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Steuerfahndung darf Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt übergeben!


Niedersächsisches Finanzgericht

Az. 6 V 384/01

Beschluss vom 05.12.2001


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Die von der Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Rahmen einer (Haus-) Durchsuchung beschlagnahmten Bankunterlagen dürfen dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu Besteuerungszwecken übergeben werden.


Sachverhalt: Die Steuerfahndung hatte ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Verantwortliche einer Bank eingeleitet. Der Bank wurde vorgeworfen, Kunden anonymisierte Geldtransfers ins Ausland zu ermöglichen. Das zuständige Gericht erließ einen Durchsuchungsbefehl. Gegenstand der Durchsuchung waren die im Beschluss genannten Konten, bei denen der Verdacht auf anonymisierte Geldtransfers bestand. So wurden die Steuerfahnder auch auf den Antragsteller aufmerksam. Die diesbezüglich von ihm gemachte Kontrollmitteilung wurde dem Antragsgegner übermittelt, der daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller einleitete. Der Antragsgegner beabsichtigte, die von der Steuerfahndung gefundenen Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zu Besteuerungszwecken zu übergeben. Mit einer einstweiligen Anordnung wollte dies der Antragsteller verhindern. Ohne Erfolg.


Entscheidungsgründe: Das FG Niedersachsen hat den Antrag hinsichtlich des Verwertungsverbotes der Bankunterlagen abgelehnt. Insbesondere konnte sich der Antragsteller nicht auf das Bankgeheimnis nach § 30 a Abs. 3 AO berufen, wonach legitimationsgeprüfte Guthabenkonten anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen. Denn das finde seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG). Eine solche Schranke stelle unter anderem auch der § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar.
 Ferner ließ das FG auch das Argument des Antragstellers nicht gelten, wonach es sich bei den Durchsuchungen um eine unzulässige Rasterfahndung/Ausforschungsmaßnahme gehandelt habe. Eine solche sei nur dann zu bejahen, wenn bei einem steuerrechtlichen Ermittlungsverfahren kein Anfangsverdacht vorgelegen habe ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren bei einem Kreditinstitut dazu benutzt werde, undifferenzierte Bankvorgänge einer Überprüfung zu unterziehen.
Das Ermittlungsverfahren sei auch nicht Folge einer undifferenzierten Überprüfung von Kundenvorgängen aus Anlass eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der Bank gewesen, entschied das Finanzgericht. Denn insofern ordnete der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln an, die im Zusammenhang mit anonymen Transfers zur Bank in Luxemburg in Verbindung standen. Insbesondere wurden die Konten des Antragstellers nur deswegen überprüft, weil dieser anonyme Geld- und Wertpapiertransfers nach Luxemburg vorgenommen hatte. Da die Ermittlungsbehörden den in § 208 AO beschriebenen Aufgabenbereich nicht überschritten hatten, stand der Weitergabe der Bankunterlagen an das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers nicht das Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO entgegen.


 

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