Arbeitsstelle
eines Bauarbeiters – Fahrten zur Baustelle
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 16 Sa
780/07
Urteil vom
28.03.2008
Arbeitsstelle im tariflichen Sinne
ist der Bauhof, wenn der Arbeitnehmer diesen zu Beginn der Arbeitszeit aufsucht,
um Anweisungen entgegenzunehmen.
Gibt es keine arbeitsvertragliche Regelung für den Fahrer des PKW, der die
Arbeitnehmer zur Baustelle bringt, ist hierfür der übliche Lohn zu zahlen.
In dem Rechtsstreit hat die 16.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom
28. März 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom
18.04.2007, Az.: 2 Ca 497/06, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den
Kläger
a) 293,63 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.10.2006
zu zahlen,
b) 210,25 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.11.2006
zu zahlen,
c) 152,25 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.12.2006
zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene
Kündigung vom 30.10.2006 zum 31.12.2006. Er begehrt darüber hinaus Erteilung
eines Zwischenzeugnisses und macht Arbeitsentgeltansprüche geltend.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen. Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der
Beklagten als Maurer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von
2.480,00 € beschäftigt. Er ist verheiratet und hat vier unterhaltsberechtigte
Kinder.
Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag für
gewerbliche Arbeitnehmer vom 30.06.2003. Wegen des Inhalts wird diesen (Bl. 5/6
d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat für den Kläger Arbeitszeiten nur vom Eintreffen auf der
Baustelle an bis zum Verlassen der Baustelle anerkannt. Der Kläger musste jedoch
zunächst zur Betriebsstätte, um Anweisungen für den Tag durch die Beklagte
entgegenzunehmen. Anschließend fuhr er den Mannschaftsbus zur Baustelle und
zurück. Der Kläger begehrt insoweit Fahrzeitvergütungsansprüche für die Monate
September, Oktober und November 2006.
Weitere 317,19 € verlangt der Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung des
Arbeitszeitkontos, das bei der Beklagten für den Kläger geführt wurde. Dieses
wies im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers Ende Dezember 2006
87,5 Gutstunden/ Überstunden zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte vergütete
diese Stunden mit dem normalen Bruttostundenlohn von 14,50 €. Der Kläger begehrt
mit der Klage die Zahlung von Zuschlägen in Höhe von 25 %.
Diese Ansprüche wurden mit Schreiben vom 15.01.2007 gegenüber der Beklagten
geltend gemacht.
Der Kläger begehrt darüber hinaus Vergütung aus dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges für den Monat Januar 2007 für 22 Arbeitstage à 8 Stunden x 14,50
€ brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Grund zur ordentlichen
Kündigung nicht gegeben sei. Der Betrieb sei entgegen den Behauptungen der
Beklagten nicht stillgelegt worden. Zumindest das Bauvorhaben Sch. in H.-Stadt
sei noch nach dem Zeitpunkt September 2006 akquiriert worden. Es sei von
vornherein klar gewesen, dass die Fertigstellung der beiden Bauvorhaben in
C-Stadt und H.-Stadt nicht zum 31.12. 2006 erfolgen konnte. Die Beklagte habe
auch entsprechende Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die Beklagte hätte aber eine
Sozialauswahl durchführen müssen, so dass an sich der Kläger hätte
weiterbeschäftigt werden müssen, da er sozial schutzbedürftiger sei als die
verbliebenden Arbeitnehmer.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Fahrzeiten seien
vergütungspflichtig trotz der Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages. Diese
Klausel sei wegen Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 BGB
rechtsunwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 30.10.2006 zum 31.12.2006 nicht aufgelöst ist;
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das
sich auf Führung und Leistung bezieht, hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu
erteilen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 293,63 €
brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.10.2006 zu bezahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 210,25 € brutto
nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu bezahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2007 2.552,00 €
brutto abzüglich 1.248,60 € Arbeitslosengeld nebst Jahreszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 152,25 € nebst
Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
16.12.2006 zu bezahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 317,19 € brutto nebst Jahreszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz (das ist der 30.03.2007) zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe zunächst in 2004 und 2005 Grundstücke
akquiriert und diese inklusive Bebauung veräußert. In 2005 und 2006 habe die
Beklagte schlüsselfertige Häuser auf fremden Grundstücken erstellt.
