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Steuerfahndung darf Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt übergeben! Niedersächsisches Finanzgericht Az. 6 V 384/01 Beschluss vom 05.12.2001 Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Die von der Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Rahmen einer (Haus-) Durchsuchung beschlagnahmten Bankunterlagen dürfen dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu Besteuerungszwecken übergeben werden. Sachverhalt: Die Steuerfahndung hatte ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Verantwortliche einer Bank eingeleitet. Der Bank wurde vorgeworfen, Kunden anonymisierte Geldtransfers ins Ausland zu ermöglichen. Das zuständige Gericht erließ einen Durchsuchungsbefehl. Gegenstand der Durchsuchung waren die im Beschluss genannten Konten, bei denen der Verdacht auf anonymisierte Geldtransfers bestand. So wurden die Steuerfahnder auch auf den Antragsteller aufmerksam. Die diesbezüglich von ihm gemachte Kontrollmitteilung wurde dem Antragsgegner übermittelt, der daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller einleitete. Der Antragsgegner beabsichtigte, die von der Steuerfahndung gefundenen Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zu Besteuerungszwecken zu übergeben. Mit einer einstweiligen Anordnung wollte dies der Antragsteller verhindern. Ohne Erfolg.
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