GSB-Verletzung: Verletzung des Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen
OLG Dresden
Az: 4 U
1017/05
Urteil vom
23.02.2006
Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 5-O-3843/04
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom
18.05.2005, Az. 5 O 3843/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.752,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und der Beklagte 86
% zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Geschäftsführer der insolventen B I
GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), Schadenersatz wegen Verletzung des
Gesetzes zur Sicherung von Baugeldforderungen (im Folgenden: GSB).
Seinen Klageabweisungsantrag begründet der Beklagte insbesondere mit der
fehlenden Baugeldeigenschaft der gewährten Darlehen. Die Sächsische Aufbaubank
(im Folgenden: SAB) habe für das Bauprojekt, ein Seniorenwohnheim, Fördermittel
bewilligt; aus den Fördermittelbestimmungen ergebe sich, dass das ausgezahlte
Geld auch zu anderen Zwecken als zur Bestreitung der reinen Baukosten verwendet
werden dürfe. Das Darlehen der Hypo-Vereinsbank (im Folgenden: HVB) über 2,2 Mio
DM habe lediglich in Höhe von 900.000,00 DM zur Finanzierung des Bauvorhabens
gedient, mit einem Teilbetrag von insgesamt 693.300,00 DM sei ein Darlehen der
Dresdner Bank umgeschuldet worden, mit dem der Ankauf des Grundstük-kes
finanziert worden sei. In Höhe eines Teilbetrages von 700.000,00 DM sei die
Gemeinschuldnerin berechtigt gewesen, weitere Bauvorhaben vorzubereiten und zu
planen. Die jeweiligen Kreditverträge seien auch mit Privatpersonen
abgeschlossen worden, nicht jedoch mit der Gemeinschuldnerin als Bauträgerin und
Eigentümerin des Baugrundstücks. Ein Kontoguthaben in Höhe von 450.000,00 DM,
das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages vorhanden gewesen sei, müsse von dem
Baugeld abgezogen werden. Die Summe der beglichenen Forderungen von
Baugläubigern überschreite die ausgezahlten Darlehensbeträge bei weitem;
aufgrund des Insolvenzverfahrens befinde er sich im Übrigen in Beweisnot. Er
habe auch nicht vorsätzlich gehandelt, da die Darlehensgeber die ihnen
vorgelegten Rechnungen geprüft hätten. Die Klageforderung sei verjährt; der
Beklagte stellt auch die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 30.270,88 Euro
nebst Zinsen verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des
Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft im
Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat die Zeugen H (Bl. 338 f. dA) und B (Bl. 374 f. dA) vernommen. Die
Akten des Landgerichts Dresden, Az.: 13 0 1682/00, waren Gegenstand der
Verhandlung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Haupt- und Beiakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus den §§ 823
Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB, 14 StGB i.H.v. 25 752,66 EUR; im Übrigen war die Klage
abgewiesen.
1. § 1 GSB ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ein
Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH BauR 2000, 1505; OLG Dresden BauR
2002, 486; Hagenloch, Handbuch zum Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen,
Rn. 279; Stammkötter, Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen, 2. Aufl., §
1 Rn. 80).
2. Der Kläger gehört zum Kreis der durch das GSB geschützten Baubeteiligten. Er
hat unstreitig in der Seniorenwohnanlage R -S -Straße in B S Tischlerarbeiten,
insbesondere zur Herstellung von Innentüren, durchgeführt. Diese Bauleistung
steht in einer so engen Beziehung zu dem Grundstück, dass sich sein Wert
hierdurch erhöht hat (vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn.
1864 m.w.N.). Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Der
von ihm geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen
Geschäftsführer selbst gehört nicht zur Insolvenzmasse (Heidelberger, Kommentar
zur InsO, 3. Aufl., § 92 Rn. 5). Der zwischen dem Insolvenzverwalter der
Gemeinschuldnerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich berührt die
Direktansprüche des Klägers daher nicht.
3. Die Gemeinschuldnerin hat Baugeld in Höhe von 4.879.843,24 DM erhalten.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 GSB sind solche Geldbeträge als Baugeld
anzusehen, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baus in der Weise
gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek
oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen wird. Für die Höhe
des erhaltenen Baugeldes ist zwar grundsätzlich zunächst der Bauunternehmer
darlegungs- und beweispflichtig (BGH BauR 1986, 235; BGH BauR 1987, 229, 230),
wobei die nach § 1 Abs. 3 GSB für die Begründung von Baugeld erforderliche
Zweckbestimmung Inhalt des Darlehensvertrages sein muss (BGH BauR 1996, 709,
710; Stammkötter aaO § 1 Rn. 177). Die erforderliche Zweckvereinbarung in diesem
Sinne wird aber gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB gesetzlich vermutet, sofern die
Auszahlung der Zahlungsvaluta ohne nähere Bestimmung des Zwecks der Verwendung
nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll. Dies hat zur Folge,
dass der Baugeldempfänger den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die Parteien
des Darlehensvertrages einen anderen Vertragszweck vereinbart haben (BGH BauR
1996, 709, 710; Stammkötter aaO § 1 Rn. 194; Hagenloch aaO Rn. 349). Ist zudem,
was hier unstreitig ist, kein Baubuch geführt worden, so ist davon auszugehen,
dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch zu Lasten des
Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen
sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld
waren. Auch aus diesem Grund trägt der Baugeldempfänger die Darlegungs- und
Beweislast dafür, dass die Darlehensvaluta tatsächlich ganz oder teilweise nicht
zur Bestreitung der Kosten des Baues gewährt worden ist (BGH BauR 1987, 229 f.;
Stammkötter aaO § 1 Rn. 196; Hagenloch aaO Rn. 356). Es käme nämlich zu einem
Zirkelschluss, wenn man aus dem Fehlen eines Baubuchs Folgerungen in Bezug auf
den erst die Baubuchführungspflicht begründenden Empfang von Baugeld ziehen
würde.
