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Bäume – nachbarrechtliche Rückschnittsansprüche und Beseitigungsansprüche

OLG Köln

Az.: 4 U 18/10

Urteil vom 12.07.2011


Die Berufung der Kläger gegen das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 239/09 – wird unter entsprechender Klageabweisung der weitergehenden Klage mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass die Beklagten weiter verurteilt werden, neben dem Überhang der Zweige der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia) über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger bis zur Grundstücksgrenze auch überhängende Strauchbewachsungen zur Hausseite der Kläger hin bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2010 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 239/09 – dahin abgeändert, dass die Klage der Kläger auch insoweit abgewiesen wird, als sie gemäß Ziffer 1 des Urteilstenors verurteilt worden sind, die beiden in einem Abstand von 0,65 m und 1,10 m zur Grundstücksgrenze mit den Klägern auf ihrem Grundstück gepflanzten Fichten und das Wurzelwerk dieser Bäume, soweit es in den Boden des Grundstücks der Kläger eingedrungen ist, zu beseitigen und gemäß Ziffer 3 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kläger als Gesamtgläubiger 89,64 € vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Schlichtungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Dagegen ist die zulässige Berufung der Beklagten weitgehend begründet.

I.

Die Berufung der Kläger ist nur insoweit begründet, als sie einen Rückschnitt überhängender Strauchbewachsung bis zu ihrer Grundstücksgrenze verlangen. Dagegen können die Kläger bezüglich der 2 Blaufichten keinen Beseitigungsanspruch und bezüglich der übrigen streitgegenständlichen Gehölze keinen Rückschnittanspruch über die Grundstücksgrenze hinaus geltend machen.

Beseitigungsansprüche aus dem NachbG NW nach § 41 NachbG NW scheitern daran, dass die Fristen des § 47 NachbG NW verstrichen sind.

Auch die Rückschnittansprüche können sie nicht aus § 41 NachbGNW herleiten. Dies gilt unabhängig von der Frage der „Verfristung“. Denn in § 41 NachbG NW ist nur ein Beseitigungsanspruch bei Nichteinhaltung der Pflanzabstände geregelt.

Deliktische Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten aus §§ 823 ff. BGB scheitern an einem Verschulden der Beklagten.

Die Kläger können ihre Ansprüche auch nicht aus dem Nachbarrecht gemäß §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB herleiten. In entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen zwar grundsätzlich nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, wenn den Klägern vor dem schädigenden Ereignis dem Grunde nach ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zustand. Hiervon kann aber im Ergebnis nicht ausgegangen werden.

Die Rechte und Pflichten von Nachbarn richten sich insbesondere nach den Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und den Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder. Hierauf ist allerdings der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (BGH NZM 2005, 318).

Eine solche Pflicht kann allerdings wegen der bestehenden nachbarrechtlichen Sonderregeln nur ausnahmsweise und nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH aaO.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Grundsätzlich können die Kläger wegen der Versäumung der im Nachbarrechtsgesetz NW geregelten Fristen (im Folgenden: NachbG NW-Fristen) keine Beseitigung mehr verlangen. Der Ausnahmefall, dass eine akute Störung anders als durch das Fällen der Bäume nicht zu beseitigen ist, liegt nicht vor. Denn das Begehren würde vorliegend zu einer Aushöhlung der Fristen des NachbG NW und zu deren nicht gerechtfertigter Umgehung führen.

Die Folgen der unterbliebenen Beanstandungen rechtfertigen vorliegend keine Abweichung von den hier anwendbaren nachbarrechtlichen Sonderregelungen der §§ 906, 910 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Kläger sind durch das nicht grenzüberschreitende Wachstum der Bäume nicht in erheblicher Weise solchen Beeinträchtigungen ausgesetzt, die das Zumutbare übersteigen.

Der geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben. Dass hier – höchst ausnahmsweise – ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend dahin geboten ist, dass in jedem Fall die Kläger wegen der Höhe und des Umfangs der Bäume ungewöhnlich schweren und keinesfalls mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1038, NZM 2005, 318, 319; KG NJW-RR 2000,160, 161), ist nicht ersichtlich. Es erscheint schon fraglich, ob überhaupt eine erhebliche – und nicht bloß eine unwesentliche – Beeinträchtigung klägerischen Eigentums hinsichtlich der Bäume, deren Beseitigung begehrt wird, gegeben ist. Denn die Beweisaufnahme hat gerade keine Standunsicherheit der Bäume ergeben. Zudem wären für die übrigen Beeinträchtigungen der Rückschnitt der Bäume, soweit hierdurch nicht deren Standunsicherheit bedingt wird, und die Bereitschaft zur Reinigung der Dachrinne ausreichend.