Der Geschäftsführer habe im September 2006 die Entscheidung getroffen, das von
der Beklagten geführte Unternehmen ab 01.01.2007 so nicht mehr fortzuführen,
insbesondere keine eigenen Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen. Es hätten nur die
vorhandenen Bauvorhaben zum 31.12.2006 abgewickelt und keine Neuaufträge mehr
akquiriert werden sollen. Die Beklagte habe künftig nur noch als Bauträger
auftreten und die Arbeit mit Subunternehmern durchführen lassen wollen. Aus
diesem Grund sei sämtlichen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 30.10. 2006
gekündigt worden. Aufgrund der Verzögerung der Bauarbeiten sei für 7
Arbeitnehmer über den 31.12.2006 eine Verlängerung der Kündigungsfrist erfolgt
zur Fertigstellung der Bauvorhaben. Grund für diese Entwicklung sei gewesen,
dass der an sich vorher vorhandene Auftragsbestand erheblich zurückgegangen und
der Markt nunmehr fast weggebrochen sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.04.2007 festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2006
zum 31.12.2006 nicht aufgelöst worden ist, und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung
bezieht. Die Beklagte wurde weiter verurteilt, an den Kläger 2.552,00 € brutto
abzüglich 1.248,60 € netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.02.2007 zu zahlen. Die
Beklagte wurde weiter verurteilt, an den Kläger 317,19 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.03.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger
zu 1/20 und der Beklagten zu 19/20 auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes
auf 12.196,72 € festgesetzt. Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils
wird auf dieses (Bl. 46 bis 47 d. A.) verwiesen.
Dieses Urteil wurde der Beklagten am 02.05.2007 zugestellt. Hiergegen legte
diese am 29.05.2007 Berufung ein und begründete diese am 02.07.2005. Der Kläger
legte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung ein mit
Schriftsatz vom 06.08.2007 und begründet diese gleichzeitig.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, die Kündigung sei
betriebsbedingt gerechtfertigt gewesen, da die Beklagte im Herbst 2006 die
ernsthafte und endgültige Entscheidung getroffen habe, das Unternehmen ab dem
31.12.2006 in der bisherigen Form nicht mehr fortzuführen, insbesondere keine
eigenen Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen. Daraufhin sei sämtlichen Mitarbeitern
das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Auch habe die Beklagte keine neuen
Aufträge mehr akquiriert. Nach Ausspruch der Kündigungen sei die Beklagte mit
Krankmeldungen der Arbeitnehmer überhäuft worden, so dass die beabsichtigte
Fertigstellung zum 31.12.2006 der einzelnen Bauvorhaben nicht möglich gewesen
sei. Seit dem 15.02.2007 würden jedoch keine Mitarbeiter mehr beschäftigt.
Lediglich ein Altauftrag werde durch eine Fremdfirma abgearbeitet.
Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2006
beendet worden sei, scheiterten auch die weitergehenden Klaganträge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18.04.2007, Az.: 2 Ca 497/06,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. die Beklagte auf die Anschlussberufung zu verurteilen, dem Kläger über den
vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 665,13 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 293,63 € seit dem 16.10.2006, aus 210,25 € seit dem
16.11.2006 und aus 152,25 € seit dem 16.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines
Schriftsatzes vom 06.08.2007. Hierauf wird verwiesen (Bl. 77 bis 79 d. A.). Zur
Begründung der Anschlussberufung trägt der Kläger vor, die Klausel in § 5 des
Arbeitsvertrages, dass die Arbeitszeit mit Aufnahme der Arbeit auf der Baustelle
beginne und mit der Beendigung der Arbeit auf der Baustelle ende, sei
rechtsunwirksam. Es handele sich um eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers, wenn Fahrtzeiten als nicht vergütungspflichtige Tätigkeit
vereinbart würden. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 06.08.2007 (Bl. 79 d.
