Skip to content

Baugenehmigung – Widerspruch wegen Fernblickverbauung

 VG Augsburg

Az: Au 4 S 09.1084

Beschluss vom 31.08.2009


I. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die mit Bescheid des Landratsamts … vom 22. Juli 2009 erteilte Baugenehmigung und auf Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten werden abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen zur Hälfte die Antragsteller zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch, zur anderen Hälfte die Antragstellerin zu 3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt sechs Wohnungen bebauten Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung …. Ihnen gehört auf diesem Grundstück jeweils eine Eigentumswohnung, die sie derzeit zu dauernden Wohnzwecken an Dritte vermietet haben. Unmittelbar südlich grenzt an dieses Grundstück das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … an. Wiederum südlich angrenzend an das Grundstück Fl.Nr. … liegt das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …. Auf diesem, dem Vater der Beigeladenen … gehörenden Grundstück, möchten die Bauherrn … und … ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen errichten. Vom Anwesen der Antragsteller aus ist in südlicher und südöstlicher Richtung derzeit ein freier Blick auf den …see, die dahinterliegenden … und … Alpen und das sich vor dieser Gebietskette abzeichnende Schloss … möglich.

Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 14 „… – …straße“ der beigeladenen Gemeinde …. Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Antrag auf Normenkontrolle zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Antragsteller halten den Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Sämtliche nach den Vorschriften des BauGB erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachungen seien nicht in der erforderlichen Form erfolgt. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Er widerspreche den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung „…see und benachbarte Seen“ des Landratsamtes … vom 2. März 1990. Außerdem leide der Bebauungsplan an einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die beigeladene Gemeinde habe den eindrucksvollen Fernblick, der vom Anwesen der Antragsteller aus noch bestehe, bei ihrer Abwägung in keiner Weise berücksichtigt, obwohl dieser Belang für die beigeladene Gemeinde offensichtlich erkennbar gewesen sei. Zu den Einzelheiten wird auf die vorgelegte Antragsbegründung im Verfahren 15 N 09.135 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Am 23. Februar 2009 ging bei der beigeladenen Gemeinde ein Bauantrag der beigeladenen Bauherren für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens auf der Fl.Nr. …, Gemarkung …, ein. Die beigeladene Gemeinde stimmte mit Beschlüssen vom 20. April 2009 und vom 18. Mai 2009 den revidierten Planungen der beigeladenen Bauherrn und der Erteilung der beantragten Befreiungen zu.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 erteilte das Landratsamt … die beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der geprüften und revidierten Bauvorlagen gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB. Unter Nr. 23 wurde folgende Regelung getroffen:

„Befreiungen von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde … für das Gebiet „… – …straße“ werden gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe gewährt, dass antragsgemäß

a) die Baugrenze durch das Wohnhaus im Süden zum Grundstück Fl.Nr. … entgegen Punkt B 2.1 der Satzung in einer Tiefe von 0,90 m und einer Breite von 13,13 m und durch die Garage/Carport zum Grundstück Fl.Nr. … in einer Tiefe von 7,00 m und einer Breite von 6,66 m überbaut werden kann,

b) der Kniestock entgegen Punkt C 1.2 der Satzung mit 1,70 m anstatt 0,50 m hoch ausgeführt werden kann,…“

Die Genehmigung sei zu erteilen gewesen, weil das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Die Befreiungen hätten im Einvernehmen mit der Gemeinde im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens gewährt werden können, da die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere einer ausgewogenen und harmonischen Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, vereinbar seien. Die vorgegebenen maximalen Wandhöhen würden eingehalten.

Die erteilte Baugenehmigung ersetze eine gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 9. März 1990 erforderliche Erlaubnis. Hierfür sei von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde das Einvernehmen hergestellt worden.

Die beigeladenen Bauherren haben Anfang August 2009 mit den Bauarbeiten zur Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens begonnen.

2. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 4. August 2009, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 4. August 2009, Anfechtungsklage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Stilllegung der Baustelle erhoben. Sie beantragen,

1. im Hinblick auf die Klage die Aussetzung der Vollziehung auszusprechen betreffend die dem beizuladenden zu 2 erteilte „Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei Ferienwohnungen auf dem Baugrundstück …, …straße, in der Gemarkung … Flurstück Nr. …“ des Landratsamtes … vom 22.07.2009 (Az. …), sowie

2. dem Beizuladenden zu 2 einstweilen die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.

