Autowerbung –
Kraftstoffverbrauch und CO2 Immissionen
Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 217/06
Urteil vom
14.02.2007
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 31.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 215/06 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die
Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von
10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Zahlungs- und
Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger (ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3 Abs.
1 Nr. 2, 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 UKlaG) verlangt von der Beklagten (einem
Einzelhandelsunternehmen für Kraftfahrzeuge) es zu unterlassen, in der (im
landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen) Form von Inseraten im
Kleinanzeigenteil / Motormagazin einer Tageszeitung für sechs konkret
bezeichnete Kraftfahrzeuge mit einem Kilometerstand von 10 km zu werben, ohne
gleichzeitig Angaben zum Kraftstoffverbrauch und/oder den CO2-Emissionen zu
machen; daneben verlangt sie die Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgt diese ihr
Klageabweisungsbegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, der Verordnung über
Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen vom 28.05.2004 (PKW-EnVKV) nicht zuwidergehandelt zu haben,
weil es sich bei den beworbenen Fahrzeugen nicht um "neue" Personenkraftwagen
handle. Ferner macht sie geltend, nur mit Fabrikmarke und Fahrzeugtyp ohne
Angaben zur Motorisierung geworben zu haben. Die in Betracht kommende konkrete
Informationspflicht sei keine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG,
der gerügte Verstoß jedenfalls unerheblich und der Klageantrag zu unbestimmt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Kläger den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.
2 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 PKW-EnVKV zuerkannt. Die Berufungsangriffe
der Beklagten sind sachlich nicht gerechtfertigt.
1. Die beanstandete Werbung der Beklagten bezog sich auf neue Personenkraftwagen
im Sinne der Verordnung und der damit umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 (ABl. 2000 Nr. L 12 S. 16).
a) Die auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützte Auffassung der
Berufung, dass in Deutschland bereits einmal (auf die Beklagte) zugelassene PKW
nicht mehr als "neu" gelten könnten, trifft nicht zu. Die Begriffsbestimmung in
§ 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, die Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie entspricht, umfasst
auch PKW mit sogenannter Tageszulassung.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 03.09.1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S.
2) enthielt zu Artikel 2 die Definition: "Neue Personenkraftfahrzeuge" sind
Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des
Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Das Europäische Parlament
schlug in 1. Lesung folgende Ergänzung vor (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.): "Neue
Personenkraftfahrzeuge" sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem
anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden,
sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen. Der vom Rat am 23.02.1999
festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1)
übernahm den Kommissionsvorschlag mit der (gemäß der Begründung zu Nr. III C 2
einer Anpassung an bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem
Bereich geschuldeten) einzigen Änderung, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von
Personenkraftwagen gesprochen wurde.
Dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung in Bezug auf
Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen unterblieb, rechtfertigt nicht den
Umkehrschluss, dass Fahrzeuge mit Tageszulassung dem Regelungsbereich der
Richtlinie bewusst entzogen bleiben sollten. Wenn dies beabsichtigt gewesen
wäre, hätte es nahegelegen, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines
Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff "neu zugelassene
Personenkraftwagen" zu verwenden. Wie die Berufungsklägerin einräumen muss,
diente der von ihr in der Replik zitierte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 18/98
des Rates vom 23.02.1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 13 ff.) aber nur der
Vorbereitung dieser Entscheidung und nicht etwa der Richtlinie 1999/94/EG. Diese
stellt vielmehr beim Begriff der "neuen Personenkraftwagen" ausdrücklich auf den
mit dem Verkaufsgeschäft verbundenen Zweck und nicht auf die Zulassung ab,
obwohl bei Erlass der Richtlinie das Problem sogenannter Tageszulassungen bei
PKW - wie der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments belegt - sehr wohl
bekannt war. Erst recht gilt dies für die Verordnung.
Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass
Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich
kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem
Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu
können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können
(vgl. BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 - Tageszulassung
II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen
höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts
beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 -
Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in
Kenntnis dessen bei der Definition "neuer" Personenkraftwagen lediglich auf den
Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder
der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres
auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).
b) Ebenso fehl geht der Einwand, mit dem Verkauf an die Beklagte sei noch ein
anderer Zweck verfolgt worden als der Weiterverkauf der Fahrzeuge, weil die
Beklagte mit Zulassung der Fahrzeuge auf sich selbst zunächst einmal die dafür
vom Hersteller bzw. Importeur gezahlten Prämien habe verdienen wollen. Bei
solchen Prämien, die von Automobil-Herstellern zur Absatzförderung an
(konzerngebundene) Zwischenhändler gezahlt werden, handelt es sich aus
Verkäufersicht - auf die es definitionsgemäß ankommt - um einen bloßen
Nebeneffekt und keinen relevanten Zweck des Geschäfts. Ob der Weiterverkauf nach
der Definition des § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV ohnehin nur vorrangig (nicht
ausschließlich) Zweck des Verkaufs sein muss, so dass auch ein vorübergehend als
Vorführwagen genutzter PKW "neu" im Sinne der Verordnung wäre (so LG Berlin, MD
2007, 77), kann dahinstehen; denn bei den von der Beklagten beworbenen PKW mit
Kilometerständen von 10 km war offensichtlich der sofortige Weiterverkauf
beabsichtigt.
2. Die gemäß Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 PKW-EnVKV vorgeschriebenen
Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung hat die
Beklagte bei den in Rede stehenden Inseraten unterlassen, ohne nach Anlage 4
Abschnitt I Nr. 3 von der Angabepflicht befreit zu sein, denn ihre Werbung bezog
sich nicht nur auf eine Fabrikmarke oder einen Typ.
Diese Begriffe werden in § 2 Nr. 14 bis 16 PKW-EnVKV definiert; während die
Fabrikmarke (der Handelsname des Herstellers, hier: Q.) den geringsten
Individualisierungsgrad aufweist, umfasst das Modell (die Handelsbezeichnung des
Fahrzeugs, hier z.B.: Q. 370 Platinum 180) auch den Typ und gegebenenfalls die
Variante und Version. Der deutsche Verordnungsgeber hat die in Anhang IV der
Richtlinie 1999/94/EG zugelassene Ausnahme von der Angabepflicht - die hiernach
von der Konkretisierung des beworbenen Angebots abhängt - auf alle Fälle von
Imagewerbung für eine Fabrikmarke oder einen Fahrzeugtyp (d.h. eine Baureihe,
hier z.B.: Q. 370) erweitert. Erfolgt die Werbung dagegen für bestimmte, durch
Varianten- und Versionsbezeichnungen konkretisierte Modelle (hier z.B.: Platinum
180), ist für den Ausnahmetatbestand kein Raum (OLG Oldenburg, WRP 2007, 96;
Senat, Urteil vom 19.01.2007 - 6 U 143/06; Goldmann, a.a.O. [41 ff.]). Dies gilt
erst recht, wenn - wie hier - keine neue Fahrzeuggattung, sondern individuelle
PKW beworben werden. Darauf, dass zur Vermeidung der Kennzeichnungspflicht keine
Angaben zur Motorisierung (hier z.B.: PS/kW-Angaben) gemacht werden dürfen,
kommt es somit nicht einmal an.
3. Die verletzten Bestimmungen der PKW-EnVKV wollen - den Vorgaben der
Richtlinie 1999/94/EG, 5. Erwägungsgrund und Art. 1, folgend - die
Kaufentscheidung der Verbraucher zu Gunsten umweltfreundlicher PKW durch
entsprechende Information beeinflussen und sind damit Normen, die dazu bestimmt
sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11
UWG; wie hier: OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 28 f.).
Dies gilt auch für die Informationspflicht gemäß Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 S.
2, die keine formale Ordnungsvorschrift ohne wettbewerbsbezogene Schutzfunktion
darstellt, sondern den Inhalt von Werbeschriften regelt, damit unmittelbaren
Marktbezug hat und den Kern des Wettbewerbsverhaltens berührt (Senat, Urteil vom
19.01.2007 - 6 U 143/06). Mit Umweltschutzvorschriften, deren Einfluss sich auf
das Vorfeld des Wettbewerbs beschränkt (vgl. BGHZ 144, 255 [268] = GRUR 2000,
1076 [1078] - Abgasemissionen; kritisch Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.
2006, Rn. 11/336 m.w.N.), haben die Regeln der PKW-EnVKV ebenso wenig zu tun wie
mit möglicherweise wettbewerbsneutralen steuerlichen Informationspflichten (vgl.
Mankowski, in: Fezer, UWG, § 4-S12, Rn. 162 ff. [170] zur USt-ID nach § 27a UStG
im Rahmen von § 6 S. 1 Nr. 6 TDG). Dass nach der Verordnung bei einer - hier
nicht vorliegenden - Werbung für mehrere Modelle in einer Anzeige lediglich die
Angabe einer Spannbreite vorgeschrieben ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung; hält die Beklagte diese Angabe nicht für aussagekräftig genug, mag
sie die von ihr angesprochenen Verbraucher in ihrer Werbung von Anfang an
umfassender informieren.
4. Der Verstoß der Beklagten gegen Marktverhaltensregeln wirkt sich nicht nur
unerheblich aus (§ 3 UWG).
Unter der Erheblichkeitsschwelle, mit der der Gesetzgeber lediglich
Bagatellfälle ausschließen wollte (Bundestags-Drucksache 15/1487, S. 17), können
zwar vom Unrechtsgehalt her gesehen geringfügige Rechtsverstöße liegen, die etwa
in Kleinanzeigen häufig vorkommen und denen ein durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer keine Bedeutung beimisst (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 3 UWG, Rn. 54; 79). Obwohl die beanstandeten
Anzeigen der Beklagten im Kleinanzeigenteil einer Zeitung erschienen sind, ist
das Fehlen der vorgeschriebenen Angaben hier aber keineswegs als unerheblich
anzusehen. Denn schon der Umstand, dass es nicht um ein einziges Inserat,
sondern um mehrere gleichzeitig erschienene Anzeigen desselben gewerblichen
Fahrzeughändlers geht, macht deutlich, dass die Beklagte ihre Werbung - offenbar
bewusst - lediglich in die Form von Kleinanzeigen gekleidet hat. Den besonderen
Anforderungen an "Händler, die Werbeschriften ... erstellen lassen ... oder ...
verwenden" (§ 5 Abs. 1 PKW-EnVKV) kann sie bei dieser Sachlage nicht mit dem
Bagatelleinwand entgehen.
5. Klageantrag und Verbotstenor sind hinreichend bestimmt. Welche Angaben zum
Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen notwendig sind, kann die Beklagte der
PKW-EnVKV entnehmen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor. Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt im Bereich
tatrichterlicher Rechtsanwendung.