Baumangel -
Mängelbeseitigungskosten und Mietausfallschäden
Oberlandesgericht Jena
Az: 2 U
1122/05
Urteil vom
12.07.2006
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Gera vom
14.10.2005, Az. 3 O 2001/01, abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach bis zu einem Umfange von € 24.406,56
gerechtfertigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die
Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Baumangels geltend. Die
Parteien schlossen unter dem 23.02.1990 einen Bauvertrag. Die Arbeiten wurden
von einem Subunternehmer ausgeführt. Die Abnahme fand Ende 1990 statt. Die
Arbeiten wurden teilweise mangelhaft ausgeführt. Insoweit wurde vor dem
Landgericht Gera (Az. 9 OH 9/94) ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt.
Nunmehr unstreitiger Mangel ist die Aufbringung des falschen Putzes ohne
Außenisolierung im Kellerbereich, was zu Abplatzungen von Fliesen führte. Wegen
des Mangels hat der Kläger zunächst infolge einer Absprache mit der Beklagten
vom 28. Mai 1994 den Subunternehmer in Anspruch genommen. Eine entsprechende
Klage blieb erfolglos. Eine die Klageabweisung bestätigende Entscheidung des
Oberlandesgerichts Jena (Az. 1 U 1328/99) war seit dem 18.08.2000 rechtskräftig.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Mängelbeseitigungskosten sowie
Mietausfallschäden, die im Einzelnen von der Beklagten bestritten sind Die
Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Sie hat außerdem die Erteilung eines
Risikohinweises behauptet, auf den hin der Kläger aus Kostengründen auf der
tatsächlich vorgenommenen Ausführungsart bestanden hat. Dazu und zu einer
behaupteten Verzichtsvereinbarung hat das Landgericht Beweis erhoben.
Gleichzeitig hat es die Akten des Vorprozesses gegen den Subunternehmer (OLG
Jena 1 U 1328/99) wegen der Verwertung der dort durchgeführten Beweisaufnahme,
insbesondere der Aussage des dortigen Zeugen A. F., beigezogen. Wegen des
weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hatte am 15.10.01 wegen der Klageforderung einen
Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Nach Zurückweisung des Antrags durch das
Landgericht hat der Senat mit Beschluss vom 24.04.2002 dem Kläger
Prozesskostenhilfe im Umfange einer Forderung von € 21.543,28 bewilligt. Wegen
der Einzelheiten der Bewilligung und der des von der Bewilligung erfassten
Forderungsteils wird auf den Beschluss des Senats vom 24.04.2002 (Az. 2 W
136/02) Bezug genommen. In diesem Umfange hat der Kläger unter dem 30.12.2002
Klage eingereicht und gleichzeitig wegen weiterer € 67.168,67 Klage erhoben und
erneut um Prozesskostenhilfe ersucht. Diese wurde vom Landgericht wegen weiterer
€ 2.863,28 bewilligt, die gegen die Zurückweisung im Übrigen eingereichte
sofortige Beschwerde des Klägers vom Senat mit Beschluss vom 05.07.2004
zurückgewiesen. Insoweit wird auf den landgerichtlichen Beschluss vom 02.02.2004
und den Beschluss des Senats vom 05.07.2004 (Az. 2 W 215/04) Bezug genommen.
Nach Aufforderung des Landgerichts zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses
vom 03.02.2005 hat der Kläger den Vorschuss am 21.03.2005 eingezahlt.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die landgerichtliche
Beweiswürdigung in Bezug auf den behaupteten Risikohinweis und die behauptete
Verzichtsvereinbarung rügt und im Übrigen im Wesentlichen ihren
erstinstanzlichen Vortrag zur eingewandten Verjährung vertiefend wiederholt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klag abzuweisen,
hilfsweise die Entscheidung aufzuheben und an das Landgericht zurück zu
verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht dem
Grunde nach ein Anspruch aus § 635 BGB aF gegen die Beklagte zu, aufgrund der
teilweise erfolgreich erhobenen Einrede der Verjährung durch die Beklagte jedoch
lediglich bis zu einem Umfange von € 24.406,56, und zwar bezogen auf die Teile
der klägerischen Forderung, wie sie sich aus dem Beschluss des Senats vom
24.04.2002 und dem Beschluss des Landgerichts vom 02.02.2004 ergeben (dazu unter
5.). Die weiteren Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg (dazu unter 1. –
4.).
