Barwert-Verordnung: alte
Tabellenwerte unzutreffend
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 1351/95
Beschluss vom 02.05.2006
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai
1995 - 12 UF 908/94 -,
b) das Endurteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 3. März 1994 - 1
F 0280/92 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
1. Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts
Pfaffenhofen an der Ilm vom 3. März 1994 - 1 F 0280/92 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 - 12 UF 908/94
- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33
Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts
einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung). Hierbei kamen insbesondere auch
die Tabellen zur Barwert-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung
der Barwert-Verordnung vom 22. Mai 1984, die der Ermittlung des Wertes von
Versorgungsanwartschaften dienen, zur Anwendung. Die Tabellen wurden inzwischen
geändert.
1.
Die 1970 geschlossene Ehe der 1950 geborenen
Beschwerdeführerin mit ihrem 1948 geborenen Ehemann wurde mit Verbundurteil des
Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 3. März 1994 geschieden. Nach Mitteilung der
Beschwerdeführerin ist ihr geschiedener Ehemann am 8. April 2005 gestorben. Die
Beschwerdeführerin arbeitete als verbeamtete Lehrerin. Sie wurde noch während
der Ehezeit wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand versetzt und bezieht
seitdem Ruhegehaltsbezüge, zuletzt in Höhe von monatlich 2.949,53 DM. Ihr
Ehemann arbeitete als Angestellter. Er wurde nach der Ehezeit, noch während des
Beschwerdeverfahrens, wegen Erwerbsunfähigkeit verrentet. Er erhielt seit dem 1.
Mai 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte in Höhe von monatlich 2.978,19 DM, sowie seit dem 1. Juli 1994 eine
betriebliche Invalidenrente in Höhe von monatlich 2.341 DM.
2.
Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahingehend,
dass es zu Lasten der Versorgungsansprüche der Beschwerdeführerin Anwartschaften
auf dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte in Höhe von 449,21 DM begründete. Es führte aus: Der Ehemann habe
während der Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte in Höhe von 1.469,14 DM sowie ein Anrecht der betrieblichen
Altersversorgung im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, dessen
Jahresrente 28.608,00 DM betrage. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sei nur der
Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem
Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechne: Die Betriebszugehörigkeit habe noch
nicht geendet. Die Altersgrenze sei 65 Jahre. Die Gesamtzeit sei danach (Anfang
der Betriebszugehörigkeit April 1981) 392 Monate. In die Ehezeit fielen 136
Monate = 34,69 v.H. = 9.925,22 DM.
Der Wert der Versorgung steige nicht in gleicher oder nahezu
gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung. Daher sei der Ehezeitanteil gemäß § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB
anhand der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umzurechnen. Unter
Berücksichtigung des sich aus der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung ergebenden
Barwertfaktors ergebe sich nach Umrechnung des Barwertes ein dynamischer
Rentenwert von 140,65 DM.
Insgesamt habe der Ehemann Anwartschaften im Wert von
1.609,79 DM erworben. Die Beschwerdeführerin habe solche in Höhe von 2.949,53 DM
erworben. Die auszugleichende Differenz betrage danach 1.339,74 DM, der hälftige
Ausgleichsbetrag mithin 669,87 DM. Der Versorgungsausgleich sei jedoch lediglich
in Höhe von 449,21 DM im Wege des Quasisplittings vorzunehmen, da der
Ausgleichsberechtigte durch den Versorgungsausgleich keine höhere Versorgung
erwerben dürfe, als der Dauer der Ehe entspreche. Der restliche Betrag bleibe
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
3.
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit
der Behauptung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei im Hinblick auf
die beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig, erhobene Beschwerde wies das
Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 19. Mai 1995 zurück. Zu Recht habe
das Familiengericht die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in
eine dynamische Anwartschaft umgerechnet und auf Seiten der Beschwerdeführerin
die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt. Es liege kein Fall der nur
in seltenen Ausnahmefällen anzuwendenden Vorschrift des § 1587 c BGB vor.
4.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1
beziehungsweise sinngemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Würde man auch bei ihr nicht auf
die tatsächliche Versorgung, sondern auf die fiktiven Anwartschaften unter
Zugrundelegung der regelmäßigen Altersgrenze als Gesamtzeit abstellen, würden
nur ca. 40 v.H. der Versorgungsbezüge, also ca. 1.200 DM, in die Ehezeit fallen.
