Autounfall –
Schadensersatzanspruch und 6monatige Weiternutzungspflicht
Amtsgericht
Gießen
Az: 43 C
798/07
Urteil vom
22.05.2007
Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gießen aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 22.5.2007 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.763;37 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2007 sowie weitere 148,33 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
17.03.2007. Der Beklagte stieß mit dem Pkw XXX gegen den geparkten Pkw des
Klägers XXX. Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens XXX vom 20.03.2007, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird (BI. 6 bis 20 d. A.), beliefen sich die
voraussichtlichen Reparaturkosten für das Auto des Klägers inklusive
Mehrwertsteuer auf 3.829,78 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten
ermittelte einen Restwert für das verunfallte Auto in Höhe von 910,-- Euro. Der
Kläger ließ sein Auto in der Markenwerkstatt Firma Auto XXX zum Preis von
3.803,37 Euro vollständig und fachgerecht reparieren.
Ursprünglich verlangte der Kläger mit seiner Klage Ersatz der Reparaturkosten
auf Gutachtenbasis. lm Termin zur mündlichen Verhandlung nahm er die Klage in
Höhe eines Betrages von 26,41 Euro zurück und macht jetzt nur noch die
tatsächlichen Reparaturkosten geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten
regulierte den reinen Fahrzeugschaden auf Basis der Wiederbeschaffungskosten
(Wiederbeschaffungswert 2.950,-- Euro abzüglich Restwert 910,-- Euro, gleich
2.040,-Euro). Die Differenz in der ausgeurteilten Höhe verfolgt der Kläger mit
seiner Klage weiter.
Als weitere Schadenspositionen verlangte der Kläger den Ersatz der Kosten für
das Sachverständigengutachten in Höhe von 393,24. Euro und pauschaler
Unfallkosten in Höhe von 25,-- Euro, welche die Haftpflichtversicherung des
Beklagten in voller Höhe regulierte. Später, nämlich am 18.04.2007, veranlasste
die Haftpflichtversicherung des Beklagten außerdem noch die Auszahlung der vom
Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 290,-- Euro.
In Ansehung dieses Betrages, der ursprünglich Teil der Klageforderung war, haben
die Parteien den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung,
übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Letztendlich verlangt der Kläger noch Ersatz der ihm entstandenen nicht
anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die er mit 148,33 Euro
errechnet.
Der Kläger beruft sich für sein Verlangen auf vollen Schadensersatz auf die 130
Prozent-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil die Reparaturkosten sowohl
nach ihrer Schätzung als auch nach ihrem tatsächlichen Anfall nicht höher als 30
Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos lagen.
Nachdem der Kläger ursprünglich auf eine Hauptforderung von 2.079,78 Euro
geklagt hat, beantragt er nunmehr noch,
der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger 1.763,37 Euro nebst 5 Prozent
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.04.2007 zu zahlen zuzüglich
außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 148,33 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass der Kläger nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
sein Integritätsinteresse durch eine mindestens sechsmonatige Weiternutzung des
reparierten Autos nachweisen müsse, weshalb die Haftpflichtversicherung des
Beklagten jedenfalls derzeit zu Recht auf Basis der Wiederbeschaffungskosten
abgerechnet habe. In diesem Zusammenhang bestreitet er, dass der Kläger heute
noch Eigentümer und Nutzer des Autos sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten. des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist, soweit sie der Kläger noch verfolgt, in voller Höhe begründet.
Der Kläger hat gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG Anspruch auf Ersatz der restlichen
ihm entstandenen Reparaturkosten in Höhe der ausgeurteilten 1.763,37 Euro, weil
die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten die so genannte Obergrenze von 130
Prozent des Wiederbeschaffungswertes seines Autos nicht überstiegen haben. Damit
folgt das Gericht, der gefestigten, langjährigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes. (vergleiche aus neuerer Zeit die beiden Urteile vom
15.02.2005 VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04). Der gegenteiligen Interpretation des
Urteils des BGH vom 23.05.2006 (VI ZR 192/05) durch die Beklagte vermag sich das
Gericht aus vier Gründen nicht anzuschließen. Zum einen betrifft dieses Urteil
einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Zum zweiten hat der BGH seine neue
Rechtsprechung zum 6-Monats-Zeitraum ausweislich des Wortlautes in Rnd.-Nr. 11
des genannten Urteils aus guten Gründen nur auf die konkret zu entscheidende
Fallkonstellation bezogen. Zum dritten hat der BGH in seinem Urteil vom
15.02.2005 (VI ZR 172/04) unter Rnd.-Nr. 11 klargestellt, dass in den
Fallkonstellationen, wie sie auch dem hier zu entscheidenden Fall zugrunde
liegt, ?der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben
beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist". Denn - zum vierten - hat
der Kläger durch seine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze die. für die
fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten konkret aufgebracht, weshalb für
eine fiktive Schadensabrechnung kein Raum mehr bleibt. Darin liegt die
Manifestation seines Integritätsinteresses nach außen in ihrer stärksten Form,
nämlich durch tatsächliche Hingabe von Geld als effektive Vermögensminderung,
die nur dann wirtschaftlich Sinn macht, wenn tatsächlich ein konkretes Interesse
an der weiteren Benutzung des Fahrzeuges vorliegt. Denn eine sich unmittelbar an
die Reparatur anschließende Weiterveräußerung des Autos würde bei typisierender
Betrachtungsweise lediglich den Wiederbeschaffungswert einbringen und wäre damit
für den Kläger ein wirtschaftliches Verlustgeschäft. Gleichwohl steht es ihm
aber frei, solches zu tun, weil er nach der tatsächlich durchgeführten
fachgerechten Reparatur wieder die volle Dispositionsfreiheit über sein
Fahrzeug, jedenfalls im schadensrechtlichen Sinne, erlangt hat. Aus diesem
Grunde kommt es nicht auf die Behauptung des Beklagten an, dass der Kläger nicht
mehr Eigentümer des Autos sei und es nicht mehr weiter nutze. Hinzu kommt
schließlich noch die ergänzende Erwägung, dass mit Übertragung der
6-Monats-Rechtsprechung auch auf Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art
eine sehr große Anzahl von Unfallregulierungen erheblich verzögert würde, was
der davon betroffenen Masse von Geschädigten schlichtweg nicht zugemutet werden
kann.
Der Beklagte schuldet die Zinsen in der gesetzlichen Höhe wegen seines
Zahlungsverzuges, §§ 286, 2888GB.
Den Ersatz der jedenfalls nicht zu hoch bemessenen nicht anrechnungsfähigen
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte als
Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB.
Der Beklagte hat als die im Wesentlichen unterlegene Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, § 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO. Denn die zurückgenommene
Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine
höheren Kosten veranlasst. Auch in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt
erklärten Teil der Hauptsache trifft den Beklagten gemäß § 91 a ZPO die
Kostenlast, weil er ansonsten auch insoweit verurteilt worden wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §
709 ZPO.