1.)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Art. 232 § 1 EGBGB auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb die Vorschriften des ZGB nicht
gelten. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss im Februar 1990 seinen Wohnsitz in
der DDR, die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei innerdeutschen
Kollisionsfällen vor dem 03.10.1990 greift Art. 27 EGBGB und es gilt die freie
Rechtswahl (BGH NJW 1995, 319). Zu demselben Ergebnis führt § 12 RAnwendG DDR.
Entsprechend haben die Parteien im Vertrag ausdrücklich geregelt, dass das Recht
der Bundesrepublik Deutschland geltend soll, mithin das BGB. Für eine wirksame
und Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag fehlt es an einem ausreichenden
Beklagtenvortrag. Allein die Erwähnung der VOB/B als Rechtsgrundlage im Vertrag
(in der Rangfolge sogar nach den Vorschriften des BGB) reicht dazu nicht aus,
zumal der Kläger privater Bauherr war. Insbesondere gelten daher §§ 635, 638
BGB.
2.)
Das von der Beklagten herzustellende Werk war aufgrund eines Umstandes
mangelhaft, den die Beklagte zu vertreten hat (§ 635 BGB).
Durch das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren hat der Kläger bewiesen,
dass der von der Beklagten aufgebrachte Putz im Kellerbereich mangelhaft war,
zumindest wegen der vorhandenen Feuchtigkeit eine Sperrputzschicht aufzubringen
gewesen wäre. Dies wird von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die Einstandspflicht der Beklagten folgt dem Grunde nach sowohl aufgrund von §
278 BGB, weil die Beklagte für das fehlerhafte Arbeiten des Subunternehmers
haftet, als auch aufgrund der Verletzung eigener Hinweispflichten als
Generalunternehmer, weil die vorhandene Feuchtigkeit allgemein erkennbar war.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen im Vorprozess gegen den
Subunternehmer (OLG Jena 1 U 1328/99), die auch das Landgericht beigezogen
hatte.
Ein Anspruchsausschluss ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte einen
ausreichenden Risikohinweis wegen der Feuchtigkeit erteilt, der Kläger sich aber
in Kenntnis der Risiken bewusst und aus Kostengründen gegen die Einbringung von
Feuchtigkeitssperren und für die Aufbringung der einfachen Putzschicht
entschieden hat. Ihren entsprechenden Vortrag, der die Behauptung eines
Haftungsausschlusses bzw. eines überwiegenden Mitverschuldens darstellt, hat die
beweisbelastete Beklagte nicht beweisen können. Die landgerichtliche
Beweiswürdigung ist dabei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat
nämlich nicht nur den Zeugen H. F. vernommen, sondern auch, wie dies aus dem
Hinweisbeschluss vom 29.04.2005 hervorgeht, durch Beiziehung von Akten (OLG Jena
1 U 1329/99) in von den Parteien nicht beanstandeter Weise Aussagen aus dem
Vorprozess gegen den Subunternehmer verwertet.
Im Lichte einer danach vorzunehmenden Gesamtschau reicht die Aussage des Zeugen
H. F. nicht aus. Dieser hat zwar bekundet, auf die Erforderlichkeit der
Abdichtung der Mauern außen hingewiesen zu haben. Gleichzeitig hat er die
Äußerung des Klägers bekundet, dass er dies „mit Russen" machen werde.
Gleichviel, ob man diese Aussage dafür genügen lassen kann, dass ein
entsprechend ausführlicher Risikohinweis erteilt wurde, steht dieser Aussage die
Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Vorprozess entgegen, die auch der
Senat auch zur Grundlage seiner Prozesskostenhilfeentscheidung gemacht hat.
Der vormalige Zeuge A. F. hat bekundet, dass er sich im Vorfeld zusammen mit dem
Architekten und dem Kläger einig gewesen sei, dass die Aufbringung eines
einfachen Zementputzes trotz der erkennbaren Feuchtigkeit „funktionieren" werde.
Deshalb sei eine entsprechende Ausschreibung und Beauftragung des
Subunternehmers auch so erfolgt. Bedenken wegen der Feuchtigkeit seien nicht
angemeldet worden. Von einer Außenabdichtung sei keine Rede gewesen im
Zusammenhang mit der Beklagten, allenfalls vor deren Einschaltung. Der Zeuge A.
F. sagte dann nochmals klar aus, dass er davon ausgegangen sei, dass allen
Beteiligten klar gewesen sei, dass keine Außenisolierung anzubringen sei,
sondern allein der Zementputz.
Im Lichte dieser Aussage und unter Berücksichtigung, dass der vom Zeugen Fischer
erteilte Hinweis zeitlich nicht genau eingeordnet werden kann und dass dieser
Zeuge nach eigenen Bekundungen das Bauobjekt seinem „Junior" übergeben hatte,
kann von der Erteilung eines ausreichenden Risikohinweises nicht ausgegangen
werden. Denn wenn der Geschäftsführer der Beklagten, der für den Kläger der
entscheidende Ansprechpartner war, zugesteht, dass er selbst vom „Funktionieren"
des Zementputzes ausgegangen sei und keine Außenisolierung verlangt habe, so
reichen die vagen Hinweise des Zeugen H. F. im Vorfeld nicht aus. Denn
maßgeblich bleibt die Einschätzung des Geschäftsführers der Beklagten.
Schließlich ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H. F. auch nicht, dass der
Kläger allein aus Kostengründen von einer ihm empfohlenen Ausführungsart
abgesehen hat. Deshalb ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung
des OLG Koblenz (NZBau 2003, 681) zu vergleichen.
Eine erneute Befragung des Zeugen H. F. ist nicht geboten. Der Zeuge wurde
vernommen, ein Beweisangebot also nicht übergangen. Der Zeuge hat seine Aussage
so getätigt, wie sie protokolliert wurde. Etwas anderes ist nicht vorgetragen.
Der Beklagtenvertreter hat ihn nicht ergänzend befragt. Das Landgericht musste
eine erneute Vernehmung nicht durchführen, weil und soweit die Vernehmung
prozessordnungsgemäß aber unergiebig war (§ 398 ZPO). Es kommt nicht in
Betracht, den Zeugen im Nachhinein nochmals ergänzend zu Dingen zu benennen,
falls sich dessen Aussage als unzureichend herausstellt. Auch im
Berufungsverfahren scheidet deshalb eine weitere Befragung des Zeugen aus.
3.)
Die Angriffe der Berufung zur Anspruchshöhe und zum Mitverschulden sind
unbehelflich. Die Einwendungen der Berufung (Ziff. II und III der Berufung),
dass jedenfalls kein Anspruch auf Ersatz von Verfahrenskosten und
Mietausfallschäden bestünde, betreffen die Höhe des Anspruches. Da das
Landgericht lediglich ein Grundurteil erlassen hat, haben diese Angriffe keine
Bedeutung. Das gilt im Ergebnis auch für den Angriff (Ziff. VI der Berufung),
das Landgericht habe das behauptete Mitverschulden des Klägers außer Acht
gelassen. Im Rahmen eines Grundurteils soll ein Mitverschulden nur insoweit
geprüft werden, als ein Haftungsgrund dadurch gänzlich ausgeschlossen werden
kann (Zöller/Vollkommer § 304 Rn. 8). Ein vollständiger Haftungsausschluss kann
aber vorliegend nicht angenommen werden.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Koblenz (NZBau 2003, 681)
betrifft nur einen nicht vergleichbaren Einzelfall. Der Entschluss des Klägers,
der streitgegenständlichen Ausführungsart zuzustimmen erfolgte vorliegend,
jedenfalls ist das aus den genannten Gründen nicht bewiesen, gerade nicht aus
dem bloßen Grund, Kosten zu sparen, sondern infolge der fachkundigen Beratung
durch den Geschäftsführer der Beklagten und den Architekten. Daher ist bereits
die Annahme eines anteiligen Mitverschuldens fraglich.
4.) Verzicht
Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen einer Verzichtsvereinbarung verneint,
weil die beweisbelastete Beklagte einen entsprechenden Beweis nicht führen
konnte. Der Zeuge Dr. G. F. konnte eine Einigung der Parteien nicht bekunden. Er
hat seinen Rechtsrat nur auf einer angeblich getroffenen Vereinbarung der
Parteien erteilen sollen, deren Zustandekommen er aber nicht selbst
herbeigeführt oder sonst mitbekommen hatte. Dass der Zeuge den (von ihm
bekundeten) Eindruck hatte, die Parteien seien sich einig gewesen, genügt nicht.
Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen H. F., weil auch er eine Vereinbarung
nur vom Hörensagen bekundet hat und zu den Einzelheiten einer Einigung zwischen
den Parteien nichts mitteilen konnte, er bei Gesprächen auch nicht dabei war.
Dass eine vorgesehene schriftliche Vereinbarung von den Parteien gerade nicht
unterzeichnet wurde, spricht zudem gegen das Zustandekommen einer
Verzichtsvereinbarung.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Daran ändert
nichts, dass der Kläger im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht bekundet
hat, dass man sich bis zur Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Jena im
Vorprozess gegen den Subunternehmer „einig gewesen" sei. Diese Einigkeit bezog
sich nämlich nicht zwingend auf einen Verzicht, vielmehr liegt es nahe, dass sie
sich nur auf die seinerzeit abgesprochene Vorgehensweise bezog, dass der Kläger
die Beklagte nicht in Anspruch nehmen wollte, sondern nach Abtretung der
Ansprüche der Beklagten allein den Subunternehmer. Das Zugeständnis des Klägers
betrifft deshalb nur das Stillhalteabkommen. Ein Verzicht mit seinen umfassenden
Wirkungen ist jedenfalls vom Kläger durch seine knappe und unklare Bemerkung
während des Beweisaufnahmetermins nicht zugestanden, so dass es bei der
Beweislast der Beklagten bleiben muss. Die Aussagen der durchaus glaubwürdigen
Zeugen Dr. G. F. und H. F. genügen, wie ausgeführt, dann nicht. Die Problematik
des Bestehens eines Restwerklohnanspruches kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen und braucht nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass
eine Verzichtsvereinbarung nicht vorliegen könne.
5.)
Der klägerischen Forderung steht jedoch der von der Beklagten erhobene Einwand
der Verjährung entgegen, soweit der Kläger eine über € 24.406,56 hinaus gehende
Forderung geltend macht, wie sie durch den Beschluss des Senats vom 24.04.2002
und den Beschluss des Landgerichts vom 02.02.2004 eingegrenzt wurde. Insoweit
ist die Beklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).
Vorliegend gilt, wie bereits ausgeführt, die fünfjährige Verjährungsfrist nach §
638 Abs. 1 BGB. Verjährungsbeginn, auch wegen des Schadensersatzanspruches nach
§ 635 BGB aF, ist die Abnahme (BGHZ 95, 375, 382). Die Abnahme fand Ende
Dezember 1990 statt, weil das Werk zu dieser Zeit in Benutzung genommen wurde
und Rechnungen ausgeglichen wurden. Davon gehen die Parteien im
Berufungsverfahren übereinstimmend aus. Die danach am 01.01.1991 beginnende
fünfjährige Verjährungsfrist wurde ab dem 28.05.1994 gehemmt, weil die Parteien
neben der Abtretungsvereinbarung wegen der Gewährleistungsansprüche gegen den
Subunternehmer ein Stillhalteabkommen im Sinne von § 202 BGB aF getroffen haben.
Die Parteien haben die Festlegung dieses Datums durch das Landgericht im
Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Die schriftliche Abtretung ist
nicht entscheidend.
