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Autoreparatur – Kündigung des Werkvertrags

Amtsgericht München

Az: 241 C 23787/07

Urteil vom 06.05.2008


Das Amtsgericht München in dem Rechtsstreit wegen Forderung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 15.4.2008) am 6.5.2008 folgendes Endurteil

I
1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 303,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2006 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 5/6 und die Beklagtenpartei zu 1/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von den Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der vollstr6ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1.808,14 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Großteils des auf die Rechnung der Beklagtenpartei vom 18.12.2006 gezahlten Betrages.

Der Pkw der Klägerin, Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen XXXXX wurde bei einem Verkehrsunfall vom 7.12.2006 schwer beschädigt. Auf Empfehlung des ADAC ließ die Klägerin den nicht fahrbereiten Pkw in die Werkstatt der Beklagtenpartei schleppen. Dort wurde ihr beschieden, dass es sich beim verunfallten Pkw um einen umfänglichen Sachschaden handle, wobei die Reparaturkosten mindesten 6.000,00 EUR betragen würden.

Die Klägerin unterschrieb ein Schriftstück mit dem Titel „Auftrag“. Bezüglich dessen Inhalt wird auf die Anlage B1 verwiesen.

Da die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und die Haftungsfrage noch streitig waren, wurde ein Sachverständiger der DEKRA mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragt. Am 11.12.2006 besichtigte der DEKRA-Sachverständige XXXX gemeinsam mit der Beklagten den Pkw. Nach der Begutachtung bestellte die

Beklagte die für die Reparatur notwendigen Teile. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens am 13.12.2006 entschloss sich die Klägerin gegen die Reparatur und veräußerte den Pkw am, 20.12.2006 an das Autohaus XXXX in Würselen. Mit Schreiben vom 14.12.2006 verweigerte sie gegenüber der Beklagtenpartei die Bezahlung der von dieser geltend gemachten Kosten für die bestellten Ersatzteile u. a.

Als die Klägerin den Pkw am 20.12.2006 bei der Beklagtenpartei abholen wollte, wurde ihr eine Rechnung in Höhe von 2.689,63 EUR vom 18.12.2006 präsentiert und die Beklagtenpartei behielt den Wagen bis zur Bezahlung der Rechnung zurück, woraufhin die Klägerin den geforderten Betrag unter Vorbehalt der Prüfung der Rechnung bezahlte.

Außerdem wurde vereinbart, dass die Beklagtenpartei versuchen würde, bei der Firma Peugeot etwaige Ersatzteile zurück zu geben, um dann den Erstattungsbetrag an die Klägerin zurück zu erstatten. Hierbei wurde von der Klägerin die Vereinbarung Anlage B3 unterzeichnet.

Die Beklagtenpartei gab dann die bestellten Teile bis auf den Kühler, Kondensator und Leihrichtwinkelsatz an die Fa. Peugeot zurück, wofür 1.194,39 EUR rückerstattet wurden.

Am 21.12.2006 wurden der Klägerin dann aufgrund einer weiteren Rechnung 702,97 EUR zurückerstattet. Den Differenzbetrag mit Ausnahme der Einstellgebühr fordert die Klägerin weiterhin von der Beklagtenpartei zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe keinen Reparaturauftrag erteilt. Sie habe die Beklagtenpartei explizit darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Begutachtung abgewartet werden solle. Das Gutachten habe festgestellt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Darüber hinaus habe die Beklagtenpartei gegen Schadensminderungspflichten verstoßen, indem sie die Teile vor vorliegen des Gutachtens bestellte, der Klägerin den Listenpreis in Rechnung stellte und den Kühler und Kondensator nicht zurückgab.

Die Klagepartei beantragt deshalb:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.808,14 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu bezahlen.

Die Beklagtenpartei beantragt:

Klageabweisung.

Bei der Auftragserteilung am 7.12.2006 habe die Klägerin noch ausdrücklich betont, dringend auf den Wagen angewiesen zu sein und es deswegen mit der Reparatur sehr eilig zu haben. Zu keinem Zeitpunkt sei der Reparaturauftrag von irgendwelchen Bedingungen oder weiteren Weisungen der Klägerin abhängig gemacht worden. Trotzdem habe die Beklagte die Begutachtung abgewartet, wobei der erforderliche Reparaturaufwand im Einzelnen mit dem Sachverständigen besprochen worden sei. weil kein Totalschaden eingetreten sei, habe der Sachverständige den Wagen zur Reparatur freigegeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von 303,16 EUR begründet.

I.

Ein Anspruch aus § 812 BGB besteht nur in Höhe von 303,16 EUR, da die Beklagtenpartei im übrigen einen Anspruch auf die geforderte und auch bereits geleistete Zahlung hat.

1.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei wurde sehr wohl ein Reparaturauftrag an die Beklagtenpartei erteilt. Unstreitig hat die Klägerin den „Auftrag 7.12.2006″ (Anlage BI) an die Beklagtenpartei unterschrieben. Inhalt dieses Vertrages ist „Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben“. Da ausdrücklich auch von Schaden beheben die Rede ist und ja ausdrücklich ein Auftrag erteilt wurde, dem auch die Bedingungen für die Ausführungen von Arbeiten an Kraftfahrzeugen etc. zugrunde lagen, ist dieser Vertrag so zu verstehen, dass bereits am 7.12.2006 ein Auftrag erteilt wird, das Fahrzeug zu reparieren, falls das Gutachten der Versicherung zu dem Ergebnis kommt, dass die Versicherung die Reparaturkosten übernimmt und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden lag aber aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht vor. Unstreitig wurde vom Gutachter festgestellt, dass die Reparaturkosten netto 6.817,81 EUR und brutto 7.908,66 EUR, der Wiederbeschaffungswert netto 8.620,69 EUR und brutto 10.000,00 EUR sowie der Restwert netto 3.517,24 EUR und brutto 4.080,00 EUR beträgt. Unstreitig lagen somit die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert. Lediglich wenn man den Restwert zu den Reparaturkosten hinzu addiert, übersteigt diese Summe den Wiederbeschaffungswert. Darauf kommt es aber nicht an, da für die Frage, ob die Versicherung die Reparatur bezahlt oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, allein das Verhältnis Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert entscheidend ist und die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lagen.

2 .
Angesichts des abgeschlossenen Werkvertrages durfte somit die Beklagtenpartei nach der Kündigung durch die Klägerin nach § 649 BGB abrechnen. Sie hätte somit sogar einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gehabt und muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung erspart. Erst recht durfte sie damit die bereits investierte Arbeitszeit und die für Ersatzteile ausgegebenen Kosten verlangen, soweit diese ihr nicht zurückerstattet wurden. Die aufgewendete Arbeitszeit von 20 AW, deren Höhe von der Beklagtenpartei auch nicht bestritten wurde, durfte somit beansprucht werden. Auch das Rangieren des Fahrzeugs durfte aus den oben genannten Gründen berechnet werden.

Die Ersatzteile wurden bis auf Kühler, Kondensator und Leihrichtwinkelsatz auch unstreitig bei der Firma Peugeot bestellt und abgeholt und gegen Rückzahlung eines Betrages von 1.194,39 EUR zurückgenommen.

Bezüglich des bei der Firma XXXX bestellten Kühlers und Kondensators wurde von der Klagepartei lediglich bestritten, dass es sich bei der Bestätigung dieser Firma um mehr als eine Gefälligkeitsstellungnahme handelt. Es wurde aber weder die Bestellung dieser Teile bestritten, noch positiv behauptet und Beweis hierfür angeboten, dass die Beklagtenpartei die Kosten für den Kühler und Kondensator zurückerstattet bekommen hätte. Hierfür wäre jedoch nach § 649 BGB die Klagepartei beweispflichtig gewesen (vgl. Sprau im Palandt, BGB, 67. Aufl., § 649 Rdn. 8).

Lediglich bezüglich des Leihrichtwinkelsatzes wurde von der Klagepartei zutreffenderweise vorgetragen, dass ausweislich des DEKRA-Gutachtens vorn 13.12.2006 die Inanspruchnahme von Richtwinkeln entweder nicht erforderlich war oder dessen Vorhandensein in einer durchschnittlichen Autowerkstatt vorausgesetzt werden kann. Dies wurde von der Beklagenpartei auch nicht bestritten bzw. die Erforderlichkeit des Leihrichtwinkelsatzes dargelegt und Beweis hierfür angeboten, so dass die EUR 145,00 netto für den Leihrichtwinkelsatz in der Rechnung vorn 18.12.2006 angesetzt wurden, zurückzuerstatten sind.

Die Verwaltungsgebühr wurde dafür in Ansatz gebracht, dass die Beklagtenpartei in der Zeit nach der Auftragskündigung Zeit für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit der Klägerin aufbringen musste, die immer wieder bei ihr vorsprach und ihre Zahlungspflicht bestritt. Derartige Kosten werden aber, da es sich hier um einen Werklohnanspruch der Beklagtenpartei und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, lediglich unter den Voraussetzungen der §§ 286 ff BGB erstattet, so dass diese Kosten, nachdem schon nicht klar ist, inwieweit sie vor oder erst nach Verzugseintritt entstanden sind, von der Beklagtenpartei selbst zu tragen sind.

Somit sind 145,00 EUR netto und 21,00 EUR netto, also insgesamt 192,56 EUR brutto mit der Rechnung vorn 18.12.2006 ohne Rechtsgrund in Rechnung gestellt worden und deshalb an die Klagepartei zurückzuerstatten.

3 .
Von den unstreitig von der Firma Peugeot erstatteten EUR 1.194,39 durfte die Beklagte auch grundsätzlich die Arbeitszeit für die Rückführung und die Anwaltskosten abziehen.