Die Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung sei auszusetzen, da mit ihr der Bau eines unzulässigen Vorhabens gestattet werde, durch das die Antragsteller in ihren Rechten verletzt würden. Die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ergebe sich schon daraus, dass diese auf einem Bebauungsplan beruhe, der aus den bereits im Normenkontrollantrag dargelegten Gründen nichtig sei. Insbesondere sei es bei der Planabwägung unterlassen worden, den privaten, die Antragsteller schützenden Belang des auf dem Grundstück der Antragsteller bestehenden Fernblicks zu den Alpen und Schloss … zu berücksichtigen. Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung jedoch schon daraus, dass die in Ziffer 23 b) der Baugenehmigung erteilte Befreiung für die Erhöhung des Kniestocks um 1,20 m rechtlich unzulässig gewesen sei. Zum einen werde dadurch der Zweck der diesbezüglichen Festsetzung im Bebauungsplan, eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Bebauung zu verhindern, konterkariert. Zum anderen sei diese Erhöhung nicht mit den nachbarlichen Interessen vereinbar, weil durch die damit einhergehende Wanderhöhung auf der Längsseite die Antragsteller in ihrem Recht auf Fortbestand ihrer „eindrucksvollen Aussicht“ weiter empfindlich betroffen würden.

Durch diese rechtswidrige Baugenehmigung würden die Antragsteller auch in ihren subjektiven Rechten auf Fortbestand eben dieser eindrucksvollen Aussicht verletzt, weil das in Errichtung befindliche Bauvorhaben diesen Blick versperren würde. Der vorliegende Fall sei nicht jenen häufig vorkommenden Konstellationen vergleichbar, in denen es um eine in aller Regel nicht schutzwürdige Erhaltung des „unverbauten“ Ausblicks gehe. Es gehe hier um den Ausnahmefall des Schutzes eines besonderen Fernblicks, den die Antragsteller derzeit noch von ihren Balkonen und Fenstern aus auf den Forggensee, die dahintergelegene Bergkulisse und das – auch nachts illuminierte und so sichtbare – Schloss … hätten. Diese Sichtbeziehung könne durchaus als einzigartig verstanden werden. Die Einstellung der bereits begonnen Bauarbeiten sei dringend geboten, da durch die bereits begonnen Bauarbeiten die Gefahr bestehe, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Zeitgleich mit ihrem Antrag zum VG Augsburg haben die Antragsteller beim Landratsamt … die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Mit Rücksicht auf das gerichtliche Verfahren wurde über den Antrag bislang nicht entschieden.

3. Für den Beklagten ist beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung und auf Stilllegung einer Baustelle abzuweisen.

Da das Landratsamt keine Normverwerfungskompetenz besitze, habe es zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von der Gültigkeit des Bebauungsplans ausgehen müssen. Der Bebauungsplan sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits mehr als eineinhalb Jahre rechtskräftig gewesen und dem Landratsamt seien zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange bekannt gewesen. Da die planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung demnach vorgelegen habe, sei die Baugenehmigung zu erteilen gewesen.

Die freie und unverbaute Sicht und somit die freie Aussicht sei baurechtlich nicht geschützt. Das Vorhaben halte die im Bebauungsplan festgesetzte talseitige Wandhöhe von 6,30 m ein. Eine Wanderhöhung des genehmigten Vorhabens auf seiner Längsseite bewirke die Erhöhung des Kniestocks daher nicht. Eine zunächst beantragte talseitige Wandhöhe von 6,82 m sei nicht genehmigt worden. Die gesamte Gebäudehöhe bleibe durch die Einhaltung der festgesetzten Wandhöhen mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung untergeordnet.