Das GSB hindert die Partner des Darlehensvertrages allerdings nicht, alle
schuldrechtlich möglichen Mischformen der Zweckbestimmung zu vereinbaren (BGH
BauR 1989, 230, 231; RGZ 91, 71, 77; RGZ 138, 156, 159 f.; Stammkötter aaO Rn.
179). Deshalb können die Parteien des Darlehensvertrages ohne weiteres
vereinbaren, dass die Darlehensvaluta bspw. auch zur Finanzierung sonstiger mit
dem Bauvorhaben zusammenhängender Kosten, etwa für den Grundstückserwerb, die
Notar- oder Maklerkosten u.ä. verwendet werden kann (RGZ aaO; BGH aaO;
Stammkötter aaO Rn. 197). Den damit verbundenen Schwierigkeiten - nämlich der
Tatsache, dass der Baugeldteil an der gesamten Darlehensvaluta im Allgemeinen
weder im Darlehensvertrag bestimmt ist noch ansonsten hinreichend ermittelt
werden kann - ist dadurch zu begegnen, dass der Empfänger eines solchen
modifizierten Baugelddarlehens die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür
trägt, dass die Gelder den vertraglich vereinbarten Zwecken zugeführt wurden
(OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2004, Az. 4 U 105/04, zitiert nach juris; BGH
Beschluss vom 22.09.1992, Az. VI ZR 347/91; OLG Bremen BauR 1993, 1235;
Stammkötter aaO Rn. 198). Es verbleibt also bei den zuvor dargestellten
Beweislastgrundsätzen.
Ausgehend hiervon gilt im Einzelnen Folgendes:
a) Der Beklagte hat von der SAB Baugeld in Höhe von 3.351.327,18 DM erhalten.
aa) Der Kläger hat zunächst nachgewiesen, dass dem Beklagten darlehensweise
3.397.200,00 DM ausgezahlt worden sind (vgl. auch Anlagen B 12 und B 13), die
durch eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks zeitnah zur Errichtung des
Baues gesichert wurden (vgl. Darlehenszusage vom 17.07.1998, Anlage B 28, Bl.
185 und 187 dA, sowie die Auszahlungsanträge nebst Bautenstandsbestätigung und
Rechnungsaufstellungen, Anlagenkonvolut B 12). Dies genügt.
Auch wenn der Zuwendungszweck des SAB-Darlehens die öffentlich-rechtliche
Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von barrierefreien Mietwohnungen ist,
ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung der ausgezahlten Gelder als
"Baugeld". Lediglich als verlorene Zuschüsse gezahlte Subventionen sind kein
Baugeld (BGH NJW-RR 2000, 1261, 1262; OLG Dresden OLG-NL 1999, 121 ff.;
Stammkötter aaO Rn. 182). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Art der
Zuwendung liegt nämlich, was der Beklagte übersieht, allein in einer
zwölfjährigen Zinsverbilligung durch Zuschüsse für Kapitalmarktdarlehen aus
nichtöffentlichen Mitteln (Bl. 181 f. dA). Im Übrigen verbleibt es aber bei dem
eindeutigen Charakter als Darlehen, wie sich auch dem eindeutigen Wortlaut der
Zusage der SAB entnehmen lässt (aaO).
bb) Von diesen 3.397.200,00 DM sind die von der SAB einbehaltene
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 33.972,00 DM sowie einbehaltene Zinsen in Höhe
von 11.900,82 DM abzuziehen (vgl. Darlehenszusage vom 17.07.1998, Bl. 186 dA,
i.V.m. Kontoauszug vom 31.01.2000 im Anlagenkonvolut B 12). Baugeld und dessen
zweckwidrige Verwendung liegen nicht vor, wenn der Darlehensgeber aus eigener
Veranlassung Abzüge von dem auszuzahlenden Darlehensbetrag vornimmt (BGH VersR
1989, 296; BGH NJW-RR 1990, 88 f.).
Demgegenüber ist die Zins- und Tilgungsleistung in Höhe von 42.465,00 DM (vgl.
Leistungsrechnung vom 12.01.2000, Anlage B 14) nicht in Abzug zu bringen. Die
Zahlung erfolgte über das Konto der Gemeinschuldnerin bei der HVB, Konto-Nr. ,
auf das zuvor die Darlehensvaluta bis 17.11.1999 vollständig ausgezahlt worden
war (Kontoauszug aaO; Kontoauszüge der HVB für 1999 hierzu im Anlagenkonvolut B
30). Bei diesem Konto handelt es sich um kein treuhänderisch verwaltetes Konto,
sondern um ein allgemeines Geschäftskonto, über das die Gemeinschuldnerin
dispositionsbefugt war; über dieses Konto wurden Baugläubiger u.a. bezahlt, aber
auch Mieteinnahmen und Umsatzsteuerrückerstattungen verbucht.
cc) Das SAB-Darlehen ist zwar aufgrund der erweiterten Verwendungsmöglichkeiten
(Kaufpreis des Grundstücks, Erschließungskosten, Kosten der Gebäude im Sinne
reiner Baukosten, Kosten der Außenanlagen, Baunebenkosten, Kosten der
Architekten- und Ingenieurleistungen, Kosten der Verwaltungsleistungen, Kosten
der Behördenleistungen, Kosten der besonderen Betriebseinrichtungen, Kosten des
Gerätes und sonstige Wirtschaftsausstattungen, vgl. den Zuwendungsbescheid i.V.m.
