt Wuppertal-Ronsdorf sei er mit einem schweren Motorschaden liegen
geblieben. Er habe unverzüglich - gegen 8.40 Uhr - per Handy den Mitarbeiter N.
benachrichtigt. Dieser sei um 9.30 Uhr mit einem Transporter aus dem Betrieb am
Pannenort eingetroffen und habe den nicht mehr fahrtüchtigen Pkw abgeschleppt.
Gegen 11.00 Uhr sei er, der Beklagte, im Betrieb angekommen. Ohne die
unvorhersehbare Autopanne wäre er, rechtzeitig zum Verhandlungstermin Leverkusen
erschienen. Nach der Panne sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, das
Arbeitsgericht vor Verkündung des zweiten Versäumnisurteils zu erreichen.
Es habe von ihm auch nicht verlangt werden können, am Pannenort die Rufnummer
des Amtsgerichts Leverkusen zu erfragen und sich sodann mit dem Gerichtstag
Leverkusen des Arbeitsgerichts verbinden zu lassen.
Der Beklagte beantragt die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils des
Arbeitsgerichts und die Zurückverweisung der Sache.
Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen
Beklagten ist nicht feststellbar, dass der Beklagte unverschuldet den
Verhandlungstermin am 14.06.2007 versäumt hat.
I. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie
vorliegend nach § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der
Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen
Maßstäben wie beim Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer
unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger, hier dem Beklagten. § 514
Abs. 2 ZPO erfasst im Grundsatz alle Fälle unverschuldeter Verhinderung, wenn
das die Verhinderung auslösende Ereignis (z.B. Autopanne) kurzfristig und nicht
vorhersehbar eintritt und es die Partei an der Wahrnehmung des Termins hindert.
Dabei darf die Partei damit rechnen, dass das Gericht eine Zeittoleranz von 15
Minuten gewährt, bevor es Säumnis feststellt und das Versäumnisurteil erlässt
(Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 514 Rz. 9). Ist die Partei (oder ihr
Vertreter) an der Wahrnehmung des Termins verhindert, liegt gleichwohl eine
schuldhafte Säumnis vor, wenn sie nicht das ihr Mögliche und Zumutbare
unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig ihre Verhinderung mitzuteilen. Mit der
Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden,
die Verhandlung gemäß § 337 ZPO zu vertagen (BGH vom 22.03.2007, NJW 2007, 2047,
Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 514 Rz. 9) oder, falls es
Zweifel hat, ob die Verhinderungsnachricht in der Sache zutrifft und die
vorgebliche Verhinderung schuldlos ist, einen Verkündungstermin zu bestimmen
(Schütz, GK-ArbGG, § 59 Rz. 30).
2. Unterstellt man das Vorbringen des Beklagten als richtig, dass er um 8.40 Uhr
mit einem Motorschaden vor der Abfahrt Ronsdorf liegen blieb, wäre es ihm
dennoch möglich und zumutbar gewesen, den Gerichtstag Leverkusen bis um 9.45 Uhr
(Terminbeginn 9.30 Uhr zuzüglich 15 Minuten Wartezeit) zu erreichen. Der
Beklagte hätte nämlich den Mitarbeiter M. oder einen anderen Mitarbeiter aus dem
Betrieb direkt zum Pannenort beordern und mit dem von diesem Mitarbeiter
benutzten Fahrzeug selbst die Fahrt nach Leverkusen fortsetzen können, während
der Mitarbeiter am Pannenort hätte verbleiben und dafür sorgen können, dass z.B.
mit Hilfe eines Abschleppdienstes der Pkw des Beklagten abgeschleppt wurde. Es
war daher nicht nötig oder geboten, dass der Beklagte selbst am Pannenort blieb,
bis der Mitarbeiter M. in den Betrieb gefahren war, dort das Abschleppfahrzeug
holte und mit diesem am Pannenort eintraf, und dass der Beklagte alsdann den
Abschleppvorgang begleitete.