4. Mit Schriftsatz vom 23. August 2009 haben die beigeladenen Bauherrn Stellung genommen. Aus ihrer Sicht könne den Anträgen der Antragsteller nicht stattgegeben werden. Sie halten die Anträge bereits für unzulässig, weil die Antragsteller nicht im Sinne einer direkten Nachbarschaft betroffen seien. Das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, dessen Teileigentümer die Antragsteller seien, grenze nicht direkt an das Grundstück Fl.Nr. …, auf das sich die Baugenehmigung beziehe. Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans schließe das streitgegenständliche Vorhaben eine Baulücke. Die Baugenehmigung sei zu Recht erteilt worden, insbesondere sei die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten worden, indem das Gebäude durch entsprechenden Aushub tiefer gelegt worden sei, als es die natürliche Geländeform erlaubt hätte. Die Beigeladenen hätten sich an alle Auflagen gehalten, die die Genehmigungsbehörde mit der Baugenehmigung verbunden habe. Einen Anspruch auf Erhalt einer schönen Aussicht gebe es nicht. Weiterhin sei zu beachten, dass an dieser Stelle mit Bebauung gerechnet werden habe müssen und dass die Aussicht der Antragsteller nicht generell verbaut werde. Ihnen verbleibe der Blick nach Osten über den See und die dahinterliegenden oberbayerischen Berge. Der Blick nach Süden werde zwar eingeschränkt, bleibe jedoch im Hinblick auf die hoch aufragenden Berge erhalten.

5. Mit Schriftsatz vom 26. August 2009 hat die Beigeladene Gemeinde Stellung genommen. Sie sieht keinen Anlass, das laufende Bauverfahren einzustellen. Die Antragsteller hätten es unterlassen, im geordneten Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans Einwendungen vorzutragen. Den Antragstellern habe klar sein müssen, dass über „kurz oder lang“ mit einer Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. … zu rechnen gewesen sei.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg, da er nicht begründet ist.

Der Antrag ist zulässig, die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben. Die Antragsteller machen die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung geltend, indem sie auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans und die Rechtswidrigkeit einer erteilten Befreiung verweisen. Sie tragen vor, durch den Entzug des freien Fernblicks in ihren Rechten verletzt zu werden. Angesichts ihres Verweises auf eine besondere Wertigkeit dieses Fernblicks erscheint eine Rechtsverletzung zumindest als möglich. Der Antragsbefugnis der Antragsteller steht auch nicht entgegen, dass sie keine direkten Grundstücksnachbarn und Inhaber von Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind. Die Antragsbefugnis im baurechtlichen Nachbarstreit knüpft nicht an die Anliegereigenschaft an, sondern richtet sich nach dem materiellen Recht, das geltend gemacht wird. Die Antragsteller berufen sich auf das Rücksichtnahmegebot wegen der Verbauung ihres Ausblicks, wovon gerade nicht nur unmittelbare Grundstücksnachbarn betroffen sein können.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Im Hinblick auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unlängst die Wehrfähigkeit des Sondereigentums nach dem WEG im Hinblick auf die Abwehr von Verstößen gegen das Abstandsflächenrecht anerkannt (BayVGH vom 21.1.2009 Az. 9 CS 08.1330 – juris). Ausgehend von den durch das Rücksichtnahmegebot bezweckten Schutzwirkungen führen die in diesem Beschluss angestellten Überlegungen auch im vorliegenden Fall zur Klagebefugnis der Antragsteller.

Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich (§ 212 a Abs. 1 BauGB, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 RdNr. 146). Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb sind bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO als wesentliches aber nicht alleiniges Indiz die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Dritten in der Hauptsache zu berücksichtigen (Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 80 RdNr. 72 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich, weil er zulässig und begründet, sein, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist dagegen die Klage voraussichtlich unbegründet, so überwiegt das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung. Sind aber die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. z.B. BayVGH vom 28.11.2001, Az. 26 CS 2592 – juris).

Bei der gebotenen Interessenabwägung war für das erkennende Gericht im vorliegenden Fall maßgebend, dass die Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung nach der anzustellenden summarischen Prüfung nicht erfolgversprechend erscheint und die Risiken des sofortigen Vollzugs für die Antragsteller hinnehmbar erscheinen. Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Eine solche Rechtsverletzung erscheint im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung nicht als gegeben.