den Nebenbestimmungen und Fördervoraussetzungen hierzu MB 12, Anlage B 28 und B
11 dA) ein modifiziertes Baugelddarlehen. Dies hindert im Hinblick auf die
Beweislast grundsätzlich aber nicht, zunächst den gesamten verbleibenden
Restbetrag in Höhe von 3.351.327,18 DM als Baugeld anzusehen. Eine Ermittlung
des reinen Baugeldanteils ist dem Kläger nicht zuzumuten. Ein Baubuch ist
unstreitig nicht geführt worden. Der Beklagte war gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 GSB
gesetzlich verpflichtet, im Baubuch die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten
zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers anzugeben sowie die
Zweckbestimmung und die Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch
das zu bebauende Grundstück, jedoch nicht zur Bestreitung der reinen Baukosten
gewährt werden. Dadurch, dass der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen
ist, kehrt sich die Beweislast zugunsten des Klägers um (im Ergebnis ebenso BGH
BauR 1987, 229, 230; Hagenloch aaO Rn. 393; Stammkötter aaO § 2 Rn. 73 ff.).
Die Ermittlung des reinen Baugeldanteils ist nach dem Sachvortrag des Beklagten
nicht möglich. Einen detaillierten und aufgeschlüsselten Kosten- und
Finanzierungsplan legt er nicht vor. Auch die sonstigen Unterlagen, die der
Beklagte zum Teil ungeordnet zu der Akte gereicht hat, sind nicht geeignet, in
dem gebotenen Umfang zu differenzieren. Insbesondere ist unklar, ob die
Kontenübersicht umfassend und vollständig den Ausgabenstand wiedergibt und er
sich vollständig mit den eingereichten Rechnungen in Übereinstimmung bringen
lässt. Ein solcher Sachvortrag ist dem Beklagten zuzumuten. Die Vorlage von -
nicht einmal vollständigen - Auszahlungsanträgen an die SAB (Anlagenkonvolut B
12) ersetzt eine Aufschlüsselung nach reinen Baukosten und sonstigen
zweckentsprechenden Kosten nicht. Eine detaillierte inhaltliche Prüfung durch
die SAB konnte im Übrigen nicht stattfinden. Den von dem Beklagten vorgelegten
Auszahlungsanträgen ist zu entnehmen, dass keine Rechnungsoriginale übersandt
wurden, sondern lediglich Rechnungsaufstellungen.
Den erstinstanzlichen Antrag, Kontounterlagen von der SAB beizuziehen, hat der
Beklagte in 2. Instanz nicht ausdrücklich wiederholt. Ob das Gericht allein
aufgrund der globalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen
verpflichtet ist, den gesamten dortigen Vortrag auf seine Bedeutsamkeit hin zu
überprüfen, kann dahinstehen (vgl. statt aller BVerfG NJW-RR 1995, 827 f.). Denn
dem Antrag ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil er ein konkretes
Beweisthema, also die spezifizierte Bezeichnung von Tatsachen, welche bewiesen
werden sollen, vermissen lässt. Es ist ferner unklar, welche Urkunden vorgelegt
werden sollen. Eine globale Bezeichnung der gesamten Kontounterlagen ist
unergiebig und dient der Ausforschung. Folglich hat die Einsicht in diese
Unterlagen auch nicht den Zweck unmittelbarer oder mittelbarer Beweisführung,
sondern allenfalls die Bedeutung, neue Erkenntnisquellen zu erschließen, um auf
deren Grundlagen bestimmte neue Tatsachen zu behaupten.
b) Der Beklagte hat von der HVB Baugeld mindestens in Höhe von 1.528.516,06 DM
erhalten.
aa) Der Kläger hat zunächst nachgewiesen, dass dem Beklagten darlehensweise 2,2
Mio DM (vgl. Anlage B 19) ausgezahlt worden sind, die unstreitig durch
Grundschulden zu Lasten des Grundstücks gesichert wurden. Dass das Darlehen zur
Bestreitung der Baukosten verwendet werden sollte, ergibt sich aus der
allgemeinen Vermutungsregel des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GSB und den jeweiligen
Darlehensverträgen (Anlagenkonvolut BK 1) selbst.
bb) Von diesem valutierten Gesamtdarlehensbetrag sind 671.483,94 DM abzuziehen,
die die Parteien des Darlehensvertrages aus der Zweckbestimmung als Baugeld
ausgenommen haben. Dieser Betrag diente der Umschuldung eines Darlehens, das zum
Ankauf des Baugrundstückes bei der Dresdner Bank aufgenommen worden war, wie der
Zeuge B , von dem Kläger unwidersprochen, ausgesagt hat (Bl. 374 dA). Dessen
Angaben stimmen überein mit dem Treuhandauftrag der Dresdner Bank vom 17.08.1998
(Anlage B 22) und der Auszahlungsabrechnung der HVB vom 24.08.1998
(Anlagenkonvolut B 30). Soweit der Beklagte behauptet, 693.300,00 DM seien an
die Dresdner Bank ausgezahlt worden, ist er jedoch beweisfällig geblieben. Die
hierzu zum Beweis angebotene Kontenmitteilung der HVB vom 31.05.2000 (Anlage B
24) ist unergiebig; eine Zuordnung zu dem Umschuldungsbetrag ist schlechterdings
unmöglich. Sein Vortrag wird sogar durch die genannte Auszahlungsabrechnung vom
24.08.1998 widerlegt.
