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OLG Brandenburg Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.2003) alte Unterhaltsrichtlinien gültig 01.01.2002 - 30.06.2003 alte Unterhaltlinien gültig 01.07.2001 bis 31.12.2001 alte Unterhaltsleitlinien gültig bis zum 30.06.2001 Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Die Leitlinien gelten ab 1. Juli 2003. Der bisherige Aufbau ist an die unter Federführung des Deutschen Familiengerichtstags e.V. mit Beteiligung aller Oberlandesgerichte im Februar 2003 erarbeitete bundeseinheitliche Leitlinienstruktur angepasst.
1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und
Pensionen 1.2 Unregelmäßiges Einkommen 1.3 Überstunden 1.4 Spesen und Auslösungen 1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie
Kapitalvermögen 1.7 Steuererstattungen Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an, die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden. 2. Sozialleistungen 2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld 2.2 Arbeitslosenhilfe 2.3 Wohngeld 2.4 BAföG 2.5 Erziehungsgeld 2.6 Unfall- und Versorgungsrenten 2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
2.8 Pflegegeld 2.9 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz 2.10 Sozialhilfe 2.11 Unterhaltsvorschuss 3. Kindergeld Kindergeld ist kein Einkommen (vgl. auch Nr. 14, 23.4). Nach Auffassung des 3. Familiensenats ist es volljährigen Kindern als bedarfsdeckend zuzurechnen, soweit es ihnen zufließt oder in sonstiger Weise (auch mittelbar) zur Verfügung steht. 4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden. 5. Wohnwert Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Wohnwert Einkommen dar. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Verbrauchsunabhängige Kosten, d.h. solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen. 6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. 7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. 8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. 9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können. 10. Bereinigung des Einkommens 10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen 10.2 Berufsbedingte Aufwendungen 10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. 10.2.2 Fahrtkosten 10.2.3 Ausbildungsaufwand 10.3 Kinderbetreuung 10.4 Schulden Den Interessen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen. 10.5 Unterhaltsleistungen 10.6 Vermögensbildung
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I . Wegen des Bedarfs volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1. Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR identisch mit den ab 1. Juli 2003 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.150 EUR stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit denjenigen der ab 1. Juli 2003 geltenden Berliner Tabelle überein. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) werden gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB errechnet. 11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 11.2 Eingruppierung Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrags erfolgen. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. 12. Minderjährige Kinder 12.1 Betreuungs-/Barunterhalt 12.2 Einkommen des Kindes 12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil 12.4 Zusatzbedarf 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung. Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 555 EUR monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin enthalten. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus. In den Unterhaltsbeträgen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. 13.2 Einkommen des Kindes 13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil 14. Verrechnung des Kindergeldes Der Ausgleich von Kindergeld erfolgt gemäß §§ 1612 b BGB (vgl. auch Nr. 3, 23.4), nach Auffassung des 3. Familiensenats jedoch nur bei minderjährigen Kindern. Auf die Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, wird verwiesen.
15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wird das Einkommen vorab um den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363). Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit wird auf das Urteil des BGH vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen. 15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten usw. Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw. 15.3 Konkrete Bedarfsbemessung 15.4 Vorsorgebedarf 15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf 16. Bedürftigkeit Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt ist. 17. Erwerbsobliegenheit 17.1 bei Kindesbetreuung 17.2 bei Trennungsunterhalt
18. Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. 19. Elternunterhalt Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs. 20. Lebenspartnerschaft Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen.
21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 675 EUR. 21.3 Angemessener Selbstbehalt 21.3.1 Volljähriges Kind und Ansprüche aus § 1615 l BGB Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 825 EUR. 21.3.2 Elternunterhalt Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 1.055 EUR. 21.4 Eheangemessener Selbstbehalt Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen kein Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 750 EUR. 21.5 Anpassung des Selbstbehalts 22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein. 23. Mangelfall 23.1 Grundsatz 23.2 Einsatzbeträge 23.3 Berechnung 23.4 Kindergeldverrechnung
24. Rundung Der Unterhaltsbetrag kann auf volle EUR gerundet werden. 25. Ost-West-Fälle In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
Anlagen Berliner Tabelle, Stand 1. Juli 2003
1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das
1.-3. Kind von je 77 Euro
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