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Ersatzpflanzung nach Baumkappung

VG Arnsberg

Az: 1 K 3305/09

Urteil vom 15.03.2010


Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine baumschutzrechtliche Anordnung der Beklagten zur Ersatzpflanzung.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks. Auf dem Grundstück steht – am Rande des Weges – eine Reihe von Schwarzkiefern. Entlang der Straße verläuft eine Freileitung auf der Seite des Klägergrundstücks.

Bei einer Ortsbesichtigung am 14. September 2009 wurde durch das Betriebsamt der Beklagten festgestellt, dass die Kronen der Schwarzkiefern entfernt worden waren. Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei nach § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt ….. (Baumschutzsatzung, im Folgenden: BS) verboten, geschützte Bäume zu entfernen oder in ihrem Kronenaufbau wesentlich zu verändern. Es sei beabsichtigt, eine Ordnungsverfügung mit dem Ziel der Folgenbeseitigung (Ersatzpflanzung) zu erlassen. Daraufhin trug der Kläger unter dem 28. September 2009 u.a. vor, die Kronen der Kiefern seien bereits vor 10-15 Jahren beseitigt worden, damit die Oberleitung der Stadtwerke nicht durch dauerndes Nachwachsen beschädigt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, drei langlebige Obstbäume von 18/20 cm Umfang „als Ersatz für die illegal beseitigten Kronen von sechs geschützten Schwarzkiefern zu pflanzen“. Es liege eindeutig ein Verstoß gegen § 4 BS vor, wonach es verboten sei, geschützte Bäume zu entfernen oder in ihrem Kronenaufbau wesentlich zu verändern. Unerheblich sei, wann der Verstoß begangen oder festgestellt worden sei. Gemäß § 9 Abs. 1 BS habe der Eigentümer eines Grundstücks mit geschützten Bäumen eine Ersatzpflanzung zu leisten, wenn durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt oder beschädigt würden. Die Kiefern seien in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2010 zu fällen und zeitnah zu ersetzen.

Am 12. November 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe die Bäume kurz nach der Übernahme des Grundstücks im Jahre 1975 selbst gepflanzt. Vor ca. 10 bis 15 Jahren habe die Gefahr bestanden, dass einige der Bäume in die direkt oberhalb verlaufende Stromleitung hineinwüchsen. Daraufhin habe er die Kronen der betreffenden Bäume, darunter sechs Schwarzkiefern, so gekürzt, dass ein Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung verblieben sei. Die nachwachsenden Äste seien dann etwa alle zwei Jahre entsprechend eingekürzt worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die BS vom 7. Juli 1997, auf die sich die Beklagte beziehe, sei zur Zeit der Entfernung der Kronen noch gar nicht in Kraft gewesen. Davon abgesehen seien Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach der BS zulässig. Ohne den Eingriff hätten die Bäume die Stromleitung beschädigt. Es werde bestritten, dass die Bäume im Zeitpunkt des Entfernens der Kronen den von der BS vorausgesetzten Stammumfang gehabt hätten. Nach der Kappung hätten die Umfänge nach seiner – des Klägers – Beobachtung noch sichtbar zugenommen. Die Stammumfänge seien nur ermittelbar, wenn man sich auf sein Grundstück begebe, was die Bediensteten der Beklagten aber angeblich nicht getan hätten. Für die Anordnung, die Bäume zu fällen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Bäume seien vital. Bei einer Ersatzpflanzung an gleicher Stelle ergebe sich nach einiger Zeit erneut das Problem, dass die Bäume in die Stromleitung hineinwüchsen. In Anbetracht des Zeitablaufs seit der Entfernung der Kronen berufe er sich hilfsweise auf Verwirkung.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Soweit im Bescheid davon die Rede sei, dass der Eigentümer nach § 9 Abs. 1 BS eine Ersatzpflanzung zu leisten habe, wenn durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten geschützte Bäume ohne Genehmigung „entfernt oder beschädigt“ würden, sei diese Formulierung fehlerhaft. § 9 Abs. 1 BS regele nur die Beseitigung bzw. Zerstörung von Bäumen. Hier seien die Bäume zerstört worden. Sie seien nicht mehr in der Lage, Kronen auszubilden, was dazu führe, dass sie verkümmerten und mittelfristig abstürben. Die voraussichtliche Lebensdauer der Bäume sei schlecht einschätzbar; sie hänge davon ab, wie schnell Fäulnis mit einhergehendem Pilzbefall durch die Schnittstelle in den Stamm eindringe. Eine Zunahme des Stammumfangs nach der Entfernung der Kronen sei nicht möglich. Die Stammumfänge seien hier zunächst nur geschätzt worden; später seien die exakten Maße durch eine Messung von der Straßenböschung aus ermittelt worden. Die Beklagte habe keine eigenen Erkenntnisse über den Zeitpunkt der Entfernung. Ein geschützter Baum sei auch dann „zerstört“ im Sinne von § 9 Abs. 1 BS, wenn es um eine Maßnahme gehe, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zerstörung des Baumes führen werde. Anderenfalls sei das Ziel der BS, geschützte Bäume zu erhalten, nicht zu erreichen. Die Beseitigung der zerstörten Bäume sei nach der BS zwar nicht vorgeschrieben. Dem Kläger solle jedoch die Möglichkeit gegeben werden, die Ersatzpflanzung an gleicher Stelle vorzunehmen, wobei wegen der Stromleitung kleinwüchsige Bäume wie etwa Kugelahorn oder Kugelakazie in Betracht kämen. Er könne die Pflanzung indessen auch an anderer Stelle ausführen. Die gekappten Bäume könnten dementsprechend stehen bleiben, solange keine Unfallgefahr von ihnen ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie des von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angeordneten Ersatzpflanzung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 der BS vom 7. Juli 1997. Diese Regelung, die in ähnlicher Form bereits in der früheren Satzung vom 29. Juli 1986 enthalten war, hat folgenden Wortlaut:

„Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen oder von einem Dritten (z.B. Bauunternehmer) für diesen, entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 Neupflanzungen vorzunehmen (Ersatzpflanzung).“

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil geschützte Bäume auf dem Grundstück des Klägers weder entfernt noch zerstört worden sind. Eine „Entfernung“ von Bäumen scheidet in Anbetracht des Umstandes, dass lediglich die Kronen gekappt wurden, ersichtlich aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch nicht feststellbar, dass eine „Zerstörung“ der betroffenen Bäume – jedenfalls bislang – eingetreten ist.

Die im Natur- und Landschaftsschutzrecht verwendeten Begriffe des „Zerstören“ (vgl. etwa § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung; § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BNatSchG a.F.) bzw. der „Zerstörung“ (vgl. etwa § 34 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes – LG) erfordern eine Handlung, die zu einer Aufhebung der Funktionsfähigkeit des betroffenen Objekts geführt hat.

Vgl. Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege, Stand: Dezember 2009, 1229 Rn. 17. Ähnlich: Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Stand: Januar 2010, § 42 BNatSchG Rn. 32n („Totalverlust bzw. eine völlige Funktionsvernichtung“) und Stollmann, LG, Stand: März 2008, § 34 Anm. 4 („Vernichtung des Objekts in den für die Schutzausweisung relevanten Eigenschaften“).

Diese Definition deckt sich inhaltlich mit dem allgemeinen Verständnis des Zerstörensbegriffs im Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches – StGB), der eine so weitgehende Beschädigung der Sache voraussetzt, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben ist.

Vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 303 Rn. 14, Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage 2007, § 303 Rn. 7 (jeweils m.w.N.). Zur Einheitlichkeit des Begriffsverständnisses im Naturschutz- und Strafrecht vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2000 – 2 Ss 344/99 – 5 Ws (B) 86/00, 2 Ss 344/99, 5 Ws (B) 86/00 -, Natur und Recht 2001, 176 (177) = Juris Rn. 10.

Hiervon ausgehend sind die Bäume auf dem Grundstück des Klägers nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BS zerstört worden. Denn die Kappung der Kronen hat die an den Schutzzielen in § 1 Abs. 1 BS gemessene „Funktionsfähigkeit“ der Bäume zwar einschränkt, aber – nach gegenwärtigem Stand – nicht vollständig aufgehoben. Die Bäume sind nach wie vor, wenn auch gemindert, in der Lage, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen. Ein kompletter „Funktionsverlust“, der als Zerstörung aufzufassen wäre, dürfte erst mit dem Absterben der Bäume eintreten, dessen voraussichtlicher Zeitpunkt indessen auch nach den Angaben der Beklagten ungewiss erscheint.

Allerdings wird die Kappung der Baumkrone in der Fachliteratur als „baumzerstörend“ beschrieben.

Vgl. die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. herausgegebenen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“, 5. Auflage 2006, S. 58; vgl. ferner: Klug, Kappung: Baumpflege oder Baumverstümmelung?, http://stadtbaum.org/PDFS/BAUMPFLEGE_TEIL3.PDF; ders., Bäume erhalten und sichern, http://www.praxisbaumpflege.de/ PDFS/Baeume_erhalten_Artikel.pdf).

Jedoch ist daraus lediglich abzuleiten, dass die Kappung zu einer Verkürzung der Lebenszeit der betroffenen Bäume führen kann, möglicherweise sogar regelmäßig führen wird. Der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BS ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie – neben der vollendeten Zerstörung – auch solche Maßnahmen erfasst, die zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes irgendwann in der Zukunft führen können oder werden. Nach dem Wortlaut und dem konditionalen Satzgefüge des § 9 Abs. 1 BS kommt eine Ersatzpflanzung nur als Rechtsfolge der bereits abgeschlossenen Entfernung oder Zerstörung eines geschützten Baumes in Betracht. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch auf Maßnahmen, „die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören“, wie von der Beklagten vertreten (vgl. deren Schriftsatz vom 5. Februar 2010), wäre im Übrigen auch nicht mit den an Eingriffsnormen zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbar. Denn angesichts der Ungewissheit der Prognose, ob und inwieweit ein schädigender Eingriff zu einer Verkürzung der Lebensdauer eines Baumes führen wird, wäre eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen einerseits dem Verbotstatbestand des „Zerstörens“ – der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BS zur Ersatzpflanzung verpflichtet – und andererseits dem des „Schädigens“ – der gemäß § 9 Abs. 2 BS nur die Pflicht begründet, „Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern“ – im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens nicht möglich.

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Da aus den vorstehenden Ausführungen die Rechtswidrigkeit der angeordneten Ersatzpflanzung folgt, hat die Kammer nicht mehr der Frage nachzugehen, inwieweit die betroffenen Bäume auf dem Grundstück des Klägers im Zeitpunkt der Kappung der Kronen bereits den von § 3 Abs. 1 der BS vom 7. Juli 1997 bzw. 29. Juli 1986 vorausgesetzten Stammumfang erreicht hatten.

Die im angefochtenen Bescheid weiter enthaltene Aufforderung, „die Kiefern … in der Zeit vom 01.10.2009 – 28.02.2010 zu fällen“, ist ebenfalls als Regelung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes aufzufassen. Sie ist schon mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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