A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig. Das erstinstanzliche
Gericht hat die Beklagte verurteilt, 317,19 € brutto nebst Zinsen im
Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitszeitkontos zu zahlen. Obwohl die
Beklagte uneingeschränkt Berufung eingelegt hat, findet sich eine Begründung für
eine Unrichtigkeit dieses Teils des Urteiles aus Sicht der Beklagten nicht. Die
Berufungsbegründung muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen
Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, soweit sie diese bekämpfen will.
Werden mehrere Klagansprüche vom Kläger verfolgt, so muss für jeden Klaganspruch
eine entsprechende Begründung in der Berufungsbegründung gegeben werden. Da
dieses in Bezug auf die Verurteilung bezüglich des Ausgleichs des
Arbeitszeitkontos nicht erfolgt ist, ist die Berufung insoweit als unzulässig
anzusehen.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig, da sowohl die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses wie auch der Anspruch aus Annahmeverzug für den Monat Januar
2007 von der Kündigungsschutzklage abhängig ist und sich die Begründung für die
Nichterfüllung der Ansprüche bereits daraus ergibt, dass die Beklagte begründet,
dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006 beendet
hat.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein betriebsbedingter Grund
für die Kündigung nicht vorliegt. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils
kann insoweit in vollem Umfange verwiesen werden.
Die Berufungsbegründung führt keine weitergehenden Gründe für die Kündigung an.
Insbesondere ist ein Beweisangebot für die endgültige Entscheidung vom September
2006 zur Neuausrichtung des Unternehmens nicht vorhanden, so das eine
Überprüfung angesichts des Bestreitens des Klägers nicht erfolgen kann.
Da auch 7 Arbeitnehmer über den 31.12.2006 hinaus weiterbeschäftigt worden sind,
kann auch mangels ausreichenden Sachvortrags der Beklagten nicht festgestellt
werden, dass die Kündigung zu diesem Termin tatsächlich gerechtfertigt war
aufgrund des Stands der Bauvorhaben. Es ist nicht in ausreichender Weise
ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Kündigung feststand, dass die Bauvorhaben zu
diesem Zeitpunkt abgewickelt werden konnten. Die Kündigung muss jedoch auch zu
dem in der Kündigung genannten Zeitpunkt berechtigt sein. Ist über diesen
Zeitraum hinaus weitere Arbeit vorhanden, so stellt sich die Kündigung nur dann
als wirksam dar, wenn eine ausreichende Prognose durch den Arbeitgeber vorher
gemacht worden ist. Mangels entsprechenden Vortrages kann dieses jedoch nicht
festgestellt werden.
Darüber hinaus hat die Beklagte zur sozialen Auswahl keine weiteren Ausführungen
gemacht. Angesichts des Familienstandes und der Zahl der unterhaltsberechtigten
Personen kann eine Vermutung bestehen, dass die soziale Auswahl nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurde bei der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer.
Mangels ausreichenden Sachvortrags der Beklagten können hierzu jedoch
Feststellung nicht getroffen werden. Dieses geht zu Lasten der Beklagten.
Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat der Kläger auch einen Anspruch auf
Erteilung eines Zwischenzeugnisses gemäß § 630 BGB.
Dem Kläger steht auch der Anspruch aus Annahmeverzug gemäß §§ 615 BGB, 11 KSchG
zu, da das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht. Dem Kläger
ist die Vergütung fortzuzahlen unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes.
Auf die Anschlussberufung ist die Beklagte aber auch zu verurteilen, an den
Kläger Vergütung für Fahrtzeiten zu zahlen.