Die Hemmung wurde durch die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Jena im
Vorprozess gegen den Subunternehmer, unstreitig am 18.08.2000, beendet. Die
Verjährungsfrist lief dann weiter bis zur Einreichung des
Prozesskostenhilfeantrages des Klägers im vorliegenden Verfahren am 15.10.2001.
Ab diesem Zeitpunkt war der Lauf der Verjährung nach § 203 BGB aF gehemmt (Palandt/Heinrichs
§ 203 BGB aF Rn. 9). Die Hemmung endete mit der Zustellung der Entscheidung des
Senats vom 24.04.2002 (BGHZ 37, 113). Eine Gegenvorstellung, die die Hemmung
hätte fortsetzen können (vgl. Palandt/Heinrichs § 203 BGB aF Rn. 9), hat der
Kläger nicht erhoben. Folglich endete die Hemmung mit der Zustellung des
Senatsbeschlusses, nämlich am 30.04.2002.
Danach fand keine weitere Hemmung statt, weil der Kläger trotz bewilligter
Prozesskostenhilfe nichts unternommen hat, insbesondere im Umfange der gewährten
Prozesskostenhilfe nicht zugleich Klage erhoben hat.
Dennoch lief die Verjährungsfrist bis zur Anhängigmachung des
Prozesskostenhilfegesuchs in diesem Verfahren am 30.12.2002, durch das die
Verjährung erneut gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nF), nicht ungehindert
weiter. Es ist nämlich § 204 Abs. 2 BGB nF zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist
nach Art. 229 § 6 Abs. Abs. 4 Satz 2 EGBGB der Ablauf der Verjährungsfrist nach
altem, also bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht maßgeblich, also der
Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, da diese nach der Schuldrechtsreform
früher endete als die neue, dreijährige Frist nach § 195 BGB nF. Für den
Zeitraum bis zum 01.01.2002 gelten auch die Vorschriften über die Hemmung nach
altem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Für die Zeit nach dem 01.01.2002
gilt aber aufgrund des im Überleitungsrecht geltenden Stichtagsprinzips (vgl.
Palandt/Heinrichs Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 8) § 204 Abs. 2 BGB nF. Nach Beendigung
des Prozesskostenhilfeverfahrens bzw. Nichtbetreiben des Verfahrens durch den
Kläger nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses endete die Hemmung also
aufgrund von § 204 Abs. 2 BGB nF erst nach Ablauf von sechs Monaten, also am
30.10.2002.
Die Verjährungsfrist lief nach der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses
des Senats am 30.04.2002 bis zur Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs in
diesem Verfahren am 30.12.2002 folglich nur 1 Monat 29 Tage. Dann hat die am
30.12.2002 im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe erhobene Klage die
Verjährung erneut (nach neuem, ab 01.01.2002 geltendem Recht) gehemmt (§ 204 Nr.
1 BGB nF. Verstrichen waren nach dieser Berechnung bis zum, für den Teil der
Forderung über € 21.543,28 maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also dem 30.12.2002, nur 4 Jahre 8 Monate
und 23 Tage, da die Verjährungsfrist nur wie folgt ungehemmt lief:
a) 01.01.1991 bis 28.05.1994; = 3 Jahre, 4 Monate, 28 Tage,
b) 19.08.2000 bis 15.10.2001; = weitere 1 Jahr 1 Monat 26 Tage,
c) 01.05.2002 bis 29.12.2002; = weitere 1 Monat 29 Tage.
Die so errechnete Hemmung konnte sich allerdings nur auf den Teil des
Streitgegenstandes bzw. der klägerischen Forderung beziehen, der vom
bewilligenden Teil des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats vom 24.04.2002
erfasst ist, also in einem Umfange von € 21.543,28. Wegen des Teils des im
Streit befindlichen Anspruchs, für den der Senat Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt hat, sondern die Klage unter Erneuerung des Prozesskostenhilfegesuchs
„erweitert" wurde, kann dies nicht gelten. Insoweit wurde am 30.12.2002 Klage
eingereicht, die sowohl den Forderungsteil betraf, für den Prozesskostenhilfe
bewilligt worden war, als auch den restlichen Teil der ursprünglich geltend
gemachten Forderung. Insoweit wurde gleichzeitig erneut um Prozesskostenhilfe
ersucht.
