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Baugenehmigung: Einstweilige Verfügung gegen die nachbarliche

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Az.: 5 L 138/02.NW

Beschluss vom 13.02.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 13. Februar 2002 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 17.05.2001 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 WE und 6 Garagen“ anzuordnen, ist gemäß § 80a i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO und § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Er ist auch gemäß § 80a i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. Zwar lässt sich aus dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 10.12.2001 nicht entnehmen, dass er zunächst bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gestellt hat. Da die Beigeladene jedoch gemäß dem Vortrag des Antragstellers am 16.01.2002 mit dem Aushub der Baugrube für das Wohnbauvorhaben begonnen hat, ist der beim Gericht am 21.01.2002 gestellte Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig.

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. In einem solchen Fall ist aber dem Interesse des Bauherrn an einem zügigen Baufortschritt regelmäßig der Vorrang vor dem Interesse des Nachbarn daran, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keine vollendeten Tatsachen durch Weiterführung der Bauarbeiten geschaffen werden, einzuräumen.

Zunächst kann der Antragsteller nicht jede eventuell objektiv gegebene Verletzung des § 34 Abs. 1 BauGB, welcher in dem hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich Anwendung findet, geltend machen. Die sich aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot des Einfügens ergebende Verpflichtung des Bauherrn, auf die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene, Bebauung Rücksicht zu nehmen, vermittelt Nachbarschutz vielmehr nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1977, E 52, 122; Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.04.1995 – 8 B 10796195.OVG -). Eine Verletzung dieses den Antragsteller individuell schützenden Gebots der Rücksichtnahme ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die von dem genehmigten Wohngebäude einschließlich der Stellplätze und Garagen ausgehenden Beeinträchtigungen überschreiten nicht das Maß desjenigen, was dem Antragsteller als Grundstücksnachbar billigerweise zugemutet werden kann, ein „grober baubehördlicher Missgriff` (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.08.1994 – 8 B 12010l94.OVG -) zu Lasten des Antragstellers kann in der Genehmigung des Wahngebäudes nicht gesehen werden.

Das gilt zunächst für das vom Antragsteller beanstandete Maß der baulichen Nutzung, insbesondere das Volumen und die Höhe des Baukörpers, sowie dessen Standort. Sind schon die Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie die Festlegung von Baugrenzen regelmäßig nicht nachbarschützend, da ihnen grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Ordnungsfunktionen zukommen (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.05.1990 – 8 B 10802/90.OVG -), so kann die Errichtung eines Gebäudes, welches den sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Rahmen i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise überschreitet, nur dann ausnahmsweise dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden, wenn von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.04.1995 – 8 B 10796/95.OVG -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers von demjenigen der Beigeladenen durch die dazwischen verlaufende Weinstraße getrennt ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gelände ein Gefälle in West-Ost-Richtung aufweist, das Grundstück des Antragstellers, insbesondere das darauf errichtete Wohnhaus also höher liegt als das Grundstück der Beigeladenen. Dabei liegt das geplante Gebäude noch 12 m vom Straßenrand zurückversetzt. Die Tatsache, dass möglicherweise insoweit eine einheitliche Gebäudeflucht unterbrochen wird, ist für eine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers als Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ohne Belang. Auch aus der straßenseitigen Länge des Gebäudes von 25 m und aus der dort vorhandenen Höhe mit drei Geschossen, wovon das obere leicht zurückgesetzt ist, lassen sich keine Beeinträchtigungen für den Antragsteller herleiten, die diesem billigerweise nicht zugemutet werden können. Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass nach den bei den Verwaltungsakten befindlichen Lageplänen und Fotos in der Umgebung des Grundstücks des Antragstellers bisher keineswegs nur Ein- bis Zweifamilienhäuser mit maximal zwei Stockwerken vorhanden sind, sondern größere Gebäudekomplexe, wie etwa die im Süden angrenzende D einschließlich der Gaststätte sowie nur wenig nördlich von dem Baugrundstück ein größerer Wohnungskomplex auf dem Grundstück Plan-Nr.. Die auf den unmittelbar nördlich anschließenden Grundstücken Plan-Nrn. XX und XX vorhandene Bebauung weist eine große Tiefe auf und wird – abweichend von den Darstellungen in den Katasterplänen – gemäß den vorliegenden Fotos auch im rückwärtigen Bereich nicht nur als Nebengebäude genutzt. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass ihm durch das geplante Gebäude die bisher bestehende Aussicht in die Rheinebene genommen würde. Eine – hier infolge einer bisher bestehenden Baulücke – tatsächlich gegebene Aussichtsmöglichkeit stellt keinen im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich geschützten nachbarlichen Belang dar (vgl. insoweit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1993, NVwZ 1994, 686; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1993, UPR 1994, 396 zum eventuellen Schutz der Aussicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans).