Da es sich bei der Beklagten um ein Bauunternehmen handelt, findet auf das
Arbeitsverhältnis der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe (BRTV-Bau) in der Fassung vom 17.12.2003, 29.07.2005 und in der
Fassung des Änderungstarifvertrages vom 19.05.2006 Anwendung. Dieser
Tarifvertrag ist seit dem 01.04.2004 allgemeinverbindlich (Bundesanzeiger Nr. 77
vom 23.04.2004). In § 5 dieses Tarifvertrages wird die Vergütung geregelt. Für
die streitige Forderung ist § 5 Ziffer 4.4 maßgeblich, die wie folgt lautet:
Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder
Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für
diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
Der Tarifvertrag bestimmt damit, dass eine Vergütung zu zahlen ist, die jedoch
einer einzelvertraglichen Vereinbarung bedarf. Diese einzelvertragliche
Vereinbarung kann nicht so aussehen, dass keinerlei Vergütung gezahlt wird, da
der Tarifvertrag gerade das Erfordernis einer Vergütungszahlung vorsieht. Da der
Arbeitsvertrag sich schlechter darstellt als die tarifliche Regelung, gelten die
Regelungen des § 4 Abs. 3, § 5 Tarifvertragsgesetz, so dass vorrangig der
BRTV-Bau anzuwenden ist.
Da die Parteien keine zulässige einzelvertragliche Regelung getroffen haben, ist
für die Vergütungsregelung das vereinbarte Arbeitsentgelt maßgeblich, so dass
der Kläger die Vergütung verlangen kann, die er für eine normale Arbeitsleistung
erhalten hätte.
Damit ist der Klaganspruch des Klägers begründet.
Des weiteren regelt § 3 Ziffer 4 BRTV-Bau, dass die Arbeitszeit an der
Arbeitsstelle beginnt und endet, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
keine andere Vereinbarung getroffen wird, was vorliegend allerdings nicht der
Fall ist. Arbeitsstelle im tariflichen Sinne ist aber vorliegend der
Betriebshof, von dem der Kläger losfährt, da der Kläger unbestritten vorgetragen
hat, dass er zunächst zur Betriebsstätte fahren musste, um Anweisungen für den
Tag entgegenzunehmen. Der Kläger hatte es nicht in der Hand, von seiner Wohnung
aus ohne Zustimmung der Beklagten direkt zu der einzelnen Baustelle zu fahren.
Vielmehr gehörte es zu seinen vertraglichen Pflichten, zunächst zur
Betriebsstätte der Beklagten zu kommen, um dort für den einzelnen Arbeitstag die
Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Da der Empfang von Arbeitsanweisungen Teil
der von einem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ist, ist die
Betriebsstätte in diesem Fall die Arbeitsstätte des betreffenden Arbeitnehmers
(so BAG, Urteil vom 18.01.1984, Az.: 4 AZR 261/82, nicht amtlich veröffentlicht,
zitiert nach juris).
Der Kläger hat seine Ansprüche auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 des
BRTV-Bau geltend gemacht. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber
der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den
Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines
Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für
diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Nach dieser Vorschrift hatte der Kläger Ausschlussfristen für die Erteilung des
Zwischenzeugnisses wie auch für den Anspruch aus Annahmeverzug nicht
einzuhalten. Der Fahrtkostenanspruch für den Monat September 2006 wurde mit der
Klage vom 12.12.2006 erstmalig geltend gemacht, die der Beklagten am 15.12.2006
zugestellt wurde. Da der September-Anspruch am 15.10.2006 fällig wurde gemäß § 5
Ziffer 7.1 BRTV-Bau, hat der Kläger gleichzeitig am 15.12.2006 seine Ansprüche
schriftlich und gerichtlich geltend gemacht. Maßgeblich ist vorliegend für die
Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 BGB, da für den Anfang der Frist ein Ereignis
oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist und damit der
15.10.2006 nicht mitzurechnen ist. Eine Geltendmachung am 15.12.2006 ist deshalb
rechtzeitig erfolgt. Dies gilt erst recht für die Fahrtkostenvergütung für den
Monat Oktober 2006, die gleichzeitig mit dem Anspruch für September 2006 geltend
gemacht wurde.
Der Anspruch für den Monat November 2006 wurde mit Schreiben vom 15.01.2007
schriftlich und am 27.03.2007 gerichtlich geltend gemacht. Auch hiermit sind die
Fristen des § 15 BRTV-Bau eingehalten.
Der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenvergütung ist damit begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6
ArbGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist
deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.