cc) Im Übrigen ist es dem Beklagten nicht gelungen, einen anderweitigen,
außerhalb des GSB liegenden Verwendungszweck nachzuweisen. Seine Behauptung,
einen Teilbetrag in Höhe von 700.000,00 DM habe er für andere Bauprojekte
verwenden dürfen, hat der Zeuge E B nicht bestätigt (Bl. 374 dA). Er hat zwar
zunächst ausgesagt, die Darlehen seien - abweichend vom Wortlaut der Verträge -
nicht zweckgebunden gewesen, da es der HVB auch darum gegangen sei, das
Immobilienunternehmen insgesamt zu finanzieren. Er hat jedoch auf nähere Frage
klargestellt, dass eine anderweitige Verwendung des Darlehens erst dann möglich
gewesen wäre, wenn sich der Wert des beliehenen Objektes entsprechend dem
Baufortschritt gesteigert hätte; eine Verwendungsmöglichkeit für andere Objekte
sei also von dem Baufortschritt des beliehenen Objekts abhängig gewesen. Dies
aber entspricht exakt der gesetzlichen Vermutung in § 1 Abs. 3 GSB.
Dementsprechend ist den Auszahlungsabrechnungen der HVB (Anlagenkonvolut B 30)
nicht zu entnehmen, dass die Darlehensvaluta - abgesehen von dem genannten
Umschuldungsbetrag - einem anderen Zweck als der Errichtung des Seniorenheims
diente.
Auch die von dem Beklagten an die HVB gezahlten Darlehenszinsen in Höhe von
mindestens 89.000,00 DM (vgl. Anlagenkonvolut B 30) sind als Baugeld anzusehen.
Diese Gelder wurden von dem Konto bei der HVB bezahlt, das als allgemeines
Geschäftskonto und nicht als Treuhandkonto zu werten ist (vgl. insoweit auch
Ziffer II.2.a)bb)); einen Abzug des Darlehensgebers aus eigener Veranlassung hat
der Beklagte nicht behauptet.
dd) Es verbleibt daher im Übrigen bei der Grundregel des § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
GSB mit der Folge, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 1.528.516,06 DM als
Baugeld anzusehen ist. Die rechtliche Einordnung als Baugeld verliert diese
Valuta auch nicht dadurch, dass sie - worauf sich der Beklagte nicht einmal
beruft - als modifiziertes Baugelddarlehen gelten könnte; Anhaltspunkte ergeben
sich zwar aus den Auszahlungsanordnungen der HVB (Anlagenkonvolut B 30). Wegen
der den Beklagten mangels Führung eines Baubuchs treffenden Darlegungs- und
Beweislast gilt aber das oben zum SAB-Darlehen Gesagte entsprechend. Anders als
beim SAB-Darlehen liegt hier in der genannten Höhe nach der ursprünglichen
Zweckvereinbarung reines Baugeld vor. Die Auszahlungsanordnungen für sich
genommen sind kein ausreichendes Indiz für eine nachträgliche einvernehmliche
Zweckänderung, auf die sich der Beklagte denn auch nicht berufen hat. Sie können
vielmehr auch auf nachlässiger Prüfung seitens der HVB beruhen. Geeignete
Nachweise, aus denen sich die Höhe des "reinen Baugeldes" ermitteln ließe, legt
der Beklagte ebenfalls nicht vor. Es gilt also im Ergebnis das unter II. 2. a)
cc) Gesagte entsprechend.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, gemäß § 428 ZPO Kontounterlagen von der
HVB beizuziehen. In der Äußerung, dass die Kreditakte beigezogen werden könne,
sofern deren Inhalt für verfahrensrelevant angesehen werde, kann mangels
hinreichend bestimmten Beweisthemas und hinreichend bestimmten Beweismittels
bereits kein Beweisantrag gesehen werden.
c) Auch ein Abzug i.H.v. 450.836,44 DM kommt entgegen der Ansicht des Beklagten
nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass die Baugeldverwendungspflicht
ruht, soweit die Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt, aber noch nicht
an die Baugläubiger ausgekehrt worden ist (Stammkötter aaO., § 1 Rn. 275;
Hagenloch aaO., Rn. 85).
aa) Die Gemeinschuldnerin hatte zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags jedoch kein
Kontoguthaben i.H.v. 450.863,44 DM (Summe aus den Kontoauszügen Anlage B 25).
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters T vom 29.06.2000
(Anlage B 27, Bl. 133 ff. dA) i.V.m. dessen Schlussbericht vom 10.11.2003
(Anlage K 6, Bl. 16 ff. dA). Der Beklagte widerlegt sich im Übrigen mittels der
von ihm vorgelegten Unterlagen auch selbst. Es mag zwar sein, dass er am
31.12.1999 bei der HVB ein Wertpapierdepot i.H.v. 293.827,96 DM hatte. Dieses
Depot wurde aber offensichtlich aufgelöst, wie sich aus dem Kontoauszug vom
20.01.2000 (im Anlagenkonvolut B 30) ergibt.
Ferner liegt es nahe, dass die Zahlung an den Insolvenzverwalter i.H.v.