Weiter ist das Vorhaben auch nicht insoweit gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos, als die Baugenehmigung auch die Errichtung von 13 direkt an der Weinstraße und zwei unmittelbar dahinter gelegenen Stellplätzen umfasst, sowie den Bau von weiteren fünf Stellplätzen und sechs Garagen in Höhe des Gartengeschosses, die über eine Rampe gleichfalls von der Weinstraße aus angefahren werden. Dem Interesse des Antragstellers an einer ruhigen Wohnlage kommt insoweit kein Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der für das Wohnbauvorhaben notwendigen Stellplätze zu. Die Anlegung und Benutzung dieser Stellplätze führt nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers in der Nutzung seines Wohngrundstücks. Dabei ist davon auszugehen, dass die nachteiligen Wirkungen, die mit der Herstellung notwendiger Steilplätze für ein in dem Baugebiet grundsätzlich zulässiges Wohnbauvorhaben verbunden sind, regelmäßig von dem Nachbarn hinzunehmen sind, es sei denn, die örtliche Situation weist spezifische Gegebenheiten auf, die ausnahmsweise die Lärm- und Abgasbelästigungen als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.03.1995 – 1 B 10957J95.OVG – und vom 9. September 1992 – 8 B 11513192. OVG -). Die bodenrechtliche Situation in der Umgebung der Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen ist hier aber keineswegs durch eine ruhige Wohnlage geprägt. Vielmehr ist – wie ausgeführt – Bebauung unterschiedlicher Art und Größe vorhanden, u.a. befindet sich direkt neben dem Baugrundstück der zu der gehörende größere Parkplatz. Auch weist die Weinstraße (L 512) neben dem Anliegerverkehr einen erheblichen Durchgangsverkehr auf. Die vom Antragsteller beanstandeten Parkplätze sind zudem im straßenseitigen Bereich des Gebäudes errichtet, eine etwaige von der Straße abgewandte Ruhezone des auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstück des Antragstellers wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert.

Auch ein Verstoß der Stellplätze gegen die auch den Antragsteller als Grundstücksnachbar schützende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBau0 ist nicht ersichtlich. Zwar lässt sich entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 LBau0, also ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften genehmigt worden wäre (vgl. insoweit insbesondere den Bauschein vom 17.05.2001 und auch den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Abstandsflächenplan). Durch die an der gegenüberliegenden Straßenseite angeordneten insgesamt 15 Stellplätze und die Zufahrt zu weiteren 11 Parkflächen wird aber weder die Gesundheit des Antragstellers geschädigt, noch wird insbesondere das Wohnen und die Ruhe und Erholung auf seinem Grundstück über die bisherige Situation hinaus unzumutbar beeinträchtigt.

Soweit der Antragsteller weiter pauschal auf eine Grundwasserproblematik sowie die Notwendigkeit einer Frischluftschneise hinweist, so ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, inwieweit er als Grundstückseigentümer in seinen Rechten betroffen sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Anlass, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen gemäß § 163 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, bestand nicht, da diese sich im Verfahren nicht geäußert hat.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei geht das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung der vierten Kammer (Beschluss vom 31. Januar 2002 – 4 L 31/02 -) nunmehr davon aus, dass bei einem baurechtlichen Nachbarstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO, da es um die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen auf dem Baugrundstück geht, regelmäßig der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist, hier also der füg- Nachbarklagen vorgesehene Streitwert von 5.000,– EUR.

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