Ein Versorgungsausgleich würde danach zu ihren Gunsten erfolgen. Ein solcher
Ausgleich wäre erst recht vorzunehmen, wenn man die teildynamische Anwartschaft
des Ehemannes, die ähnlich steige wie die gesetzliche Rentenversicherung, in
Höhe von 827,10 DM monatlich zugrunde legen würde. Bei einem Vergleich der so
bewerteten Anwartschaften stünden fiktive Anwartschaften der Beschwerdeführerin
von ca. 1.200 DM Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von ca. 3.000 DM
gegenüber. Vergleiche man die tatsächliche Versorgungslage, wie sie sich nach
der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Verrentung des Ehemannes ergebe,
stünden die Renteneinkünfte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersvorsorge
in Höhe von 2.341,00 DM und aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
2.978,19 DM, also insgesamt von 5.319,19 DM, der Versorgung der
Beschwerdeführerin in Höhe von 2.949,53 DM entgegen, die nach dem
Versorgungsausgleich noch um 449,21 DM gekürzt würde. Bei dieser Sachlage hätte
der Versorgungsausgleich entsprechend § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nach den
tatsächlichen Versorgungsleistungen geregelt werden müssen. Der Ehemann sei kurz
nach Rechtskraft der Ehescheidung und noch während des Beschwerdeverfahrens vor
dem Oberlandesgericht aufgrund einer schon seit Jahren vorliegenden Erkrankung
erwerbsunfähig geworden. Die Beschwerdeführerin sei kurz vor der Scheidung
vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Damit könne der Sachverhalt so
betrachtet werden, als ob beide bei oder kurz nach der Ehescheidung ihre
Altersrente beziehungsweise Versorgung erhielten.
Es stelle eine Ungleichbehandlung und einen nicht
gerechtfertigten Eingriff in ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Anwartschaften dar, dass der Versorgungsausgleich zu ihren Lasten durchgeführt
werde, obschon während des Beschwerdeverfahrens ersichtlich geworden sei, dass
die Altersversorgung ihres Ehemannes ihre Versorgungsbezüge deutlich
überstiegen.
5.
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium der Justiz hat auf
seine Stellungnahme im Verfahren 1 BvR 1275/97 verwiesen, in der es ausführte,
dass das Recht des Versorgungsausgleichs in Bezug auf nicht volldynamische
Versorgungsanrechte aus Sicht der Bundesregierung der Überarbeitung bedürfe;
entsprechende Arbeiten seien aufgenommen. Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz hat die Ansicht geäußert, die angegriffenen Entscheidungen verletzten das
Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs.
1 GG, da die Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte zu einer erheblichen
Unterbewertung der Betriebsrente führe und damit der Halbteilungsgrundsatz
verletzt werde. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebe sich daraus, dass das Oberlandesgericht
nicht die während des Beschwerdeverfahrens tatsächlich bezogenen
Versorgungsleistungen beider Eheleute beachtet habe. Weiter haben der
Bundesgerichtshof und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie
der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung vor. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
1.
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Frage von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG).
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen sich der
Versorgungsausgleich zu orientieren hat, sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere hat das Gericht entschieden,
dass sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens, aus der aus Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung am in
der Ehe erworbenen Vermögen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>). Der
Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6
Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung
beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen
der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da
die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer
Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als
gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten
grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten,
das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch
nach Trennung und Scheidung. Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über
den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>).
Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise
Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anwartschaften und Versorgungsanrechte des
Ausgleichsverpflichteten ist durch den aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der gleichen Berechtigung am in der Ehe
erworbenen Vermögen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 66, 324 <330>;
71, 364 <386>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den
Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig
zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der
Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn
der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen
führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).
2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung
der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 33 Abs.
5 GG, da sie über den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG
ergebenden Halbteilungsgrundsatz hinaus auf die Anrechte der Beschwerdeführerin
aus der Beamtenversorgung zugreifen.
a) Die Anwendung der alten Fassung der Tabellen der
BarwertVerordnung in den Entscheidungen führte dazu, dass das Ziel einer
gleichen Aufteilung des Erworbenen verfehlt wurde. In der Literatur (z.B.
Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, S. 896 f.; Klattenhoff, FamRZ 2000, S. 1257 f.)
wurde die Richtigkeit der alten Barwerte deshalb in Zweifel gezogen, weil diese
hinsichtlich des Sterbe- und Invaliditätsrisikos auf Annahmen aus den Jahren
1920 bis 1940 beruhten und die Lebenserwartung in der Zwischenzeit deutlich
gestiegen ist. Eine gestiegene Lebenserwartung ist aber mit einer erhöhten
Leistungsdauer verbunden. Deshalb bedarf es eines höheren Kapitalaufwandes, um
eine Versorgung in gleicher Höhe zu finanzieren. Bei gleichem Nominalwert hat
eine Anwartschaft bei längerer Leistungsdauer einen höheren Gesamtwert. Liegen
der BarwertVerordnung unzutreffende Daten über die Sterbewahrscheinlichkeit zu
Grunde, so dass von einer geringeren Lebenserwartung als der tatsächlich
gegebenen Leistungsdauer ausgegangen wird, hat dies zur Folge, dass der sich
nach der Umwertung rechnerisch ergebende Betrag, der das für die Finanzierung
des Anrechts notwendige Kapital darstellen soll, zu niedrig ist. In seiner
Entscheidung vom 5. September 2001 (Az: XII ZB 121/99, FamRZ 2001, S. 1695) ist
der Bundesgerichtshof dieser Kritik gefolgt und hat die Anwendung der
Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde nur noch für eine Übergangszeit für
hinnehmbar erachtet. Der Normgeber hat hierauf reagiert und die Tabellen der
Barwert-Verordnung anhand der neuesten biometrischen Daten aktualisiert (Zweite
Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. März 2003, BGBl I S.
728).
Einer weiteren Überprüfung des Befundes, dass die alten
Tabellenwerte der Barwert-Verordnung unzutreffend waren und ihre Anwendung zu
einer Unterbewertung des Anrechts führte, bedarf es angesichts des Umstandes,
dass der Verordnungsgeber auf die geäußerte Kritik hin die Barwerte novelliert
hat, sich dabei auf im Jahre 1998 erstellte Rechnungsgrundlagen gestützt hat und
hierdurch zu wesentlich höheren Multiplikatoren in den Tabellen zur
Barwert-Verordnung gelangt ist, nicht. Die Durchführung des
Versorgungsausgleichs unter Zugrundelegung der alten Rechenwerte der
Barwert-Verordnung konnte nicht zu einem dem Halbteilungsgrundsatz
entsprechenden Ergebnis führen. Die Beschwerdeführerin wird infolge der durch
die mit der Anwendung der alten Barwert-Verordnung verbundene erhebliche
Unterbewertung der Anrechte ihres Ehemannes aus der betrieblichen
Altersversorgung in ihrem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
b) Die angegriffenen Entscheidungen greifen auch durch eine
unzutreffende Ermittlung des Ehezeitanteils in einer nicht mehr durch Art. 6
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigten Weise in das Recht
der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 5 GG ein.
Der Ehemann war nach dem Ehezeitende berufsunfähig geworden
und erhielt seit dem 1. Mai 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 605 f.) ist es
zu berücksichtigen, wenn noch im laufenden Erstverfahren, aber nach dem
Ehezeitende eine Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses in Gestalt der
vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit eintritt. Die zu
berücksichtigende Gesamtzeit war deshalb nicht der Zeitraum bis zur regulären
Altersgrenze (65 Jahre) und betrug nicht die vom Amtsgericht angenommenen 392
Monate bei einer erwarteten Betriebszugehörigkeit von April 1981 bis zum
November 2013, sondern bei einer Betriebszugehörigkeit vom April 1981 bis zum
Juli 1994 lediglich 160 Monate. Die Betriebszugehörigkeit wie auch die
Gesamtzeit fiel danach überwiegend in die Ehezeit. Der Ehezeitanteil der
Betriebszugehörigkeit erhöhte sich deutlich.
Die fehlerhafte Ermittlung des auszugleichenden
Ehezeitanteils hat, wie sich anhand der massiven Veränderung des Ehezeitanteils
durch den vorzeitigen Eintritt des Versorgungsfalles erkennen lässt, zu einem
von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht mehr gerechtfertigten
Eingriff in die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Versorgungen der
Beschwerdeführerin geführt.
Zwar greifen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, die
sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mittels fiktiver
Einzahlung eines Betrages in die gesetzliche Rentenversicherung richten, nicht
durch. Nicht erkennbar ist aber, ob die Teildynamik des Anrechts des Ehemannes
der Beschwerdeführerin aus der betrieblichen Altersversorgung so erheblich ist,
dass es zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde, diese unberücksichtigt
zu lassen. Bezüglich der sich hieraus möglicherweise ergebenden Folgen wird auf
die Entscheidung der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2006
in der Sache 1 BvR 1275/97 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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