Dass die in Rechnung gestellten 20 AW von der Beklagtenpartei für die Rückführung erbracht wurden, wurde von der Klägerin nicht bestritten. Diese Kosten hat auch die Klägerin zu tragen. Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Klägerin unterzeichneten Schreiben vom 20.12.2006. Selbst wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, zu der Unterschrift durch Drohung veranlasst wurde, beseitigt dies nicht die Gültigkeit der Erklärung, da sie selbst nicht vorträgt, dass sie diese Vereinbarung nach § 123 BGB angefochten hätte. Darüber hinaus wurde ja auch unstreitig die Rückgabe der bestellten Teile an die Firma Peugeot durch die Beklagtenpartei von der Klägerin gewünscht. Aus § 649 BGB ergibt sich höchstens ein Anspruch des Bestellers auf Übereignung des bereits angeschafften und nicht verwendeten Materials, aber kein Anspruch auf Rückgabe der Teile gegen Rückerstattung (vgl. Sprau im Palandt,67. Aufl., § 649 Rdn. 5), so dass die Kosten für die Rückgabe auch unabhängig von der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 20.12.2006 entweder aufgrund der mündlichen Vereinbarung nach §§ 611, 612 bzw. 631, 632 BGB oder unter GoA-Gesichtspunkten von der Klägerin zu tragen waren.

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Voraussetzung für einen Anspruch auf die Anwaltskosten der Beklagtenpartei ist, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einschaltung der Anwaltskanzlei der Beklagtenpartei in Verzug befand. Unstreitig hat sich die Klägerin ausdrücklich geweigert, die bis zur Auftragskündigung entstandenen Kosten zu übernehmen, so dass nach § 286 11 3 BGB Verzug eingetreten ist und die Beklagtenpartei die Erstattung der Kosten für die Einschaltung ihres Rechtsanwaltes verlangen kann. Da jedoch die Erstattung von Ersatzteilen durch die Firma Peugeot deutlich im Raum stand und zwischen den Parteien ja auch vereinbart wurde, konnte nicht der gesamte Rechnungsbetrag in Höhe von 2.689,63 EUR als Streitwert angesetzt werden, sondern lediglich der Rechnungsbetrag abzüglich der Rückzahlung durch Peugeot unter Abzug der aufgewendeten Arbeitszeit, so dass sich die Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 1.683,16 EUR errechnet. Angesichts des Umfangs der Tätigkeit konnte auch nur eine 1,3 Gebühr angesetzt werden, so dass lediglich ein Anspruch auf Erstattung einer Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 192,90 EUR netto (1,3 Gebühr: 172,90 EUR und Postpauschale 20,00 EUR) bestand und die Differenz zu dem in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 303,50 EUR netto in Höhe von 110,60 EUR zurückzuerstatten ist.

II.
Weitere Ansprüche der Klagepartei bestehen nicht. Insbesondere liegt ein Verstoß der Beklagtenpartei gegen eine Schadensminderungspflicht nicht vor.

1.
Unstreitig hat die Beklagte die Begutachtung durch den Sachverständigen am 11.12.2006 abgewartet und erst danach die Ersatzteile bestellt. Angesichts des erteilten Auftrages war sie hierzu – wie bereits oben ausgeführt – auch berechtigt. Die Beklagtenpartei hat auch die bestellten Ersatzteile an die Firma Peugeot zurückgegeben, obwohl hierzu keine Pflicht bestand (siehe oben) .

Es bestand keine Verpflichtung der Beklagtenpartei, weniger als den Listenpreis zu berechnen und der Klagepartei den Händlerrabatt zukommen zu lassen. Da hier wie bereits oben dargelegt aufgrund der Kündigung der Klagepartei die Beklagtenpartei nach § 649 BGB abrechnen durfte und somit die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft verlangen durfte, steht ihr der Gewinn aus dem Vertrag also nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zu, so dass sie auch die Gewinnspanne zwischen dem Listenpreis und dem Händlerrabatt nicht an die Klagepartei weitergeben muss.

2.
Bezüglich des bei der Firma XXXX bestellten Kühlers und Kondensators ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ebenfalls nicht ersichtlich. Zum einen besteht keine Pflicht der Beklagtenpartei zur Rückgabe dieser Teile. Gemäß § 649 BGB (vgl. Sprau im Palandt, BGB, 67. AufI., § 649 Rdn. 5) besteht höchstens ein Anspruch des Bestellers auf Übereignung des bereits angeschafften und nicht verwendeten Materials.

Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Klägerin der Kondensator und der Kühler am 20.12.2006 mitgegeben wurden, so dass ihr, nachdem ihr bekannt ist, von wem diese stammen, selbst möglich wäre, sich um die Rückgabe zu bemühen. Es wurde von der Klagepartei auch nicht vorgetragen, dass hier eine Rückgabe und Rückerstattung der Teile möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte früher mitgeteilt hätte, von welcher Firma die Teile stammen.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertentscheidung aus den §§ 3 ZPO, 39 ff GKG.

 

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