Als subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller kommt hier allein das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in Betracht – unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 14 der beigeladenen Gemeinde Rieden am Forggensee wirksam ist oder nicht. Sollte der Bebauungsplan wirksam sein, stellt sich die Frage, ob die unter Punkt 23 b) der Baugenehmigung erteilte Befreiung rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot in ihren Nachbarrechten verletzt sind. Anknüpfungspunkt für das Rücksichtnahmegebot ist insoweit die Würdigung nachbarlicher Interessen nach § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB. Im Übrigen, richtet sich die Zulässigkeit der Genehmigung von baulichen Vorhaben nach den §§ 34, 35 BauGB. Nachbarliche Abwehransprüche können sich dann grundsätzlich ebenfalls aus einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, das seine positivrechtliche Verankerung im Merkmal des „Einfügens“ des § 34 BauGB findet bzw. ungeschriebener Belang des § 35 Abs. 3 BauGB ist, ergeben. In Betracht kommt auch die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruches im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der BauNVO. Dass die genehmigte Wohnnutzung an dieser Stelle ihrer Art nach rechtswidrig wäre, ist allerdings nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Damit konnte die Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 14 dahingestellt bleiben, da die Anfechtungsklage der Antragsteller nur dann Erfolg haben könnte, wenn durch die streitgegenständliche Genehmigung tatsächlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere liegt in der Beeinträchtigung des freien Fernblicks, den die Antragsteller erleiden, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Freihaltung der Aussicht im öffentlichen Baurecht schon deshalb keinen Schutzgegenstand darstellt, weil es an der Schutzwürdigkeit dieses Belangs fehlt. Jeder Grundstückseigentümer muss damit rechnen, dass durch Bautätigkeit auf Nachbargrundstücken seine Aussicht beschränkt wird. Um sich hiergegen zu schützen, ist er grundsätzlich auf zivilrechtlichen Schutz verwiesen, der z.B. durch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit erlangt werden kann. Der öffentlich-rechtliche Schutz einer bestehenden Aussicht ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die durch eine besondere „Situationsberechtigung“ des betreffenden Grundstücks gekennzeichnet sind (BayVGH BayVBl 1991 S. 369, 370.). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich nach den örtlichen Verhältnissen um eine besonders wertvolle, den Grundstückswert erheblich mitbestimmende Aussicht handeln muss, dass eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Aussicht droht und dass nach der örtlichen Siedlungsstruktur und den Grundstücksverhältnissen den Vorderliegern in Bezug auf den Gegenstand der Aussicht Rücksichtnahme auf die Interessen der Hinterlieger zuzumuten ist (BayVGH a.a.O.). Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht. Es hält die beiden letztgenannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht für erfüllt.

Wohl mag das Gericht den Antragstellern darin beipflichten, dass die dem Gericht aus einer Vielzahl von Ortsterminen in anderen das südliche … betreffenden Verfahren bekannte Aussicht auf den Forggensee sowie die sich dahinter abzeichnenden … und … Berge und den sog. „…“ als besonders reizvoll und wohl auch den Grundstückswert beeinflussend zu qualifizieren ist. Zu beachten ist dabei aber, dass sich der Reiz dieser Aussicht nicht allein durch den Blick auf das Schloss … ergibt. Zwar mag dem im historistischen und eklektizistischen Stil errichteten Schloss großer Bekanntheitsgrad zukommen, der Reiz des Ausblicks, den die Antragsteller genießen, beruht jedoch nicht isoliert auf dem Eindruck, der von dem in einiger Entfernung gelegenen Schloss ausgeht. Er ergibt sich vielmehr gerade aus dem Zusammenspiel des …sees mit dem Bergpanorama und den markanten Bergen … und …berg. Das Schloss …, dessen Anblick das streitgegenständliche Bauvorhaben möglicherweise verdeckt, trägt hierbei nur in untergeordneter Weise wie andere Bauten (z.B. Schloss … oder … Schloss zu …) zur optischen Abwechslung bei.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben führt gerade nicht zu einer Beeinträchtigung dieser Aussicht, die als wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bezeichnen wäre. In einem Fall, der eine ähnliche Aussicht auf einen benachbarten See und ein ähnliches Bergpanorama betraf, ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Aussicht dann vorliegt, wenn von dem umstrittenen Bauvorhaben eine erdrückende Riegel- und Einmauerungswirkung ausgeht, durch die die Aussicht völlig genommen wird (BayVGH vom 15.11.2001 Az. 26 ZS 01.2288). In jenem Fall wurde den Antragstellern der freie Durchblick nach Süden auf Berge und See durch eine 50 m lange Wand völlig genommen. Überdies waren die Antragsteller in jenem Verfahren dadurch als besonders schutzwürdig einzustufen, dass sie einen Pensionsbetrieb mit Liegewiese betrieben. Ausgehend von der Überlegung, dass ein öffentlich-rechtlicher Schutz des Ausblicks nur in Ausnahmekonstellationen möglich sein soll und seine Voraussetzungen daher eng zu verstehen sind, sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung, an die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aussicht geringere Anforderungen zu stellen als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten Entscheidung. Zwar mag die bestehende Aussicht der Vermietbarkeit des Eigentums der Antragsteller auch im vorliegenden Fall durchaus zuträglich sein. Doch bewirkt die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens im vorliegenden Fall keineswegs die Errichtung eines durchgehenden Riegels, der den Antragstellern jegliche Aussicht auf Berge und See nehmen würde. Vielmehr ist lediglich ein Haus für zwei Wohnungen und zwei Ferienwohnungen geplant. Zudem liegt zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Grundstück der beigeladenen Bauherrn das noch unbebaute Grundstück Fl.Nr. …. Unabhängig davon verbleibt den Antragstellern – wie sich u.a. aus den von Antragstellern zur Dokumentation ihres Ausblicks selbst vorgelegten Lichtbildern (Bl. 101 ff. der Gerichtsakte) ergibt – in jedem Fall weiterhin der Blick nach Osten über den See in Richtung der oberbayerischen Berge und wohl auch in Richtung Südosten. Auch der Blick auf die hoch aufragenden Berge im Süden dürfte den Antragstellern über das Dach des streitgegenständlichen Vorhabens hinweg nach Einschätzung des Gerichts weiterhin möglich sein. Im vorliegenden Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller in ähnlicher Weise wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall von Einmauerungs- und Abriegelungseffekten betroffen wären.