Der Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt aber eine Störung voraus, die nicht einer Duldungspflicht der Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB unterliegt.

Die Beklagten sind Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie es zugelassen haben, dass Zweige der Fichten über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen konnten und zu den benannten Beeinträchtigungen geführt haben. Die Äste der beiden Fichten ragen in das Grundstück der Kläger hinein. Das Eigentum der Kläger ist damit beeinträchtigt. Die Störereigenschaft der Beklagten besteht deshalb, weil die beiden Fichten auf dem ihnen gehörenden Grundstück stehen und die Beseitigung oder Kürzung der Äste von ihrem Willen abhängt. Denn nach § 910 Abs. 1 und 2 BGB hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.

Dabei steht dem Beseitigungsanspruch nicht entgegen, dass der beeinträchtigte Nachbar nach § 910 BGB zur Selbsthilfe greifen könnte (so BGH LM Nr. 156 zu § 1004 BGB). Die Vorschrift schließt die Anwendbarkeit des § 1004 BGB nicht aus. Dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer steht es frei, wie er vorgehen will (vgl. BGH NZM 2005, 318, 319; NJW 2004, 603; BGHZ 60, 235, 241 f.). Ebenso bleibt es ihm unbenommen, die zu grenznahe Anpflanzung hinzunehmen und sich erst gegen einen Überhang zu wehren. Insoweit gelten die landesrechtlichen Ausschlussfristen für den Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs nicht; dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer das Beseitigungsrecht in Bezug auf Überwuchs auch gegen rechtmäßige Grenzbepflanzungen zusteht und der Störer bei einer rechtswidrigen Grenzbepflanzung hinsichtlich des Überwuchses nicht besser gestellt sein kann und darf als bei Einhaltung des Grenzabstandes, zumal er auf Grund der ursprünglichen Duldung seines Nachbarn keine Rechtsposition erworben hat (vgl. hierzu Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch des Nachbarrechts, Rn. 387 ff. mwN; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 I 2 a.E.; Staudinger-Gursky, 1999, Rn. 197 zu § 1004 BGB).

Die Störereigenschaft der Beklagten folgt daraus, dass von ihnen die in Rede stehenden Fichten – zu grenznah – gepflanzt und dadurch die Bedingungen für einen Überwuchs geschaffen wurden (vgl. BGH NJW 1997, 2234; 1993, 925; 1991, 2826) und die hierin zu sehende, nicht ordnungsgemäße Grundstücksbewirtschaftung eine Sicherungspflicht begründet (vgl. BGH NJW 2004, 1037, 1039; NZM 2005, 318;NJW 2004, 603, 604).

Dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB könnte nicht die Ortsüblichkeit der in Rede stehenden Störungen entgegengehalten werden. Denn die Ortsüblichkeit ist insoweit ohne Bedeutung – dieser Gedanke, den das Gesetz in § 906 BGB aufgenommen hat, findet sich in § 910 BGB gerade nicht (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 380 mwN; Staudinger-Roth, a.a.O., Rn. 18 zu § 910 BGB) -, abgesehen davon, dass der Annahme einer Ortsüblichkeit schon der Umstand des zu grenznahen Standortes der beiden Fichten entgegenstünde (vgl. BGH NJW 2004, 1037, 1040).

Die Kläger haben den in Rede stehenden Überwuchs jedoch aus anderen Gründen nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von daher scheitert der Beseitigungsanspruch, den die Kläger nach wie vor geltend machen. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmachen. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich zur Wehr setzen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 537, 538). Maßstab für die Beurteilung der Störung ist hier folglich § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (vgl. BGH NJW 2004, 603, 604; 1037/1038; NZM 2005, 318, 319). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung nachbarlicher Störungen wie z.B. hinübergewachsene Äste und Zweige nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks, ausgehend von der objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und nicht vom subjektiven Befinden des Eigentümers, – nicht nur unwesentlich – beeinträchtigen (vgl. BGH, a.a.O., S. 1039; a.a.O., S 604; OLG Köln NJW-RR 1989, 1177; NJW-RR 1997, 656; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 1367).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz (vgl. Sachverständigengutachten Dr. Ing. S. T. vom 09.01.2009, Bl. 122 131 GA) kann solches nicht angenommen werden. Abzustellen ist auf die aktuelle Nutzung der betreffenden Grundstücksfläche (vgl. BGHZ 60, 239, 242; BGH NJW 1997, 2234, 2236). Hier kann nicht festgestellt werden, dass gerade und allein durch den grenzüberschreitenden Teil der beiden Fichten eine ins Gewicht fallende, zusätzliche Beeinträchtigung der Stellplatznutzung verursacht wird. Im Übrigen genießen die beiden Bäume im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 47 NachbG NW im Verhältnis der Parteien untereinander Bestandsschutz, so dass im Übrigen die hierdurch verursachten (Immissions-) Beeinträchtigungen hinzunehmen sind (vgl. BGH 2004, 1037/1040; OLG Köln NJW-RR 1997, 656; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 1367; LG Saarbrücken NJW-RR 1986, 1341). Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Standsicherheit der beiden Fichten nicht festzustellen ist. Soweit die Kläger meinen, die Feststellungen des Sachverständigen würden allenfalls zu einem non-liquet führen, welches zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ginge, kann dem nicht gefolgt werden. Eine konkrete Gefährdung aufgrund des Zustandes der Bäume hat der Sachverständige ausgeschlossen. Eine Gefährdung aufgrund Einwirkens von Naturkräften kann grundsätzlich nie ausgeschlossen werden. Stellt sich aber das schädigende Ereignis als reine Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses dar und verwirklicht sich damit lediglich ein allgemeines Risiko, reicht dies für einen Beseitigungsanspruch nicht aus.

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Damit stellt sich die Situation nicht anders dar, als in der Zeit, zu der die Kläger den Zustand duldeten. Verlangt werden könnte damit allenfalls die Beseitigung des Überhangs. Dem steht aber entgegen, dass die Kläger solches nicht wollen. Auch wenn die Beschneidung der Bäume sich als „Minus“ zum Fällen der Bäume darstellt, ist der Senat schon wegen des eindeutig geäußerten gegenteiligen Willens der Kläger daran gehindert, ihnen dieses „Minus“ als vom Klageantrag mit umfasst zuzusprechen.

Gegen eine Beschneidung der Bäume spricht aber auch, dass – wie die Kläger selbst vortragen -, hierdurch die Standsicherheit der Bäume weiter beeinträchtigt würde.

Hinzu kommt vorliegend noch, dass der nicht grenzüberschreitende Teil der Fichten ohnehin Beeinträchtigungen auf dem klägerischen Grundstück in der beanstandeten Art bewirkt, ohne dass dies – wie ausgeführt – von Rechts wegen zu verhindern wäre, und nichts dafür ersichtlich ist, dass diese Auswirkungen durch den Überhang quantifizierbar verschärft werden. Daher begehren die Kläger auch allein die Beseitigung der Fichten insgesamt und sind nicht an einer Entfernung des Überhangs interessiert. Folgerichtig ist auch nicht anzunehmen, dass eine Entfernung des Überhangs – in Ansehung des verbleibenden Baumbewuchses – eine spürbare Besserung der (Immissions-) Situation bewirken würde. Die Beschneidung der Bäume als „Minus“ des streitgegenständlichen Beseitigungsbegehrens ist damit im Ergebnis weder durch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung gerechtfertigt noch überhaupt ein geeignetes Mittel zur Beseitigung etwaiger Störungen.

Zudem fehlt es an einer relevanten Beeinträchtigung, weil die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses außer Verhältnis stehen und die Beseitigung des Überhangs deshalb unzumutbar ist (vgl. Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 388; Dehner, a.a.O., B § 21 I 2). Denn die verlangte Maßnahme birgt die begründete Gefahr in sich, dass sie zu einem Absterben der Bäume oder zu einer erhöhten Risikolage führt. In diesem Fall liefe das Rückschnittbegehren letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2005 – 15.O.32/05 -, bestätigt durch Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 11.1.2007 – 8 U 77/06-19; Dehner, a.a.O., Grziwotz/Lüke/Saller, a.a.O., Rn. 395). Wie die Kläger in Auslegung der Feststellungen des Sachverständigen zutreffend ausführen, würde eine Beseitigung des Überhangs für die beiden Bäume nicht ohne Konsequenzen bleiben. Vielmehr wäre zu befürchten, dass die Bäume dadurch langfristig ihr natürliches Gleichgewicht verlören und bis zum sich erst nach Jahren einstellenden Ausgleich ebenso die Gefahr des Umsturzes bestünde, wie – wegen der Probleme mit der Windlast – die Gefahr des Verdrehens und Brechens der Stämme bei bestimmten Windverhältnissen. Zudem könnte es auch infolge des unterbundenen Nährstoffaustausches zwischen Krone und Wurzeln zu einer Wurzelschädigung und -fäulnis mit Auswirkungen für den Stamm und letztlich auch auf das Schicksal der beiden Fichten kommen. Dies alles steht zu der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks – soweit sie auf dem Überhang beruht – ersichtlich außer Verhältnis, so dass das berufungsgegenständliche Beseitigungsbegehren auch aus diesem Grunde unbegründet ist.