Dem Beklagten mag es ein persönliches Anliegen gewesen sein, bei seinem Auto zu
bleiben, bis es in den Betrieb abgeschleppt war. Auch mag es sein, dass er die
Kosten für die Beauftragung eines Abschleppdienstes vermeiden wollte. Diese
Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass es ihm zumutbar war, mit dem
Fahrzeug des herbeigerufenen Mitarbeiters nach Leverkusen weiterzufahren. Wäre
der Mitarbeiter entsprechend um 8.40 Uhr instruiert worden, musste er in ca. 15
Minuten am Pannenort eintreffen. Der Beklagte hätte von dort aus in ca. 25
Minuten das Gericht in Leverkusen erreicht. Er wäre daher vor Ablauf der
Wartefrist und erst recht voor Verkündung des Versäumnisurteils im Gericht
erschienen.
3. Darüber hinaus hat der Beklagte seiner Mitteilungspflicht nicht genügt (vgl.
BGH, a.a.O., LAG Köln vom 19.02.1993 LAGE Nr. 7 zu § 513 ZPO, LAG Hamm vom
18.08.2006 10 Sa 177/06). Die Darlegungen des Beklagten lassen nicht den Schluss
zu, dass ihm nach der Autopanne eine rechtzeitige Mitteilung zum Arbeitsgericht
nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist. So hätte der Beklagte mit dem Handy
vom Pannenort aus unverzüglich das Arbeitsgericht anrufen und über die Autopanne
informieren können. Wenn er die Rufnummer des Arbeitsgerichts nicht kannte und
sie aus den Prozessunterlagen, weil diese sich im Betrieb befanden, nicht
ersehen konnte, war es ihm möglich und zumutbar, über die Telefonauskunft die
Rufnummer des Arbeitsgerichts zu erfragen und dann das Arbeitsgericht anzurufen.
Dass der Beklagte stressbedingt außerstande war, ein oder zwei Telefonate zu
führen, um seine Verhinderung beim Arbeitsgericht telefonisch anzuzeigen, ist
für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sein Vortrag zur angeblichen 'Absicherung
der Pannenstelle' ist verspätet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.11.2007) und
unsubstantiiert. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine wie immer geartete
Absicherung der Pannenstelle (insbes. das Aufstellen eines Warndreiecks) den
Beklagten davon abgehalten hätte, bis 9.00 Uhr das Arbeitsgericht anzurufen. Bei
der Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsgericht hätte die Angabe der Namen der
Prozessparteien und der Terminstunde genügt; die Angabe der Geschäftsnummer, die
sich in den Prozessunterlagen befand, wäre entbehrlich gewesen. Der Beklagte
musste zur Benachrichtigung auch nicht dem "Umweg" über ein anderes Gericht
(Amtsgericht Leverkusen) beschreiten, obwohl auch dieser Weg gangbar gewesen
wäre.
Wenn der Beklagte meint, dass mit der vorliegend angenommenen Anzeigepflicht die
Anforderungen an eine durchschnittliche Prozesspartei überspannt würden,
verkennt er die gegenteilige Rechtsprechung, die zu Recht wegen § 337 ZPO den
Säumigen nicht schon wegen des Vorliegens eines Verhinderungsgrundes aus der
weiteren Obliegenheit entlässt, das wartende Gericht und damit auch den
Prozessgegner zu benachrichtigen.
Danach kann dahin stehen, ob dem Beklagten nicht vorwerfbar ist, wenn er ohne
Prozessunterlagen und ohne direkten Zugriff auf die Rufnummer des
Arbeitsgerichts die Autofahrt am Morgen des 14.06.2007 unternahm. Immerhin muss
ein Autofahrer auch mit Verkehrsstörungen (hier: auf der gewöhnlich stark
frequentierten Autobahn zwischen Hagen und Leverkusen) und also mit einer u.U.
deutlich verzögerten Ankunft rechnen, so dass es für ihn nahe liegt, geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um im Verzögerungs- oder Verhinderungsfall die anderen
Prozessbeteiligten, die den Termin wahrnehmen und warten würden, unterrichten zu
können.
II. Die Kosten der Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.
Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine
Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich
sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird der
Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.