Die Verjährung wurde dadurch wegen des € 21.543,28 übersteigenden Teils nicht
nach § 204 Nr. 14 BGB nF gehemmt. Die Hemmung nach § 204 Nr. 14 BGB tritt
nämlich nur wegen eines erstmaligen Antrages auf Prozesskostenhilfe ein. Ein
erster Prozesskostenhilfeantrag war aber bereits am 15.10.2001 gestellt worden.
Der Streitgegenstand war bei beiden Gesuchen der nämliche, die Klageforderung
wurde beim Antrag, der am 30.12.2002 eingereicht wurde, lediglich teilweise
wegen zuvor noch geltend gemachter Verfahrenskosten reduziert. Ob der erste
Antrag zu Recht oder zu Unrecht (teilweise) zurückgewiesen wurde, spielt keine
Rolle (vgl. Palandt/Heinrichs § 204 BGB nF Rn. 31). Danach konnte der zweite
Prozesskostenhilfeantrag vom 30.12.2002 die Verjährung nicht mehr hemmen. § 204
Abs. 1 Nr. 14 BGB ist nach dem Stichtagsprinzip auch für einen ab dem 01.01.2002
eingetretenen Hemmungstatbestand anwendbar. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB
steht dem nicht entgegen. Denn eine erneute Hemmung wegen eines nach ergangener
Beschwerdeentscheidung neuen Prozesskostenhilfeantrags kannte auch das BGB in
der Fassung bis zum 31.12.2001 nicht. Vielmehr endete die Hemmung mit einer
unanfechtbaren Entscheidung (BGHZ 31, 113).
Die Anbringung der am 30.12.2002 eingereichten Klage hat die Verjährung wegen
des die Prozesskostenhilfegewährung überschießenden Teils auch (überwiegend,
nämlich bis auf einen Forderungsteil von € 2.863,28) nicht nach § 204 Nr. 1 BGB
nF gehemmt. Die wegen der überschießenden Forderung erforderliche Zahlung eines
Gerichtskostenvorschusses erfolgte erst am 23.03.2005. Daher konnte die
Anbringung der Klageerweiterung bereits am 30.12.2002 keine Rückwirkungsfunktion
nach § 167 ZPO haben. Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger vom Landgericht durch
Beschluss vom 02.02.2004 nur teilweise (im Umfange von weiteren € 2.863,28)
bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat der Senat
mit Beschluss vom 05.07.2004 zurückgewiesen, dessen Zustellung am 04.08.2004
verfügt wurde. Der Kläger musste den Gerichtskostenvorschuss zumindest nach der
überwiegenden Zurückweisung seines weiteren Prozesskostenhilfegesuchs von sich
aus einzahlen. Dem Kläger musste nämlich klar sein, dass er spätestens ab
Zustellung des Senatsbeschlusses zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses
verpflichtet war. Daher musste der Kläger in Hinblick auf die Einzahlung des
Gerichtskostenvorschusses selbst aktiv werden, auch wenn das Gericht selbst
längere Zeit nicht tätig wird (BGHZ 69, 364).
Selbst wenn man den Kläger für berechtigt halten wollte, eine
Gerichtskostenanforderung durch das Gericht abzuwarten, so hat der Kläger diese
Aufforderung durch Verfügung des Landgerichts vom 03.02.2005 erhalten, den
Vorschuss aber erst am 23.03.2005 gezahlt. Dass der Kläger die
Vorschussanforderung erst am 28.02.2005 erhalten hat, ist aus der unleserlichen
Kopie und dem unvollständigen Eingangsstempel nicht erkennbar. Dass eine
Einzahlung des Vorschusses am 17.03.2005 erfolgte, ist aus der Gerichtsakte
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Bl. V Bd. I). Die Verzögerung durch den Kläger
von mehr als einem Monat, jedenfalls aber mehr als drei Wochen, bei der
Einzahlung des Vorschusses verhindert die Annahme der Rückwirkungsfiktion (Palandt/Heinrichs
§ 204 BGB nF Rn. 7). Daher lief die Verjährungsfrist wegen der € 21.543,28
übersteigenden Forderung ab dem 30.12.2002 ungehindert weiter, so dass die
fünfjährige Verjährungsfrist unzweifelhaft abgelaufen war, bevor der Kläger die
Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 204 Nr. 1 BGB geschaffen hat, indem er
den für eine Klagezustellung erforderlichen Gerichtskostenvorschuss einzahlte.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die am 30.12.2002 eingegangene
Klage, die auch die „Erweiterung" betraf, sei zugestellt worden. Die Klage wegen
des Teils, bezüglich dessen bereits Prozesskostenhilfe gewährt worden war,
musste ohne weiteres zugestellt werden. Da die „Klageerweiterung" aber im selben
Schriftsatz vorgenommen wurde, musste notwendig der gesamte Schriftsatz an die
Beklagte förmlich übersandt werden. Aus der Verfügung des Landgerichts vom
06.01.2003 ergibt sich jedoch die richtige Differenzierung, dass die
„Klageerweiterung" zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch übersandt
wurde, also keine förmliche Zustellung vorliegen sollte. Rechtshängigkeit ist
insoweit also nicht eingetreten, weil die Zustellung durch das Gericht insoweit
nicht veranlasst war (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1997, 1424; Zöller/Greger § 253
ZPO Rn. 26). Die förmliche Zustellung blieb vielmehr von der Zahlung des
erforderlichen Gerichtskostenvorschusses zumindest nach Ablehnung der
Prozesskostenhilfe abhängig § 65 GKG aF). Darauf hat auch die Beklagte in diesem
Verfahrensstadium wiederholt hingewiesen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend
deutlich gemacht, dass er die Klage (bezüglich der Klageerweiterung) unabhängig
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe erheben will. Er hat vielmehr selbst
zunächst nur das Prozesskostenhilfebegehren (auch im Beschwerdewege) verfolgt
und den erforderlichen Vorschuss über mehr als zwei Jahre nicht eingezahlt. Auf
eine förmliche Zustellung der Klage hat er nie bestanden.
Eine Rückausnahme gilt nur wegen des Teils der Klage vom 30.12.2002,
hinsichtlich dessen das Landgericht später Prozesskostenhilfe bewilligt hat,
also in einem Umfange von weiteren € 2.863,28. Zwar konnte auch insoweit der
Prozesskostenhilfeantrag keine Hemmung nach § 204 Nr. 14 BGB bewirken, da es
sich um einen zweiten Prozesskostenhilfeantrag handelte. Jedoch trat die Hemmung
nach §§ 204 Nr. 1 BGB, 167 ZPO ein, da nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht mehr erforderlich war und
der Kläger das Prozesskostenhilfeverfahren selbst nicht zögerlich betrieben hat
(vgl. Zöller/Greger § 167 ZPO Rn. 15).
Insgesamt ist daher die Forderung des Klägers in Höhe von € 24.406,56, und zwar
bezogen auf die Forderungsteile wie sie in den Beschlüssen vom 24.04.2002 und
020.02.2004 niedergelegt sind, nicht verjährt, darüber hinaus unterliegt sie
aber der Verjährung, da der Kläger erforderliche Gerichtskostenvorschüsse nicht
rechtzeitig eingezahlt hat.
6.)
Inwieweit die betroffenen Forderungen innerhalb dieses Maximalrahmens bestehen,
bleibt der landgerichtlichen Schlussentscheidung vorbehalten.
Insgesamt war das landgerichtliche Grundurteil daher nur insoweit abzuändern,
als der Durchsetzung der klägerischen Forderung die Einrede der Verjährung
entgegensteht. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92
Abs. 1 ZPO, wegen der beim Landgericht entstandenen Kosten ist sie der
Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für
die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die
Entscheidung betrifft einen Einzelfall auf der Grundlage anerkannter
Rechtsgrundsätze.