Auch das Kappen der Wurzeln kann nicht verlangt werden, da das Landgericht auch hier zu Recht die Beeinträchtigung im Verhältnis zu den Gefahren als so gering angesehen hat, dass deren Beseitigung nicht verlangt werden kann. Durch das Wurzelwerk sind gerade keine konkreten Schäden am Nachbargrundstück aufgetreten. Der Entzug von Wasser und Nährstoffen ist bei der konkreten Grundstücksnutzung hinnehmbar.

Bezüglich des Beseitigungsanspruchs betreffend die übrigen Gehölze kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Zutreffend hat das Landgericht gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Überhang der Zweige über die Dachrinne des Wohnhauses der Kläger der auf der Grundstücksgrenze stehenden Eberesche (Sorbus aucuparia) bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Gleiches gilt für die übrigen grenznahen streitigen Gehölze auf dem Grundstück der Beklagten. Eine Beseitigung von Astwerk darüber hinaus auf dem Grundstück der Beklagten selbst besteht nicht. Die Einhaltung von Abstandsflächen beim Rückschnitt kann nach § 41 NachbG NW nicht mehr verlangt werden. Daher gehen die Angriffe der Berufung der Kläger gegen diesen Teil des Urteils auch für die übrigen Gehölze fehl. Soweit die Beklagten sich mit ihrer Berufung hiergegen wehren, können sie damit nicht gehört werden. Auf einen Rückschnitt über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück der Beklagten besteht somit kein Anspruch.

Der Rückschnittsanspruch bis zur Grundstücksgrenze wird dagegen von den Beklagten auch gar nicht ernsthaft in Frage gestellt und es besteht Erfüllungsbereitschaft. Von daher ist der mit der eigenen Berufung von den Beklagten geltend gemachte umfassende Klageabweisungsanspruch auch nicht nachvollziehbar.

II.

Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als sie sich gegen den Rückschnitt der Fichten sowie deren Wurzelwerk generell wehren. Dagegen haben sie einen Rückschnitt der übrigen Gehölze bis zu ihrer Grundstücksgrenze vorzunehmen. Begründet ist die Berufung auch, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten richtet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Aus den Ausführungen zu I. des Urteils folgt spiegelbildlich, dass die Beklagten keine Rückschnitte der streitgegenständlichen Gehölze über die Grundstücksgrenze hinaus auf ihrem Grundstück vornehmen müssen und den Zustand der beiden Fichten belassen können.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Kläger wehren. Solche können nur unter Verzugsgesichtspunkten geltend gemacht werden. Zum kostenursächlichen Verzugseintritt ist nicht ausreichend vorgetragen worden. Dieser setzt Verschulden voraus. Der umfassende Beseitigungsanspruch, der geltend gemacht wurde, brauchte nicht erfüllt werden. Die Zuvielforderung der Kläger war so bedeutend, dass durch die Verweigerungshaltung wegen der geringen berechtigten Ansprüche kein Verzug eingetreten ist. So haben die Kläger nie ernstlich einen Rückschnitt der übrigen Gehölze bis zur Grundstücksgrenze bestritten und solches auch angeboten. Damit wollten sich die Kläger aber erkennbar nicht zufrieden geben. Ein Verschulden der Beklagten kann daher nicht erkennt werden. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Kläger bei der gegebenen Sachlage nicht gleich mit der Auftragserteilung auch schon bedingten Klageauftrag erteilen mussten, wollten sie ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen.

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten auch, soweit sie die Kläger auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch nimmt. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche begründet grundsätzlich noch keine Schadensersatzverpflichtung. Bei der relativ komplizierten Sach- und Rechtslage kann nicht erkannt werden, dass die Kläger sich wegen einer schuldhaften Obliegenheitspflichtverletzung auf nachbarliche Rücksichtnahme aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Streitwert:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt unter Abänderung des Beschlusses vom 04.11.2010 8.000,00 € und zwar entfallen auf die Berufung der Kläger 6.000,00 € und auf die Berufung der Beklagten 2.000,00 €.

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