Schließlich hält es das erkennende Gericht auch für zweifelhaft, dass nach der Siedlungsstruktur und den Grundstücksverhältnissen den beigeladenen Bauherrn eine Rücksichtnahme auf den Schutz des Ausblicks der Antragsteller zumutbar wäre. Hiergegen spricht zum einen, dass nach der Siedlungsstruktur in … die Durchblicke auf See und Schloss von Zufälligkeiten sowie der seezugewandten Bepflanzung abhängig sind. Bei summarischer Würdigung ergibt sich dem Gericht nicht, dass die Siedlungsstruktur in diesem Ortsteil der beigeladenen Gemeinde auf die Gewährung von Blickachsen in Richtung See und Schloss ausgerichtet wäre. Zudem ist das Grundstück der Antragsteller nicht durch eine natürliche lagebedingte Aussichtsposition gekennzeichnet, wie sich auch aus dem bei den Akten befindlichen Höhenschnitt ergibt (vgl. Bl. 37 der vorgelegten Bauantragsakte). Für die Frage der Zumutbarkeit einer Rücksichtnahme der beigeladenen Bauherrn auf die Antragsteller darf schließlich nicht außer Acht bleiben, dass den Antragstellern wie bereits dargelegt ein ausreichender Blick auf Berge und See verbleibt. Nach alledem bedeutet die streitgegenständliche Baugenehmigung keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, so dass die Antragsteller durch sie nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Da die Klage der Antragsteller mithin bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen.

Angesichts dessen bestand auch keine Veranlassung, den beigeladenen Bauherrn einstweilen die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger zu 1 und 2 haften gem. § 159 S. 2 VwGO im Verhältnis zueinander als Gesamtschuldner, da sie gemeinsam Eigentümer ihrer Wohnung sind. Nach § 159 S. 1 VwGO findet im Verhältnis zur Klägerin zu 3 § 100 Abs. 1 ZPO Anwendung. Es erscheint nicht veranlasst, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht legt bei der Berechnung des Streitwerts die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 (abgedruckt NVwZ 2004, 1327) zugrunde. Nach Nr. 9.7.1 ist für eine Nachbarklage ein Streitwert von 7.500,– EUR anzusetzen. Nach Nr. 1.1.3 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn, sie bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die Antragsteller machen jeweils Nachbarrechte, die aus ihrem Sondereigentum herrühren, geltend, weshalb nicht vom Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft auszugehen ist. Allerdings ist von einer Rechtsgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und zu 2 als gemeinschaftliche Eigentümer einer Eigentumswohnung auszugehen. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 15.000,– EUR, der nach Nr. 1.5 im Eilverfahren auf 7.500,– EUR halbiert wird.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos