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| Auffahrunfall in einen schlecht beleuchteten Bagger OBERLANDESGERICHT
DÜSSELDORF Az.: 14 U
53/98
Verkündet
am 2. Oktober 1998 Vorinstanz:
LG Kleve In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung 11. September 1998
für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird
das am 16. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, daß die
Klage gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Zur Entscheidung über die Höhe
des Anspruchs - auch über die Kosten der Berufung - wird die Sache an das
Landgericht Kleve zurückverwiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen
zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3). T a t b e s t a n d
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom
09.11.1996. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger gegen 6.10 Uhr mit seinem Pkw
VW Passat die an der Unfallstelle gut ausgebaute gerade verlaufende Bundesstraße
9 außerorts. Es herrschte Dunkelheit, die Fahrbahn war naß. In gleicher
Fahrtrichtung vor dem Kläger war der Beklagte zu 1) mit einer selbstfahrenden
Arbeitsmaschine, einem Bagger Typ Atlas, Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, auf
Anordnung seiner Arbeitgeberin unterwegs zu seiner Arbeitsstelle. Er hielt die
technisch mögliche Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ein. Der Kläger fuhr
frontal auf die hinten am Bagger angebrachte Schiebeschaufel auf und wurde
schwer verletzt. Der Kläger hat behauptet, der vom
Beklagten zu 1) geführte Bagger sei aufgrund einer für den normalen Verkehr völlig
unzureichenden Beleuchtung kaum zu erkennen gewesen. Bereits vor dem Unfall hätten
drei andere Verkehrsteilnehmer erhebliche Schwierigkeiten gehabt, den Bagger auf
der B 9 zu erkennen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten zu
1) und 3) seien ihm unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens zu zwei
Dritteln zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten haben geltend
gemacht, der Unfall sei allein auf das sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers
zurückzuführen, der bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h
nicht auf Sicht gefahren sei. Wegen des Vorbringens zur Schadenshöhe
wird auf den landgerichtlichen Tatbestand Seiten 3 und 4, wegen der Einzelheiten
des Prozeßverlaufs sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf Seiten 4
und 5 f desselben (B1. 88 f, 89 sowie 90 f d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, gegen den Beklagten zu 1) mit der Begründung, dieser habe sich
vorschriftsmäßig verhalten. Gegen das Urteil hat der Kläger
rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Berufung
gegen die Beklagte zu 3) hat er zurückgenommen. Der Kläger greift die
Feststellungen des angefochtenen Urteils an, weil die erstinstanzlich benannten
Zeugen verfahrenswidrig nicht vernommen worden seien. Er behauptet nach wie vor,
daß die Beleuchtungseinrichtungen der Arbeitsmaschine nicht funktionstüchtig
gewesen seien. Er benennt weitere Zeugen dafür, daß diese nicht intakt gewesen
seien. Der Kläger beantragt, den
Beklagten zu 1) nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu
verurteilen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, aus den Angaben
der im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen wie auch des Beklagten zu 1) ergebe
sich gerade, daß der Bagger von hinten aufgrund seiner Beleuchtung zu erkennen
gewesen sei. Der Kläger habe in erster Instanz gestanden, daß die
Beleuchtungseinrichtung funktionstüchtig und nicht verdreckt gewesen sei. Die Ermittlungsakte 16 Js 1087/96
StA K war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü
n d e
Die Berufung hat insoweit Erfolg,
als die Klage gegen den Beklagten zu 1) nicht abzuweisen ist. Die vom Kläger
erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz
bestehen dem Grunde nach. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger
aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO. Der Beklagte zu 1) hat es als
Verkehrsteilnehmer entgegen seiner Verpflichtung aus § 1 Ab s. 2 StVO versäumt,
durch Einschalten des unstreitig am Bagger vorhandenen Warnblinklichts den Kläger
auf die vorhandene Gefahr aufmerksam zu machen, und dadurch dessen Eigentum und
Gesundheit beschädigt. Die Betätigung der Warnblinkanlage
war gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung
erlaubt und gemäß § 1 Abs. 2 StVO geboten. Durch die 24. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.1997 wurde u .a. die
besonders langsame Fahrweise auf schnell befahrenen Straßen ausdrücklich als
Beispiel für die Zulässigkeit des Einschaltens des Warnblinklichts gemäß §
16 Abs. 2 StVO aufgeführt. Auch vor der Änderung der Vorschrift war bereits
weithin anerkannt, daß Langsamfahren unter besonderen Umständen das
Einschalten der Warnblinkanlage rechtfertigen und gebieten kann (OLG Celle VersR
77, 454 f; OLG Frankfurt NJW 85, 1353; Jagusch/Hentschel StVR 33. Aufl. § 16
StVO Rz. 8; Mühlhaus/ Janiszewski StVO 12. Aufl. Rz. 11 zu § 16; vgl. auch OLG
Hamm VersR 92, 700 f; ferner Hentschel NJW 98, 344, 348, der die Ergänzung der
Verordnung für überflüssig hält). Solche besonderen Umstände lagen
hier vor. Der Bagger fuhr mit einer extrem langsamen Geschwindigkeit von 6 km/h.
Zwar galt für den Unfallort keine Mindestgeschwindigkeit, so daß
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auch mit Fahrzeugen, die ohne Verkehrsverstoß
sehr langsam fuhren, rechnen mußten. Je Die hinzutretenden Licht- und
Witterungsbedingungen machten einen Unfall durch Auffahren derart
wahrscheinlich, daß eine Gefährdung i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO ohne entsprechende
Warnung des nachfolgenden Verkehrs gegeben war. Wegen der Dunkelheit in
Verbindung mit Fahrbahnnässe waren die Sichtmöglichkeiten aller
Verkehrsteilnehmer eingeschränkt. Die Umrisse des Baggers und damit eine
Signalwirkung im Hinblick auf die Hindernisbildung, waren erst im
Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge erkennbar. Ein Verstoß gegen § 1
Abs. 2 StVO kann auch im Unterlassen einer gebotenen Warnung - ohne Hinzutreten
eigener verkehrswidriger Fahrweise - liegen (Jagusch/Hentschel a.a.0. § 1 StVO
Rz. 36; auch § 3 StVO Rz. 47). So ist es hier. Das sorgfaltswidrige Verhalten des
Beklagten zu 1) war auch fahrlässig. Er hätte den möglichen Unfall
vorhersehen können. Die Umstände, die die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer mit. sich brachten, waren ihm klar. Er konnte nicht allein
deswegen, weil er von anderen Fahrzeugen, nämlich zumindest denjenigen der vom
Kläger in erster Instanz benannten Zeugen überholt wurde, annehmen, eine
Gefahrenlage bestehe nicht. Allein der Umstand, daß bei Einhaltung der
gebotenen Aufmerksamkeit durch den nachfolgenden Verkehr die Verwirklichung der
Gefahr vermieden werden konnte, beseitigte nicht die Gefahrenlage, wie der
Beklagte sich sagen mußte. Ihm mußte ebenfalls klar sein, daß er durch Betätigung
der vorhandenen Warnblinkanlage der Gefahr entgegenwirken konnte. Der
Verkehrsverstoß war auch kausal für den Unfall; denn es Die Berücksichtigung der
Einwendung des mitwirkenden Verschuldens des Klägers bleibt dem Verfahren zur Höhe
vorbehalten. Diese Einwendung kann unter keinen Umständen dazu führen, daß
eine Haftung des Beklagten zu 1) ganz entfällt. Auch unter Zugrundelegung des
von ihm in Anspruch genommenen günstigsten Sachverhalts, wonach er sich im übrigen
verkehrsgerecht verhalten hat, insbesondere mit intakter und nicht verschmutzter
Beleuchtungseinrichtung am Bagger gefahren ist, während der Kläger eine
Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h eingehalten hat, bleibt seine
Haftung bestehen. Das Verschulden des Klägers würde auch dann nicht derart überwiegen,
daß dahinter dasjenige des Beklagten zu 1) gänzlich zurücktreten könnte. Die
vom Beklagten schuldhaft gesetzte Ursache für den Unfall und dessen Folgen hat
vielmehr ein solches Gewicht, daß seine Haftung gegenüber dem Ursachenbeitrag
des Klägers auch bei dessen grobem Verschulden zu einem, wenn auch möglicherweise
geringen Teil, bestehen bleibt. Der Rechtsstreit ist dem Grunde
nach gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3, 304 ZPO zu entscheiden, da in erster Instanz
auch die Höhe des Anspruchs streitig war. Auch in zweiter Instanz könnte über
die Höhe des Anspruchs nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden. Unter
anderem waren und sind der unter Beweis gestellte Nebenverdienst des Klägers
sowie dessen Nettolohn bestritten. Das gleiche gilt hinsichtlich der
gesundheitlichen Dauerschäden. Unter diesen Umständen ist es zulässig
und auch geboten, die Entscheidung über die Einwendung des mitwirkenden
Verschuldens dem Nachverfahren in erster Instanz vorzubehalten. Andernfalls wäre
auch in zweiter Instanz eine ‑ zusätzliche Beweisaufnahme zumindest zur
Frage des Zustandes der Beleuchtungseinrichtung erforderlich. Wären diese
defekt oder verschmutzt gewesen, so hätte dies einen Einfluss auf die Abwägung
der Haftungsbeiträge beider Seiten. Ein bindendes Geständnis des ordnungsgemäßen
Zustands der Beleuchtungseinrichtung durch den Kläger gemäß § 288 Abs. 2 ZPO
liegt entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung nicht vor. Der Kläger hat
auf die Einführung der ihm nachteiligen Angaben der Polizeibeamten im
Ermittlungsverfahren lediglich ausgeführt, darauf, daß die
Beleuchtungseinrichtung funktionstüchtig gewesen sei, komme es nicht an. Darin
gelangt nicht der Wille zum Ausdruck, die seinem bisherigen Vorbringen
entgegenstehende Behauptung der Gegenseite als richtig zuzugestehen. Vielmehr
geht es ihm nach dem Zusammenhang nur darum, die Aussagen der Polizeibeamten als
unwesentlich darzustellen (Bl. 57 f d.A.). Da die Berufung gegen die Beklagte
zu 3) zurückgenommen wurde, ist auf, deren Antrag die Kostenfolge des § 515
Abs. 3 ZPO auszusprechen. Auf die früheren Beklagten zu 2) und 4), gegen die
die Klage bereits in erster Instanz zurückgenommen worden war, hat sich das
Rechtsmittel nicht erstreckt. Deren Aufführung in der Berufungsschrift ist
nicht als Klageerweiterung aufzufassen. Streitwert der Berufung: 92.820,36
DM Beschwer beider Parteien: über
60.000 DM |
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