157.035,48 DM letztlich aus dem Verkauf des Grundstückes selbst stammte
(Schlussbericht vom 10.11.2003, Anlage K 6, Bl. 21 f).
bb) Aber selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass ein solches
Guthaben zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages bzw. der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bestanden hat, ist nicht bewiesen, dass es, was erforderlich
wäre, aus Baugeld stammt. Bezüglich des Teilbetrages i.H.v. 157.035,48 DM gilt
das zuvor Gesagte entsprechend, bezüglich des Teilbetrages i.H.v. 293.827,96 DM
kann dem Depotauszug vom 31.12.1999 nicht entnommen werden, woher dieses Geld
stammt. Hier sind an sich mehrere Varianten denkbar. Die Behauptung des
Beklagten, dieses Guthaben resultiere aus Umsatzsteuerrückerstattungen, kann
nicht hinreichend nachvollzogen werden. Die Kontoauszüge Anlage B 25 sind
jedenfalls ungeeignet, die Herkunft des Guthabens aus
Umsatzsteuerrückerstattungen zu beweisen. Vielmehr geben die vorgelegten
Kontoauszüge für das Jahr 1999 (Anlagenkonvolut B 30) Anlass zur Annahme, dass
diese Umsatzsteuerrückerstattungen auch vorher im allgemeinen Geschäftskonto der
Gemeinschuldnerin aufgegangen sind. Auch die Abtretungserklärung vom 20.08.1998
(Bl. 287 dA) ist nicht geeignet, die Herkunft des Guthabens aus solchen
Erstattungen zu beweisen. Diese Erklärung hatte allein den Zweck, der HVB in der
vereinbarten Form eine Sicherheit zu gewähren, wie deren Wortlaut sowie den
jeweiligen Darlehensverträgen (dort jeweils Seite 3, Anlage BK 1) entnommen
werden kann. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass
Umsatzsteuerrückerstattungen den Baugeldcharakter entfallen lassen könnten. Das
Entnahmerecht nach § 1 Abs. 2 GSB erstreckt sich allein auf die im Hinblick auf
Eigenleistungen entfallende Umsatzsteuer (OLG Dresden NZBau 2000, 136, 139);
solche Eigenleistungen hat die Gemeinschuldnerin aber nicht erbracht. Es
widerspricht auch dem Schutzzweck des GSB, Umsatzsteuererstattungen aus
Zahlungen an Baugläubiger aus der Baugeldeigenschaft zu entlassen, und sei es
auch nur zur Bildung von Eigenkapital. Zudem müsste der Baugeldempfänger das
Eigenkapital vorrangig einsetzen, bevor er das Baugeld auszahlt (OLG Düsseldorf
NJW-RR 1996, 1363, 1364; OLG Dresden BauR 2000, 585, 587; Stammkötter aaO., § 1
Rn. 75; Hagenloch aaO., Rn. 45). Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen.
Soweit das vermeintliche Kontoguthaben zum Stichtag aus Eigenmitteln stammt,
gilt das soeben Gesagte erst recht. Sofern insbesondere die Mittel für die
Geldanlage aus dem Baugeld stammen sollten, wäre dies eine zweckwidrige
Verwendung (ausführlich dazu sogleich unter 5. b).
d) Wenn der Beklagte von den ausgereichten Darlehen 174.443,81 DM mit der
Begründung abziehen möchte, auch der Kläger gehe davon aus, dass es sich hier
nicht um Baugelder handelt, interpretiert er dessen Vortrag falsch. Diese Summe
bezeichnet der Kläger nämlich ausdrücklich als aus seiner Sicht zweckwidrig
verwendetes Baugeld (Bl. 117 f. dA). Ein Abzug kommt folglich nicht in Betracht.
4. Der Beklagte ist auch Schuldner des Schadenersatzanspruchs, weil er als
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die deliktische Verantwortung für die
Zweckentfremdung von Baugeld zu tragen hat.
a) Der das Baugeld erlangende Darlehensnehmer ist Baugeldempfänger (vgl. statt
aller Hagenloch aaO Rn. 228). Zwar wurden die Darlehensverträge auch mit den
Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin und sogar deren
Ehefrauen abgeschlossen, die Darlehensvaluta stand aber allein der
Gemeinschuldnerin zu. Diese ist auch, wie sich aus dem Zuwendungsbescheid der
SAB (Anlage B 28) und dessen Annahme (ebenda Bl. 199 dA) sowie der Erklärung
gegenüber der HVB vom 28.10.1998 (Anlage B 19) ergibt, als Darlehensnehmerin
anzusehen.
b) Der Beklagte haftet als (ehemaliger) Geschäftsführer aufgrund des
Schutzzweckes des GSB persönlich (BGH BauR 1986, 370; BGH BauR VersR 1984, 1071;
OLG Dresden BauR 2002, 486, 487; Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band
3, GmbH, 2. Aufl. 2003, § 46 Rn. 68 m.w.N.). Die von ihm behauptete
Unzuständigkeit aufgrund der GmbH-internen Geschäftsverteilung ist unerheblich.
Er ist seit 01.01.1997 alleiniger im Handelsregister eingetragener
Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen (vgl. Gutachten des
Insolvenzverwalters vom 09.06.2000, Anlage B 27, Bl. 136 dA). Darüber hinaus war
er selbst unmittelbar mit der Abwicklung des Bauvorhabens befasst, wie die
Auszahlungsabrechnungen der HVB (als Adressat genannt, B 30) und von ihm
unterzeichnete Auszahlungsanträge an die SAB (Antr. vom 18.09.99) zeigen.
5.a) Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegen die ihm in
§ 1 GSB obliegende Verwendungspflicht verstoßen. Die ausgereichten Baugelder
sind bei der Gemeinschuldnerin nicht mehr vorhanden; das Insolvenzverfahren ist
beendet. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis (allg. BGH NJW-RR 1991,
141; Werner/Pastor aaO Rn. 1870; Stammkötter aaO § 1 Rn. 64) der vollständig
zweckentsprechenden Verwendung des Baugeldes, d.h. dessen vollständige
Auszahlung an andere Baugläubiger, nicht geführt (zum modifizierten
Baugelddarlehen im besonderen auch BGH-Beschluss vom 22.09.1992; OLG Bremen BauR
1993, 1235; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2004, 4 U 105/04).
Der Beklagte kann aber - seinen Vortrag in der Berufungsbegründung zu seinen
Gunsten als wahr unterstellt - allenfalls eine zweckentsprechende Verwendung von
Baugeld in Höhe von höchstens 4.600.612,34 DM nachweisen. Folglich verbleibt ein
noch offener Rest in Höhe von mindestens 279.230,80 DM, ein Betrag, der die
offene fällige Werklohnforderung des Klägers vor der Insolvenz der
Gemeinschuldnerin bei weitem übersteigt.
Die vom Beklagten vorgelegten Auszahlungsanträge an die SAB i.V.m. den
Einzelabrechnungen lassen allerdings erkennen, dass das SAB-Darlehen kein reines
Baugeld gewesen ist. Von dem Gesamtbetrag über 3 351 327,18 DM (oben 3 a) mögen
also einige, von der SAB in Übereinstimmung mit ihren Förderrichtlinien
bewilligte Zahlungen für Baugeld-fremde Zwecke abzuziehen sein.
Soweit die Belege dem erweiterten Verwendungszweck des SAB-Darlehens zugeordnet
werden können, ergeben sich nach den Nr. 1 bis 80 der Rechnungsaufstellungen
jedoch lediglich 56 068,34 DM (das sind die Nummern 2, 5, 6, 1, 12, 13, 15, 21,
22, 29, 31, 33, 39, 41, 42, 47, 48, 49, 52, 53, 55, 56, 61, 63, 64, 66, 67, 68,
71, 72 und 78) und den Nr. 81-202 176 834,78 DM (das sind die Nummern 81, 82,
83, 97, 110, 130, 131, 134, 137, 140, 147, 151, 157, 160, 164, 165, 169, 170 a,
174, 177, 179, 183, 191, 192, 193 und 197), zusammen also nur 172 912,12 DM,
weshalb immer noch über 3 150 000,00 DM als Baugeld zu gelten hätten. Auch diese
Zahlen sind im Übrigen ungesichert, zumal nur die Anträge 1 bis 4 an die SAB
Rechnungsaufstellungen enthalten, bei den Anträgen 5 bis 9 hingegen fehlen, so
dass die Zuordnung allein anhand der Rechnungen im Anlagenkonvolut B 10 erfolgen
konnte. Diese enthalten einige bauherrenseits gekürzte Rechnungen, ohne dass
feststellbar ist, inwieweit die SAB von den Abzügen unterrichtet war.
b) Zudem sprechen weitere Indizien für eine zweckwidrige Verwendung von
Baugeldern. Hierzu gehört zunächst der allgemeine Schuldendienst in Höhe von
mindestens 89.000,00 DM gegenüber der HVB, worauf der Kläger im Schriftsatz vom
18.11.2005 (dort S. 8, Bl. 347) zutreffend hinweist. Auch die Zinsforderung der
SAB in Höhe von 42.465,00 DM für Januar 2000 (Anlage B 14) ist von dem
allgemeinen Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin abgeflossen. Dies kann
ebenfalls nicht als ordnungsgemäße Baugeldverwendung angesehen werden (im
Grundsatz ebenso BGH MDR 1988, 215 f., dort zum allgemeinen Pfandrecht eines
Kreditinstituts auf der Grundlage der AGB). Sofern man mit dem Kläger davon
ausgeht, dass es sich bei den in einem Wertpapierfond angelegten Geldern um
Baugeld handelt, spricht diese Anlage an sich bereits für eine zweckwidrige
Verwendung. Gelder, die an Baugläubiger auszuzahlen sind, welche über fällige
Forderungen verfügen, dürfen nicht ohne weiteres angelegt werden. Zudem ist
damit zu rechnen, dass solche Gelder dem Pfandrecht aufgrund der AGB der HVB
unterliegen (hierzu BGH aaO.); hierauf deuten die Ausführungen des
Insolvenzverwalters T im Gutachten vom 09.06.2000 hin (Anlage B 27, Bl. 137 bzw.
141 dA). Die Kosten für das Richtfest (D 's P , RG-Nr. 84, Anlagenkonvolut B 10)
wurden ebenso von den Baugeldern bezahlt wie allgemeine Werbekosten (P -Verlag;
Verlag und Druck L W KG, Stadtverwaltung K , C D , vgl. zusammenfassend
Anlagenkonvolut K 15) und Maklerkosten für die abzuschließenden Mietverträge
(Maklerbüro S RG-Nr. 4 Anlagenkonvolut B 10). Es ist nicht möglich, diese Gelder
unter die Zweckbestimmung des SAB-Darlehens oder des Darlehens der HVB zu
subsumieren.
c) Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm die Erfüllung der
noch offenen Forderung aufgrund der widerstreitenden Interessen unmöglich
gewesen wäre. Die §§ 130 ff. InsO braucht der Baugläubiger schon deshalb nicht
zu fürchten, weil die Zahlungen in aller Regel kongruente Deckungen i.S.d. § 130
InsO darstellen (ebenso Stammkötter aaO., § 1 Rn. 286). Die Bauforderung des
Klägers war unstreitig fällig und bereits zu einem Zeitpunkt zu erfüllen, als
ein Sanierungsvergleich - was der Beklagte übersieht - noch gar nicht im Raum
stand (vgl. Ziff. I. des mit Schreiben vom 14.02.2000 übersandten
Vergleichsangebotes).
Es kann daher offen bleiben, ob nicht sogar eine Bargeschäftsausnahme gem. § 142
InsO zugunsten des Klägers spricht.
6. Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt.
Für den Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1, 5 GSB ist die
vorsätzliche Verletzung der Baugeldverwendungspflicht erforderlich (BGH NJW
1991, 141; OLG Dresden aaO.). Die maßgeblichen Elemente des Vorsatzes sind die
Kenntnis der die Baugeldeigenschaft begründenden Umstände, des Empfangs von
Baugeld und die Kenntnis von dessen zweckwidriger Verwendung. Dabei ist auf die
Person des Handelnden, bei der Gemeinschuldnerin gem. § 14 StGB auf die
verantwortliche Person, den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, hier also den
Beklagten, abzustellen; bedingter Vorsatz genügt (BGH BauR 2002, 620;
Stammkötter aaO., § 1 Rn. 114; Hagenloch aaO. Rn. 305, jeweils m.w.N.).
Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte jedenfalls in Form des dolus
eventualis Kenntnis von der (mod.) Baugeldeigenschaft der jeweiligen Darlehen
hatte. Er war Adressat der Vertragsangebote und hat diese auch persönlich
angenommen (vgl. Unterschriften unter die jeweiligen Annahmeerklärungen Anlage B
28 bzw. BK 1). Er hat zudem, wie bereits ausgeführt, einzelne Auszahlungsanträge
an die SAB unterzeichnet und war Adressat der Auszahlungsabrechnungen der HVB.
Hierdurch wird sein Vortrag zur internen Aufgabenverteilung widerlegt. Im
Übrigen liegt es nahe, dass der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH, wie hier
der Gemeinschuldnerin, mit der Baugeldeigenschaft bei Fremdfinanzierung eines
größeren Bauvorhabens unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück
rechnet (BGH BauR 2002, 620; OLG Dresden BauR 2002, 486, 490). Da bei einem
seriös abgewickelten Bauvorhaben die finanziellen Mittel zur Befriedigung aller
Baugläubiger ausreichen, ist die Kenntnis um die zweckwidrige Verwendung bereits
zu bejahen, wenn die Forderung eines Baugläubigers nicht erfüllt wurde und sich
der Geschäftsführer keine näheren Kenntnisse darüber verschafft hat, wie die
Mittel zur Bestreitung der Baukosten verwendet wurden (OLG Dresden aaO.;
Stammkötter aaO. Rn. 118; Hagenloch aaO. Rn. 308 a.E.). Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Beklagte entsprechend vergewissert hat, bestehen nicht.
Der Hinweis des Beklagten, er habe darauf vertraut, seiner Kontrollpflicht
dadurch genügt zu haben, dass er Verwendungsnachweise gegenüber der SAB geführt
habe, überzeugt nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Gelder
der SAB wurden nämlich unter Vorlage bloßer Rechnungsaufstellungen lediglich
anhand des Bautenstandes ausgezahlt. Dies steht, wie auch ein Laie erkennen
kann, der ordnungsgemäßen Führung eines Baubuches in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form nicht gleich. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung
des Baugeldes obliegt auch allein dem Baugeldempfänger und kann nicht in der von
dem Beklagten "gewünschten" Form auf Dritte abgewälzt werden. Die notwendigen
gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Baubuch müssen dem
Beklagten als einem langjährig tätigen Rechtsanwalt bewusst gewesen sein. Es ist
deshalb allenfalls ein Verbotsirrtum denkbar, der jedoch aufgrund der
beruflichen Stellung gänzlich unbeachtlich ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 9 f UA) Bezug
genommen.
7. Dem Kläger ist durch die zweckwidrige Verwendung des Baugeldes ein Schaden in
Höhe von 25.752,66 EUR entstanden. Dieser setzt sich aus den von ihm vergeblich
aufgewandten Rechtsverfolgungskosten von 3.396,00 DM = 1.736,35 EUR (BGH BauR
1990, 241; OLG Dresden BauR 2002, 486, 489), den unstreitig angefallenen
Verzugszinsen in Höhe von 578,28 DM = 295,67 EUR (BGH VersR 1990, 427, 428) und
der Bauforderung in Höhe von 28.238,86 EUR (angemeldete offene Forderung i.H.v.
56.439,76 DM abzüglich quotaler Befriedigung aus dem Insolvenzverfahren i.H.v.
618,33 EUR) zusammen. Herauszurechnen ist allerdings der Umsatzsteueranteil der
noch offenen Werklohnforderung des vorsteuerabzugsberechtigten Klägers i.H.v.
4.518,22 EUR (Stammkötter aaO § 1 Rn. 103; Bruns/Rensing, NZBau, 2001, 670,
672). Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
8. Auf die im ersten Rechtszug geltend gemachte Hilfsaufrechnung kommt der
Beklagte nicht mehr ausdrücklich zurück. Im Übrigen gelten die Ausführungen des
Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird
(Gründe A V, S. 12 f UA).
9. Der Klageanspruch ist durchsetzbar, da er zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht gem. der §§ 852 Abs. 1 BGB a.F./§ 195, 199 BGB verjährt war. Maßgeblich
ist danach die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schädigers. Der beweisbelastete Beklagte (vgl. statt aller
Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199, Rn. 46; Baumgärtel-Strieder, Handbuch
der Beweislast, Band I, 2. Aufl., § 852 Rn. 1 m.w.N.) hat nicht nachgewiesen,
dass der Kläger vor dem 02.08.2004 und insbesondere seit 2000 die erforderliche
Kenntnis hatte. Zwar verlangt § 852 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs
in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im Allgemeinen
eine Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend
aussichtsreiche Klage, auch in der Form der Feststellungsklage, zu erheben
(ständige Rechtsprechung BGH NJW 2001, 885, 886; BGH NJW 1994, 3092; BGH NJW
1988, 1446). Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte aufgrund seines
Kenntnisstandes tatsächlich in der Lage ist, eine auf eine deliktische
Anspruchsgrundlage gestützte Schadenersatzklage schlüssig zu begründen (BGH aaO.).
Dies konnte der Kläger aber bis zum Jahr 2004 nicht. Zwar wusste er spätestens
seit dem Beschluss des Landgerichts Dresden vom 06.06.2000, Az.: 13 0 1682/00,
im Rahmen seiner Werklohnklage gegen die Gemeinschuldnerin von deren Insolvenz
mit der Folge, dass ihm bewusst war, mit einem Großteil seiner Forderungen
ausfallen zu können; er wusste auch, dass der Beklagte Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin war, wie sich aus dem Schriftverkehr davor ergibt (Anlagen B 1
und B 2, Bl. 52 ff. dA).
Zweifelhaft ist aber bereits, ob er wusste, dass überhaupt Baugeld verwendet
wurde. Es ist zwar nicht fern liegend anzunehmen, dass ein größeres Bauvorhaben
mit dinglicher Absicherung fremdfinanziert wird, sicher ist dies aber nicht,
zumal u.a. der Beklagte als erfolgreicher Rechtsanwalt hinter der GmbH stand.
Die Feststellung, ob Baugeld vorliegt, bereitet einen nicht unerheblichen
Aufwand; mit einfachen Telefonaten können die notwendigen Ermittlungen nicht
durchgeführt werden. Es ist das Grundbuch einzusehen, was dem Kläger aber nicht
ohne weiteres zuzumuten ist, weil er hierfür den Nachweis eines berechtigten
Interesses hätte erbringen müssen. Mehr noch gilt dies angesichts des
Bankgeheimnisses für die Einsicht in die Darlehensakte der jeweiligen
Kreditgeber. Eine Wissenslücke, die letztlich nur durch Aktensichtung und
-auswertung zu schließen wäre, steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. hierzu BGH
NJW 1996, 2933, 2935; BGH VersR 1988, 465 f).
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger vor dem Schriftwechsel im Sommer 2004
(Anlagen K 7 ff.) Kenntnis davon hatte, dass ein Baubuch nicht geführt wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass es für die Kenntnis i.S.v.§ 852 BGB a.F. nicht
entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt (vgl. statt aller MüKo-Grothe, BGB, 4.
Aufl., § 199 Rn. 26); dies gilt aber nur für einfach gelagerte Sachverhalte.
Besonders bei verwickelter und problematischer Rechtslage können gewichtige
rechtliche Zweifel vor ihrer Klärung die Kenntnis ausschließen (BGH NJW 1994,
3162, 3164; MüKo aaO.). So liegt der Fall hier. Ohne die annähernd sichere
Kenntnis, dass eine Baubuch nicht geführt wurde, befindet sich der Baugläubiger
- wie dargelegt - in erheblicher Beweisnot. Die mehrfach gestufte Darlegungs-
und Beweislast erfordert das Wissen, dass eine Baubuch nicht geführt wurde,
ansonsten ist die Klage nicht erfolgversprechend.
Dem Kläger ist die Kenntnis seines früheren Prozessbevollmächtigten nicht
zuzurechnen. Grundsätzlich kommt es im Rahmen des § 852 BGB a.F. auf den
Kenntnisstand des Vertretenen allein an. Die Bestimmung des § 166 BGB, wonach
sich der rechtsgeschäftlich Vertretene die Kenntnis seines Vertreters zurechnen
lassen muss, findet nur auf Willenserklärungen Anwendung (BGH VersR 1968, 453;
454). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gläubiger einen Rechtsanwalt damit
beauftragt hat, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. In einem
solchen Fall handelt der Vertretene arglistig, wenn er sich dem Schädiger
gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnenen Kenntnisse an ihn
nicht weitergegeben (BGH NJW 1989, 2323; BGH aaO.; OLG Köln VersR 1974, 1089;
OLG Köln OLGR 1992, 69, 70). So liegt der Fall hier aber nicht. Rechtsanwalt H
hat bei seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, der Kläger habe ihm im März 2000
lediglich den Auftrag gegeben, die Werklohnansprüche gegen die spätere
Gemeinschuldnerin durchzusetzen, worauf sein Auftrag beschränkt gewesen sei. Aus
der beigezogenen Akte des Landgerichts Dresden ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Diese enthält keine gesonderte Prozessvollmacht; deren Vorliegen wird lediglich
anwaltlich versichert. Im Rahmen der ihm erteilten Konkursvollmacht war
Rechtsanwalt H lediglich befugt, die üblichen Gläubigerrechte im Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahren gegenüber der B I GmbH selbst durchzusetzen, wie er glaubhaft
ausgesagt hat und wie es sich aus der konkreten Konkursvollmacht (Anlage K 2, Bl.
15 dA) ergibt.
Der Zeuge H hat den Kläger auch nicht darüber informiert, dass kein Baubuch
geführt worden war. Seiner Bekundung zufolge sah er keine größeren Chancen, den
Kläger auf dem Weg über das GSB zum Erfolg zu verhelfen.
Der Kläger hat sich auch nicht rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden
Kenntnis verschlossen. Dies steht der positiven Kenntnis gleich, wenn eine
gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht wahrgenommen wird
(BGH VersR 1989, 914, 916; BGH NJW 1994, 3092, 3093). Hiervon kann aber
vorliegend keine Rede sein. Das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen ist
ein unter Bauhandwerkern nur wenig bekanntes Gesetz, dessen Bedeutung und
Reichweite regelmäßig unterschätzt wird und das auch dem Fachpublikum nicht
hinreichend geläufig ist (vgl. statt aller Werner/Pastor, aaO. Rn. 1865; Schmidt
BauR 2001, 150 f).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.270,88 EUR.